Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. XI ZB 2/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2970

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[X.]/01vom3. April 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] van Gelder, [X.], Dr. [X.] 3. April 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß [X.] des [X.] Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen.Der [X.] beträgt 22.500 DM.Gründe:[X.] hat den Beklagten durch Urteil vom [X.] zur Zahlung von 22.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dasam 14. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 2000Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der [X.] bis zum 16. November 2000 mit einem auf den 16. [X.] datierten und am 29. November 2000 beim [X.] begründet. Nach einem am gleichen Tageerteilten Hinweis, daß die Berufungsbegründung verspätet sei, bean-tragte der Beklagte am 13. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den- 3 -vorigen Stand gegen die Fristversäumung mit der Begründung, der vonseinem Prozeßbevollmächtigten diktierte [X.] seivon diesem noch am 16. November 2000 unterzeichnet und seiner [X.] zurückgegeben worden, damit der Schriftsatz per Telefax andas [X.] übermittelt werde; statt dessen sei der [X.] in die für die gewöhnliche Post vorgesehene Ablage gelangt undzur Post aufgegeben worden; die Handakte sei weggehängt worden.Das [X.] hat mit Beschluß vom 8. Januar 2001 [X.] des Beklagten zurückgewiesen und seine Be-rufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem dem [X.] § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden, weilsein [X.] nicht für eine ausreichende [X.] gesorgt habe. Während er davon ausgegangen sei,daß unterzeichnete Schriftsätze in dem [X.] zugeleiteten Hand-akten für den Versand bestimmt seien, habe die mit dem Vorgang be-faßte Büroangestellte B. angenommen, der Prozeßbevollmächtigteselbst werde für die Versendung des Schriftsatzes Sorge tragen.Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwer-de macht der Beklagte insbesondere geltend, nach Rückgabe [X.] in das [X.] habe der Prozeßbevollmächtigte selbst indem [X.] Fristen-/Terminkalender die Frist als erledigtgestrichen in der Annahme, die komplette Akte mit den darin befindli-chen Schriftstücken werde nicht weggehängt und die darin lose befind-lichen Schriftstücke in die Ablage für den Postausgang gelegt, sondernvielmehr das Original fristwahrend per Telefax an das [X.] -II.Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte soforti-ge Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Rechtals unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). [X.] ist erst nach Ablauf der mehrfach verlängerten Fristeingegangen.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] hat das [X.] dem [X.] zu Recht versagt. Seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an [X.] ein Verschulden, das der Beklagte sich gemäß § 85Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] durch entsprechende organisatorischeMaßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von fristgebundenenSachen in größtmöglichem Umfang ausschließen. Dazu gehört [X.] eine wirksame Ausgangskontrolle, bei der Fristen erst dann imFristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstücktatsächlich abgesandt worden ist oder postfertig und sichergestellt ist,daß es rechtzeitig hinausgeht. Bei der Übermittlung [X.] per Telefax endet die Pflicht des Prozeßbevollmächtigtenzur Ausgangskontrolle erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklichübermittelt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte kommt mit Rücksichtauf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes seiner Verpflichtung,für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen nur dann nach, wenn erden zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen [X.] ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die [X.] -keit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle [X.] zu löschen (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], [X.] vom 24. März 1993 - [X.], NJW 1993, 1655, 1656 undvom 19. November 1997 - [X.], NJW 1998, 907 - jeweilsm.w.[X.] Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro seinesProzeßbevollmächtigten durch Prüfung des [X.] bei einerÜbermittlung per Telefax hat der Beklagte weder in der [X.] noch in der [X.] gemacht. Es bestand sogar Unklarheit darüber, wer den frist-wahrenden Schriftsatz übermitteln sollte: Während der Prozeßbevoll-mächtigte davon ausging, das werde von seiner Angestellten erledigt,nahm diese an, der Prozeßbevollmächtigte werde dafür sorgen. [X.] lag auch nahe, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst die im EDV-gestützten Fristenkalender notierte Frist gelöscht hatte und damit fürdie Angestellte kein weiterer [X.] mehr erkennbar war, zu-mal ihr auch keine Einzelweisung erteilt worden war.[X.] van Gelder Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZB 2/01

03.04.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. XI ZB 2/01 (REWIS RS 2001, 2970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2970

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