Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. 9 AZR 128/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 8190

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz


Leitsatz

1. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 Abs 1 Satz 1 SGB IX ist ebenso wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.

2. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Die langjährige Rechtsprechung der Urlaubssenate des Bundesarbeitsgerichts, die seit 1982 vom Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ausging, war geeignet, Vertrauen der Arbeitgeberseite auf den Fortbestand dieser Rechtsprechung zu begründen. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 trat eine wesentliche Änderung ein. Danach entfiel die Vertrauensgrundlage. Seit dem 24. November 1996 war das Vertrauen von Arbeitgebern auf die Fortdauer der bisherigen, zum nationalen Recht ergangenen Rechtsprechung nicht länger schutzwürdig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2009 - 12 [X.]/06 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. März 2006 - 3 Ca 7906/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptausspruch zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung von 8.054,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2005 und Zusatzurlaubsabgeltung von 2.013,54 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Oktober 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des [X.] werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat 29,49 % der Kosten erster Instanz zu tragen, die Beklagte 70,51 %.

Der Kläger hat 28,57 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Beklagte 71,43 %.

Der Kläger hat 66,67 % der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, die Beklagte 33,33 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Abgeltung des tariflichen [X.] und des [X.] für die Jahre 2004 und 2005.

2

Der 1949 geborene Kläger war seit 1971 - zuletzt im Außendienst - in der Fünftagewoche für die beklagte Rentenversicherung und ihre Rechtsvorgängerin tätig. Der Kläger erzielte in [X.] ein monatliches Gehalt von 4.362,67 Euro. Die Beklagte ist als bundesunmittelbare Versicherungsträgerin eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3

Die Parteien verwiesen im Arbeitsvertrag auf den Manteltarifvertrag für die Angestellten der [X.] vom 24. Oktober 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge ([X.]). Der [X.] vom 24. Oktober 1961 idF des 64. [X.] vom 31. Januar 2003 lautet auszugsweise:


        

 
        
        
(1)

Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
        
(2)

Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. …
        
(3)

Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten … nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Angestellte vorher ausscheidet.
        
…       

        

(7)

Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
                 
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in die [X.] nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
                 
…       
                 
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
        
…       
        
   
        
        
(1)

Der [X.], dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der [X.] verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt in der Vergütungsgruppe … I b bis [X.]. IX bis [X.]. I … nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
        
…       
        
(3)

Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. …
        
…       
        
(6)

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. [X.] der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder Erreichens der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. …
        
…       
        
   
        
        
(1)

Ist im [X.]punkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt.
                 
Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 1 noch zustehen würde.
        
(2)

Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der [X.] der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. …
        
…       
        
   
        
        
(1)

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Mittel beigesteuert hat. … Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden [X.]punkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
                 
…“   

4

Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger musste sich seit 1995 wegen eines schweren Bandscheibenleidens einer Vielzahl von Operationen unterziehen. Er war mehrfach arbeitsunfähig krank. Vom 8. September 2004 bis 30. September 2005 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

5

Der Kläger beantragte im Mai 2005, ihm ab 1. Juni 2005 den Urlaub aus dem [X.] zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der [X.] müsse feststellen, dass der Kläger arbeitsfähig sei.

6

Die Beklagte stellte als Rentenversicherungsträgerin durch im September 2005 zugestellten Bescheid fest, dass der Kläger erwerbsgemindert sei. Sie bewilligte ihm rückwirkend ab 1. März 2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund dieser Feststellung am 30. September 2005 nach § 59 [X.].

7

Mit seiner der Beklagten im November 2005 zugestellten Klage hat der Kläger verlangt, jeweils 35 Urlaubstage aus den Jahren 2004 und 2005 abzugelten.

8

Der Kläger meint, seine Ansprüche auf Abgeltung des übergesetzlichen tariflichen Urlaubs und des [X.] für die Jahre 2004 und 2005 bestünden wegen seiner Arbeitsunfähigkeit - ebenso wie die Ansprüche auf Abgeltung des Mindesturlaubs - fort.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,


        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.094,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen [X.] von zehn Tagen jährlich und des [X.] von fünf Tagen pro Jahr seien verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das [X.] hat den [X.] (heute: [X.]) um Vorabentscheidung ersucht. Der [X.] hat mit Urteil vom 20. Januar 2009 ua. erkannt, dass „Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im [X.]ankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“ (- [X.]/06 und [X.]/06 - [[X.]], [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). Die Entscheidung des [X.] behandelt nur den von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] (sog. Arbeitszeitrichtlinie, [X.]. [X.] Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch.

Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil in der Folge teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, 12.081,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen seit 1. Oktober 2005 zu zahlen. Sie schulde Abgeltung von jeweils 20 Tagen Mindesturlaub und jeweils fünf Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub für die Jahre 2004 und 2005 sowie von zehn Tagen [X.] für 2005. Die weitergehende Berufung des [X.] hinsichtlich des tariflichen [X.] für das [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Die Beklagte hat ihre vom [X.] zugelassene Revision auf die Verurteilung zur Abgeltung des [X.] für 2004 und 2005 sowie des tariflichen [X.] für 2005 nebst Zinsen beschränkt. Die Verurteilung zur Abgeltung des Mindesturlaubs nebst Zinsen hat sie hingenommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision das Ziel der zusätzlichen Abgeltung des tariflichen [X.] für 2004.

Entscheidungsgründe

A. Die auf den tariflichen [X.] für 2005 und den Schwerbehindertenzusatzurlaub für 2004 und 2005 beschränkte Revision der [X.]eklagten ist nur hinsichtlich des tariflichen [X.] für das [X.] begründet. Die Anschlussrevision des [X.] (§ 554 ZPO), die den Anspruch auf Abgeltung des [X.] für 2004 zum Gegenstand hat, ist in der [X.]che erfolglos. Ansprüche des [X.] auf Abgeltung des tariflichen [X.] bestehen nicht. Der Anspruch auf Abgeltung des [X.] aus dem [X.] ist nicht entstanden. Der [X.] für den [X.] aus 2005 ist verfallen, weil er am 30. Juni 2006 nicht erfüllbar war. Die 2004 und 2005 nicht erfüllten Ansprüche auf Schwerbehindertenzusatzurlaub sind nach § 7 Abs. 4 [X.] abzugelten.

I. Die Ansprüche des [X.] auf vollen tariflichen [X.] von jeweils zehn Tagen für die Jahre 2004 und 2005 entstanden jeweils mit Jahresbeginn (§ 47 Abs. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 [X.]). Der [X.]anspruch für 2005, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Urlaubsjahres am 30. September 2005 endete, unterlag nicht der anteiligen Kürzung des § 48 Abs. 6 [X.]tz 1 [X.] Der tarifliche Vollurlaubsanspruch bleibt nach § 48 Abs. 6 [X.]tz 2 [X.] unberührt, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - in der zweiten Jahreshälfte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausscheidet. Die tariflichen [X.]ansprüche verfallen im Unterschied zu den Ansprüchen auf Mindesturlaub auch bei Arbeitsunfähigkeit, wenn der Urlaub nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres angetreten werden kann (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 [X.]tz 2, Abs. 7 Unterabs. 4 [X.]). [X.]ei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden deswegen keine erfüllbaren [X.]ansprüche, die nach § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 2 und 3, Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] hätten abgegolten werden können.

1. Nach § 47 Abs. 7 Unterabs. 4 [X.] verfällt Urlaub, der nicht innerhalb der in § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 [X.] genannten Fristen angetreten i[X.] § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 2 und 3 [X.] sieht vor, dass Urlaub, der vor [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses wegen bestimmter [X.]eendigungs- oder Ruhenstatbestände nicht gewährt werden kann, abzugelten i[X.]

2. Der Kläger konnte den Urlaub für das [X.] nicht bis 30. Juni 2005 und den Urlaub für 2005 nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 antreten. Er war vom 8. September 2004 bis 30. September 2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und in dieser [X.] nicht imstande, seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Der Kläger hat hinsichtlich des tariflichen [X.] für 2005 auch nicht behauptet, er sei bis zum Ende des [X.] am 30. Juni 2006 (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 [X.]tz 2 2. Alt. [X.]) wieder arbeitsfähig geworden. Hierfür ist er darlegungs- und beweisbelastet (vgl. [X.] 27. Mai 1997 - 9 [X.] - zu I 2 d der Gründe, [X.] 86, 30). Der Anspruch auf [X.] für 2005 wäre bis zum Ende des tariflichen [X.] nicht erfüllbar gewesen (vgl. für die [X.] [X.]. des [X.] vor [X.], die daraus schloss, auch der [X.] sei nicht erfüllbar, [X.] 7. September 2004 - 9 [X.] - zu I 2 a der Gründe, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 12).

3. Für das [X.] entstand bereits kein Anspruch auf Abgeltung des tariflichen [X.], weil der Kläger am 30. Juni 2005 arbeitsunfähig war und den Urlaub deshalb nicht antreten konnte. Der [X.]anspruch aus 2004 verfiel mit dem 30. Juni 2005 und konnte sich mit [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 nicht mehr in einen [X.] umwandeln. Der mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 entstandene [X.] für das [X.] verfiel mit dem 30. Juni 2006, weil der Kläger an diesem Tag nach wie vor arbeitsunfähig war.

4. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und [X.], die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 13 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. zu vertraglichen [X.]ansprüchen [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 81 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 3; Krieger/[X.] [X.], 530, 532; Liebscher öAT 2010, 11, 13; [X.] Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; [X.] 2010, 88, 98; [X.] 2009, 510, 512; wohl auch [X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 d; aA mit [X.]lick auf die im [X.]srecht gewährleisteten Grundrechtspositionen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit [X.], 312, 316 f.). Die [X.] der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im [X.] erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 [X.] beschränkt (zu dieser richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ausführlich [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 44 ff., aaO; methodisch ablehnend und für eine richtlinienkonforme Auslegung Kamanabrou [X.] 2009, 233, 236). Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren [X.] und der gesicherten Rechtsprechung des [X.] kein [X.]srecht entgegen (vgl. zu den Erfordernissen einer eigenen Auslegung des [X.]srechts durch das nationale Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, [X.] 6. Dezember 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 15 ff., Slg. 2005, [X.]; 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33 ff., Slg. 2005, [X.]; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [[X.]] Rn. 13 ff., Slg. 1982, 3415). Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nach Ansicht des [X.]s nicht.

a) Der [X.] ist [X.]. Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG für die Auslegung des [X.]srechts. Den Parteien wird deswegen [X.] entzogen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV, den [X.] zur Vorabentscheidung anzurufen, nicht nachkommt (vgl. für die [X.] [X.]. des [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 15 [X.], [X.], 439).

aa) Das [X.] hat für die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 [X.] (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) beispielhaft Fallgruppen entwickelt. Die Vorlagepflicht wird in verfassungswidriger Weise gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches einzelstaatliches Gericht eine Vorlage an den [X.] überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl die unionsrechtliche Frage nach seiner Auffassung entscheidungserheblich ist und es selbst Zweifel daran hat, wie die Frage richtig zu beantworten ist (sog. grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt, wenn das letztinstanzliche Gericht bewusst von der [X.]. des [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und dennoch nicht oder nicht erneut vorlegt (sog. bewusstes Abweichen von der [X.]. des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft). Gibt es zu einer entscheidungserheblichen Frage des [X.]srechts noch keine einschlägige [X.]. des [X.], hat der Gerichtshof die Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der [X.]. des [X.] nicht nur als entfernte Möglichkeit (sog. Unvollständigkeit der [X.].), wird Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm zukommenden [X.]eurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich das innerstaatliche Gericht des [X.]srechts ausreichend kundig gemacht hat. Sonst verkennt es regelmäßig die [X.]edingungen der Vorlagepflicht. Das Gericht hat zudem Gründe anzugeben, die dem [X.] eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG ermöglichen (vgl. [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 18 f. [X.], [X.], 439).

[X.]) Die dem [X.] durch Art. 267 AEUV zuerkannten [X.]efugnisse haben im Wesentlichen zum Ziel, eine einheitliche Anwendung des [X.]srechts durch die nationalen Gerichte zu gewährleisten (vgl. noch zu Art. 234 Abs. 3 [X.] [X.] 6. Dezember 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 21 f., Slg. 2005, [X.]). Art. 267 Abs. 3 AEUV soll verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale [X.]. herausbildet, die mit den Normen des [X.]srechts nicht in Einklang steht. Durch die Zusammenarbeit der mit der Anwendung des [X.]srechts betrauten innerstaatlichen Gerichte mit dem [X.] soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des [X.]srechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden (vgl. zu Art. 234 Abs. 3 [X.] [X.] 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 29 und 38, Slg. 2005, [X.]; noch zu Art. 177 Abs. 3 [X.]-Vertrag 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [[X.]] Rn. 7, Slg. 1982, 3415).

b) Der Zweck der Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV zeigt zugleich ihre Grenzen.

aa) Eine Vorlage ist sinnlos, wenn es eine gesicherte [X.]. des [X.] gibt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist (sog. acte [X.]). Das gilt selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. grundlegend [X.] 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [[X.]] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; fortgeführt von [X.] 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33, Slg. 2005, [X.]; 6. Dezember 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 16, Slg. 2005, [X.]; siehe auch [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 20, [X.], 439).

[X.]) Die richtige Anwendung des [X.]srechts kann ferner offenkundig sein, wenn keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der [X.]eantwortung der entscheidungserheblichen Frage ist (sog. acte clair). Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann von einer offenkundigen [X.]eantwortung ausgehen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den [X.] die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. [X.] 6. Dezember 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 16, Slg. 2005, [X.]; 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33, Slg. 2005, [X.]; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [[X.]] Rn. 16, Slg. 1982, 3415; [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 20, [X.], 439). Ob ein solcher Fall gegeben ist, muss unter [X.]erücksichtigung der Eigenheiten des [X.]srechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.] beurteilt werden. Nimmt das letztinstanzlich entscheidende innerstaatliche Gericht eine offenkundige Auslegung des [X.]srechts an, braucht es den [X.] nicht um Vorabentscheidung zu ersuchen. Das nationale Gericht darf die Frage in eigener Verantwortung beantworten (vgl. [X.] 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33 und 35, aaO).

c) Aus Sicht des [X.]s ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] dahin auszulegen, dass diese Regelung tarifliche Ansprüche auf Abgeltung des [X.] offenkundig nicht erfas[X.] Jedenfalls ist der bestehenden Rechtsprechung des [X.] zu entnehmen, dass das [X.]srecht einem tariflich angeordneten Verfall des Urlaubs(-abgeltungs)anspruchs, der den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten [X.] von vier Wochen übersteigt, nicht entgegensteht.

aa) Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten [X.] von vier Wochen nach Maßgabe der [X.]edingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Die Richtlinie bindet ausdrücklich nur den von ihr gewährleisteten [X.]sanspruch von vier Wochen an die von den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Modalitäten.

[X.]) Nach Art. 15 der Richtlinie 2003/88/[X.] berührt diese nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten. Adressat der Regelung sind nach Art. 29 der Arbeitszeitrichtlinie die Mitgliedstaaten. Art. 15 der Arbeitszeitrichtlinie lässt die [X.] der Tarifvertragsparteien ausdrücklich unberührt.

cc) Die Arbeitszeitrichtlinie enthält im Unterschied zur sog. Mutterschutzrichtlinie 92/85/[X.] ([X.]. [X.] Nr. L 348 vom 28. November 1992 S. 1) auch keine Regelung, die [X.]ansprüche erfasst ([X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 81 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15; ebenso [X.] 2009, 510, 512; aA [X.], 312, 316 f., der die Vertragsfreiheit und die Privatautonomie als [X.]sgrundrechte versteht und sie für den vertraglichen [X.] heranzieht).

(1) Nach Art. 8 Abs. 1 der Mutterschutzrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten „die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen … ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird“. Art. 11 Nr. 2 [X.]uch[X.] a der Mutterschutzrichtlinie verlangt, dass „die mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 verbundenen anderen Rechte als die unter dem nachstehenden [X.]uchstaben b) genannten“ gewährleistet sein müssen. Art. 11 Nr. 2 [X.]uch[X.] b der Mutterschutzrichtlinie bestimmt, dass „die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung für die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2“ gewährleistet sein müssen.

(2) Der [X.] hat sich in der Entscheidung [X.] zum Verhältnis der Urlaubsregelung in Art. 7 Abs. 1, Art. 15 der Arbeitszeitrichtlinie und der [X.]estimmung in Art. 11 Nr. 2 [X.]uch[X.] a der Mutterschutzrichtlinie 92/85/[X.] geäußert (vgl. [X.] 18. März 2004 - [X.]/01 - Rn. 42 bis 45, Slg. 2004, [X.]).

(a) Der [X.] hat seine Auffassung, wonach ein Anspruch auf längeren Jahresurlaub von der Mutterschutzrichtlinie erfasst werde, wenn sich ein Mitgliedstaat für eine längere als die von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie verbürgte Dauer des [X.]s entschieden habe, ausdrücklich auf Art. 11 Nr. 2 [X.]uch[X.] a der Mutterschutzrichtlinie gestützt. Voraussetzung ist, dass sich die Frauen während der [X.] des Jahresurlaubs der gesamten [X.]elegschaft im Mutterschaftsurlaub befanden (vgl. [X.] 18. März 2004 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 44, Slg. 2004, [X.]).

(b) Die Arbeitszeitrichtlinie enthält abweichend von der Mutterschutzrichtlinie keine solche Regelung, die vertraglich begründete andere Rechte als die von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten Rechte verbürgt. Die bisherige [X.]. des [X.] ist demnach nicht unvollständig. Die vom Gerichtshof in der [X.]che [X.] entschiedene Auslegungsfrage braucht nicht völlig identisch mit der nun zu beantwortenden Rechtsfrage zu sein, um eine gesicherte [X.]. des [X.] annehmen zu können (vgl. [X.] 6. Dezember 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 16, Slg. 2005, [X.]; 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33, Slg. 2005, [X.]; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [[X.]] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; siehe auch [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 20, [X.], 439).

5. Der [X.] hat die hier zu beurteilenden tariflichen Vorschriften deshalb anhand des innerstaatlichen Rechts auszulegen. Diese Auslegung ergibt, dass der Anspruch des [X.] auf Abgeltung des tariflichen [X.] für 2004 schon nicht entstanden i[X.] Der Anspruch auf Abgeltung des [X.] für 2005 ist verfallen.

a) Der [X.] hat in [X.] [X.]. die [X.] aufgestellt, für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. für die Auslegung einer kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung nach §§ 133, 157 [X.]G[X.] zuletzt 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 84 f., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15; [X.] 22. April 2009 - 56 [X.] 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, [X.] 2009, 411; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 3; Kamanabrou [X.] 2009, 233, 237; Krieger/[X.] [X.], 530, 532; [X.] 2010, 88, 98). Der [X.] hält an diesem Auslegungsansatz fe[X.]

b) Die Kritik an der [X.]srechtsprechung zum einzelvertraglichen [X.] entzündet sich daran, dass das [X.] umgekehrt zu bestimmen sei.

aa) Der [X.] hat das [X.] von unterbleibendem Verfall oder Untergang der vertraglichen [X.]ansprüche dahin austariert, dass die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen. Für einen abweichenden, durch Auslegung nach §§ 133, 157 [X.]G[X.] zu ermittelnden übereinstimmenden Willen müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen (24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 84, [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15; ebenso Kohte/[X.] 25/2009 [X.]. 1 zu [X.] 3; [X.] 27/2009 [X.]. 2 zu [X.]; [X.] 2009, 217; wohl auch [X.] 2010, 59, 60; differenzierend Gaul/Josten/Strauf [X.][X.] 2009, 497, 498 f.; aA [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 3; [X.]/Ahner [X.], 180, 183; Kamanabrou [X.] 2009, 233, 237; Krieger/[X.] [X.], 530, 532; [X.] 2010, 88, 98). Regel ist der „Gleichlauf“ der Ansprüche. Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal.

[X.]) Dieser [X.] ist ein Teil der [X.]. entgegengetreten (vgl. [X.] 22. April 2009 - 56 [X.] 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, [X.] 2009, 411).

(1) Diese Auffassung nimmt an, das [X.] sei - auch für Tarifverträge - anders zu bestimmen. Es sei nicht nach Anhaltspunkten dafür zu suchen, dass sich die Unverfallbarkeit des [X.] nicht auch auf den [X.] erstrecke. Vielmehr sei danach zu fragen, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer über das gesetzlich zwingende Maß hinaus bessergestellt werden sollten als andere Arbeitnehmer.

(2) Diese Ansicht dürfte im Hinblick auf die zitierte [X.]srechtsprechung einem Missverständnis unterliegen (vgl. das Zitat in [X.] 22. April 2009 - 56 [X.] 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, [X.] 2009, 411).

(a) Der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 7. September 2004 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, § 7 Abs. 4 [X.] sei auch für tarifliche [X.] maßgeblich, soweit die Tarifvertragsparteien keine zugunsten der Arbeitnehmer wirkenden, davon abweichenden Sonderregelungen getroffen hätten (- 9 [X.] - zu I 2 a der Gründe, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 12).

(b) Der [X.] hat diese Aussage nur getroffen, um die Surrogatstheorie für den [X.] aus § 7 Abs. 4 [X.] zu stützen. [X.], aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer sollten durch eine tarifliche Abfindung nicht bessergestellt werden als im Arbeitsverhältnis verbleibende arbeitsunfähige Arbeitnehmer. Die Surrogatstheorie konnte für Abgeltungsansprüche bei bis zum Ende des [X.] fortdauernder Arbeitsunfähigkeit in der Folge der Entscheidung [X.] des [X.] vom 20. Januar 2009 (- [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) nicht aufrechterhalten werden. Für die Frage, welche [X.]n seitdem für den Verfall von Mindest- und [X.](-abgeltungs)ansprüchen anzuwenden sind, hat die zitierte frühere Erwägung des [X.]s keine [X.]edeutung.

(3) Der [X.] stimmt der These auch inhaltlich nicht zu, es sei nach Anhaltspunkten dafür zu suchen, ob arbeitsunfähige Arbeitnehmer bessergestellt werden sollten als arbeitsfähige Arbeitnehmer (vgl. [X.] 22. April 2009 - 56 [X.] 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, [X.] 2009, 411). Für die Ungleichbehandlung arbeitsfähiger und arbeitsunfähiger Arbeitnehmer besteht ein sachlicher Grund. Urlaubsansprüche arbeitsfähiger Arbeitnehmer sind im Unterschied zu Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer erfüllbar. Der mit [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung des [X.] gleicht den Nachteil der fehlenden Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs aus und kapitalisiert den nicht zu verwirklichenden Freistellungsanspruch (ähnlich [X.] 27/2009 [X.]. 2 zu [X.]).

cc) Die weitere Kritik an der [X.]srechtsprechung zum einzelvertraglichen [X.] besteht darin, dass das angenommene [X.] im Fall sog. Altverträge unrichtig sei (vgl. nur [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 3; Kamanabrou [X.] 2009, 233, 237; Krieger/[X.] [X.], 530, 532; [X.] 2010, 88, 98).

(1) [X.] im Schrifttum meinen, vor der Entscheidung des [X.] in der [X.]che [X.] vom 20. Januar 2009 (- [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) seien die [X.] und Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass für (tarif-)vertraglich eingeräumten [X.] die damaligen höchstrichterlichen Grundsätze zum Erlöschen von Urlaubs- und [X.]n anzuwenden seien. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei der übereinstimmende [X.] in Altverträgen dahin gegangen, dass sich übergesetzliche Urlaubsansprüche und ihre Abgeltung nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung des [X.] richteten (vgl. nur [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 3; in Richtung einer ergänzenden Vertragsauslegung Kamanabrou [X.] 2009, 233, 237).

(2) Der [X.] hält auch für tarifliche Ansprüche auf Abgeltung von [X.] an seinen [X.] fest (vgl. zu einzelvertraglich vereinbartem [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 84 f., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15).

(a) Für einen Regelungswillen, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und [X.] unterscheidet, müssen auch bei Tarifverträgen, die vor der Entscheidung des [X.] in der [X.]che [X.] (20. Januar 2009 - [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese deutlichen Anhaltspunkte müssen sich aus [X.], -zusammenhang und -zweck sowie ggf. aus der Tarifgeschichte ergeben.

(b) Die an der [X.]srechtsprechung geäußerte Kritik unternimmt den Versuch, im [X.]ereich (tarif-)vertraglichen [X.] eine Art Vertrauensschutz durch eine nach Alt- und Neuverträgen differenzierende Vertrags- oder Tarifvertragsauslegung zu begründen. Sie will nicht an die objektive Rechtslage, sondern an den „irrtumsanfälligen Akt der Rechtserkenntnis“ durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpfen.

(aa) Gegen einen solchen Auslegungsansatz spricht, dass eine Rechtsprechungsänderung als solche nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung (vgl. für die [X.] [X.]. des [X.] 15. Januar 2009 - 2 [X.] 2044/07 - Rn. 85, [X.]E 122, 248; 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] I 2 b und c der Gründe, [X.]E 84, 212; siehe auch [X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.] 117, 281). Den Vertrags- oder Tarifvertragsparteien kann daher weder regelmäßig noch ohne konkrete Anhaltspunkte der Wille unterstellt werden, sie legten ihren Vereinbarungen nicht die objektive Rechtslage, sondern die höchstrichterliche Rechtsanwendung zugrunde. Sowohl der Sechste als auch der [X.] haben nach der ersten [X.] im Jahr 1982, als der Sechste [X.] abweichend von der vorangegangenen [X.]. des [X.] den Verfall des Urlaubs(-abgeltungs)anspruchs bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des [X.] angenommen hatte, keine Anknüpfung der Tarifvertragsparteien an die aufgegebene [X.]. diskutiert (vgl. beispielhaft [X.] 31. Oktober 1986 - 8 [X.] - zu I 2 und [X.] der Gründe [X.], [X.] 53, 304; zu der durch das Urteil des Sechsten [X.]s vom 13. Mai 1982 [- 6 [X.] - zu [X.] 2 bis 4 der Gründe, [X.] 39, 53] aufgegebenen [X.]. des [X.] für den gesetzlichen Urlaub grundlegend 13. November 1969 - 5 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.] 22, 211; fortgeführt von der Entscheidung vom 21. Juli 1973 - 5 [X.] - [X.] [X.] § 7 Übertragung Nr. 3 = EzA [X.] § 7 Nr. 15, die den Verfall übergesetzlichen tariflichen Urlaubs auch bei Arbeitsunfähigkeit für unbedenklich hielt).

([X.]) Das von den Kritikern der [X.]srechtsprechung geforderte umgekehrte [X.] für Altverträge ist zudem nicht erforderlich, um die Interessen beider Seiten im Rahmen der Auslegung angemessen zu berücksichtigen. Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Vertrags- oder Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, sind schon dann anzunehmen, wenn sich die ([X.] in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte idR davon auszugehen, dass die ([X.] Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht (für eine Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Regelungen [X.] 2010, 59, 60). Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist dann nicht notwendig.

c) Die Voraussetzungen einer Abweichung der Tarifvertragsparteien vom Gesetzesrecht sind hier nach [X.], -zusammenhang, -zweck und -geschichte erfüllt. Der Anspruch des [X.] auf Abgeltung des tariflichen [X.] für das [X.] ist nicht entstanden, sein Anspruch auf Abgeltung des [X.] für 2005 ist verfallen (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 [X.]tz 2 2. Alt., Abs. 7 Unterabs. 4 [X.]).

aa) Die Tarifvertragsparteien haben in § 47 [X.] ein weitgehend vom Gesetzesrecht gelöstes Urlaubsregime geschaffen. Das hebt die [X.]eklagte zu Recht hervor. § 47 [X.] regelt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis. § 48 [X.] trifft Aussagen über die Dauer des Urlaubsanspruchs. Im Unterschied zu § 7 Abs. 3 [X.]tz 1 und 3 [X.] stellt § 47 Abs. 7 [X.] nicht darauf ab, dass der Urlaub im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum gewährt und genommen wird. Ein Anspruchsuntergang wird bereits durch einen Antritt des Urlaubs im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum vermieden. § 47 Abs. 7 Unterabs. 4 [X.] ordnet über die Regelung in § 7 [X.] hinaus ausdrücklich den Verfall des Urlaubsanspruchs an. In §§ 48a, 49 und 50 [X.] finden sich Regelungen über den Zusatzurlaub für [X.], Schichtarbeit und Nachtarbeit, Zusatz- und Sonderurlaub.

[X.]) Die Tarifgeschichte ist seit Langem durch ein eigenständiges Urlaubsregime gekennzeichnet.

(1) Mit dem 35. Änderungstarifvertrag zum [X.] vom 3. Dezember 1979 wurde in § 47 Abs. 7 Unterabs. 4 [X.] ausdrücklich der Verfall des nicht rechtzeitig angetretenen Urlaubs angeordnet. Dieser Verfall bezog sich auch auf Fälle der Arbeitsunfähigkeit. Damit machten die Tarifvertragsparteien von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch, den ihnen die [X.]. des [X.] 1973 auch in Fällen der Arbeitsunfähigkeit für übergesetzliche tarifliche Urlaubs(-abgeltungs)ansprüche eröffnet hatte (vgl. zu § 47 Abs. 7 [X.] 21. Juli 1973 - 5 [X.] - [X.] [X.] § 7 Übertragung Nr. 3 = EzA [X.] § 7 Nr. 15).

(2) § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 [X.]tz 2 [X.] idF vom 3. Dezember 1979 enthielt außerdem eine auf die [X.]esonderheiten des tariflichen Systems zugeschnittene Lösung: Konnte der Angestellte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April antreten, hatte er ihn innerhalb von drei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit anzutreten, spätestens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres.

cc) § 48 Abs. 6 [X.]tz 2 und § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 2 und 3 [X.] idF vom 31. Januar 2003 deuten nicht auf einen von den Tarifvertragsparteien bezweckten „Gleichlauf“ der gesetzlichen sowie der übergesetzlichen Urlaubs- und [X.] bei Arbeitsunfähigkeit hin.

(1) Nach § 48 Abs. 6 [X.]tz 2 [X.] bleibt es beim vollen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 [X.]) endet. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 2 und 3 [X.] sieht vor, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58 [X.]) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 [X.]) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 5 [X.] zum Ruhen kommt.

(2) § 48 Abs. 6 [X.]tz 2 [X.] enthält für bestimmte [X.]eendigungstatbestände eine Zwölftelungsregelung. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 2 und 3 [X.] knüpft den [X.] an ausgewählte [X.]eendigungstatbestände und - über die Regelung in § 7 Abs. 4 [X.] hinaus - an einen Ruhenstatbestand (zu einer ähnlichen [X.] 7. September 2004 - 9 [X.] - zu I 2 b [X.] der Gründe, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 12). [X.]eide Tarifnormen regeln nicht den absoluten Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 2 und 3 [X.] legt vielmehr bestimmte Abgeltungstatbestände fe[X.] Der Fall der Arbeitsunfähigkeit ist nicht geregelt. Die [X.]egriffe der Arbeitsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit iSv. § 59 [X.] decken sich nicht (vgl. zu ähnlichen Tarifbestimmungen [X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 13; 7. September 2004 - 9 [X.] - zu I 2 b [X.] der Gründe, aaO). § 48 Abs. 6 [X.]tz 2 1. Alt. [X.] zwölftelt den [X.], ohne seinen Gesamtumfang zu bestimmen.

[X.]) Die Tarifvertragsparteien unterscheiden in § 51 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] ausdrücklich zwischen der Abgeltung des gesetzlichen und des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs.

(1) Danach wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 6 [X.]tz 1 [X.] noch zustünde, wenn dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden ist oder der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst hat.

(2) Die Tarifnorm lässt den tariflichen [X.]anspruch ausdrücklich nur bei einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung aufgrund vorsätzlich schuldhaften Verhaltens des Angestellten oder einer ungerechtfertigten Eigenkündigung des Arbeitnehmers entfallen. Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Tarifvertragsparteien hätten in allen anderen Fällen den „Gleichlauf“ von gesetzlichen und übergesetzlichen Abgeltungsansprüchen beabsichtigt. Für eine Unterscheidung der beiden Ansprüche sprechen entscheidend das in § 47 [X.] geschaffene eigenständige Urlaubs-, insbesondere Fristenregime und die dort angeordnete Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis.

ee) Die Tarifvertragsparteien stellen in § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 2 und 3 [X.] auf die Abgeltung noch nicht erfüllter Urlaubsansprüche ab. In Verbindung mit dem für die Übertragung begründeten besonderen Fristenregime des § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 [X.] folgt daraus, dass sie für die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs von der Voraussetzung eines erfüllbaren Urlaubsanspruchs ausgehen.

[X.]. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung des 2004 und 2005 entstandenen [X.] von jeweils fünf Arbeitstagen (§ 125 Abs. 1 [X.]tz 1, Abs. 2 [X.]tz 3 SG[X.] IX iVm. § 7 Abs. 4 [X.]). Die [X.] waren bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 noch nicht verfallen. § 7 Abs. 4 [X.] setzt für Ansprüche auf Abgeltung des Zusatzurlaubs nicht voraus, dass die [X.] erfüllbar waren.

1. Nach § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 SG[X.] IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer, die in der Fünftagewoche beschäftigt werden, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

2. Der schwerbehindertenrechtliche Zusatzurlaub bestimmt sich nach den Regeln des [X.] der §§ 13 Abs. 1 [X.].

a) Diese sog. urlaubsrechtliche Akzessorietät ist schon wegen der [X.]egriffe des „zusätzlichen Urlaubs“ in § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 SG[X.] IX und des „Zusatzurlaubs“ in § 125 Abs. 1 [X.]tz 2 SG[X.] IX geboten. § 125 Abs. 3 SG[X.] IX ordnet „auch“ für den Fall der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die Anwendung der „urlaubsrechtlichen Regelungen“ an.

b) Hinzu kommt, dass sowohl der Mindesturlaub aus §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] als auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 SG[X.] IX gesetzliche, nicht disponible Urlaubsansprüche sind. Sie unterscheiden sich durch ihre strikte Unabdingbarkeit von übergesetzlichen einzel- oder tarifvertraglichen Ansprüchen (vgl. [X.] jurisPK-SG[X.] IX § 125 Rn. 30).

c) Die tarifliche Regelung des § 48 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.], die den Schwerbehindertenzusatzurlaub von der Verringerung der Dauer des Erholungsurlaubs und des tariflichen Zusatzurlaubs bei Sonderurlaub ausnimmt, greift das Prinzip der Akzessorietät des [X.] auf.

d) Auf den Zusatzurlaub sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen [X.] anzuwenden (für die [X.] [X.]. [X.] 24. Oktober 2006 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.] 120, 50; 21. Februar 1995 - 9 [X.] - zu I 1 der Gründe noch zu § 47 [X.], [X.] 79, 211; ebenso Kohte/[X.] 25/2009 [X.]. 1 zu [X.] 2; aA [X.] 2009, 510, 512).

aa) Nach der neueren [X.]srechtsprechung in der Folge der Entscheidung [X.] des [X.] ist der gesetzliche [X.]anspruch nicht nach § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig i[X.] Der Mindesturlaub ist bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des [X.] in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 [X.] abzugelten (vgl. das nach der Vorabentscheidung vom 20. Januar 2009 - [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - [[X.]] Rn. 42 ff., [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1 ergangene [X.]surteil vom 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 47 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15). Diese Erkenntnisse hat der [X.] für Arbeitsverhältnisse mit privatrechtlich organisierten Arbeitgebern aus einer Rechtsfortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 [X.] anhand der Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gewonnen.

[X.]) Auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub ist abzugelten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des [X.] arbeitsunfähig i[X.] Der Zusatzurlaubsanspruch aus § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 SG[X.] IX ist an das rechtliche Schicksal des [X.] gebunden (ebenso [X.] jurisPK-SG[X.] IX § 125 Rn. 30 ff.; Kohte/[X.] 25/2009 [X.]. 1 zu [X.] 2; Liebscher öAT 2010, 11, 14; [X.] 27/2009 [X.]. 2 zu [X.]; [X.] 12/2010 [X.]. 5 zu [X.]; [X.] 2009, 217; [X.] 2. Oktober 2009 - 6 [X.] 1215/09 und 6 [X.] 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; [X.] 22. April 2009 - 56 [X.] 21280/08 - zu I 3 der Gründe, [X.] 2009, 411; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 4; [X.] 2010, 88, 98 f.; im Ergebnis offengelassen von [X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 c und [X.] Sonderbeilage Heft 5, 31, 35).

3. Der nach [X.] Recht für Arbeitgeber aus Art. 12, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes steht den Ansprüchen des [X.] auf Abgeltung des Zusatzurlaubs aus § 125 SG[X.] IX nicht entgegen ([X.] 2. Oktober 2009 - 6 [X.] 1215/09 und 6 [X.] 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; wie hier [X.] 12/2010 [X.]. 5 zu [X.]).

a) Die Entscheidung über die Frage innerstaatlichen Vertrauensschutzes ist dem [X.] nicht entzogen. Sie fällt nicht in die Kompetenz des [X.]. [X.] und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt. [X.]eide Ansprüche werden nur wegen ihrer innerstaatlichen akzessorischen [X.]indung an den Mindesturlaub von der Wirkung des [X.]srechts berührt. Der fehlende unionsrechtliche Vertrauensschutz gegenüber [X.](-abgeltungs)ansprüchen betrifft Ansprüche auf Zusatzurlaub und ihre Abgeltung daher nur mittelbar.

aa) Urteile des Gerichtshofs der [X.], die wie das Urteil [X.] in Vorabentscheidungsverfahren ergehen, wirken im Grundsatz zeitlich unbegrenzt. Die Auslegung einer [X.]estimmung des [X.]srechts durch den [X.] beschränkt sich darauf zu erläutern und zu verdeutlichen, wie die Regelung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden i[X.] Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Vorabentscheidung entstanden sind, anwenden müssen (vgl. [X.] 15. März 2005 - [X.]-209/03 - [[X.]] Rn. 66, Slg. 2005, [X.]; 20. September 2001 - [X.]-184/99 - [[X.]] Rn. 50, Slg. 2001, [X.]). [X.] sind deswegen regelmäßig auch bei der [X.]eurteilung von Handlungen und rechtlichen [X.]eziehungen in der [X.] vor ihrem Erlass zu berücksichtigen. Der [X.] kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen [X.]estimmung durch Vorabentscheidung gegeben hat, nur (ganz) ausnahmsweise mit Wirkung für alle [X.]etroffenen zeitlich beschränken (für die [X.] [X.]. 12. Februar 2009 - [X.]-138/07 - [[X.]obelfret] Rn. 68, [X.] 2009, 329; 15. März 2005 - [X.]-209/03 - [[X.]] Rn. 67, [X.]).

(1) Grundlage einer solchen [X.]eschränkung der Rückwirkung ist der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit ([X.] 12. Februar 2009 - [X.]-138/07 - [[X.]obelfret] Rn. 68, [X.] 2009, 329; 15. März 2005 - [X.]-209/03 - [[X.]] Rn. 67, Slg. 2005, [X.]). Eine zeitliche [X.]eschränkung seiner Antwort kann mit [X.]lick auf den Anwendungsvorrang des [X.]srechts und die nötige einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten nur der [X.] selbst in dem Urteil vornehmen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. z[X.] [X.] 1. April 2008 - [X.]-267/06 - [[X.]] Rn. 77, Slg. 2008, [X.]; 15. März 2005 - [X.]-209/03 - [[X.]] Rn. 64 ff., aaO).

(2) [X.]srechtlicher Vertrauensschutz setzt die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen bei Anwendung der vom [X.] vorgenommenen Auslegung des [X.]srechts auf vergangene Vorgänge voraus (vgl. nur 1. April 2008 - [X.]-267/06 - [[X.]] Rn. 77 [X.], Slg. 2008, [X.]; 15. März 2005 - [X.]-209/03 - [[X.]] Rn. 68 f., Slg. 2005, [X.]). Schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen können insbesondere aus einer großen Zahl von Rechtsverhältnissen herrühren, die „gutgläubig“ auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren. Vor der Vorabentscheidung muss darüber hinaus eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der fraglichen [X.]estimmung des [X.]srechts bestanden haben, die einzelne [X.]sbürger und andere nationale Rechtspersönlichkeiten zu einem mit der [X.]sregelung unvereinbaren Verhalten veranlasste (vgl. [X.] 15. März 2005 - [X.]-209/03 - [[X.]] Rn. 69, aaO; 20. September 2001 - [X.]-184/99 - [[X.]] Rn. 53, Slg. 2001, [X.]; zu den Voraussetzungen unionsrechtlichen Vertrauensschutzes [X.], 312, 317; [X.] [X.]. [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 21; [X.] Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; [X.] FS [X.] S. 1161, 1163).

(3) Äußert sich der [X.] nicht zu der Frage der Rückwirkung oder zeitlichen [X.]egrenzung seiner Antwort, schließt er damit inzident unionsrechtlichen Vertrauensschutz aus. Anderes gilt nur, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich nach einer möglichen zeitlichen [X.]egrenzung seiner Antwort gefragt hat (vgl. [X.] [X.]. [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 21; [X.] FS [X.] S. 1161, 1164; zu ausdrücklich angefragten zeitlichen [X.]egrenzungen z[X.] [X.] 12. Februar 2009 - [X.]-138/07 - [[X.]obelfret] Rn. 66 ff., [X.] 2009, 329; 15. März 2005 - [X.]-209/03 - [[X.]] Rn. 64 ff., Slg. 2005, [X.]).

[X.]) Die Frage, ob das innerstaatliche Gericht ohne eine solche [X.]eschränkung des [X.] auf der Grundlage nationalen Rechts Vertrauensschutz annehmen darf, ist noch nicht abschließend geklärt.

(1) Der [X.] hebt hervor, die Pflicht des nationalen Gerichts zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - [X.]-12/08 - [Mono [X.]r Styling] Rn. 61, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - [X.]-212/04 - [[X.]] Rn. 110, Slg. 2006, [X.]; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [[X.]] Rn. 13, Slg. 1987, 3969). Er sei nicht befugt, über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden (26. Oktober 2006 - [X.]-4/05 - [[X.]] Rn. 36, Slg. 2006, [X.]).

(2) Das [X.] unterscheidet in der Frage nationalen Vertrauensschutzes zwischen Primär- und [X.] (vgl. dazu [X.] FS [X.] S. 1161, 1164 ff.).

(a) Der Siebte [X.] nimmt an, für die zeitliche [X.]egrenzung der Unanwendbarkeit einer gegen das Primärrecht der [X.] (heute: [X.]) verstoßenden nationalen Norm sei allein der [X.] zuständig (vgl. die Entscheidung vom 26. April 2006 - 7 [X.] - Rn. 21, 24, 28 und 40 ff., [X.] 118, 76, die nationalen Vertrauensschutz dennoch absichernd in einem zweiten [X.]egründungsstrang in Rn. 48 ff. prüft und das Urteil [X.] des [X.] vom 22. November 2005 [- [X.]-144/04 - Rn. 55 ff., 74 ff. Slg. 2005, [X.]] rezipiert; siehe auch [X.] 19. Januar 2010 - [X.]-555/07 - [[X.]] Rn. 18 ff., 44 ff., EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14).

(b) [X.], der Sechste und der [X.] bejahen die Möglichkeit, nationalen Vertrauensschutz annehmen zu können, für [X.] auch dann, wenn der [X.] die Wirkung einer Vorabentscheidung nicht zeitlich begrenzt hat (vgl. in der Folge der Entscheidung [X.] des [X.] vom 27. Januar 2005 [- [X.]-188/03 - Rn. 31 ff., 40 ff., Slg. 2005, [X.]] grundlegend [X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 32 ff., vor allem Rn. 42, [X.] 117, 281; bestätigt z[X.] von 12. Juli 2007 - 2 [X.] - Rn. 20 ff., [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 33; 8. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 27 ff., [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 28 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 156; dem zustimmend 22. März 2007 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] § 17 Nr. 19; 26. Juli 2007 - 8 [X.] 769/06 - Rn. 66 f., [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 324).

(3) Das [X.] Schrifttum bejaht im Fall sekundären [X.]srechts wohl überwiegend die Möglichkeit nationalen Vertrauensschutzes in den Fortbestand einer innerstaatlichen [X.]. ohne (weitere) Anrufung des [X.], auch wenn der Gerichtshof die Rückwirkung seiner Auslegung des [X.]srechts nicht begrenzt hat (vgl. z[X.] [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 2; [X.] RdA 2006, 156, 164 f.; Kamanabrou [X.] 2009, 233, 236 f.; [X.] Sonderbeilage Heft 5, 31, 35 f.; [X.] 2010, 88, 97 f.; [X.] FS [X.] S. 885, 894 ff.; [X.] FS [X.] S. 1161, 1164 ff., der als Korrektiv innerstaatlichen Vertrauensschutzes einen Schadensersatzanspruch gegen den [X.] in [X.]etracht zieht; nationalen Vertrauensschutz nur in engen Grenzen bejahend [X.] [X.]. [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 21; gegen innerstaatlichen Vertrauensschutz ohne Anrufung des [X.] etwa [X.], 312, 317; Schiek AuR 2006, 41, 43 f.).

(4) Der von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie verbürgte [X.]sanspruch beruht nicht auf Primärrecht. Der [X.] hat stets hervorgehoben, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der [X.] (heute: [X.]) sei (vgl. nur 10. September 2009 - [X.]-277/08 - [[X.]] Rn. 18, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 3). Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz jedoch nicht auf die Verträge, sondern auf das sekundäre [X.]srecht des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gestützt (näher [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 18 f., [X.] 2010, 850; 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 51, [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15, jeweils [X.]). Ein Grundsatz des [X.]srechts ist nicht gleichzusetzen mit einem [X.]sgrundrecht (vgl. [X.] Sonderbeilage Heft 5, 31, 32).

cc) [X.] und seine Abgeltung sind nicht unionsrechtlich gewährleistet.

(1) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] verbürgt nur den [X.]anspruch von vier Wochen und seine Abgeltung (ebenso [X.] 2. Oktober 2009 - 6 [X.] 1215/09 und 6 [X.] 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 4; Gaul/Josten/Strauf [X.][X.] 2009, 497, 498 f.; [X.], 178; [X.] 2009, 217; [X.] 2010, 88, 98 f.; [X.] 2009, 510, 512; wohl auch [X.] [X.]. [X.] [X.] § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 c; zu der Reichweite von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ausführlich oben zu [X.]). § 125 SG[X.] IX soll auch kein anderes [X.]srecht umsetzen ([X.] 22. April 2009 - 56 [X.] 21280/08 - zu I 3 der Gründe, [X.] 2009, 411).

(2) Ansprüche auf Abgeltung des [X.] werden nur wegen ihrer akzessorischen [X.]indung an den nationalen gesetzlichen Mindesturlaub von der unmittelbaren Wirkung des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber öffentlichen Arbeitgebern und der unionsrechtskonformen Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 [X.] im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern berührt (vgl. zu der für den Mindesturlaub im [X.] vorgenommenen Rechtsfortbildung [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 57 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15). Der [X.] kann wegen dieser Akzessorietät offenlassen, ob im Streitfall durch die rechtskräftige Entscheidung über die Abgeltung des [X.] darüber hinaus eine aus § 322 Abs. 1 ZPO abzuleitende sog. Präklusionswirkung eintritt.

(3) Die [X.]eklagte ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht steht und Dienstherrnfähigkeit iSv. § 2 [X.] besitzt (§ 29 Abs. 1, § 90 Abs. 2a [X.], § 143 Abs. 1 SG[X.] VI). Für sie wirkt Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie unmittelbar. Der vom Mindesturlaub nach innerstaatlichem Recht abhängige Anspruch auf Zusatzurlaub aus § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 SG[X.] IX ist deshalb bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht nur bis zum 31. März des Folgejahres übertragbar. Die zeitliche [X.]egrenzung des § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] gilt für den Zusatzurlaubsanspruch ebenso wenig wie für den Mindesturlaub. Die mangelnde Erfüllbarkeit des [X.] ist auch kein Erfüllungshindernis für die als finanzielle „Entschädigung“ zu gewährende Abgeltung (§ 7 Abs. 4 [X.]). Das folgt aus der nationalen [X.]indung des Zusatzurlaubsanspruchs aus § 125 SG[X.] IX an die unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber der öffentlich-rechtlich organisierten [X.]eklagten im [X.]ereich des [X.].

(a) Nach der [X.] [X.]. des [X.] kann sich der Einzelne in Fällen, in denen die [X.]estimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat (und seinen Untergliederungen) auf diese [X.]estimmungen berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. z[X.] 12. Februar 2009 - [X.]-138/07 - [[X.]obelfret] Rn. 58 [X.], [X.] 2009, 329; [X.] Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 70).

(b) In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten können Richtlinien dagegen nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen. Einer Privatperson gegenüber kann sich niemand auf die Richtlinie als solche berufen (vgl. für die [X.] [X.]. [X.] 19. Januar 2010 - [X.]-555/07 - [[X.]] Rn. 46, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14). Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten und nicht an private Rechtssubjekte gerichtet. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinienziele nach Art. 288 Abs. 3 AEUV umzusetzen. Sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, ist zwischen Privaten nicht anwendbar (vgl. nur [X.] 16. Juli 2009 - [X.]-12/08 - [Mono [X.]r Styling] Rn. 59 [X.], EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2).

(c) Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ist hinreichend klar, genau und unbedingt und wirkt damit unmittelbar gegenüber der öffentlich-rechtlich organisierten [X.]eklagten.

(aa) Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gibt den Mitgliedstaaten einen [X.] von vier Wochen vor. Der zweite Absatz der [X.]estimmung sichert den Urlaubsanspruch für den Fall der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Urlaub darf nur dann durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

([X.]) Der [X.] verdeutlicht die Klarheit und Exaktheit der Regelungen, indem er den Urlaubsanspruch in der [X.]che [X.] nicht nur als vom [X.]srecht gewährleisteten Anspruch, sondern als „von der Richtlinie unmittelbar gewährtes soziales Recht“ und sich „unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruch“ bezeichnet (20. Januar 2009 - [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - Rn. 45 f., [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). So weit gingen frühere Entscheidungen nicht. Der Gerichtshof betonte jedoch schon im ersten zu Art. 7 der ursprünglichen Arbeitszeitrichtlinie 93/104/[X.] ergangenen Urteil [X.]E[X.]TU die „klare und bestimmte Verpflichtung der Mitgliedstaaten“, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten [X.] von vier Wochen erhalte (26. Juni 2001 - [X.]-173/99 - Rn. 34, Slg. 2002, [X.]). In der Entscheidung [X.] hob er den zwingenden [X.]harakter des Anspruchs auf Jahresurlaub und das Erfordernis hervor, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten (16. März 2006 - [X.]-131/04 und [X.]-257/04 - Rn. 68, Slg. 2006, [X.]).

(cc) Der unmittelbaren Wirkung von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber der öffentlich-rechtlich strukturierten [X.]eklagten steht nicht entgegen, dass der Anspruch an die „[X.]edingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung“ gebunden wird, „die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind“. Die [X.]estimmung wird damit nicht inhaltlich bedingt iSd. [X.]. des [X.]. Sie wirkt gegenüber der Untergliederung eines Mitgliedstaats gleichwohl unmittelbar. Die Mitgliedstaaten dürfen nach der verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie durch den [X.] nicht vorsehen, dass der [X.]sanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des [X.] erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. 20. Januar 2009 - [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - [[X.]] Rn. 48, [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

(d) Der Zusatzurlaubsanspruch nimmt durch seine nationale Akzessorietät an der unmittelbaren Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber der öffentlich-rechtlich organisierten [X.]eklagten teil.

b) Selbst wenn die [X.]eklagte entgegen der Ansicht des [X.]s nicht als Untergliederung des [X.] eingeordnet oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie für unbestimmt oder bedingt gehalten wird, kann sich die [X.]eklagte nicht auf Vertrauensschutz berufen. Für private Arbeitgeber wirkt Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie zwar nicht unmittelbar. Ihr mögliches Vertrauen auf den Fortbestand der früheren [X.] [X.]. ist seit dem 24. November 1996 aber nicht länger schutzwürdig. Die Grundlage des Vertrauens auf die Fortdauer der früheren [X.]srechtsprechung, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des [X.] annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/[X.] ([X.]. [X.] 1993 Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) am 23. November 1996 zerstört. Das gilt auch für den nach innerstaatlichem Recht an den Mindesturlaub gebundenen Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung.

aa) Die [X.] nutzte die Möglichkeit einer Übergangszeit über die Umsetzungsfrist hinaus nach Art. 18 Abs. 1 [X.]uch[X.] b i ii der Richtlinie 93/104/[X.] nicht. Sie setzte die Vorgabe eines vierwöchigen [X.]s durch Art. 7 der ersten Arbeitszeitrichtlinie mit Art. 2 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 um ([X.], [X.]. I S. 1170). Art. 2 [X.] trat am 1. Januar 1995 in [X.] (vgl. zur Gesetzesgeschichte [X.]/[X.] 10. Aufl. § 3 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 3 [X.] Rn. 1).

[X.]) Der [X.] geht davon aus, dass nationaler Vertrauensschutz vor Ansprüchen, die das sekundäre [X.]srecht gewährleistet, im [X.] auch ohne weitere Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angenommen werden darf, obwohl der [X.] die Wirkung der Vorabentscheidung [X.] auf der Grundlage des [X.]srechts nicht zeitlich begrenzt hat (20. Januar 2009 - [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). Die innerstaatlichen Gerichte sind als Teil der Staatsgewalt an das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Sie haben den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Der [X.] berücksichtigt solche nationalen rechtlichen [X.]indungen selb[X.] Er betont, die Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - [X.]-12/08 - [Mono [X.]r Styling] Rn. 61, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - [X.]-212/04 - [[X.]] Rn. 110, Slg. 2006, [X.]; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [[X.]] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; zu der ausschließlichen Auslegungskompetenz der nationalen Gerichte für einzelstaatliche Rechtsvorschriften 26. Oktober 2006 - [X.]-4/05 - [[X.]] Rn. 36, Slg. 2006, [X.]).

cc) Die Frage des Vertrauensschutzes ist daher anhand der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beantworten.

(1) Es verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG, eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Ein Gericht kann deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, auch wenn keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen eintreten. Es muss jedoch den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten und ihm erforderlichenfalls durch [X.] Rechnung tragen. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. für die [X.] [X.]. [X.] 15. Januar 2009 - 2 [X.] 2044/07 - Rn. 85, [X.]E 122, 248; 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] I 2 b und c der Gründe, [X.]E 84, 212; 14. Januar 1987 - 1 [X.] 1052/79 - zu [X.] [X.] 1 der Gründe, [X.]E 74, 129; siehe auch [X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.] 117, 281; kritisch gegenüber einem nur deduktiven Rechtsprechungsverständnis iS reiner Rechtserkenntnis [X.] Gedächtnisschrift R. Dietz S. 175, 184 ff., der die dezisionistischen und damit rechtsetzenden Züge von [X.]. insbesondere bei Gesetzeslücken und Generalklauseln hervorhebt; ihm zustimmend [X.] FS [X.] S. 885, 886 f.; für höchstrichterliche [X.]. ähnlich [X.] RdA 2006, 156, 158, 161 ff.; derselbe [X.], 91, 92; derselbe [X.], 420, 421).

(2) Die langjährige [X.]. der Urlaubssenate des [X.], die seit 1982 vom Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des [X.] ausging, war zwar geeignet, Vertrauen der Arbeitgeberseite auf die Fortdauer dieser [X.]. zu begründen (vgl. zu der Aufgabe der früheren [X.]., die keinen Verfall angenommen hatte, grundlegend 13. Mai 1982 - 6 [X.] - zu [X.] 2 bis 4 der Gründe, [X.] 39, 53). Die Vertrauensgrundlage entfiel aber mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/[X.] am 23. November 1996. Seit dem 24. November 1996 war das Vertrauen von Arbeitgebern auf den Fortbestand der bisherigen [X.]. nicht länger schutzwürdig (zu der nötigen zweistufigen Prüfung nach Vertrauensgrundlage und Schutzwürdigkeit des Vertrauens z[X.] [X.] RdA 2006, 156, 157 ff.; [X.] FS Arbeitsgerichtsbarkeit S. 601, 607 ff.; [X.] FS [X.] S. 885, 894 ff.).

(a) Das [X.]srecht bindet die nationale Rechtsanwendung grundsätzlich mit seinem Inkrafttreten. Für Richtlinien gilt das (spätestens) mit Ablauf der Umsetzungsfri[X.] Die einzelstaatlichen Gerichte sind ab diesem [X.]punkt verpflichtet, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV zu genügen (vgl. z[X.] [X.] 16. Juli 2009 - [X.]-12/08 - [Mono [X.]r Styling] Rn. 60, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2). Eine Rechtsfortbildung ist unionsrechtlich geboten, wenn die nationale Methodenlehre dieses Instrument kennt.

(b) Nationaler Vertrauensschutz in eine bestehende, vom [X.] abweichende nationale [X.]. ist im [X.] ausnahmsweise anzuerkennen, wenn das einzelstaatliche Recht der richtlinienkonformen Rechtsfindung Grenzen setzt. In diesem Fall kann sich der nationale Vertrauensschutz durchsetzen (vgl. [X.] [X.]. [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 21). Dieses seltene und nur ausnahmsweise anzunehmende Ergebnis wird von der [X.]. des [X.] anerkannt (vgl. 16. Juli 2009 - [X.]-12/08 - [Mono [X.]r Styling] Rn. 61, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 26. Oktober 2006 - [X.]-4/05 - [[X.]] Rn. 36, Slg. 2006, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]-212/04 - [[X.]] Rn. 110, Slg. 2006, [X.]; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [[X.]] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 14. März 2006 in der [X.]che - [X.]-475/03 - [[X.]anca Popolare di [X.]remona] Rn. 147).

(c) Die Ermittlung nationalen Vertrauensschutzes muss ebenso wie die richtlinienkonforme Rechtsfindung den grundsätzlichen Durchsetzungsanspruch des [X.]srechts beachten. Das System mehrerer rechtlicher Ebenen, die von [X.]srecht und nationalem Recht gebildet werden, ist dem Grundgesetz nicht fremd. Zu Gesetz und Recht, die die innerstaatliche [X.]. nach Art. 20 Abs. 3 GG binden, gehören die unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben. Auch das Inkrafttreten einer Richtlinie ist ein vertrauensbegründender Umstand. Der durch die Richtlinie [X.]egünstigte kann sich auf die richtlinienkonforme Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts verlassen, obwohl die Richtlinie zwischen Privaten nicht unmittelbar wirkt (vgl. [X.] [X.]. [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 21).

(d) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf eine bisherige richtlinienwidrige nationale [X.]. kommt es in dem Mehrebenensystem von [X.]srecht und einzelstaatlichem Recht nicht (nur) darauf an, ob sich die [X.] überwiegend auf die innerstaatliche Rechtsanwendung verlassen. Die Durchsetzung des [X.]srechts ist in gleichwertiger Weise sicherzustellen wie die Durchsetzung des einzelstaatlichen Rechts (sog. Äquivalenzgrundsatz). Das bedeutet, dass das Vertrauen auf die Durchsetzung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte ebenso zu schützen ist wie das Vertrauen auf die [X.]eständigkeit nationaler Rechtsanwendung. Die unionsrechtlich verbürgten Rechte dürfen im Ergebnis nicht leerlaufen (sog. Effektivitätsgrundsatz). Das [X.]srecht verlangt der nationalen Methodenlehre daher ab, seine Durchsetzung so weit wie möglich sicherzustellen (vgl. [X.] [X.]. [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 21).

(e) Damit kommt es nicht zu einer „verkappten“ unmittelbaren Wirkung von Richtlinien im [X.]. Vielmehr ist schützenswertes Vertrauen auf eine einzelstaatliche richtlinienwidrige [X.] [X.]. wegen der Mehrgliedrigkeit von [X.]srecht und innerstaatlichem Recht nur ausnahmsweise anzunehmen. Nationaler Vertrauensschutz setzt besondere Umstände voraus. Die richtlinienwidrige Rechtsfindung darf nur im Ausnahmefall fortgesetzt werden.

[X.]) Die nötigen besonderen Umstände für innerstaatlichen Vertrauensschutz waren seit dem Ende der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/[X.] am 23. November 1996 nicht länger gegeben.

(1) Der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 24. März 2009 (- 9 [X.] - Rn. 73 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15) für die Abgeltung des gesetzlichen [X.] angenommen, jedenfalls ab [X.]ekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des [X.] in der [X.]che [X.] vom 2. August 2006 (- 12 [X.] 486/06 - [X.] [X.] § 7 Nr. 43) sei eine Zäsur in der Rechtsentwicklung eingetreten. Zumindest seit diesem [X.]punkt habe es sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten, dass eine richtlinienkonforme Auslegung oder Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 [X.] vorzunehmen sein würde. Der [X.] konnte in der Entscheidung vom 24. März 2009 (- 9 [X.] - Rn. 74, aaO) offenlassen, ob Arbeitgeber vor [X.]ekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens in der [X.]che [X.] bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des [X.] berechtigt auf den Verfall von [X.]n vertrauen durften. Die Ansprüche der Klägerin dieses Rechtsstreits waren bei [X.]ekanntwerden der Vorlage auch nach der früheren Auslegung von § 7 Abs. 3 und 4 [X.] durch den [X.] noch nicht verfallen.

(2) Die Vertrauensschutzerwägungen des [X.]s im Urteil vom 24. März 2009 (- 9 [X.] - Rn. 73 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15) sind im Schrifttum auf scharfe Kritik gestoßen (für Vertrauensschutz [X.]/[X.] NJW 2009, 631, 633 f.; dieselben [X.]. [X.] [X.] § 7 Nr. 39 zu 2; Gaul/[X.]onanni/Ludwig [X.] 2009, 1013 f., 1017; [X.] 2009, 1181; Krieger/[X.] [X.], 530, 531 f.; von [X.]/[X.], 338 f.; im Ergebnis offengelassen, aber wohl für Vertrauensschutz [X.] [X.] [X.] § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 2; [X.], 230, 235 f.; offengelassen von Kamanabrou [X.] 2009, 121, 127 und [X.] 2009, 233, 236 f.; gegen Vertrauensschutz [X.], 312, 317; Kohte/[X.] 25/2009 [X.]. 1 zu [X.] 5 [X.]; [X.] 2009, 217 f.; [X.] Sonderbeilage Heft 5, 31, 35 f., die einen zeitlich unbegrenzten Ausschluss von Vertrauensschutz erwägt).

(3) [X.]eanstandet wird insbesondere die zeitliche Anknüpfung an das [X.]ekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens ([X.], 312, 317; [X.] 2009, 1181; Krieger/[X.] [X.], 530, 531 f.; [X.] 2010, 88, 97 f.). [X.] meinen, sie widerspreche der Vorgehensweise des [X.], des Sechsten und des Achten [X.]s in der Folge der Entscheidung [X.] des [X.] vom 27. Januar 2005 (- [X.]-188/03 - Slg. 2005, [X.]) zur [X.] nach § 17 Abs. 1 [X.] (grundlegend [X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 32 ff., [X.] 117, 281; bestätigt z[X.] von 12. Juli 2007 - 2 [X.] - Rn. 20 ff., [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 33; 8. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 27 ff., [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 28 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 156; dem zustimmend 22. März 2007 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] § 17 Nr. 19; 26. Juli 2007 - 8 [X.] 769/06 - Rn. 66 f., [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 324). Dort wurde Vertrauensschutz angenommen und nicht an das [X.]ekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens oder der Schlussanträge des Generalanwalts angeknüpft.

(4) Die [X.]chverhaltsgestaltungen, die den [X.]-Folgeentscheidungen und der Rezeption des [X.]-Urteils in der [X.]che [X.] vom 20. Januar 2009 (- [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) durch die Entscheidung des [X.]s vom 24. März 2009 (- 9 [X.] - Rn. 73 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15) zugrunde liegen, sind nicht vergleichbar (ebenso [X.] 2. Dezember 2009 - 17 [X.] 621/09 - zu [X.] 2 d [X.] (2) (b) der Gründe). Es hielt sich für die [X.]eklagte seit dem Ende der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie am 23. November 1996 im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung, dass die 1982 begonnene [X.] [X.]. des [X.] zum Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des in § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] definierten [X.] im Licht der Arbeitszeitrichtlinie zu überprüfen sein würde. Jedenfalls begründet der Fortbestand der Ansprüche auf Abgeltung des [X.] in der durchzuführenden Interessenabwägung keine unzumutbare Härte für die [X.]eklagte. Für die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens spricht nur, dass der [X.] über das Ende der Umsetzungsfrist für die ursprüngliche Arbeitszeitrichtlinie hinaus an seiner [X.]. zum Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit festhielt (vgl. etwa 11. April 2006 - 9 [X.] 523/05 - Rn. 24, [X.] [X.] § 7 Übertragung Nr. 28 = EzA [X.] § 7 Nr. 116; 7. September 2004 - 9 [X.] - zu I 2 a der Gründe, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 12). Die Umstände, die für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des [X.] auf die richtlinienkonforme Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 [X.] sprechen, überwiegen gegenüber diesem einzigen, für die [X.]eklagte sprechenden vertrauensbegründenden Moment.

(a) Nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/[X.] am 23. November 1996 standen sich im rechtlichen Mehrebenensystem der Europäischen [X.]en (heute: der [X.]) die Deutungshoheit des [X.] für Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie und die Interpretationskompetenz des [X.] für das [X.]undesurlaubsgesetz gegenüber. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der geänderten [X.]. des Vierten [X.]s zu sog. [X.] (vgl. nur 21. Oktober 2009 - 4 [X.] 396/08 - Rn. 17 ff. [X.]). Die Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung für das nationale Recht auf der Grundlage des [X.]s kommt hier schon im Hinblick auf die Auslegungskompetenz des [X.] für das [X.]srecht nicht in [X.]etracht. Wegen der innerstaatlichen [X.]indung des [X.] aus § 125 SG[X.] IX an den [X.]anspruch scheidet auch für den Zusatzurlaub die Ankündigung einer geänderten nationalen [X.]. aus.

(b) Mit Inkrafttreten von Art. 7 der ersten Arbeitszeitrichtlinie war unklar, ob der [X.] die frühere Auffassung des [X.]s, wonach Urlaubs(-abgeltungs)ansprüche bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des [X.] untergingen, auf der Grundlage des [X.]s teilen würde.

(aa) Art. 7 der ersten Arbeitszeitrichtlinie traf nach Ablauf der Umsetzungsfrist mit dem 23. November 1996 auf eine seit über 14 Jahren bestehende [X.]. des [X.] zu §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 [X.]. Dadurch unterschied sich die [X.]chlage von der Geschichte der ersten [X.]/129/[X.] ([X.]. [X.] Nr. L 48 vom 22. Februar 1975 S. 29). Art. 3 der ursprünglichen [X.] wurde durch § 17 [X.] in [X.]s Recht umgesetzt ([X.] FS [X.] S. 1161 f.). Die nationale [X.]. zu § 17 [X.] baute von vornherein auf dem „Fundament“ des [X.]s auf, während Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie mit einem „alten“ System der Auslegung des nationalen Rechts in Einklang gebracht werden musste.

([X.]) Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie im [X.] trat deswegen eine objektive und bedeutende Unsicherheit darin auf, wie § 7 [X.] richtlinienkonform zu verstehen war.

(cc) Der [X.] machte mit seiner ersten Entscheidung [X.]E[X.]TU zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie seine Auslegungskompetenz für das [X.]srecht deutlich (26. Juni 2001 - [X.]-173/99 - Slg. 2002, [X.]). Er trat dort im Urlaubsrecht erstmals einer nationalen - [X.] - Auslegung urlaubsrechtlicher Pflichten entgegen.

([X.]) Hinzu kommt, dass die [X.]. des [X.] zu § 7 Abs. 3 und 4 [X.] bei Arbeitsunfähigkeit nicht von jeher einheitlich war. Der Fünfte [X.], der vor 1982 für das Urlaubsrecht zuständig war, hatte noch angenommen, dass [X.] bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des [X.] nicht verfielen (grundlegend 13. November 1969 - 5 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.] 22, 211).

(c) Die [X.]chverhaltsgestaltungen, die den [X.]-Folgeentscheidungen und der [X.]-Rezeption zugrunde liegen, unterscheiden sich zudem in mehreren für die Schutzbedürftigkeit des Vertrauens der Arbeitgeberseite entscheidenden Gesichtspunkten. Diese Umstände sind in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sie schließen eine unzumutbare Härte für die [X.]eklagte durch den Fortbestand der Ansprüche auf Abgeltung des Zusatzurlaubs aus.

(aa) Den Arbeitgeber trifft nach § 17 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] die Handlungspflicht zur Erstattung der [X.] gegenüber der Arbeitsverwaltung. Er muss in einer komplexen Handlungssituation darum nachsuchen, dass eine [X.]ehörde tätig wird, und damit durch [X.] sein Vertrauen betätigen. [X.] [X.] differenziert in der Frage des Vertrauensschutzes selbst ausdrücklich zwischen der bloßen rechtlichen [X.]eurteilung der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts und der bereits erfolgten Ausübung eines Gestaltungsrechts (23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.] 117, 281; ebenso [X.] 2. Dezember 2009 - 17 [X.] 621/09 - zu [X.] 2 d [X.] (2) (b) der Gründe).

([X.]) [X.] [X.] hatte nicht sehr lange vor der Entscheidung [X.] des [X.] vom 27. Januar 2005 (- [X.]-188/03 - Slg. 2005, [X.]) mit Urteil vom 18. September 2003 seine bisherige Auffassung bestätigt. Danach kam es für die Erstattung der [X.] nicht auf den Zugang der Kündigung, sondern auf die Entlassung - den tatsächlichen [X.]eendigungszeitpunkt - an (18. September 2003 - 2 [X.] 79/02 - zu [X.] [X.]I der Gründe, [X.] 107, 318). Die Entscheidung vom 18. September 2003 setzte sich im Einzelnen mit den Fragen der [X.] 98/59/[X.] ([X.]. [X.] Nr. L 225 vom 12. August 1998 S. 16) auseinander. Sie erging nach dem Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts [X.]erlin in der [X.]che [X.] vom 30. April 2003 (- 36 [X.] 19726/02 - ZIP 2003, 1265). [X.] [X.] stellte deshalb bei der Rezeption der [X.]-Vorabentscheidung vor allem darauf ab, dass er selbst noch nach der Vorlage vom 30. April 2003 mit Urteil vom 18. September 2003 einen Vertrauenstatbestand geschaffen und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 17 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] verneint habe (vgl. 8. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 30, [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 28 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 156).

(cc) Vor der Vorabentscheidung [X.] vom 20. Januar 2009 - [X.]-350/06 und [X.]-520/06 - [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) mussten Arbeitgeber ihr Vertrauen auf die Fortdauer der nationalen Rechtsprechung des [X.] zum Verfall von Urlaubs- und [X.]n bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des [X.] dagegen nicht aktiv betätigen. Es war ihrem Einfluss entzogen, ob ein Arbeitnehmer bis zum Ende des [X.] arbeitsunfähig bleiben würde. Der Neunte [X.] hatte sich in diesem Zusammenhang auch noch nie mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie befas[X.] Eine vertrauensbildende Auseinandersetzung der Rechtsprechung des [X.] mit dem [X.]srecht fehlte. Es handelte sich um eine grundsätzlich neue Fragestellung.

(5) [X.] der [X.]eklagten darauf, dass § 7 Abs. 3 und 4 [X.] bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des [X.] nicht richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden sein würde, ist aus diesen Gründen nicht schutzwürdig. Der [X.]eklagten ist es zumutbar, die fortbestehenden Ansprüche des [X.] auf Abgeltung des [X.] für 2004 und 2005 zu erfüllen.

4. [X.] sind jeweils fünf Tage für die Jahre 2004 und 2005 (§ 125 Abs. 1 [X.]tz 1 SG[X.] IX iVm. § 7 Abs. 4 [X.]). Die Forderung beträgt rechnerisch 2.013,54 Euro brutto (4.362,67 Euro brutto x 3 Monate : 13 Wochen : 5 Arbeitstage x 10 Zusatzurlaubstage). Der im [X.] entstandene Zusatzurlaubsanspruch wurde auf das gesamte Urlaubsjahr 2005 übertragen, weil der Kläger seit dem 8. September 2004 über das Jahresende hinaus bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September arbeitsunfähig war. Der Urlaubsanspruch war daher nicht erfüllbar. Der Zusatzurlaubsanspruch für das [X.] trat zu dem Anspruch für 2005 hinzu (vgl. zu einem tariflichen „Revolvingsystem“ [X.] 20. August 1996 - 9 [X.] 22/95 - zu I 1 b der Gründe, [X.] 84, 23; für eine Zusammenfassung der Ansprüche aus verschiedenen Urlaubsjahren auch [X.]/[X.] § 7 [X.] Rn. 39o, 46, 46a; [X.]/[X.] § 7 [X.] Rn. 90, 111 ff., 119; zu der ggf. nötigen Kumulation im [X.]ereich des [X.] [X.] 6. April 2006 - [X.]-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 24 und 30, Slg. 2006, [X.]). Er wandelte sich ebenso wie der Zusatzurlaubsanspruch aus dem [X.] mit [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 in einen finanziellen [X.] um (vgl. [X.]/[X.] § 7 [X.] Rn. 134).

[X.]I. Die Ansprüche des [X.] auf Abgeltung des [X.] für 2004 und 2005 sind ab 4. Oktober 2005 unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 [X.]G[X.]) zu verzinsen (vgl. zum Zinsbeginn [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 99, [X.] [X.] § 7 Nr. 39 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 15; [X.] 8. Oktober 2008 - 5 [X.] 715/07 - Rn. 27, EzA [X.]G[X.] 2002 § 615 Nr. 27, jeweils unter Hinweis auf § 187 Abs. 1 [X.]G[X.]). Der 2. Oktober 2005 war ein Sonntag, der 3. Oktober 2005 ein Feiertag (§ 193 [X.]G[X.]). Der [X.] für die Abgeltung des [X.] von 8.054,00 Euro brutto bereits ab 1. Oktober 2005 ist ebenso wie die entsprechende Verurteilung der [X.]eklagten in der Hauptsache rechtskräftig und nicht zur Entscheidung des [X.]s angefallen.

[X.]. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Unterliegens in den Instanzen zu tragen (§ 92 Abs. 1 [X.]tz 1 2. Alt., § 97 Abs. 1 ZPO).


        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Gallner    

        

        

        

    [X.]. Lang    

        

    Preuß    
                 

Meta

9 AZR 128/09

23.03.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 7. März 2006, Az: 3 Ca 7906/05, Urteil

Art 267 AEUV, Art 288 AEUV, Art 7 EGRL 88/2003, Art 15 EGRL 88/2003, Art 29 EGRL 88/2003, Art 2 EWGRL 85/92, Art 8 EWGRL 85/92, Art 11 EWGRL 85/92, Art 12 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 GG, Art 2 ArbZRG, § 2 BBG, § 1 BUrlG, § 3 BUrlG, § 7 Abs 1 BUrlG, § 29 SGB 4, § 90 SGB 4, § 143 SGB 6, § 125 Abs 1 S 1 SGB 9, § 322 ZPO, Art 7 EGRL 104/93, Art 18 EGRL 104/93

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. 9 AZR 128/09 (REWIS RS 2010, 8190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8190

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 AZR 399/10 (Bundesarbeitsgericht)

(Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Abgeltung des Zusatzurlaubs nach § 125 …


9 AZR 353/10 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch auf Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Erwerbsminderungsrente auf Zeit - …


9 AZR 365/10 (Bundesarbeitsgericht)

Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch - § 24 MTV Einzelhandel NRW


9 AZR 183/09 (Bundesarbeitsgericht)

Urlaub und Urlaubsabgeltung


9 AZR 234/11 (Bundesarbeitsgericht)

Altersteilzeit im Blockmodell - Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase - …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.