Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2013, Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07

2. Senat | REWIS RS 2013, 6059

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Gegenstand

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002


Leitsatz

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu I[X.] und II[X.] gegen [X.] werden als unzulässig verworfen.

3. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 ([X.] I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des [X.] und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000 ([X.] I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des [X.]: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 ([X.] [X.]) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des [X.] eröffnen.

4. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des [X.]beanspruchen können.

5. a) Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts [X.] vom 26. Mai 2003 in der Fassung der [X.]vom 6. Januar 2004, das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2005 - 15 K 284/04 - und das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2006 - [X.]/05 - verletzen die Beschwerdeführer zu [X.] in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des [X.] wird aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen.

b) Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts [X.] vom 23. Oktober 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2002, das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 - und das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2006 - [X.]/04 - verletzen den Beschwerdeführer zu I[X.] in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des [X.] wird aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen.

c) Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts [X.] vom 12. Juli 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2002, das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2006 - 1 K 1512/02 - und das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2006 - [X.]/06 - verletzen den Beschwerdeführer zu II[X.] in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des [X.] wird aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen.

6. a) Den Beschwerdeführern zu [X.] sind ihre notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die [X.], zu einem Viertel durch das [X.] zu erstatten.

b) Dem Beschwerdeführer zu I[X.] sind seine notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die [X.], zu einem Viertel durch das [X.] zu erstatten.

c) Dem Beschwerdeführer zu II[X.] sind seine notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die [X.], zu einem Viertel durch das [X.] zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - [X.] gegen die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Zusammenveranlagung im Einkommensteuerrecht (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes - [X.] -) und die damit nach Maßgabe des § 32a Abs. 5 [X.] verbundene Anwendung des [X.]s.

2

1. Die auf die Anfänge der Einkommenbesteuerung im 19. Jahrhundert zurückgehende Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Einkommensteuer war als Ausnahme von dem Grundsatz der Individualbesteuerung bereits in § 26 des Einkommensteuergesetzes vom 17. Januar 1952 - [X.] 1951 - ([X.]) vorgesehen. Eingeschränkt wurde sie damals nur durch § 43 der [X.] in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStDV 1951 - ([X.]), der Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb von der Zusammenveranlagung ausnahm.

3

2. Durch Beschluss vom 17. Januar 1957 (- 1 BvL 4/54 -, [X.] 6, 55) erklärte das [X.] § 26 [X.] in der vorgenannten Fassung für mit Art. 6 Abs. 1 [X.] unvereinbar und nichtig, weil Ehegatten durch die Zusammenveranlagung angesichts des auf die Leistungsfähigkeit des Einzelnen hin angelegten progressiven Steuertarifs im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter gestellt würden als andere Personen.

4

Der in Art. 6 Abs. 1 [X.] statuierte besondere Schutz der st[X.]tlichen Ordnung für Ehe und Familie umschließe zweierlei: positiv die Aufgabe für den St[X.]t, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, negativ das Verbot für den St[X.]t selbst, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen.

5

Die Zusammenveranlagung von Ehegatten durchbreche den Grundsatz der Individualbesteuerung zum Nachteil der im Ehestand Lebenden und stelle also einen störenden Eingriff in die Ehe dar. Sie könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie nicht an die Ehe, sondern an die (angeblich) durch gemeinsame Haushaltsführung erzielten Einsparungen und eine dadurch erhöhte Leistungsfähigkeit anknüpfe, so dass es sich bei der erhöhten Besteuerung der Ehegatten lediglich um eine ungewollte Nebenfolge handle. Die Möglichkeit von Einsparungen in der Lebenshaltung werde im gesamten sonstigen Einkommensteuerrecht als Faktor der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt; dieser Gesichtspunkt sei also systemfremd. Wäre die erhöhte Leistungsfähigkeit aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung der wahre Anknüpfungspunkt, dürfte nicht einzig die eheliche [X.] besteuert werden, zumal sie keineswegs den typischen Fall der [X.] mehrerer Personen mit marktwirtschaftlichem Einkommen darstelle.

6

Auch nicht überzeugend sei der Versuch, die mit der Zusammenveranlagung verbundene Benachteiligung der Ehegatten damit zu rechtfertigen, dass die Rücksicht auf solche Ehegatten, von denen nur einer marktwirtschaftliches Einkommen beziehe, insbesondere auf die Kinderreichen, die Zusammenveranlagung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 [X.] geradezu fordere. Wolle man aus dem Gesichtspunkt der Sozialst[X.]tlichkeit und des Schutzes von Ehe und Familie der besonderen Lage des Ehemannes und Familienvaters, der für mehrere Personen aufzukommen habe, Rechnung tragen, gebe es dazu verschiedene, in der Öffentlichkeit bereits erörterte Wege (Erhöhung der Freibeträge, Einführung des "splitting"). Die Zusammenveranlagung sei dazu nicht geeignet, da sie nur einen Teil der Ehep[X.]re höher belaste, ohne dem anderen zu nützen.

7

Schließlich könne auch das Ziel, "die Ehefrau ins Haus zurückzuführen", die Zusammenveranlagung nicht rechtfertigen, weil es weder mit Art. 6 Abs. 1 [X.] noch mit Art. 3 Abs. 2 [X.] vereinbar sei. Das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 [X.] beziehe sich auf jede Ehe und Familie, die den gesetzlich normierten bürgerlich-rechtlichen Instituten von Ehe und Familie entsprächen, überlasse also die Gestaltung der Privatsphäre in diesem Rahmen den Ehegatten selbst. Der Gesetzgeber dürfe deshalb eine bestimmte Gestaltung der privaten Sphäre der Ehe nicht unmittelbar erzwingen. Daher könne dasselbe Ziel auch nicht eine Maßnahme legitimieren, die - wie die Zusammenveranlagung - mittelbar diesem Ziel dienen solle. Die Untauglichkeit des sogenannten Edukationseffektes zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung folge auch aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 [X.]). Zur Gleichberechtigung der Frau gehöre, dass sie die Möglichkeit habe, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche St[X.]tsbürger.

8

3. Als Reaktion auf diese Entscheidung wurde - nach einer Übergangsregelung, mit der Ehegatten vorübergehend ein Wahlrecht zwischen vollständiger Getrennt-, vollständiger Zusammen- und eingeschränkter Zusammenveranlagung eingeräumt worden war (Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, [X.]) - durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 ([X.] 1958, [X.]) das Ehegattensplitting eingeführt und die im Grundsatz noch heute geltende Rechtslage geschaffen.

9

Danach werden bei der Zusammenveranlagung die zunächst getrennt ermittelten Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet (§ 26b [X.]) und sodann dem sogenannten [X.] unterworfen. Nach dem [X.] beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam von den Ehegatten zu versteuernden Einkommens nach der Einkommensteuergrundtabelle ergibt (§ 32a Abs. 5 [X.]). Da der Einkommensteuergrundtarif in weiten Teilen progressiv und nicht proportional verläuft, führt die Anwendung des [X.] zu einer Abflachung der Steuerprogression. Dies wiederum hat eine Verringerung der festzusetzenden Steuerschuld gegenüber zwei Einzelveranlagungen von Eheleuten zur Folge, soweit die zu versteuernden Einkünfte des Ehemanns und der Ehefrau - vor der Zusammenveranlagung - nicht gleich hoch sind oder nicht bereits aufgrund ihrer außerordentlichen Höhe ohnehin in der Proportionalzone des Grundtarifs verlaufen.

Zur Begründung für die Einführung des [X.] ist im Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1958 (BTDrucks 3/260, [X.] f.) ausgeführt:

Den Erfordernissen des [X.]s trage einmal die getrennte Besteuerung Rechnung, ebenso die Zusammenveranlagung bei einem proportionalen Tarif. Auch eine Zusammenveranlagung bei einem Progressionstarif unter Anwendung des amerikanischen [X.] entspreche den Forderungen des Gerichts. Die Erfahrungen mit der in der Übergangszeit Ehegatten wahlweise gewährten getrennten Besteuerung hätten ergeben, dass nur eine Zusammenveranlagung den praktischen Bedürfnissen gerecht werde und die [X.] wahre. Die Anwendung der Grundsätze der getrennten Besteuerung habe sich als höchst problematisch erwiesen. Steuerpflichtige Ehegatten mit größeren Einkommen und Vermögen versuchten durch Vertragsabschlüsse mannigfacher Art zu erreichen, dass ihr Einkommen sich auf [X.] und Frau verteile, wodurch ein oft willkürlicher Progressionsvorteil entstehe. Inhaber von Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler würden in großem Umfang Arbeitsverträge zwischen [X.] und Frau geltend machen. Diese Möglichkeit gebe es jedoch nicht für eine Familie, in der der [X.] als Hauptverdiener Arbeitslohn beziehe und die Frau als Hausfrau und Mutter im Hause bleibe. Da die Einführung eines durchgehenden Proportionaltarifs bei der Einkommensteuer nach der Volksanschauung und aus dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit heraus nicht in Betracht komme, ergebe sich als Lösung die Einführung einer Zusammenveranlagung der Ehegatten unter Anwendung des [X.].

Bei dem neuen [X.] werde kein Unterschied mehr gemacht, ob die Frau oder nur der [X.] oder beide Einkünfte bezögen, ob die Frau im Betrieb des [X.]es oder ob sie in einem fremden Betrieb tätig sei. Hätten sowohl der [X.] als auch die Frau Einkünfte, so könnten sie sich über die Besteuerung nach dem Splitting nicht beklagen; denn auch in dem Falle, dass ihr Einkommen gleich hoch sei, trete für sie bei der Zusammenveranlagung keine Verschlechterung ein. Bei Verschiedenheit der Einkommen von [X.] und Frau ergebe sich aber stets ein Progressionsvorteil durch die Halbierung des gemeinsamen Einkommens. Die Fälle, in denen die Ehefrau keine oder keine nennenswerten Einkünfte habe, würden dem Fall, dass beide verdienten, gleichgestellt. Hieraus ergebe sich eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter. Das Splittingverfahren, das unterstelle, dass die Eheleute eine [X.] des Erwerbs und Verbrauchs bildeten, entspreche in gewissem Grade nicht nur dem Gedanken der allgemeinen Gütergemeinschaft, sondern auch dem durch die neue [X.] der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.

4. In den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Veranlagungsjahren 2001 und 2002 lauteten die für das Splittingverfahren maßgeblichen §§ 26 und 26b [X.] (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 <[X.]l I S. 821> gültig bis 20. September 2002, ab 21. September 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 <[X.]l I S. 4210>) sowie § 32a [X.] (für das Veranlagungsjahr 2001: in der Fassung des [X.] und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 <[X.]l I S. 1433>; für das Veranlagungsjahr 2002: in der Fassung des [X.] steuerlicher [X.]-Beträge vom 19. Dezember 2000 <[X.]l I S. 1790> gültig vom 1. Januar bis 20. September 2002, ab 21. September 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 <[X.]l I S. 4210>):

§ 26 Veranlagung von Ehegatten

(1) 1 Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. …

(2) 1 Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2 Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende [X.] wählen. 3 Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.

(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.

§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

§ 32a Einkommensteuertarif

<für den Veranlagungszeitraum 2001>

(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in [X.] für zu versteuernde Einkommen

1. bis 14.093 [X.] (Grundfreibetrag): 0;

2. von 14.094 [X.] bis 18.089 [X.]: (387,89 · y + 1.990) · y;

3. von 18.090 [X.] bis 107.567 [X.]: (142,49 · z + 2.300) · z + 857;

4. von 107.568 [X.] an: 0,485 · x - 19.299.

3 "y" ist ein Zehntausendstel des 14.040 [X.] übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. 4 "z" ist ein Zehntausendstel des 18.036 [X.] übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. 5 "x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

(2 bis 4) ...

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6) …

<für den Veranlagungszeitraum 2002>

(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in [X.] für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7.235 [X.] (Grundfreibetrag): 0;

2. von 7.236 [X.] bis 9.251 [X.]: (768,85 · y + 1.990) · y;

3. von 9.252 [X.] bis 55.007 [X.]: (278,65 · z + 2.300) · z + 432;

4. von 55.008 [X.] an: 0,485 · x - 9.872.

3 "y" ist ein Zehntausendstel des 7.200 [X.] übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. 4 "z" ist ein Zehntausendstel des 9.216 [X.] übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. 5 "x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

(2 bis 4) ...

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6) …

5. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher [X.]en: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 ([X.]) führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2001 das [X.] ein. Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 6. Aufl. 2013, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes s. [X.] 105, 313). Nicht Gesetz wurde die im Entwurf der Fraktionen von [X.] und [X.][X.] zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 4. Juli 2000 (Artikel 3 § 77 Nr. 2 Buchstabe a) vorgesehene Möglichkeit eines (fiktiven) [X.]. Danach sollte die Differenz zwischen den Einkünften beider Lebenspartner zur Hälfte - bis zu einem Maximalbetrag von 40.000 DM - demjenigen Lebenspartner mit dem geringeren Gesamtbetrag der Einkünfte zugerechnet und bei ihm versteuert werden. Demgegenüber sollte der Lebenspartner mit dem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte den dem anderen Lebenspartner fiktiv zugerechneten hälftigen Differenzbetrag als Sonderausgaben abziehen können (BTDrucks 14/3751, [X.], 63). Diese Regelung war im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2 § 55 Nr. 2 Buchstabe a) [X.]) des Entwurfs für ein Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) aufgenommen worden ([X.] 739/00, S. 32 f.), welches nicht die Zustimmung des Bundesrates fand ([X.] 757/00, S. 544 ff.).

Weitere Angleichungen an die eherechtlichen Regelungen erfolgten durch das am 1. Januar 2005 in [X.] getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 ([X.]96). Es regelte die vollständige Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitergehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. [X.] Regelungen enthielt dieses Gesetz nicht.

1. a) Die Beschwerdeführer zu [X.] leben seit dem 11. Mai 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit Bescheiden vom 26. Mai 2003 lehnte das Finanzamt [X.] ihre jeweiligen Anträge auf Zusammenveranlagung für das [X.] ab und führte stattdessen in Anwendung des Grundtarifs jeweils Einzelveranlagungen zur Einkommensteuer durch. Die nach erfolglosen Einsprüchen hiergegen erhobene Klage wies das [X.] mit Urteil vom 13. Juni 2005 - 15 K 284/04 - ([X.] 2005, [X.]) ab.

b) Die dagegen gerichtete Revision der Beschwerdeführer zu [X.] hatte keinen Erfolg. In seinem das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisenden Urteil vom 26. Januar 2006 - [X.]/05 - ([X.], [X.] ff. = [X.], 236) führte der II[X.] Senat des [X.] aus:

Die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten seien auf eingetragene Lebenspartnerschaften weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber bei Einführung der Lebenspartnerschaft bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung von Ehegatten und Partnern einer gleichgeschlechtlichen [X.] abgesehen habe.

Der Ausschluss der Lebenspartner von der Zusammenveranlagung und vom [X.] verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Nach der Rechtsprechung des [X.]s verpflichte Art. 6 Abs. 1 [X.] als wertentscheidende Grundsatznorm den St[X.]t, die Ehe zu schützen und zu fördern. Diese gesetzgeberische Verpflichtung betreffe nur die Ehe als Institut, nicht dagegen andere Lebensformen. Soweit der Gesetzgeber Ehe und Familie steuerlich besser gestellt habe als nichteheliche Lebensgemeinschaften, habe das [X.] dies für durch Art. 6 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt gehalten. Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstoße daher nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 [X.].

Das gelte auch für die unterschiedliche Behandlung von Ehep[X.]ren und eingetragenen Lebenspartnerschaften hinsichtlich der [X.]. Allein aus den gegenseitigen Unterhaltspflichten, die bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestünden, ergebe sich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, Lebenspartnern ebenfalls die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und der Anwendung des [X.]s einzuräumen. Zwar gebiete die Steuergerechtigkeit, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten, so dass unvermeidbare Ausgaben im privaten Bereich - wie zwingende Unterhaltsverpflichtungen - einkommensteuerlich in [X.]em Umfang zu berücksichtigen seien. Soweit ein Lebenspartner für den anderen Unterhalt zu zahlen habe, werde diese die steuerliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mindernde wirtschaftliche Belastung dadurch berücksichtigt, dass er die [X.] bis zu einer bestimmten Höhe, die sich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiere, nach § 33a [X.] als außergewöhnliche Belastung abziehen könne. Ob der abziehbare Höchstbetrag [X.] sei, müsse im Streitfall nicht entschieden werden, da die Beschwerdeführer keine [X.] geltend gemacht hätten.

2. a) Der Beschwerdeführer zu I[X.] ging am 1. August 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, nachdem er und sein Lebenspartner am 27. Juli 2001 einen notariellen Lebenspartnerschafts- und Unterhaltsvertrag geschlossen hatten. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 lehnte das Finanzamt [X.] den Antrag des Beschwerdeführers zu I[X.] auf Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner für das [X.] ab und führte stattdessen in Anwendung des Grundtarifs eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer durch. Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobene Klage, mit der der Beschwerdeführer zu I[X.] hilfsweise die steuermindernde Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 40.000 DM als - bei seinem Lebenspartner zu versteuernde - Unterhaltsleistung begehrte, wies das [X.] mit Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 - ([X.] 2004, [X.] ff.) ab.

b) Die Revision des Beschwerdeführers zu I[X.], mit der dieser in erster Linie die Verpflichtung des Finanzamts zur Durchführung einer Zusammenveranlagung für ihn und seinen Lebenspartner weiterverfolgte und hilfsweise die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seinen Lebenspartner in Höhe von 13.315 DM als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung begehrte, wies der II[X.] Senat des [X.] durch Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.]/04 - ([X.], [X.] ff. = [X.] 214, 347) als unbegründet zurück.

Die Wahl der Zusammenveranlagung unter Anwendung der [X.] sei nur für Ehegatten vorgesehen; Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seien Ehegatten nicht gleichgestellt. Der Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gelte nur für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten (sog. [X.]) und somit nicht für Unterhaltsleistungen zusammen lebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ein Abzug der geltend gemachten [X.] als außergewöhnliche Belastung scheide schon deshalb aus, weil auf den abziehbaren Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 [X.]) die Einkünfte des Unterhaltsempfängers nach Maßgabe des § 33a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 [X.] anzurechnen seien und im Streitfall die Einkünfte des Lebenspartners die Summe aus [X.] und Anrechnungsfreigrenze überstiegen, so dass kein abziehbarer Betrag mehr verbleibe.

Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zusammenveranlagung oder das [X.] komme nicht in Betracht, weil keine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vorliege. Denn der Gesetzgeber habe bewusst die im Entwurf eines Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes vorgesehene Möglichkeit des [X.] nicht in das Einkommensteuergesetz übernommen. Ebenso wenig könne der Senat im Wege der Auslegung Unterhaltsleistungen über die abziehbaren Höchstbeträge des § 33a [X.] hinaus zum Abzug zulassen.

Die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung oder eine Anrufung des [X.]s nach Art. 100 Abs. 1 [X.] seien nicht gegeben, da der Senat die geltenden Regelungen für verfassungsgemäß halte. Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der gegenseitigen Unterhaltspflichten bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eingetragene Lebenspartner würden dadurch zwar je nach Einkommen gegenüber Ehegatten steuerlich benachteiligt. Art. 3 Abs. 1 [X.] sei jedoch gegenüber Art. 6 Abs. 1 [X.] nachrangig, der als wertentscheidende Grundsatznorm den Gesetzgeber nicht nur zum Schutz, sondern auch zur Förderung der Ehe verpflichte. Die steuerliche Besserstellung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei daher durch Art. 6 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt.

Dass die gegenseitigen Unterhaltspflichten innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 33a [X.] steuerlich berücksichtigt würden, verstoße nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 [X.] folgende Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Nach Auffassung des Senats genüge der nach § 33a [X.] betragsmäßig begrenzte Abzug auch hinsichtlich der gesetzlich geschuldeten [X.] bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ferner verstoße es nicht gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, einerseits eingetragene Lebenspartner bürgerlich-rechtlich wie Ehegatten zum Unterhalt zu verpflichten, ihnen aber andererseits die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und des damit verbundenen Splittingvorteils oder eine vergleichbare Vergünstigung vorzuenthalten. Denn auch bei anderen (nichtehelichen) Lebensgemeinschaften, insbesondere bei Verwandten in gerader Linie, die zudem - Ehepartnern vergleichbar - als Familie unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 [X.] stünden, würden [X.] nur in Höhe des Existenzminimums nach § 33a [X.] steuerlich berücksichtigt.

3. a) Der Beschwerdeführer zu II[X.] ging am 30. August 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Den von ihm in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 beantragten Abzug von Unterhaltsleistungen an seinen Lebenspartner in Höhe von 27.000 DM als Sonderausgaben nahm das Finanzamt [X.] im Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2002 nicht vor. Während des anschließenden [X.] beantragte der Beschwerdeführer zu II[X.] erfolglos die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner. Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Beschwerdeführer zu II[X.] das Begehren auf Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner weiterverfolgte, wies das [X.] durch Urteil vom 23. Februar 2006 - 1 K 1512/02 - ([X.] 2006, [X.]) ab.

b) Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers zu II[X.] hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte der II[X.] Senat des [X.] in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 - [X.]/06 - ([X.]NV 2007, [X.] ff.) aus:

Die Vorschriften der §§ 26, 26b [X.] über die Zusammenveranlagung seien auf eingetragene Lebenspartnerschaften weder unmittelbar noch - mangels unbewusster Regelungslücke - entsprechend anwendbar. Die gesetzgebenden Körperschaften hätten eingetragene Lebenspartner bewusst nicht nur von der Zusammenveranlagung, sondern auch vom [X.] ausgeschlossen.

Der Ausschluss des Beschwerdeführers zu II[X.] als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting sei nicht verfassungswidrig. Wegen des in Art. 6 Abs. 1 [X.] enthaltenen [X.] sei der Gesetzgeber berechtigt, Ehen im Vergleich zu anderen Lebensgemeinschaften steuerlich zu begünstigen. Insofern bilde Art. 6 Abs. 1 [X.] einen sachlichen [X.], der die tatsächliche einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nach Art. 3 Abs. 1 [X.] rechtfertige. Das gelte trotz der gegenseitigen Unterhaltspflicht in der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Veranlagungswahlrechts.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu II[X.] verstoße die Versagung der Zusammenveranlagung auch weder gegen europarechtliche Bestimmungen noch gegen Grundrechte der [X.]päischen [X.]. Die Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ([X.] 303/16 vom 2. Dezember 2000) gelte nicht für familienstandsbezogene einkommensteuerliche Vergünstigungen wie das Ehegattensplitting. Der allgemeine Gleichheitssatz der [X.] sowie das [X.] seien auf rein inländische Sachverhalte wie den vorliegenden nicht anwendbar. Ebensowenig sei das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 14 [X.] verletzt, da das Recht auf Wahl der Zusammenveranlagung kein von der [X.]päischen Menschenrechtskonvention anerkanntes Recht darstelle.

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2006 und mittelbar gegen die vorausgegangenen Einkommensteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen des Finanzamts [X.] und das Urteil des [X.]. Die Beschwerdeführer zu [X.] rügen die Verletzung von Art. 3 [X.].

Sie sind der Auffassung, § 26 [X.] sei dahin auszulegen, dass ihnen die beantragte Zusammenveranlagung nicht verwehrt werden könne und dürfe. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 [X.] hindere den Gesetzgeber nicht, für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kämen. Er habe, vor allem auch bei den Pflichten, die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit dem [X.] dokumentiert und umgesetzt und dadurch im Ergebnis über Art. 3 Abs. 1 [X.] auch die Anwendbarkeit der durch Art. 6 Abs. 1 [X.] gebotenen Regelungen auf die Lebenspartnerschaft begründet. Für die Nichtanwendung gebe es keinen sachlichen Grund. Anknüpfungspunkt für das Ehegattensplitting sei allein der Tatbestand der Ehe, nicht der Kindererziehung.

Die angegriffene Entscheidung diskriminiere die Beschwerdeführer als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch gegenüber Mitgliedern einer [X.]-Gesellschaft, deren Einkommen entsprechend der internen Verteilungsregelung anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert werde, ohne dass es auf den konkreten Beitrag zum gemeinsamen Einkommen ankomme. Dies müsse erst recht für die beiden engsten Personengemeinschaften gelten, die die Rechtsordnung kenne. Die Abschaffung des [X.] für Ehegatten verstoße gegen den allgemeinen steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Da für den Familienstand "Lebenspartnerschaft" im Einkommensteuergesetz eine Regelung fehle, müssten auf diesen die ihm am nächsten kommenden Regelungen für den Familienstand "verheiratet" Anwendung finden.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.] richtet sich unmittelbar gegen den Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts [X.], das Urteil des [X.] und das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2006 sowie mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1, §§ 26 bis 26b, § 32a Abs. 5 und 6 sowie § 33a Abs. 1 [X.].

Es liege eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor; das [X.] Ehe bewirke mittelbar eine Ungleichbehandlung von Lebens- gegenüber Ehepartnern, weil jene miteinander keine Ehe, sondern nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen könnten. Sie seien auch nicht in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Merkmals zu beeinflussen; das Merkmal der sexuellen Ausrichtung weise eine besondere Nähe zum Merkmal des Geschlechts auf.

Der Gesetzgeber unterliege daher in Fragen der Besteuerung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehep[X.]ren einer strengen Bindung an [X.]. Ehep[X.]re und eingetragene Lebenspartnerschaften seien in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.]. Es sei deshalb unverhältnismäßig, Ehep[X.]ren die Möglichkeit der Zusammenveranlagung einzuräumen, bei Lebenspartnern hingegen lediglich das Existenzminimum von der Einkommensteuer freizustellen. Beide Institute begründeten umfassende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaften mit denselben Unterhaltspflichten und entlasteten den St[X.]t bei der Gewährung von Sozialleistungen. Die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern im Steuerrecht sei nicht schon aufgrund des Art. 6 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt.

Die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den eingetragenen Lebenspartner nur im Rahmen des § 33a [X.] in Höhe des Existenzminimums verstoße zudem gegen das Gebot der Belastungsgleichheit und den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Eingetragene Lebenspartnerschaften unterschieden sich von anderen (nichtehelichen) Lebensgemeinschaften, auch zwischen Verwandten in gerader Linie, weil sie umfassende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaften seien, während bei letzteren rechtliche Bindungen fehlten oder auf begrenzte, nicht einen bestimmten Lebensstandard garantierende Unterhaltsansprüche beschränkt seien.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer zu I[X.] die [X.] [X.] und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheit der [X.] folge aus deren Mitwirkung an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des [X.] vom 20. September 2007 ([X.], 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, [X.], [X.]) sowie vom 6. Mai 2008 ([X.], 501) zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag für Lebenspartner. Die Kammer habe die Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 [X.] auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe geeignet sei, eine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu rechtfertigen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] zukomme. Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der [X.]päischen [X.]en in der Rechtssache Maruko (Urteil vom 1. April 2008 - [X.]/06 -, Slg. 2008, [X.]) vorgeben wollen. Die Sachbehandlung jener Verfahren lasse nur den Schluss zu, dass die beiden [X.] eine Gleichstellung oder auch nur eine Annäherung der Rechtspositionen eingetragener Lebenspartnerschaften an die Ehe von vornherein strikt ablehnten und dies durch eine Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde auch sicherstellen wollten.

3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II[X.] richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts [X.], das Urteil des [X.] und das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2006. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] durch diese Entscheidungen.

Die Adressaten, an die sich die Institute von Ehe und Lebenspartnerschaft richteten, unterschieden sich in ihrer sexuellen Identität voneinander, die nicht frei wählbar sei. Die Differenzierung zwischen beiden bewirke jedenfalls mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Zudem komme das Merkmal der sexuellen Identität dem in Art. 3 Abs. 3 [X.] genannten Merkmal des Geschlechts sehr nahe.

Bei Beachtung des sich daraus ergebenden Maßstabs sei die steuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nicht gerechtfertigt. Der maßgebliche Sachverhalt entspreche bei einer Lebenspartnerschaft in jeglicher Hinsicht dem bei einer Ehe. Dass sich die Ehe bereits seit langer [X.] als den St[X.]t entlastende Verantwortungsgemeinschaft bewährt habe, während dies der Lebenspartnerschaft, die diese Funktion in gleicher Weise erfülle, bisher nicht möglich gewesen sei, könne angesichts der strengen Bindung an den Gleichheitssatz die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. §§ 26, 26b [X.] begünstigten die Ehe nicht als eine im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft, denn sie knüpften nicht an einen kindbedingten Bedarf an. Dieses Ziel wäre auch nicht geeignet, die Privilegierung kinderloser Ehen gegenüber kinderlosen Lebenspartnerschaften zu rechtfertigen. Art. 6 Abs. 1 [X.] allein sei zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht ausreichend.

Steuergesetze dürften zwar, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpften, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern gegebenenfalls auch ganzer Gruppen vernachlässigen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Vorteile der Typisierung müssten jedoch im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Es sei ohne jeglichen Verlust für die steuerrechtlich gebotene Typisierung möglich, die Rechtsfolgen der §§ 26, 26b [X.] auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu erstrecken. Deren Ungleichbehandlung sei also keine und erst recht keine notwendige oder unvermeidliche Folge einer solchen Typisierung. Ferner dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich [X.] am typischen Fall orientieren, insbesondere bei der steuerlichen Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen. [X.] entspreche die Lebenspartnerschaft der Ehe. Deshalb verletzten die angegriffenen Entscheidungen das aus dem Gleichheitssatz folgende Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Sie seien zudem unvereinbar mit dem gleichfalls aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Prinzip der Folgerichtigkeit. Mit einer steuerrechtlichen Ungleichbehandlung verfolgte [X.] müssten von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein. Infolge des Scheiterns des [X.] fehle es an einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung der in einer Lebenspartnerschaft auftretenden gesetzlichen Unterhaltspflichten und zur Frage der Gleichbehandlung im Verhältnis zur Ehe, wie auch der Umstand zeige, dass das Einkommensteuergesetz den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht kenne. Jedenfalls wäre ein etwaiger Lenkungszweck nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet, weil die §§ 26, 26b [X.] den Zweck verfolgten, die in einer Ehe als einer auf Dauer angelegten Verantwortungsgemeinschaft zweier Menschen entstehenden Unterhaltspflichten steuermindernd zu berücksichtigen, und diese Lebenspartner ebenso träfen wie Ehepartner.

Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten habe, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu beseitigen, bestehe diese Wahlfreiheit bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2001 nicht mehr, weil die Zusammenveranlagung verheirateter Steuerpflichtiger für diesen [X.]raum nicht mehr rückgängig zu machen sei. Dem Beschwerdeführer zu II[X.] stehe deshalb ein Anspruch auf Einbeziehung in die Vergünstigung der Zusammenveranlagung zu. In diesem Sinne könnten die §§ 26, 26b [X.] verfassungskonform ausgelegt werden.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer zu II[X.] die [X.] [X.] und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit aus denselben Gründen wie der Beschwerdeführer zu I[X.] abgelehnt.

Zu den [X.] haben das [X.], der V[X.] und der VII[X.] Senat des [X.], der [X.] in [X.] ([X.]) sowie zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II[X.] der Vorsteher des zuständigen Finanzamts Stellung genommen.

1. a) Das [X.] vertritt die Auffassung, mit der Einführung des [X.] habe die damalige Bundesregierung vor allem auch ein Lenkungsziel verfolgt: die Förderung der Ehe mit dem Ziel der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Institutsförderauftrags aus Art. 6 Abs. 1 [X.]. Wesentlich sei die Beachtung der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gewesen, unabhängig davon, ob es sich um Erwerbs- oder Familienarbeit handele, was nach der Gesetzesbegründung zu einer "besonderen Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter" führe. Auf diese Weise habe die damalige Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass mit den [X.] eine Förderung der Ehe gerade wegen ihrer gesamtgesellschaftlichen demographischen Funktion habe erfolgen sollen. Zugleich sei sie davon ausgegangen, dass das Splittingverfahren die Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten vermeide, wie dies bei der [X.] noch der Fall gewesen sei.

b) Vor diesem Hintergrund sei möglicherweise die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartner in die steuerlichen Vorschriften über die Zusammenveranlagung und die Anwendung des [X.]s für Ehegatten (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 [X.]) damit zu rechtfertigen, dass gleichgeschlechtliche Partner aus biologischen Gründen keine gemeinsamen Kinder bekommen könnten. Zweifel hieran könnten sich allerdings aus den Beschlüssen des [X.] des [X.]s vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung von eingetragenen Lebenspartnern ([X.] 124, 199) sowie vom 21. Juli 2010 zur Ungleichbehandlung im Erbschaftsteuerrecht ([X.] 126, 400) ergeben.

[X.]) Insbesondere könnte nach diesen Entscheidungen grundsätzlich ein strenger Maßstab an das Vorliegen eines hinreichend gewichtigen [X.]es anzulegen sein. Die Anforderungen an das Gewicht eines [X.]es seien danach generell umso strenger, je größer die Gefahr sei, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 [X.] vergleichbar seien, zur Diskriminierung einer Minderheit führe. Das gelte insbesondere dann, wenn die Ungleichbehandlung die sexuelle Orientierung betreffe. Der Schlussfolgerung, dass auch die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung von Ehep[X.]ren und eingetragenen Lebenspartnern im Einkommensteuerrecht "eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung beinhalte" und dass deshalb "erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich sind, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können", lasse sich aber immerhin entgegenhalten, dass die §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 [X.] Rechte und Pflichten nicht vom Geschlecht einer Person im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] abhängig machten, sondern durch Anknüpfung an das [X.] Rechte für eine Personenverbindung regelten.

[X.]) Vor dem Hintergrund der genannten Entscheidungen des [X.] könne möglicherweise nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Art. 6 Abs. 1 [X.] allein, also auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. So könne Art. 6 Abs. 1 [X.] aus Gründen der Folgerichtigkeit etwa in Rechtsbereichen wie der Hinterbliebenenversorgung, für das der Gesetzgeber die grundsätzliche Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bereits entschieden und umgesetzt habe, nicht als alleiniger [X.] herangezogen werden. Im Einkommensteuerrecht habe allerdings der Gesetzgeber bislang auf eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe bewusst verzichtet, wie sich insbesondere aus der Gesetzeshistorie des gescheiterten Entwurfs eines so genannten [X.]s für eingetragene Lebenspartnerschaften ergebe.

cc) Jedenfalls für den hier in Rede stehenden [X.]raum lasse sich eine aus Art. 6 Abs. 1 [X.] folgende Befugnis zur Förderung der Ehe vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s bejahen. Bei seiner Entscheidung im [X.] ([X.] 105, 313 <348 ff.>), nach der zugunsten der Ehe nicht unter allen Umständen ein Abstandsgebot in ihrem Verhältnis zur eingetragenen Lebenspartnerschaft gelte, habe das [X.] es als selbstverständlich vorausgesetzt, dass Art. 6 Abs. 1 [X.] dem Gesetzgeber wenn auch nicht gebiete, so doch aber zumindest erlaube, die Ehe weiterhin zu fördern und insoweit gegenüber anderen rechtlich geregelten Formen des Zusammenlebens auch zu begünstigen. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber seinerzeit davon ausgehen dürfen, dass ihm Fördermöglichkeiten verblieben seien.

dd) Auch die jüngsten Entscheidungen des [X.]s erkennten an, dass der Gesetzgeber die Ehe bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Sachgründe gegenüber anderen Lebensformen begünstigen dürfe. Danach wäre eine unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft allein mit Art. 6 Abs. 1 [X.] zwar nicht zu rechtfertigen, soweit der Gesetzgeber damit der rechtlich verfestigten Verantwortung der Lebenspartner füreinander hätte Rechnung tragen wollen. Das Bestehen einer solchen, durch gegenseitige Rechte und Pflichten geprägten [X.] sei jedoch für den Gesetzgeber nicht der entscheidende Grund für die Ausgestaltung der steuerlichen Vorschriften über die Zusammenveranlagung und das Splitting für Ehegatten gewesen. Zur steuerlichen A[X.]ildung einer solchen [X.] wären auch andere gesetzliche Ausgestaltungsmöglichkeiten gegeben gewesen, zum Beispiel der Abzug von [X.] wie beim [X.] oder auch die Zusammenveranlagung ohne Anwendung des [X.]s, wie dies vor der Entscheidung des [X.]s vom 17. Januar 1957 ([X.] 6, 55) der Fall gewesen sei. Wesentlich für die konkrete Ausgestaltung des Ehegattensplittings seien vielmehr Erwägungen des historischen Gesetzgebers gewesen, die sich auf die grundlegende gesellschaftliche Funktion der Institution der Ehe als idealerweise auf Gründung einer Familie ausgerichteter Lebensgemeinschaft bezögen. Die Beschränkung des Splittings auf die Ehe sei danach mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Förderauftrag für die Ehe und aufgrund der Überlegung erfolgt, dass aus einer Ehe typischerweise Kinder hervorgehen (könnten).

ee) Der dem Splittingverfahren vom historischen Gesetzgeber zugrundegelegte Zweck der Förderung eines typischerweise auf Kindererziehung ausgerichteten Instituts werde empirisch belegbar immer noch in nennenswertem Umfang erreicht, wie auch der Erste Senat des [X.]s in seinem Urteil vom 3. November 1982 ([X.] 61, 319 <350>) bereits anerkannt habe. Eine vom [X.]n Institut für Wirtschaftsforschung ([X.]) im Januar 2003 durchgeführte Untersuchung zu den Wirkungen der gegenwärtigen Ehegattenbesteuerung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass rund zwei Drittel (66 %) des Splittingvolumens auf Ehep[X.]re mit aktuell steuerlich relevanten Kindern, das heißt mit Kindern, für die ein Kinderfreibetrag geltend gemacht werden könne, entfalle. Zusätzlich habe das [X.] festgestellt, dass von denjenigen steuerlich erfassten Ehep[X.]ren, die keine aktuell zu berücksichtigenden Kinder hätten, ein hoher Anteil Kinder habe, für die (z.B. wegen Überschreitens der Altersgrenze) kein Freibetrag mehr gewährt werde und die somit in der Steuerstatistik nicht mehr gesondert erfasst würden. [X.] (Wirtschaftsdienst 2005, S. 312 <316>) folgere aus der Untersuchung des [X.] sowie eigenen Berechnungen bezogen auf den Einkommensteuertarif 2002/2003, dass rund 90 % der steuerlichen Splittingwirkungen auf Ehegatten entfielen, die Kinder hätten (einschließlich bereits erwachsener Kinder) und bei denen ein Ehegatte nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sei.

Anlässlich der vorliegenden Verfahren habe das [X.] hierzu neue Berechnungen bezogen auf den Einkommensteuertarif 2010 durchgeführt. Sie bezögen sich auf die Datengrundlage der Steuerstatistik des Veranlagungsjahres 2004. Die Anteile von Ehep[X.]ren, die keine Kinder hätten, und solchen, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes aktuell keine Kinder hätten, seien auf Basis des sozio-ökonomischen Panels ([X.]) bezogen auf das [X.] geschätzt worden. Danach betrage das gesamte Volumen der [X.] 18,9 Mrd. €. Davon entfielen etwa 11,8 Mrd. € oder 62 % auf zusammen veranlagte Ehegatten mit Kindern, für die aktuell Kindergeld bezogen beziehungsweise der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werde. Von den verbleibenden 7,1 Mrd. € entfielen 5,4 Mrd. € beziehungsweise 76,1 % (rund 29 % des Gesamtvolumens) auf Ehegatten, die Kinder hätten, für die sie aber nun kein Kindergeld mehr bezögen, sowie 1,7 Mrd. € beziehungsweise 23,9 % (rund 9 % des Gesamtvolumens) auf kinderlose Ehep[X.]re. Nach der aktuellen Datenlage entfielen also rund 91 % des Gesamtvolumens der steuerlichen Splittingwirkung auf Ehegatten, die aktuell oder zu einem früheren [X.]punkt berücksichtigungsfähige Kinder (gehabt) hätten.

ff) Das auf Ehepartner beschränkte Splitting widerspreche auch nicht den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben. Es verstoße insbesondere nicht gegen Art. 14 [X.] und Art. 19 Abs. 1 AEUV. Von der Charta der Grundrechte der [X.]päischen [X.] und den bislang vier verabschiedeten EU-Gleichbehandlungs-richtlinien werde der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht erfasst.

c) Eingetragene Lebenspartner würden ferner nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.] in dessen bereichsspezifischer Ausprägung für das Steuerrecht, dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, verletzt. Sie könnten Unterhaltsleistungen an den gesetzlich zum Unterhalt berechtigten Partner bis zum Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 [X.] als außergewöhnliche Belastung abziehen. Diese [X.] werde den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an die steuerliche Abziehbarkeit von [X.] zu stellen seien, gerecht.

d) Eine Erstreckung des [X.] auf eingetragene Lebenspartnerschaften wäre allerdings verfassungsrechtlich zulässig. Der Förderauftrag für die Ehe sei nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nicht als so weitgehend zu interpretieren, dass die Ehe stets gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu privilegieren oder mit einem Abstand auszugestalten sei. Nach gemeinsamen Schätzungen des [X.] mit dem [X.] dürfte die Einbeziehung eingetragener Lebenspartner in das Splittingverfahren budgetäre Auswirkungen in einer Größenordnung von jährlich 15 Mio. € haben.

Diese Zahl beruhe auf der Annahme, dass es derzeit rund 15.000 eingetragene Lebenspartnerschaften gebe, deren Zahl sich mittelfristig auf 20.000 erhöhen werde, und dass die durchschnittliche steuermindernde Splittingwirkung für eingetragene Lebenspartnerschaften bei rund 650 € liege. Dabei sei berücksichtigt, dass in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft derzeit in der Regel beide Partner erwerbstätig seien und die Einkommen innerhalb der Partnerschaft relativ nah beieinander lägen. Da sich diese Parameter bei einer Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in das Splittingverfahren verändern könnten, seien die genannten Größenordnungen für die Mindereinnahmen eher als Untergrenze anzusehen.

2. Der V[X.] und der VII[X.] Senat des [X.] halten die [X.] in Übereinstimmung mit dem II[X.] Senat für unbegründet.

a) Der V[X.] Senat vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei berechtigt, zwischen der Ehe einerseits und der Lebenspartnerschaft andererseits zu differenzieren, weil zwischen diesen Lebensformen grundlegende Unterschiede bestünden, auf denen aufbauend der Gesetzgeber jeweils unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Besteuerungsform vorsehen könne. Aus der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft könnten biologisch keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Unter anderem das unterscheide sie wesensmäßig von einer verschiedengeschlechtlichen Verbindung (BTDrucks 14/3751, [X.]). Auf der Grundlage der mit Art. 6 Abs. 1 [X.] verbundenen Institutsgarantie sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe als Archetyp der Lebensgemeinschaft von [X.] und Frau zu betrachten, die sich typischerweise zur Elternschaft fortentwickle und die als solche einzig Garant des Fortbestandes der st[X.]tlichen [X.] sein könne.Wenn der Gesetzgeber für diese Lebensgemeinschaft von [X.] und Frau mit der Zusammenveranlagung eine Möglichkeit bereitstelle, damit die Ehepartner die Aufgaben der Erwerbstätigkeit und der Kinderbetreuung eigenständig untereinander aufteilen könnten, stelle dies eine spezifische, auf den Grundtyp der ehelichen Lebensgemeinschaft bezogene einkommensteuerrechtliche Regelung dar. Angesichts dieses Lebenssachverhalts und der mit §§ 26, 26b [X.] verfolgten Ziele seien Lebenspartnerschaft und Ehe nicht vergleichbar. Dies gestatte es, andere Formen der Lebensgemeinschaft, die schon nach ihrer Typik einer solchen Regelung nicht bedürften, nicht in den Regelungsbereich der §§ 26, 26b [X.] einzubeziehen. Ungeachtet dieser zulässigen Differenzierung dürfe der Gesetzgeber angesichts der im Typus der Ehe angelegten Besonderheiten auf Grundlage der [X.] für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 [X.]) auch die Ehe im Vergleich zur Lebenspartnerschaft besonders fördern.

b) Der VII[X.] Senat schließt sich den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des II[X.] Senats an. Die eheähnliche Unterhaltspflicht von Lebenspartnern sei für ein Verfassungsgebot zur Gleichstellung mit Ehegatten bei der Anwendung des [X.]s nicht ausreichend. Auch andere wechselseitig Unterhaltsverpflichtete wie etwa in [X.] lebende Großeltern und Enkel hätten nicht allein wegen dieser Unterhaltspflicht einen Anspruch auf diesen Tarif. Aus der Entscheidung des [X.]s vom 7. Juli 2009 ([X.] 124, 199) zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Rentenrecht ergebe sich nichts anderes. Diese Entscheidung sei letztlich unter dem Gesichtspunkt gebotener Folgerichtigkeit im Bereich der Hinterbliebenenversorgung getroffen worden, der in der Rechtsprechung des [X.]s zu Art. 3 Abs. 1 [X.] von wesentlicher Bedeutung sei. Demgegenüber seien das Einkommensteuerrecht und damit auch der [X.] nicht durch entsprechende anderweitige Gleichstellungsregelungen geprägt, mit denen die Nichtanwendung des [X.]s für eingetragene Lebenspartner im Widerspruch stehen könnte.

3. Der [X.] in [X.] ([X.]) ist der Auffassung, dass die Gründe für den Beschluss des [X.] des [X.]s zur Hinterbliebenenversorgung von eingetragenen Lebenspartnern im öffentlichen Dienst ([X.] 124, 199) und zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht ([X.] 126, 400) auch für die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe beim Splitting Geltung beanspruchten. Die Privilegierung der Ehegatten im Einkommensteuerrecht sei ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Ehep[X.]re Kinder hätten oder nicht. Er weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsarbeitsgericht bei zwei Entscheidungen zum Auslandszuschlag (6 [X.]) und zum kinderbezogenen [X.] im [X.] (6 [X.]) - anders als der [X.] - die Ausführungen des [X.], wonach zur Begründung der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren durch Art. 6 Abs. 1 [X.] gebotenen Schutz nicht ausreiche, als bindend angesehen habe.

Die gegen den [X.] [X.] gerichteten Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu I[X.] und II[X.] bedürfen keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die [X.] berufenen Senats ist (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 41).

Die Ablehnungsgesuche gegen den [X.] [X.] sind unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 43).

So liegt der Fall hier. Über die unzulässigen Ablehnungsgesuche kann unter Mitwirkung des [X.]s [X.] entschieden werden. Die Beschwerdeführer haben ihre Befangenheitsanträge gegen den abgelehnten [X.] ausschließlich mit dessen Mitwirkung an mehreren Entscheidungen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des [X.] des [X.]s begründet, in denen die Kammer jeweils eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (und damit eine Senatszuständigkeit) verneint und die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim [X.] Familienzuschlag der Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet hatte.

Die Begründung der Ablehnungsgesuche ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des [X.]s [X.] zu rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 45). Sie stellt allein auf eine richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage ab. Unabhängig davon, ob eine solche mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungszusammenhänge - Familienzuschlag einerseits und Ehegattensplitting andererseits - überhaupt vorliegt, kann aus dieser eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] nicht abgeleitet werden. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist ein [X.], der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt. Aus diesem Grund kann weder die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten beim Familienzuschlag noch die Bejahung dieser Frage in einer Kammerentscheidung die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten [X.]s begründen.

Die zulässigen [X.] sind begründet. Die Regelungen der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 [X.] verstoßen insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], als sie zwar Ehegatten, nicht aber eingetragenen Lebenspartnern die Wahl der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des [X.]s ermöglichen. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.].

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. [X.] 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 124, 199 <218>; 126, 400 <416>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).

Aus Art. 3 Abs. 1 [X.] ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 54; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. [X.] 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>; 121, 108 <119>; 126, 400 <416>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 54).

a) Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten (nur) mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. [X.] 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 55).

Eine Norm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.], wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. [X.] 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; 110, 274 <291>; 124, 199 <219 f.>; 126, 400 <418>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 56; stRspr).

b) Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 [X.] genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 97, 169 <181>; 124, 199 <220>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 57 ff.). Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. [X.] 124, 199 <220>; 126, 400 <419>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, Rn. 57, und Urteil des [X.] vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, Rn. 104, beide juris; [X.], 169 <176 f.>; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; [X.], in: [X.], [X.], 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 19).

2. Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 [X.] zum Ehegattensplitting stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

Zwar richtet sich die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des [X.]s nicht ausdrücklich nach der sexuellen Orientierung, sondern nach dem Familienstand der die Veranlagungsform Wählenden. [X.] wird damit jedoch an die sexuelle Orientierung angeknüpft. Denn auch wenn der das [X.] für das Wahlrecht bildende Familienstand den Steuerpflichtigen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. [X.] 124, 199 <221>; 126, 400 <419>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 63). Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. [X.] 124, 199 <221 f.>; 126, 400 <419>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 63; [X.], 169 <176>).

Die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Wahl der einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsform und des mit der Zusammenveranlagung verbundenen [X.] ist, auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 1 [X.] verankerten besonderen Schutzes der Ehe (1.) und der im Steuerrecht bestehenden Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers (2.), nicht gerechtfertigt (3.).

1. Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 unter den besonderen Schutz der st[X.]tlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das [X.], sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die st[X.]tliche Ordnung (vgl. [X.] 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 65). Die Ehe als allein der Verbindung zwischen [X.] und Frau [X.] (vgl. [X.] 105, 313 <345>) erfährt durch Art. 6 Abs. 1 [X.] einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des St[X.]tes, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. [X.] 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 65). Das gilt namentlich im Steuerrecht.

Art. 6 Abs. 1 [X.] garantiert den Eheleuten eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die st[X.]tlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr, z.B. [X.] 21, 329 <353>; vgl. auch [X.] 61, 319 <346 f.> m.w.N.; 99, 216 <231>; 107, 27 <53>). Der Gesetzgeber muss daher Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (vgl. [X.] 66, 84 <94>; 87, 234 <258 f.>). Wie das [X.] schon früh hervorgehoben hat, fällt in diesen Bereich auch die Entscheidung darüber, ob ein Ehepartner sich ausschließlich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder widmen oder beruflich tätig sein und eigenes Einkommen erwerben will. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die "Alleinverdienerehe" daher ebenso wie auf die "Doppelverdienerehe" (vgl. z.B. [X.] 66, 84 <94>; 87, 234 <258 f.>; 107, 27 <53>) und schließt es aus, dass Ehegatten zu einer bestimmten Gestaltung ihrer Ehe gedrängt werden.

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte P[X.]rbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. [X.] 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 117, 316 <328 f.>; 124, 199 <225>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66; stRspr). Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 [X.] bildet einen sachlichen [X.], der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa [X.] 10, 59 <66>; 112, 50 <65>; 115, 1 <19>; 117, 316 <327>; 124, 199 <225>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66). So hat das [X.] beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und [X.] der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. [X.] 117, 316 <327 ff.>). Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 [X.] dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche P[X.]rbeziehungen. Er darf darüber hinaus berücksichtigen, dass die Ehe nach wie vor in signifikantem Umfang Grundlage für ein "behütetes" Aufwachsen von Kindern ist (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66).

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht (vgl. [X.] 124, 199 <226>; 126, 400 <420>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 67; Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 48). In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 [X.] eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. [X.] 124, 199 <226>; [X.], Beschlüsse des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, Rn. 67, und des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, Rn. 44, 48, beide juris, und Urteil des [X.] vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 98).

Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 [X.] die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. [X.] 117, 316 <327>), nicht aber ohne Weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem [X.] daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 67).

2. Im Bereich des Steuerrechts steht dem Gesetzgeber grundsätzlich die Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung zu. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. [X.] 11, 245 <254>; 78, 214 <227>; 84, 348 <359>; 122, 210 <232>; 126, 268 <278>). Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. [X.] 84, 348 <359>; 113, 167 <236>; 126, 268 <278 f.>; stRspr).

Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 82, 159 <185 f.>; 122, 210 <232>; 126, 268 <279>). Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden ([X.] 111, 115 <137>). Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. [X.] 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>; 122, 210 <232 f.>; 126, 268 <279>; [X.], Beschluss des [X.] vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 36). Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (vgl. [X.] 111, 115 <137>; [X.], Beschluss des [X.] vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 56; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 -, juris, Rn. 45).

Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. [X.] 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>; 123, 1 <19>). Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. [X.] 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 126, 233 <263 f.>). Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 [X.] sind (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 [X.] [X.] 28, 324 <356>; zum Wahlrecht [X.], Beschluss des [X.] vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 53; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 23). Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 [X.] betroffen sind (vgl. [X.] 39, 169 <194 f.>; 121, 241 <261 f.>; [X.], Die typisierende Verwaltung, 1976, S. 169 f.; [X.], Grenzen des [X.], 1987, S. 478 ff.).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der durch die §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 [X.] bewirkten Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern - wie das [X.] im Bereich des Steuerrechts schon zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. [X.] 126, 400 <416 ff.>) sowie bei der Grunderwerbsteuer (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 42) entschieden hat - strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Wahl der Zusammenveranlagung und des damit verbundenen [X.] ist danach weder durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 [X.] (a)) noch durch andere, hinreichend gewichtige Sachgründe (b)) gerechtfertigt.

a) Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 [X.] allein vermag die Ungleichbehandlung der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen, da beide in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen darstellen. Sie weisen in ihren Grundstrukturen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im [X.] nur wenige Unterschiede auf. Insbesondere der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten sind schon durch das Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 69). Mit dem zum 1. Januar 2005 in [X.] getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. [X.] 124, 199 <206 ff.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 70).

Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft somit von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Daran muss er sich festhalten lassen. Wie die Ehe unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten (vgl. ferner zur Unterscheidung zwischen Ehe und bloßen [X.]en Gutachten der [X.], Schriftenreihe des [X.], Heft 17, 1971, [X.] Rn. 557). Sie ist darüber hinaus geeignet, Voraussetzung für die Begründung von Elternschaft zu sein (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 50 ff.) und taugliche Grundlage einer Familie (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 60 ff.).

b) [X.] gewichtige Sachgründe für die Besserstellung von Ehen gegenüber Lebenspartnern durch das Splittingverfahren fehlen. Sie lassen sich weder dem Normzweck der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 [X.] entnehmen ([X.]) und [X.])) noch aus der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten (cc)).

[X.]) §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 [X.] haben die Funktion, Ehen, in denen die Ehepartner sich für die Möglichkeit der Zusammenveranlagung entschieden haben, unter sonst gleichen Umständen unabhängig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten gleich zu besteuern. Dies folgt schon aus dem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut der §§ 26b und 32a [X.] und kommt darüber hinaus auch in der Systematik des [X.] zum Ausdruck. § 32a Abs. 5 [X.] fingiert den hälftigen Beitrag beider Ehegatten zum gemeinsamen Einkommen und führt somit bei Ehep[X.]ren mit gleichem Gesamteinkommen zur immer gleichen steuerlichen Belastung, ohne Rücksicht darauf, welcher Ehegatte tatsächlich in welchem Umfang erwerbswirtschaftlich tätig gewesen ist (vgl. etwa [X.], in: Kirchhof, [X.], 9. Aufl. 2010, § 32a Rn. 12; Schöberle, in: [X.][X.], [X.], [X.]5, § 32a Rn. [X.] ). Diese Gleichbehandlung entspricht auch der Intention des historischen Gesetzgebers, der zur Vermeidung der durch die bloße Zusammenveranlagung entstandenen Benachteiligung von Ehepartnern ([X.] 6, 55) bewusst nicht ausschließlich die getrennte Veranlagung bestimmt, sondern das Splittingverfahren eingeführt hat. In den Gesetzesmaterialien wird als wesentlicher Vorteil des neuen Tarifs hervorgehoben, dass es danach für das steuerliche Ergebnis unerheblich sei, ob die Frau oder nur der [X.] oder beide Einkünfte bezögen (vgl. BTDrucks 3/260, S. 34; zu BTDrucks 3/448, S. 5; stenographischer Bericht der 17. Sitzung des 3. [X.]n Bundestages vom 13. März 1958, [X.]). Die Fälle, in denen die Ehefrau keine oder keine nennenswerten Einkünfte habe, würden dem Fall, dass beide verdienen, gleichgestellt. Bei unterschiedlichen Einkommen von [X.] und Frau ergebe sich stets ein Progressionsvorteil (vgl. BTDrucks 3/260, S. 34).

Das Splittingverfahren nimmt den die zivilrechtliche Ausgestaltung der Ehe bestimmenden Grundgedanken der Ehe als [X.] des Erwerbs und Verbrauchs auf (vgl. dazu [X.], in: Kirchhof, [X.], 9. Aufl. 2010, § 26 Rn. 2). Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 [X.]), die Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners (§ 1362 [X.]), die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen (§§ 1365 bis 1369 [X.]) sowie die Regelungen über den Zugewinnausgleich (§§ 1371 bis 1390 [X.]) und den - später hinzugetretenen - Versorgungsausgleich (§ 1587 [X.] i.V.m. den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes - [X.] -) lassen den Grundsatz erkennen, dass das während der Ehe Erworbene gemeinschaftlich erwirtschaftet ist. In Übereinstimmung mit diesem Grundgedanken des Familienrechts geht das Splittingverfahren davon aus, dass zusammenlebende Eheleute eine [X.] des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat (vgl. [X.] 61, 319 <345 f.>). In den Gesetzesmaterialien wird das Splitting als "steuerpolitische Konsequenz" und "logische steuerrechtliche Folgerung" des zuvor eingeführten Regelgüterstandes der Zugewinngemeinschaft bezeichnet (vgl. stenographisches Protokoll der gemeinsamen Sitzung des Haushaltsausschusses mit den Ausschüssen für Finanz- und Steuerfragen, für Wirtschaftspolitik und für Mittelstandsfragen vom 13. Februar 1958, [X.]; stenographischer Bericht der 32. Sitzung des 3. [X.]n Bundestages vom 19. Juni 1958, S. 1783; s. auch BTDrucks 7/1470, [X.]: Splitting als "Reflex" der Zugewinngemeinschaft). Die Zusammenveranlagung von Ehegatten und die Anwendung des [X.] setzen nach § 26 [X.] allerdings nicht voraus, dass die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sondern finden auch bei Gütertrennung statt, wenn die Ehepartner eine entsprechende Wahl treffen. Die Regelung geht demnach davon aus, dass die eheliche [X.] des Erwerbs und Verbrauchs, an die das Einkommensteuerrecht anknüpft, nicht nur im Fall der Zugewinngemeinschaft besteht (vgl. ferner [X.] der 10. Sitzung des Finanzausschusses vom 8. Mai 1958, [X.]), sondern auch bei Vereinbarung von Gütertrennung das Splittingverfahren rechtfertigt (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2012 - [X.]/12 -, juris, Rn. 27). Der Gesetzgeber hat das Splittingverfahren zudem unabhängig von Versorgungsausgleichsregelungen, wie sie bei Einführung der Lebenspartnerschaft im [X.] galten, als eine angemessene Besteuerungsform für die Ehe angesehen. Der eherechtliche Versorgungsausgleich ist erst mit dem [X.] ([X.] vom 14. Juni 1976 <[X.]l I S. 1421>) zum 1. Juli 1977 und damit erheblich später als das Ehegattensplitting eingeführt worden.

Der Gesetzeszweck der von der Einkommensverteilung unabhängigen steuerlichen Gleichbehandlung von Ehen als [X.]en des Erwerbs und Verbrauchs kann ihre Privilegierung im Verhältnis zu eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht rechtfertigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz gestaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft als eine [X.] des Erwerbs und Verbrauchs aus, die in ihren für die steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit der Ehe vergleichbar ist. Bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im [X.] sind die eine solche [X.] mitkonstituierenden Elemente der wechselseitigen Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs, der Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners sowie der eingeschränkten Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen in beiden Instituten identisch geregelt (§ 8 LPartG i.d.F. des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher [X.]en: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 <[X.]>, im Folgenden: a.F.). Von Anfang an sah § 6 LPartG a.F. für eingetragene Lebenspartner als vermögensrechtliches Äquivalent zum ehelichen Regelgüterstand die sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vor, welche die Partner zwar ausdrücklich vereinbaren mussten, wenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen wollten, für die aber sodann die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über den Zugewinn (§§ 1371 bis 1390 [X.]) entsprechend galten. Zum 1. Januar 2005 wurden explizit die Zugewinngemeinschaft eingeführt (§ 6 LPartG) und der Versorgungsausgleich in das Lebenspartnerschaftsgesetz aufgenommen (§ 20 LPartG i.V.m. dem [X.]). Bis zu diesem [X.]punkt wurde das Fehlen des letzteren durch die bereits bestehende Verpflichtung zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 LPartG a.F.) wirtschaftlich jedenfalls teilkompensiert. Damit war die Lebenspartnerschaft vom Gesetzgeber seit ihrer Einführung in einer Weise konzipiert, die im Hinblick auf die für die einkommensteuerliche Anknüpfung maßgebenden Parameter eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigte. Ebenso hat das [X.] die gesetzgeberische Konzeption der Lebenspartnerschaft im Verhältnis zur Ehe in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ([X.] 126, 400), die Grunderwerbsteuer ([X.], Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris) und den [X.] Familienzuschlag ([X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris) bewertet. Gründe, von dieser Bewertung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

[X.]) Auch familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des [X.] nicht zu rechtfertigen.

(1) Die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 [X.] knüpfen nicht an einen kindbedingten Bedarf von Ehep[X.]ren an. Nach dem Wortlaut der Vorschriften hängt die Gewährung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. [X.] ist demgegenüber das Vorhandensein von Kindern (vgl. [X.] 99, 216 <240>) sowie die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner geboren werden. Dem entspricht auch die Systematik des Einkommensteuerrechts. Für den zusätzlichen Bedarf von Kindern waren sowohl bei Einführung des [X.] als auch bei Einführung der Lebenspartnerschaft 2001 gesonderte steuerrechtliche [X.] im Einkommensteuergesetz vorgesehen (vgl. etwa §§ 32, 33a [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 1958 <[X.]l I [X.]72> sowie i.d.F. des [X.] und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 <[X.]l I S. 1433>).

(2) Allerdings bewirkt die mit dem Splittingverfahren bezweckte Gleichbehandlung (s. oben C.I[X.]3.b)[X.])) eine Erweiterung des Spielraums der Ehepartner bei der Ausgestaltung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung und der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe. Im Hinblick darauf ist das Splittingverfahren bei seiner Einführung auch als "bedeutende Förderung des [X.]" bezeichnet (stenographischer Bericht der 17. Sitzung des 3. [X.]n Bundestages vom 13. März 1958, [X.]; vgl. auch stenographisches Protokoll der gemeinsamen Sitzung des Haushaltsausschusses mit den Ausschüssen für Finanz- und Steuerfragen, für Wirtschaftspolitik und für Mittelstandsfragen vom 13. Februar 1958, [X.]) und als eine "besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter" (BTDrucks 3/260, S. 34; zu BTDrucks 3/448, [X.]) gesehen worden. Entsprechend ist das Ehegattensplitting bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als Regelung begriffen worden, die "vor allem für Familien gedacht (ist), in denen ein Ehepartner wegen Familienarbeit, das heißt wegen Kindererziehung oder Pflege, nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist" (stenographischer Bericht der 757. Sitzung des Bundesrates vom 1. Dezember 2000, [X.]). Es ist - allerdings zu Unrecht (s. oben unter C.I[X.]3.b)[X.])(1)) - nicht den Regelungen zugerechnet worden, die für Ehep[X.]re ohne eigene Kinder gelten; nur solche sollten Vorbild für die Bestimmungen über die Lebenspartnerschaft sein (vgl. stenographischer Bericht der 115. Sitzung des 14. [X.]n Bundestages vom 7. Juli 2000, S. 10971).

Auch der Gedanke der Familienförderung rechtfertigt indes eine Schlechterstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen nicht. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erkennt ebenso wie das Eherecht den Partnern Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit in der Lebenspartnerschaft aus. Seit 2005 verweist § 5 Satz 2 LPartG hierfür ausdrücklich auf die Regelung des § 1360 Satz 2 [X.]. Zuvor ergab sich die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit in Lebenspartnerschaften aus den allgemeineren § 2, § 5 Satz 1 LPartG, die - ebenso wie § 1360 Satz 2 [X.] - den Lebenspartnern Dispositionsfreiheit gewährleisten sollen (BTDrucks 14/3751, S. 37).

Dass Lebenspartner die Anerkennung und Förderung dieser Freiheit durch das Splittingverfahren wie Ehep[X.]re nutzen könnten, um einem der Partner Pflegeleistungen in der Familie zu ermöglichen, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt für die Erziehung von Kindern. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind auch insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen der [X.]sbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt (vgl. [X.] 124, 199 <229 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 75). Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ermöglicht das Aufwachsen von Kindern in "behüteten Verhältnissen" (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, Rn. 76, und Urteil des [X.] vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, Rn. 80, beide juris).

cc) Die Privilegierung der Ehe im Verhältnis zur eingetragenen Lebenspartnerschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der grundsätzlichen Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht begründen. Es kann deshalb offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber befugt sein kann, von der Erstreckung einer bestehenden Regelung auf eine nach deren Erlass neu entstandene Gruppe von vergleichbaren Normadressaten aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise abzusehen. Der Zweck der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 [X.] stellt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine Typisierung nach dem Merkmal "Ehe" dar (vgl. [X.] 111, 115 <137>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 -, juris, Rn. 45).

Da Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen (vgl. [X.] 111, 115 <137>; 122, 210 <232>; 126, 268 <279>), geböte der Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen gleichermaßen als [X.]en des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert sind, bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche Gleichbehandlung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Aufwachsens von Kindern kommt eine typisierende Begünstigung von Ehep[X.]ren gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in Betracht. Zwar entfallen nach den vom [X.] vorgelegten Berechnungen rund 62 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehep[X.]re mit aktuell steuerlich relevanten Kindern und erhöht sich dieser Anteil unter [X.] heute erwachsener Kinder auf circa 91 %.

Soweit hieraus der Schluss gezogen wird, dass die steuerlichen Vorteile der §§ 26, 26b und 32a [X.] ihrem Zweck entsprechend typischerweise Verheirateten mit Kindern zugutekommen, lässt sich hieraus jedoch eine steuerliche Benachteiligung von Lebens- im Verhältnis zu Ehepartnern nicht rechtfertigen. Da der Splittingvorteil umso höher ist, je größer die Einkommensunterschiede zwischen beiden Partnern ausfallen, werden auch eingetragene Lebenspartnerschaften insbesondere dann vom Splitting profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist. Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter dem von Ehep[X.]ren liegt (vgl. [X.] 124, 199 <230>), genügt für eine typisierende Beschränkung des [X.] auf Ehep[X.]re nicht. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen im Rahmen der Typisierung müssen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. [X.] 96, 1 <6>; 122, 210 <232 f.>; 126, 268 <279>; [X.], Beschluss des [X.] vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 36). Sofern statistische Abstände überhaupt für sich alleine geeignet sein sollten, die noch hinnehmbaren Härtefallgruppen zu bestimmen (krit. [X.], in: [X.]/[X.], Beck'scher Onlinekommentar [X.], Art. 3 Rn. 116 <1. Januar 2013>; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 111), kann dies jedenfalls nicht für eingetragene Lebenspartner im Verhältnis zu Ehegatten gelten. Die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne größere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar. [X.], dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen Orientierung der Partner hinaus. Derartige Ungleichbehandlungen können durch den Gesichtspunkt der Typisierung nicht gerechtfertigt werden (vgl. [X.] 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 126, 233 <263 f.>). Andernfalls würden dem Gesetzgeber auf diesem Wege Spielräume eröffnet, die die Verfassung zum Schutz von Minderheiten gerade verbietet.

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz, die - wie hier - wegen des eindeutigen Wortlauts der Norm und des klar erkennbaren entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. [X.] 18, 97 <111>; 54, 277 <299>; 71, 81 <105>; 98, 17 <45>; 130, 372 <398>), kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 [X.]) oder dazu führen, dass das [X.] die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 [X.]). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. [X.] 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <244 f.>; 126, 268 <284 f.>; stRspr).

Gemessen hieran kommt vorliegend nur eine Unvereinbarerklärung in Betracht. Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Eine Nichtigerklärung der Regelungen zum Ehegattensplitting würde zudem dem Anliegen der Beschwerdeführer nicht zur Durchsetzung verhelfen, weil mit ihr die gebotene Einbeziehung nicht erreicht werden kann.

Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 [X.] in den den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Fassungen führen, treffen auf alle nachfolgenden Fassungen ebenso zu. Gemäß § 78 Satz 2 [X.], der auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar ist (vgl. [X.] 61, 319 <356>; 91, 1 <26>; 98, 365 <401>), sind sie daher im Interesse der Rechtsklarheit ebenfalls für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären.

1. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum [X.]punkt der Einführung des [X.] zu beseitigen (vgl. dazu auch [X.] 126, 400 <431>; [X.], Beschlüsse des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, Rn. 54, 58, und des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, Rn. 79, 85, beide juris).

a) Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der [X.] betroffenen [X.]raum und erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. [X.] 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>).

Vom Grundsatz der Rückwirkung können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. [X.] 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 125, 175 <258>). Gleiches gilt, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt gewesen und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. [X.] 125, 175 <258>). Andererseits kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (s. [X.] 122, 210 <246 f.>; 126, 268 <285 f.>).

b) Danach hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2001 die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass auch eingetragenen Lebenspartnern, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind (§ 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]), - unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen - die Wahl der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des [X.] ermöglicht werden.

Eine Einschränkung der Rückwirkung aus haushaltswirtschaftlichen Gründen ist nicht geboten. Die anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen im vorliegenden Verfahren haben solche Gründe nicht geltend gemacht. Die vom [X.] vorgelegten Schätzungen zur finanziellen Größenordnung einer Ausdehnung des [X.] auf eingetragene Lebenspartnerschaften lassen vielmehr sowohl isoliert betrachtet als auch in Relation zum jährlichen Gesamtvolumen des Splittings erkennen, dass mit einer Heilung des Grundgesetzverstoßes zum 1. August 2001, erst recht wenn die finanziellen Auswirkungen sich auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Fälle beschränken, keine unvertretbaren fiskalischen Wirkungen einhergehen.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer bisher nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage kommt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rückwirkung einer [X.] mit Blick auf die vorangegangenen Entscheidungen des [X.]s zum Lebenspartnerschaftsgesetz ([X.] 105, 313 <348>) sowie zur Hinterbliebenenversorgung ([X.] 124, 199), zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ([X.] 126, 400), zum [X.] Familienzuschlag (Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris) und zur Grunderwerbsteuer für Lebenspartner (Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris) nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 57 f.).

2. Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind (vgl. [X.] 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>; 129, 49 <76>; [X.], Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 53). Um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden in der [X.] bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Unsicherheit über die Rechtslage herrscht, ist es geboten, eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. [X.] 37, 217 <261>; 61, 319 <356 f.>; 73, 40 <101 f.>; 92, 53 <74>; 103, 242 <269 f.>; 107, 133 <149>; 122, 210 <247>), die sich möglichst weitgehend an das Regelungskonzept des Gesetzgebers anlehnt und damit vermeidet, dass übergangsweise ein dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich besonders fernstehender Rechtszustand eintritt (vgl. [X.] 121, 108 <133>; 127, 132 <164>; 130, 131 <151>; s. auch [X.] 122, 39 <63>). §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 [X.] bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des [X.] beanspruchen können.

Gemäß § 95 Abs. 2 [X.] sind die angegriffenen Urteile des [X.] aufzuheben und sind die Sachen an den [X.] zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Diese Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07

07.05.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 26. Januar 2006, Az: III R 51/05, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 26 EStG vom 16.04.1997, § 26 EStG vom 19.10.2002, § 26 EStG vom 08.10.2009, § 26 EStG vom 01.11.2011, § 26b EStG vom 16.04.1997, § 26b EStG vom 19.10.2002, § 26b EStG vom 08.10.2009, § 32a Abs 5 EStG vom 23.10.2000, § 32a Abs 5 EStG vom 19.10.2002, § 32a Abs 5 EStG vom 09.12.2004, § 32a Abs 5 EStG vom 14.08.2007, § 32a Abs 5 EStG vom 08.10.2009, LPartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2013, Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (REWIS RS 2013, 6059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6059 BVerfGE 133, 426-443 REWIS RS 2013, 6059 BVerfGE 133, 377-443 REWIS RS 2013, 6059

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

2 BvR 1397/09

1 BvR 2153/08

1 BvL 16/11

6 AZR 434/07

III B 68/12

6 AZR 156/09

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