Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 9 B 16/15

9. Senat | REWIS RS 2015, 5976

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die von der [X.]eklagten erhobene [X.] genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das ist hier nicht der Fall. Zum einen gehört der [X.] nicht zu den divergenzfähigen Gerichten, zum anderen müssen die nach Auffassung des jeweiligen [X.]eschwerdeführers divergierenden Rechtssätze einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - juris Rn. 15) und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Hieran fehlt es. Die [X.]eschwerde zitiert Passagen aus den Urteilen des [X.]s vom 25. Juli 1989 - [X.]/87 - ([X.]FHE 157, 326 <327>) und vom 23. August 2001 - [X.]/99 - ([X.]FHE 196, 18 <21 f.>), ohne Rechtssätze zu formulieren, denen sie die abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs gegenüberstellt.

4

2. Die Sache hat auch nicht die von der [X.]eschwerde geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

a) Zwar macht die [X.]eschwerde zu Recht geltend, dass in einer Abweichung von Rechtssätzen eines nicht in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten obersten [X.]undesgerichts grundsätzlich auch eine Grundsatzrüge gesehen werden kann. Denn ein Unterschied der Rechtsauslegung einerseits durch ein oberstes [X.]undesgericht und andererseits durch ein Oberverwaltungsgericht kann den Schluss nahelegen, dass es sich um eine Frage handelt, die auch der Klärung durch das [X.]undesverwaltungsgericht bedarf ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Juni 1984 - 8 [X.] 121.83 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 225 und vom 4. Dezember 2006 - 2 [X.] 57.06 - juris Rn. 3). In einem solchen Falle muss aber die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage auch dargelegt worden sein, in einem Revisionsverfahren geklärt werden können und klärungsbedürftig sein.

6

Daran fehlt es hier. Denn die [X.]eschwerde formuliert in [X.]ezug auf die zitierte Rechtsprechung des [X.]s schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Frage,

ob eine Auslegung wie vom [X.]erufungsgericht vorgenommen, greift oder ob - wie bisher vertreten - eine derartige Zurechnung an den wahren und bislang unbekannten Steuerschuldner eben nicht geboten ist,

betrifft nur den hier in Streit stehenden konkreten Einzelfall und legt nicht dar, welche allgemeinen Auslegungsgrundsätze klärungsbedürftig sein sollen.

7

Hiervon abgesehen wendet der Verwaltungsgerichtshof § 37 Abs. 2 [X.] in gleicher Weise an wie der [X.], wobei es in der Sache keinen Unterschied macht, dass der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 [X.] über Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.]uchst. b KAG [X.]Y begründet, statt - wie es geboten wäre, da es sich bei der Grundsteuer um eine Realsteuer handelt - über § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Der [X.] sieht als Erstattungsberechtigten denjenigen an, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nicht aber denjenigen, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Danach kommt es also nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Die Vorschrift will den Finanzbehörden eine Prüfung zivilrechtlicher [X.]eziehungen, etwa zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten, abnehmen, weil ein Erstattungsanspruch nicht davon abhängen soll, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden [X.]eträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat ([X.]FH, Urteile vom 25. Juli 1989 - [X.]/87 - [X.]FHE 157, 326 <327>, vom 23. August 2001 - [X.]/99 - [X.]FHE 196, 18 <21 f.> und vom 22. März 2011 - [X.]/10 - [X.]FHE 233, 10 Rn. 12, 21).

8

Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs soll erstattungsberechtigt derjenige sein, auf dessen Rechnung eine Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt bei der Auslegung des [X.] 2002 den Sachverhalt allerdings anders als die [X.]eklagte. Er geht bei der Ermittlung des Erstattungsberechtigten nämlich davon aus, dass die Zahlungen in Höhe der festgesetzten Raten auf dem an die Klägerin gerichteten [X.]escheid beruhten und demnach auf Rechnung der Klägerin erfolgten.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung § 157 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu Grunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass sich die Identität des Zahlungspflichtigen anhand des Verwaltungsakts zweifelsfrei feststellen lassen muss, dass es aber ausreicht, wenn der Abgabenschuldner durch Auslegung hinreichend sicher bestimmbar ist ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 [X.] 7.11 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 206 = juris Rn. 11; [X.]eschluss vom 6. September 2008 - 7 [X.] 10.08 - juris Rn. 24). Auch insoweit zeigt die [X.]eschwerde weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]s noch sonstigen Klärungsbedarf auf, insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern für Steuerbescheide etwas anderes gelten sollte. Auch hier reicht es aus, wenn der [X.] durch Auslegung anhand der dem [X.]etroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. [X.]FH, Urteile vom 1. Dezember 2004 - [X.]/02 - [X.]FH/NV 2005,1365, vom 17. November 2005 - [X.]/03 - NJW-RR 2006, 589 <590>, vom 15. April 2010 - [X.]/07 - [X.]FH/NV 2010, 1606 = juris Rn. 23 und vom 23. Oktober 2014 - [X.] - [X.]FHE 247, 471 = juris Rn. 19).

b) Auch die Fragen,

ob das Verhalten der auf Klägerseite Handelnden bei Anwendung der auch bei der Auslegung von [X.]escheiden geltenden Grundsätze von [X.] und Glauben nicht zu einem Ergebnis führen muss, das mit dem [X.]erufungsurteil nicht in Einklang steht,

und

ob sich die Klägerseite unter den hier maßgeblichen Gesamtumständen nach [X.] und Glauben überhaupt auf die fehlerhaften [X.]escheide und die (angeblich) missglückte und damit bedeutungslose Erstattung berufen kann oder ob nicht (wie im Ergebnis von der [X.]eklagten und dem Erstgericht vertreten) der hier streitgegenständliche Erstattungsanspruch aus diesem Gesamtverhalten nach [X.] und Glauben bereits als solcher verwirkt ist,

sowie

ob nicht die von der [X.]eklagten vorgenommene Erstattung (vom 1. April 2010) in derselben Methodik dahingehend 'auszulegen' gewesen wäre, dass auch sie sich - von ihrer befreienden Tilgungswirkung her - nicht gegenüber dem [X.], sondern dem gegenüber, den es in Wirklichkeit angeht (nach dem Auslegungsergebnis des [X.]erufungsgerichts), nämlich der Klägerin gegenüber, auswirkt, also ihr angerechnet oder zugerechnet werden muss,

und schließlich

ob das [X.]erufungsgericht übersehen hat, dass dem von ihm angenommenen Erstattungsanspruch aus der (nochmaligen) Zahlung (auch) der Urteilssumme am 16. Januar 2012 (auch) die [X.]estandskraft des (nunmehr doch wohl richtigen) Steuerbescheids vom 8. April 2011 entgegensteht,

zielen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in einem Einzelfall durch den Verwaltungsgerichtshof, die die [X.]eschwerde in der Art einer [X.]erufungs- bzw. Revisionsbegründung angreift. Damit werden weder fallübergreifende Fragen formuliert noch ist ihre grundsätzliche [X.]edeutung dargetan.

3. Keiner der von der [X.]eschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor.

a) Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit ihrem Vorbringen zur "Auslegung (An-/Zurechnung) der damaligen Erstattung" nicht genügend befasst, sondern dieses schlicht übergangen, macht die [X.]eklagte einen Gehörsverstoß geltend. Ein solcher Gehörsverstoß ist jedoch nicht hinreichend dargelegt. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche Umstände fehlen hier. Wie die [X.]eschwerde selbst vorträgt, ist ihre Auffassung in das Protokoll - wenn auch kurz - aufgenommen worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 S. 2). Damit hat das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen. Dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen die Argumente der [X.]eklagten nicht im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe sie nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen berücksichtigt, vertritt allerdings eine andere Rechtsauffassung als die [X.]eklagte, wenn er ausführt, „mit der rechtsgrundlosen Zahlung an deren (selbstständige) Tochtergesellschaften erbrachte die [X.]eklagte demnach keine Leistung gegenüber der Klägerin, so dass sich daraus ihr gegenüber auch kein Rückzahlungsanspruch ergab“ ([X.] Rn. 28). Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der [X.]eteiligten auseinandersetzt (stRspr, vgl. nur [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 20. Februar 2008 - 1 [X.]vR 2722/06 - juris Rn. 11, insoweit nicht veröffentlicht in [X.], 780; [X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 [X.] 37.01 - NVwZ 2003, 224), und schon gar nicht, dass es der Rechtsauffassung eines [X.]eteiligten folgt.

b) Als weiteren Verfahrensfehler beanstandet die [X.]eschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz der [X.]estandskraft des [X.] vom 8. April 2011 eine sachdienliche Klageänderung angenommen habe. Auch insoweit kann sie mit ihrem [X.]egehren nicht durchdringen. Die [X.]eschwerde hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Mit dem Vorbringen, die Einbeziehung der Neuveranlagung der Klägerin mit [X.]escheid vom 8. April 2011 habe an der abgelaufenen Klagefrist scheitern müssen, da die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 nicht vorgegangen sei, insbesondere die [X.]escheide nicht in das laufende Klageverfahren einbezogen habe, sodass der Verwaltungsgerichtshof den bisherigen Streitgegenstand um bisher außerhalb des Prozessstoffs liegende Umstände aufgeweitet habe, rügt die [X.]eschwerde zwar die Anwendung von § 91 VwGO und damit eine Verletzung der den Verfahrensablauf berührenden und ihn regelnden Vorschriften des Prozessrechts. Darauf beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend davon aus, dass es der Klägerin von Anfang an um einen Ausgleich einer geleisteten Doppelzahlung gegangen und dieser durch den vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmte Streitgegenstand auch von dem späteren Wechsel in der rechtlichen [X.]egründung der Klage unberührt geblieben sei ([X.] Rn. 1). Eine (sachdienliche) Klageänderung hat er nur hilfsweise für den Fall angenommen, dass im nunmehrigen Sachvortrag doch eine Klageänderung läge. Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe den Regelungsgehalt und die [X.]estandskraft des [X.] vom 8. April 2011 in der Gestalt des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 verkannt, betrifft dieses Argument im Übrigen nicht die richtige Anwendung des Verfahrensrechts, sondern vielmehr des materiellen Rechts. Eine Verfahrensrüge kann darauf nicht gestützt werden.

c) Soweit die [X.]eklagte mit ihrem Einwand, der Verwaltungsgerichtshof hätte die anteiligen Verfahrenskosten hinsichtlich der Klagerücknahme der Klägerin auferlegen müssen, einen Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VwGO rügt, fehlt es bereits an der Darlegung eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu berücksichtigenden Verfahrensfehlers. Die Revisionszulassung nach dieser Norm dient allein dazu, die [X.]ehebung von [X.] zu ermöglichen, die der Entscheidung zur Sache anhaften; Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können danach nicht mit Erfolg gerügt werden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Juli 1998 - 11 [X.] 26.98 - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - 9 [X.] 57.13 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 = juris Rn. 22). Darüber hinaus wurde zwar im Tenor des angegriffenen Urteils die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben. [X.]ei sachgerechter Auslegung des Tenors wird hiervon aber nicht die sich aus der Teil-Klagerücknahme ergebende Kostenfolge (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO) erfasst. Denn die Klagerücknahme beendet als Prozesshandlung das mit der Klage eingeleitete Verfahren unmittelbar, sie beseitigt die Rechtshängigkeit rückwirkend (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dem einstellenden [X.]eschluss gemäß § 92 Abs. 3 VwGO kommt demgemäß nur deklaratorische [X.]edeutung zu. Die insoweit zu treffende Kostenentscheidung ist ihrerseits nicht anfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. November 1981 - 4 [X.] 140.81 - [X.] 312 [X.] Nr. 26). Demzufolge enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils vom 13. August 2013 einen entsprechenden Hinweis. Deklaratorisch wirkende und unanfechtbare Entscheidungen können auch in der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werden.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

9 B 16/15

02.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5. Dezember 2014, Az: 4 B 14.435, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 9 B 16/15 (REWIS RS 2015, 5976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5976

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