§ 157 AO

Form und Inhalt der Steuerbescheide

(1) 1Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. 3Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.


Fußnote Paragraph

(+++ § 157: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:34

G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;

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