Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. IX ZB 604/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1607

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[X.] ZB 604/02vom18. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 233 [X.] Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten [X.], muß sicherstellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers [X.] zugegriffen werden kann.[X.], Beschluß vom 18. September 2003 - [X.]/02 - [X.][X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. Bergmann und am 18. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 25. November 2002 wirdauf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 21.865,74 Gründe:[X.] Urteil vom 9. August 2002 hat das [X.] Klage, die der Kläger gegen die Beklagten in einer [X.] hatte, abgewiesen. Gegen das am 14. August 2002 zugestellte [X.] der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. [X.] ging am Montag, den 16. September 2002 kurz nach16.00 Uhr auf dem Faxgerät des [X.] ein. Ein Mitar-beiter des [X.] brachte die Berufungsschrift am Morgen des 17. Sep-tember 2002 in die [X.] des [X.], das sich in- 3 -demselben Gebäude befindet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2002 hat [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sein Prozeßbevollmächtigter vor-getragen:Er habe seiner Mitarbeiterin am 16. September 2002 den Auftrag erteilt,die Berufungsschrift zu fertigen, sie seinem Kanzleikollegen zur Prüfung [X.] vorzulegen und zur Fristwahrung an das zuständige Rechtsmittel-gericht zu faxen. Als die Mitarbeiterin gegen 16.00 Uhr den [X.] an das [X.] habe faxen wollen, habe [X.], daß sie die Faxnummer nicht gekannt habe. In der [X.] sei telefonisch niemand mehr zu erreichen gewesen.Deshalb habe sie sich mit dem [X.] verbinden lassen, weil ihr die Fax-nummer des [X.] aus den Akten bekannt gewesen sei. Die Dame vom[X.] habe die Frage, ob sie einen per Fax gesendeten Schriftsatz ent-gegennehme, bejaht. Daraufhin habe sie ihr die Berufungsschrift gefaxt. [X.] habe sie die Dame nochmals angerufen und sich den Eingang [X.]. Sie habe auch gefragt, ob die Dame das Schriftstück weiterleitete. [X.] diese zugesagt. Die Mitarbeiterin habe geglaubt, damit werde die Fristgewahrt, weil sie davon ausgegangen sei, daß der Schriftsatz umgehend [X.] werde. Nach seiner Rückkehr in die Kanzlei habe der [X.] die Mitarbeiterin gefragt, ob die Berufung eingelegt sei. Sie [X.] bejaht und berichtet, daß sie sich den Eingang telefonisch habe [X.]. Der Mitarbeiterin sei es nicht wichtig erschienen, den Vorgang [X.] zu [X.] 4 -Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.] zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als [X.] verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf eine nicht aus-reichende Büroorganisation zurückzuführen sei. Bei einer Kanzlei, der [X.] dem [X.] zugelassene Rechtsanwälte angehörten,sei zu erwarten, daß den Mitarbeitern ein Verzeichnis zur Verfügung stehe, indem die Anschriften und Telefaxnummern zumindest der Gerichte notiert seien,an die erwartungsgemäß häufiger Schriftsätze versandt würden. [X.] es zu den organisatorischen Aufgaben eines Rechtsanwalts, die Mitar-beiter darüber zu informieren und anzuweisen, was zu tun sei, wenn es zu [X.] bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Fax [X.].Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], mit der erseinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die [X.] Beschlusses erstrebt.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil der Kläger einen Zulas-sungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, daß die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).- 5 -1. Zwar muß ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig war, bei ihmeingereichte fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an daszuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten. Wird ein solcher Schriftsatz so [X.] eingereicht, daß die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-gang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der [X.] Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an [X.] gelangt ([X.] NJW 1995, 3173, 3175). Diese Voraus-setzungen treffen im Streitfall aber nicht zu. Im ordentlichen [X.] die am Tage des Fristablaufs nach 16.00 Uhr beim [X.] eingegan-gene Berufungsschrift nicht mehr fristgerecht an das zuständige [X.] weiterzuleiten. Falls die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des[X.] ausdrücklich zugesagt hat, den ihr zugefaxten Schriftsatz an das[X.] weiterzuleiten, durfte die Mitarbeiterin des Pro-zeßbevollmächtigten des [X.] nicht darauf vertrauen, daß die Berufungs-schrift noch am selben Tage in die [X.] des [X.]. Denn eine Zusage, für eine fristgerechte Überbringung noch am [X.] zu sorgen, wird nicht [X.] Die Rechtsbeschwerde legt ferner nicht dar, daß die Erwägungen [X.] von der Rechtsprechung des [X.] abwei-chen (vgl. insoweit [X.], Beschluß vom 9. Januar 2001 - [X.] 26/00, NJW-RR 2001, 782 f; vom 5. November 2002 - [X.], [X.], 435 f).Entscheidend für die Fristversäumung war im Streitfall nicht ein weisungswidri-ges Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten des [X.],sondern der von dem Prozeßbevollmächtigten zu verantwortende organisatori-sche Mangel, daß die Faxnummer des [X.] nicht zurVerfügung stand, als sie gebraucht wurde. Ein Rechtsanwalt, der einen fristge-- 6 -bun-- 7 -denen Schriftsatz am letzten [X.], muß sicher-stellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zuge-griffen werden kann (vgl. [X.], Beschluß vom 26. Mai 1994 - [X.], NJW1994, 2300).[X.] Ganter [X.] Bergmann

Meta

IX ZB 604/02

18.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. IX ZB 604/02 (REWIS RS 2003, 1607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1607

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