Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2016, Az. XII ZB 649/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11210

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:180516BXIIZB649.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 649/14
vom
18. Mai
2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 17
Für den Grenzwert nach § 17 [X.] kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften
an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbständige Anrechte auszugleichen sind.

[X.], Beschluss vom 18. Mai 2016 -
XII ZB 649/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai
2016
durch den Vorsitzenden
Richter Dose,
die Richter
Dr. [X.], Dr.
Botur
und Guhling
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 11. Zivilsenats
-
Familiensenat
-
des
[X.]s [X.]
vom 4.
November 2014
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur externen Teilung der bei der weiteren Beteilig-ten zu 3 bestehenden Anrechte wie folgt gefasst wird:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts "Kapital-kontenplan"
des Antragstellers bei der V.

GmbH zugunsten der
Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
März 2011 bezo.

Le-
bensversicherungs-AG begründet. Die V.

GmbH wird verpflich-
tet, diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1.
April 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A.

Lebensversi-
cherungs-AG zu zahlen.
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts "[X.]"
des Antragstellers bei der V.

GmbH zugunsten
der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
März ei der A.

Lebensversicherungs-AG begründet. Die V.

GmbH wird ver-
pflichtet, diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1.
April 2011 -
4
-

bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A.

Lebensver-
sicherungs-AG zu zahlen.
Die Kosten des [X.] werden der An-tragsgegnerin auferlegt.
Beschwerdewert:
6.480

Gründe:
I.
Die im August 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den
im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch einen im Mai
2014 erlassenen Beschluss rechtskräftig geschieden.
Der Ehemann hat
in der gesetzlichen Ehezeit
vom 1. August
1994
bis 31.
März
2011
(§ 3 Abs. 1 [X.])
unter anderem zwei Anrechte der [X.] Altersversorgung bei der [X.] (Beteiligte zu 3) erworben. Nach den Auskünften des Versorgungsträgers handelt es sich dabei einerseits um ein [X.] arbeitgeberfinanziertes
Anrecht ([X.])
und andererseits um ein im Wege der Entgeltumwandlung arbeitnehmerfinanziertes Anrecht, wel-ches mit einem
freiwilligen Verzicht der Geschäftsführer und leitenden Ange-stellten auf Tantiemezahlungen
anwächst
([X.]). Beide [X.] sehen im Versorgungsfall eine Kapitalauszahlung in jährlichen Ra-1
2
-
5
-

ten vor; beim [X.]
kann der Berechtigte alternativ auch eine Ein-malzahlung oder die Zahlung einer lebenslangen Rente verlangen.
Die [X.] hat wegen des Anrechts aus dem [X.]
einen m-Bei der Ermitt-lung des [X.] der künftigen Versorgungsleistung hat der Versorgungsträger einen [X.] von 5,17 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 [X.] (im Folgenden auch: [X.]) am 30. November 2010 -
dem letzten Bilanzstichtag der [X.] vor dem Ende der Ehezeit -
entsprach. Die [X.] verlangt die externe Teilung beider Anrechte.
Das Amtsgericht
hat im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei
hat es entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers angeordnet, dass zu Lasten der beiden von dem Ehemann bei der [X.] erworbenen betrieblichen
Anrechte zugunsten der Ehefrau Anrechte in Höhe von 58.474,00
bei der Versorgungsausgleichskasse ([X.] zu 5), jeweils bezogen auf den 31. März 2011, begründet werden. Ferner ist die [X.] verpflichtet worden, die genannten Beträge
nebst 5,17
% Zin-sen hieraus seit dem 1. April
2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung
an die Versorgungsausgleichskasse
zu zahlen.
Gegen die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Anrechte bei der [X.] haben sich beide Eheleute mit der Beschwerde gewendet. [X.] der Ehemann beanstandet, dass zur Ermittlung des [X.] ein Diskon-tierungszinssatz von weniger als 6 % verwendet worden ist, erstrebt die Ehe-frau die Anwendung eines niedrigeren [X.] und die Durchführung der internen Teilung. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1109 veröffentlicht ist, hat den angefochtenen Ausspruch zur externen 3
4
5
-
6
-

Teilung auf die Beschwerde der Ehefrau nur insoweit abgeändert, als es ein
von der Ehefrau
hilfsweise ausgeübtes
Wahlrecht zugunsten der [X.]
(Beteiligte zu 6) als Zielversorgung berücksichtigt hat. Die
wei-tergehenden
Rechtsmittel
beider Eheleute hat das [X.] [X.].
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine höhere Bewertung der Anrechte und in erster Linie eine [X.] der beiden von dem Ehemann bei der [X.] erworbenen betrieb-lichen Anrechte erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung das Folgende ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass der Versorgungsträger seiner Auskunft einen Rechnungszins von 5,17 % zu Grunde gelegt habe. Die Abweichung des [X.] von den aktuellen Zinskonditionen auf dem Kapitalmarkt entstehe nicht zuletzt dadurch, dass der
[X.] nicht auf [X.] momentanen Bestandsaufnahme, sondern auf einer langfristigen, nämlich sieben Jahre in die Vergangenheit gerichteten Marktbeobachtung beruhe, aus der eine Prognose über die künftige Zinsentwicklung vom Zeitpunkt des [X.] bis zum Eintritt des [X.] gewonnen werde. Steige der [X.] in diesem Zeitraum längerfristig über 5,17
%, was in den letzten zwanzig Jahren durchaus der Fall gewesen sei, werde
die Ehefrau durch die konkret vorgenommene Berechnung nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Gesetzgeber habe den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien die 6
7
8
-
7
-

Anwendung des [X.] für die Zwecke der Ermittlung des [X.] im [X.] ausdrücklich nahegelegt und den Gerichten damit ein einfaches und praktikables Verfahren zur Berechnung der Abzinsung zur Verfügung gestellt. Dieser gesetzgeberische Wille würde konterkariert, wenn die Familiengerichte
in Zeiten größerer Zinsgefälle zur Überprüfung des [X.] mittels sachverständiger Hilfe oder Schätzungen berufen wä-ren. Der Umstand, dass sich bei einer externen Teilung die Leistungen von Ausgangs-
und Zielversorgung aufgrund unterschiedlicher Rechnungsgrundla-gen erheblich unterscheiden könnten, sei durch das System der externen [X.] bedingt. Das [X.] sei kein starrer Grundsatz, von dem in kei-nem Fall abgewichen werden dürfe, so dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen nicht immer gleich hoch sein müssten.
Es liege somit keine von den Familiengerichten auszufüllende Gesetzeslücke vor, die eine Veränderung des gewählten [X.] in jedem Einzelfall erzwin-gen würde. Es könne
daher im vorliegenden Fall auch akzeptiert werden, dass der [X.] zum Stichtag der letzten Handelsbilanz am 30. November 2010 (5,17 %) und nicht der [X.] am Stichtag des [X.] am 31.
März 2011 (5,14 %) herangezogen worden sei.
Die Voraussetzungen für die externe Teilung beider Anrechte seien im Übrigen gegeben, weil der Grenzwert des § 17 [X.] bei beiden Versor-gungen jeweils nicht überschritten sei. Eine Zusammenrechnung der [X.] beider Versorgungen komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil es sich um strukturell unterschiedliche Versorgungen handele.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehe-zeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maß-geblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs.
3 9
10
11
-
8
-

[X.] einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§
1 Abs.
2 Satz 2 [X.]) des auszugleichenden Ehezeitanteils des [X.] zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen [X.] gemäß §
18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der aus-gleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die externe [X.] verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht -
wie hier -
um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach
§ 17 [X.] bereits dann einseitig die externe Teilung [X.], wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß
§§
159, 160 [X.], d

nicht übersteigt.
a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§
14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere Anrechte -
wie hier -
bei dem gleichen Versorgungsträger bestehen.
(1) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu beurteilen und gesondert auszugleichen sind, wenn sich diese Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, insbesondere beim Finanzierungsverfahren und bei den wertbildenden Faktoren, voneinander un-terscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 30. November 2011 -
XII ZB 79/11
-
FamRZ 2012, 189 Rn.
13
und vom 1.
Februar 2012 -
XII [X.]/11 -
FamRZ 12
13
-
9
-

2012, 610 Rn. 13 f.).
Schon der Umstand, dass das Anrecht aus dem Kapital-kontenplan
auf Kosten des Arbeitgebers, das Anrecht aus dem "[X.] demgegenüber auf Kosten des Arbeitnehmers (durch Umwandlung variabler Gehaltsbestandteile)
gebildet wird, gebietet es nach der zutreffenden Einschätzung des [X.], die beiden Anrechte im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln.
(2) Aus dem
Erfordernis gesonderter
Behandlung mehrerer strukturell unterschiedlicher Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger folgt [X.] auch eine
gesonderte Beurteilung der Frage, ob der Ausgleichswert der
Anrechte
die
Grenzwerte
nach
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] überschreitet oder nicht (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. §
17 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.] § 17 [X.] Rn.
8; [X.] [Stand: Dezember 2015] § 17 [X.] Rn.
2;
jurisPK-BGB/[X.] [Stand: April 2016] § 17 [X.] Rn. 5.1).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich insoweit auch aus der Rechtsprechung des Senats zu § 18 Abs. 2 [X.] nichts anderes herleiten. In diesem Zusammenhang hatte der Senat zwar entschie-den, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versor-gungszusage bei seinem Arbeitgeber mehrere strukturell unterschiedliche und
-
für sich genommen -
im Sinne von
§ 18 Abs. 3 [X.] geringfügige [X.] erworben hat, eine Gesamtbetrachtung anzustellen
und der Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine als Abwägungskriterium in die gemäß § 18 Abs. 2 [X.] vorzunehmende
Ermessensentscheidung
des Gerichts über die Durchführung des Ausgleichs einzubeziehen
ist (vgl. [X.] Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 -
XII [X.]/11 -
FamRZ 2012, 610
Rn. 27 ff.
und vom 2. September 2015 -
XII ZB 33/13 -
[X.], 2125 Rn.
26). Damit ist die hier vorliegende Konstellation aber schon deshalb nicht 14
15
-
10
-

vergleichbar, weil dem Gericht bei der Beurteilung der Frage
nach der Einhal-tung der in §§
14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] gesetzlich bestimmten
Wertgren-zen kein Ermessen zukommt. Im Übrigen müsste auch eine durch das Gericht
im Rahmen von § 18 Abs. 2 [X.] vorzunehmende Ermessensentschei-dung keineswegs zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass die einzelnen geringfügigen
Bausteine einer einheitlichen
Versorgungszusage
nur deshalb in den Wertausgleich einbezogen werden müssten, weil ihre zusammengerechne-ten [X.] die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 [X.] überschreiten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 -
XII
ZB 33/13
-
[X.], 2125 Rn. 29).
b) Auch die Bewertung der von dem Ehemann bei der [X.] erwor-benen Anrechte durch das Beschwerdegericht lässt keine Rechtsfehler erken-nen.
Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§
45 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm §
4 Abs. 5 [X.]) des Anrechts ist dessen
sogenannter
Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen
anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse
durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 [X.] bemessenen Versorgungsleistung im [X.]; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen
Versorgungsleistungen
ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit
gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst
wer-16
17
-
11
-

den. Nach §
4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] sind für die Berechnung des [X.] die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Ver-sicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des [X.] -
insbesondere für den anzusetzenden Rechnungs-zins
-
lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem [X.] entnehmen.
aa) Die Wahl des [X.] hat der Gesetzgeber dabei grund-sätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen
(BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und [X.]Z 191, 36 = [X.], 1785 Rn.
28).
Sofern die Wahl des [X.] nicht in bestimmten Ausnahmefällen (etwa bei einer
beitragsorientierten oder einer
kongruent rückgedeckten [X.]) von
den
Eigenarten
der auszugleichenden Versorgung nahe-gelegt
wird, ist -
wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14 -
FamRZ 2016, 781
Rn.
34
ff.)
-
die Verwendung des sogenannten [X.]es
als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des [X.] einer betrieblichen
Versorgung aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden.
(1) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß
§§ 14 Nr. 2, 17 [X.] die externe Teilung
des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht
die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt
insbesondere bei der ex-ternen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeit-punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von
"Transferverlusten"
der Art, dass die Versorgung, die der [X.] in
seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht er-18
19
-
12
-

halten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich
hinter der Versorgung zurückbleibt, die der [X.] aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen
Anrechts zu erwarten hat
bzw. die
der
[X.] im Falle einer internen Teilung des ehe-zeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese
Transferverluste nicht auf
unterschiedliche bio-metrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs-
und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie -
wie das Be-schwerdegericht nicht verkannt hat -
auf der
Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des [X.] einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regel-mäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz
nach § 253 Abs.
2 Satz
2 HGB
einerseits und den
(garantierten) Renditeaussichten des [X.] in einer
zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung
[X.]rseits.

(2)
Indessen
muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten -
selbst bei unterstellt
gleichen
biometrischen Risiken (Alter, Ge-schlecht, Gesundheit) -
aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des [X.] auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben.
Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten
ehezeitlich erworbenen Ver-sorgungsanrechte erreichen;
die Schaffung derartiger Regelungen zum
Aus-gleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesver-fassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht
aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich im
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gesehen. Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner
20
-
13
-

Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschge-rechtigkeit (bei externer
Teilung) leiten lassen will.
Bei der externen Teilung ei-nes betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtig-ten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versiche-rungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsver-mögens zugewiesen wird
(Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).

(3) Freilich
muss
der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen
([X.] [X.], 1000 und [X.], 1002, 1003 mwN). Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art.
3 Abs.
2 GG hergeleiteten [X.] nicht zu ve[X.]baren, wenn der Versorgungsträger -
auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit -
zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der aus-gleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen [X.] heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der aus-gleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII
ZB 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 43).
Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des [X.]es nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall.
(a)
Der Zinssatz nach §
253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf Euro lauten-den Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses
der bilanziellen 21
22
23
-
14
-

Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durch-schnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem aus-gleichsberechtigten Ehegatten als grundsätzlich [X.] werden
können. Die Verwendung des [X.]es ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden
Versorgungs-träger zwingend
vorgeschrieben.
Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim
handelsbilanziellen Wertansatz
(nach unten) abweichenden Diskontie-rungszinssatzes zur Bewertung von
Pensionsverpflichtungen
im [X.] würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers
dergestalt führen, dass dem Unternehmen
durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger aufer-legte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wert-entsprechende Teilauflösung der
bilanziellen Rückstellung wegen der gegen-über der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht
(Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).
(b)
Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz
zwischen dem
[X.] und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Per-son, die den
Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte
in den letzten Jahren
in erster Linie
darauf, dass dem jeweils anzuwendenden [X.] kein an der aktuellen Marktlage orientierter
Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter [X.]satz
zugrunde liegt.
Mit seiner Entscheidung, für die Abzin-sung von Rückstellungen einen geglätteten und
keinen stichtagsbezogen [X.] zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmo-dernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis -
etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unter-nehmen -
Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse 24
-
15
-

ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf [X.] zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren
zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung,
Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im [X.] grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen [X.] angesichts der Hebelwirkung des [X.]es auf die Höhe des [X.] in kürzester Zeit zu
zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses
[X.] führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch [X.], noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen
(Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).

Wegen der Trägheit des [X.]es als Folge der Durchschnitts-bildung weicht der
unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach §
253
Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in
kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen [X.] ergeben hätte. In den vergangenen Jahren
war der bilanzielle [X.] nach § 253
Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die [X.] hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung
eingegangen sind.
Aus diesem Effekt re-sultiert -
bezogen auf die aktuelle Marktsituation -
eine Unterbewertung der
Ver-sorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachtei-ligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der
Durch-schnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz
gibt die
Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt -
wenn auch zeitverzögert und ge-dämpft
-
wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete [X.] dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins
immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen 25
-
16
-

wird
sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsbe-rechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb
kürzerer
Zeit -
wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist -
kann
der Glättungsmechanismus
sogar zeitweise zu einer
signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers
führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 51).
bb)
Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn für die Barwertermittlung [X.] derjenige
Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des [X.] aus den monatlich von der [X.] auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemach-ten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt
(vgl. [X.] vom 27. April 2016 -
XII ZB 415/14 -
zur [X.] bestimmt und vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 60). Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistet, dass beim [X.] bezüglich aller Versorgungen durchgehend ein klar definierter Rech-nungszins zur Verfügung steht. Die in der Auskunftspraxis der Versorgungsträ-ger verbreitete -
und hier auch vom Beschwerdegericht gebilligte -
Übung, aus Ve[X.]fachungsgründen auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Ehe-zeit abzustellen, kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu [X.] führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt werden können; so
ist beispielsweise der maßgebliche [X.] gemäß
§ 253 Abs. 2 HGB im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 30.
November 2015 deutlich von 4,53 % auf 3,94 % gefallen.
Diese grundsätzli-chen Bedenken schließen es aber im Einzelfall nicht aus, dass das
Gericht in 26
-
17
-

tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger verwendeten [X.] am
letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch veranlasste [X.] -
wie hier ([X.] 5,17 % statt 5,14 %) -
marginal ist. Auch die Rechtsbeschwerde greift die angefochtene Entscheidung [X.] insoweit nicht an.
Dose

[X.] Botur

Guhling Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
2 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.11.2014 -
11 UF 109/14 -

Meta

XII ZB 649/14

18.05.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2016, Az. XII ZB 649/14 (REWIS RS 2016, 11210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11210

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 649/14 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei mehreren betrieblichen Versorgungsanwartschaften


XII ZB 248/15 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus …


XII ZB 665/14 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage; Zinssatz für die Kapitalisierung bei …


XII ZB 664/14 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus …


XII ZB 248/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 649/14

XII ZB 79/11

XII ZB 172/11

XII ZB 33/13

XII ZB 540/14

XII ZB 415/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.