Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az. XII ZB 664/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9519

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage; Einbeziehung gleichartiger Anrechte bei Überschreitung der Bagatellgrenze


Leitsatz

1. Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781).

2. Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012, XII ZB 501/11, FamRZ 2012, 513 und vom 30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 und die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 24. November 2014 aufgehoben, soweit in Ziffer [X.] der [X.] über den Ausgleich der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte bei der [X.] und der [X.] und der Länder entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 2.582 €.

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eheleute heirateten am 20. August 1993. Der Scheidungsantrag wurde am 25. Januar 2010 zugestellt.

2

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 [X.]) haben beide Eheleute mehrere Versorgungsanrechte erlangt. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) hat unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der [X.] (Beteiligte zu 1; im Folgenden: [X.]) erworben. Die [X.] hat in ihrer ersten Versorgungsauskunft für das Anrecht einen Kapitalwert von 33.700,83 € (438,95 € ehezeitliche monatliche [X.] * 12 Monate * 6,398 Barwertfaktor) angegeben und einen Ausgleichswert von 16.850,42 € vorgeschlagen; dabei hat sie der Ermittlung des [X.] der künftigen Leistungen aus dem Versorgungsversprechen einen [X.] von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die [X.] auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertrags (im Folgenden: [X.]) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält:

"Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im [X.]punkt der Abfindung. Der Bewertung und Berechnung des [X.] liegen die für die Berechnung der Pensionsrückstellung zu diesem [X.]punkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde."

3

Die [X.] hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den [X.] wegen des hier relevanten betrieblichen Anrechts des Ehemanns dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2009 bezogenes Anrecht in Höhe von 16.850,42 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Ferner hat es die [X.] verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

4

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau den vom Amtsgericht gebilligten Abzinsungsfaktor von 6 % als überhöht beanstandet, als neue Zielversorgung die [X.] (Beteiligte zu 3) benannt und daneben geltend gemacht, dass das Amtsgericht ein von dem Ehemann erworbenes Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes übersehen und deshalb nicht in den Wertausgleich einbezogen habe. Das [X.] hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Versorgungsauskunft der [X.] (Beteiligte zu 2) eingeholt, wonach der Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht "[X.]-Klassik" mit einem Wert von 4,11 Versorgungspunkten erworben hat, was einer ehezeitlichen Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 16,42 € entspricht. Die [X.] hat vorgeschlagen, das Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,84 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 695,58 €) auszugleichen. Ferner hat das [X.] die [X.] zur Erteilung einer neuen Auskunft aufgefordert, welche bei der Barwertermittlung einen Abzinsungsfaktor von 4,41 % zugrunde legen solle. Die [X.] hat in der verlangten Auskunft für das Anrecht den Kapitalwert mit 48.697,11 € angegeben (438,95 € ehezeitliche monatliche [X.] [entspricht 455,36 € ehezeitliche Betriebsrente abzüglich 16,41 € anrechenbare ehezeitliche [X.]-Rente] * 12 Monate * 9,245 Barwertfaktor).

5

Das [X.] hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der [X.] zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2009 bezogenes Anrecht in Höhe von 24.348,56 € bei der [X.] begründet und die [X.] verpflichtet wird, diesen Betrag nebst 4,41 % Zinsen seit dem 1. Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die [X.] zu zahlen. Ferner hat es ausgesprochen, dass ein Ausgleich des von dem Ehemann bei der [X.] erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet.

6

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], die weiterhin den Ansatz eines [X.] von 6 % erstrebt. Die Ehefrau hat sich dem Rechtsmittel mit dem Ziel angeschlossen, den Ausgleichswert für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der [X.] mit einem Rechnungszins "in Höhe des Zinses der Deckungsrückstellungsverordnung dividiert durch 0,6 zu berechnen" und den Ausgleich des von dem Ehemann bei der [X.] erworbenen Anrechts durchzuführen.

II.

7

Die Rechtsmittel führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

8

1. Das Beschwerdegericht hat bei der Ermittlung des [X.] der künftigen Versorgungsleistungen einen [X.] von 4,41 % herangezogen, was dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: [X.]) am Ende der Ehezeit ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] entspricht. Diese Verfahrensweise hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Als Abzinsungsfaktor könne der [X.]satz nur ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] herangezogen werden. Der [X.]satz werde auf der Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten [X.] ermittelt. Dieser Aufschlag spiegle den Abstand zwischen der über sieben Jahre geglätteten Rendite sicherer Unternehmensanleihen mit einem leichten Ausfallrisiko (Rating AA oder [X.]) und dem ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der [X.] wieder. Es sei schon deshalb geboten, den Aufschlag bei der Ermittlung des [X.] außer Betracht zu lassen, weil bei der externen Teilung eines [X.] die Einzahlung des [X.] nicht in eine Anlage mit einem leichten Ausfallrisiko erfolgen könne und dürfe. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekomme, aber auch in langfristiger Sichtweise am [X.]kapitalmarkt ohne Rückgriff auf Unternehmensanleihen erzielt werden könne. Es sei demgegenüber nicht gerechtfertigt, dem Vorschlag der Versorgungsausgleichskommission des [X.] zu folgen und bei der Bewertung des extern zu teilenden Anrechts einen Zinssatz anzuwenden, der an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung (geteilt durch 0,6) anknüpfe. Der so ermittelte Zinssatz beruhe nicht auf einer - grundsätzlich sinnvollen - langjährigen Nivellierung und könne von der tatsächlichen Verzinsung der Lebensversicherungen möglichweise übertroffen werden, was den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dann unangemessen benachteiligen würde.

Das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] sei grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es nicht in die Ermittlung des [X.] der betrieblichen Anwartschaft eingeflossen sei. Vielmehr gehe aus der Auskunft der [X.] hervor, dass von der ehezeitlichen Betriebsrente die anzurechnende [X.]-Rente abgezogen und erst auf der Grundlage des so ermittelten Rentenbetrages der Kapitalwert ermittelt worden sei. Das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] [X.] jedoch mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 695,58 € die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 18 Abs. 3 [X.]. Es könne nach § 18 Abs. 2 [X.] vom Ausgleich abgesehen werden, weil zugunsten der Ehefrau im Versorgungsausgleich bereits in erheblich größerem Umfang Anrechte übertragen würden und sie mithin auf einen weiteren, nur geringfügigen Wertzuwachs nicht dringend angewiesen sei.

Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Bewertung des betrieblichen Anrechts bei der [X.] greifen zumindest teilweise durch.

a) Nach § 5 Abs. 1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 [X.] einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]) des auszugleichenden Ehezeitanteils des [X.] zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer [X.] oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 [X.] bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 [X.], die im Jahre 2009 64.800 € betrug ([X.], 191), nicht übersteigt.

Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 4 Abs. 5 [X.]) des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 [X.] bemessenen Versorgungsleistung im [X.]punkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] sind für die Berechnung des [X.] die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des [X.] - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem [X.] noch dem [X.] entnehmen. Die Wahl des [X.] hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 15 f. und [X.] 191, 36 = [X.], 1785 Rn. 28).

b) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 [X.] die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des [X.] Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter [X.]n bei einer auf den [X.]punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von "Transferverlusten" der Art, dass die Versorgung, die der [X.] in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der [X.] aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der [X.] im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des [X.] einer rückstellungsfinanzierten [X.] regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den - garantierten - Renditeaussichten des [X.]n in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits.

Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des [X.] auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten. Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den [X.]punkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den [X.]punkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will. Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des [X.] Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 37 f.).

Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen ([X.] [X.], 1000 und [X.], 1002, 1003 mwN). Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen [X.] heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der [X.] Person führt ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 40, 43).

c) Gemessen daran wäre - wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des [X.] einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Zinssatz betrug hier am Ende der Ehezeit (31. Dezember 2009) 5,25 %.

aa) Bei einer betrieblichen [X.] ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Die Verwendung des [X.]satzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden [X.]es zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des [X.] dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 44 ff.).

bb) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem[X.]satz und den Renditeaussichten der [X.] Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden [X.]satz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter [X.]satz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im [X.]ablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des [X.]es auf die Höhe des [X.] in kürzester [X.] zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses [X.] führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 47 f.). Davon geht im Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus.

cc) Wegen der Trägheit des [X.]satzes als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des [X.] nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die [X.] hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des [X.] Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete [X.] dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der [X.] Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer [X.] - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des [X.] führen ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 49 ff.).

dd) Es ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] für die Ermittlung des [X.] der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen.

(1) Soweit sich der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]) orientiert, ist hierin grundsätzlich eine realitätsnahe und den Interessen des [X.] und der [X.] Person gleichermaßen entsprechende Festlegung eines marktgerechten [X.] zu erblicken. Schon im Laufe des Jahres 2015 ist der auf den Monatsendstand bezogene, d.h. nicht geglättete [X.]satz zeitweise deutlich unter 2 % gesunken (vgl. "Stellungnahme der [X.] vom 18. August 2015 zur Entschließung des [X.] zum [X.] (BT-Drucks. 18/5256)" [X.]). Der Zinssatz aus der Null-Kupon-[X.]-Swapkurve, auf den nach der vom Beschwerdegericht für richtig befundenen Verfahrensweise zur Herleitung des [X.] allein zurückgegriffen werden könnte, bewegt sich - stichtagsbezogen auf den Monatsendstand - seit Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0,711 % und 1,516 % ([X.]reihe [X.]; Quelle: www.bundesbank.de) und damit auf einem Niveau, das zeitweise selbst den "Garantiezins" nach § 2 Abs. 1 [X.] deutlich [X.]t. Dies verdeutlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem geglätteten [X.]satz und den Renditeaussichten der [X.] Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht darauf beruht, dass die Anbindung des [X.]satzes an die Rendite hochklassiger Unternehmensanleihen mit einem [X.] zur Herleitung eines marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre. Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glättungseffekten, die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer Unterbewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begegnen zu wollen.

(2) Auch im Übrigen besteht keine sachliche Rechtfertigung für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Modifikation des [X.]satzes. Insbesondere kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den [X.] unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart (so aber [X.] FamRZ 2014, 1023, 1026). Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im [X.] vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi risikolosen Zins aus der [X.] ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des [X.]es zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des [X.], der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des [X.] ergibt (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 52 f.; BeckOGK/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).

d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass die [X.] bei der Barwertermittlung einen weitergehend heraufgesetzten Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % verwenden durfte. Dieses Begehren lässt sich - wie der [X.] zwischenzeitlich ebenfalls entschieden hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 11. Mai 2016 - [X.] 615/13 - juris Rn. 22 ff.) - weder aus der Rechtsnatur der Versorgungszusage der [X.] als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer [X.]en beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.

aa) Die dem Ehemann von der [X.] zugesagte Versorgung beruht auf einer beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer [X.]. Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 [X.] aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen [X.]. Die [X.] werden kalenderjährlich dadurch erworben, dass das nach Maßgabe von § 5 [X.] ermittelte "rentenfähige" Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten [X.] multipliziert wird. Dem sich in der [X.] ausdrückenden [X.] liegt nach den Angaben der [X.] versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % zugrunde, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapitalanlagen bei Abschluss des [X.] im Jahre 1995 orientierte.

bb) Der [X.] hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - [X.] 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21). Andererseits stellen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten "Beiträge" und deren vorweggenommene Verzinsung im Durchführungsweg der [X.] eine rein interne Rechengröße dar, so dass auch der [X.] an sich von untergeordneter Bedeutung ist; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung. Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - [X.] 615/13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 18).

So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 [X.] behält ein vor dem Eintritt des [X.] ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000 € stets und in einer jährlichen Höhe von mehr als 1.000 € auf Antrag des ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzahlung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallbaren [X.] zu erfolgen hat, spielt die der [X.] des [X.] versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzinsung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 [X.] für die Ermittlung des [X.] auf die im [X.]punkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG.

cc) Die Verwendung des durch § 10 Abs. 5 Satz 4 [X.] in Bezug genommenen steuerlichen Rechnungszinssatzes von derzeit 6 % als Abzinsungsfaktor ist - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - unangemessen.

(1) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des [X.] Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 38). Eine Unterschreitung des gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 [X.] iVm § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisierung einer Abfindung vereinbarten [X.] von derzeit 6 % bei der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde - worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist - zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des [X.] erlangt, den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unternehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hierin ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des [X.]es zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 [X.]) - frei dafür entscheiden, seine bereits unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen ([X.]sbeschluss vom 11. Mai 2016 - [X.] 615/13 - juris Rn. 23).

(2) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen [X.] heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der [X.] Person führt (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 43). Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des [X.] einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren [X.] selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim [X.]satz zugrunde liegt - deutlich übersteigt ([X.]sbeschluss vom 11. Mai 2016 - [X.] 615/13 - juris Rn. 24).

(3) Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsverpflichtung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz heranzuziehenden [X.] nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung schließlich auch nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des [X.] führen. Denn dem Unternehmen werden durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht gewährleistet, dass dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen. Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des [X.]es beeinflussen könnte. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 [X.] kostenneutral - intern teilen (vgl. [X.]sbeschluss vom 11. Mai 2016 - [X.] 615/13 - juris Rn. 27).

3. Die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht nach § 18 Abs. 2 [X.] vom Ausgleich des von dem Ehemann erworbenen Anrechts "[X.]-Klassik" abgesehen hat, begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil das Beschwerdegericht noch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 [X.] getroffen hat.

Die Ehefrau hat in der Ehezeit ein Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse ([X.]) der Gemeinden und Gemeindeverbände in [X.] erworben, welches zugunsten des Ehemanns ausgeglichen worden ist. Da offensichtlich sowohl das Anrecht des Ehemannes bei der [X.] als auch das Anrecht der Ehefrau bei der [X.] auf einer Pflichtversicherung beruht, hätte Veranlassung zu der Prüfung bestanden, ob es sich bei den wechselseitigen Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes um gleichartige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] handelt (vgl. dazu [X.] Beschluss vom 9. März 2016 - 2 UF 226/15 - juris Rn. 17; [X.] FamRZ 2015, 1502, 1503; [X.] Beschluss vom 12. November 2013 - 3 UF 100/12 - juris Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art zunächst zu prüfen, ob die Differenz der [X.] gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der [X.] die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 [X.] auf diese Anrechte keine Anwendung (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - [X.] 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 19 ff. und vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.).

4. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Der [X.] ist gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 FamFG an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil die erforderlichen Feststellungen noch nicht getroffen sind. Zudem hat der [X.] ([X.] Urteil vom 9. März 2016 - [X.] - [X.], 583 ff.) die geänderte Startgutschriftenregelung der [X.] und der Länder ([X.]) für [X.] Versicherte erneut für unwirksam erklärt; dies wirkt sich auch im vorliegenden Fall aus.

Dose                            Schilling                            Nedden-Boeger

                Botur                               [X.]

Meta

XII ZB 664/14

22.06.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2014, Az: 11 UF 825/13

§ 17 VersAusglG, § 18 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG, § 253 Abs 2 HGB, § 1 S 2 RückAbzinsV, § 6 RückAbzinsV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az. XII ZB 664/14 (REWIS RS 2016, 9519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9519

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