Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az. XII ZB 248/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9526

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage


Leitsatz

Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

[X.]: 2.686 €

Gründe

I.

1

Die im Juni 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den im April 2012 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - insoweit rechtskräftig - geschieden.

2

Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 1986 bis 31. März 2012 (§ 3 Abs. 1 [X.]) unter anderem im Wege der [X.] Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] (Beteiligte zu 1) und bei der [X.] (Beteiligte zu 2) erworben. Die [X.] hat einen Ausgleichswert von 43.235,08 € und die [X.] einen Ausgleichswert von 9.531,50 € vorgeschlagen. Beide Versorgungsträger haben der Ermittlung des [X.] der künftigen Versorgungsleistungen den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 [X.] (im Folgenden auch: [X.]) zugrunde gelegt, wobei der von der [X.] gewählte [X.] von 5,12 % dem [X.] am Ende der Ehezeit und der von der [X.] gewählte [X.] von 5,14 % dem [X.] am letzten Bilanzstichtag des Unternehmens vor dem Ende der Ehezeit entsprach. Beide Versorgungsträger verlangen die externe Teilung.

3

Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten der beiden von dem Ehemann erworbenen betrieblichen Anrechte zugunsten der Ehefrau Anrechte in Höhe von 43.235,08 € bzw. 9.531,50 € bei der von der Ehefrau als Zielversorgung gewählten [X.] (Beteiligte zu 5), jeweils bezogen auf den 31. März 2012, begründet werden. Ferner sind die Versorgungsträger verpflichtet worden, die jeweils genannten Beträge nebst 5,12 % bzw. 5,14 % Zinsen hieraus seit dem 1. April 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die [X.] zu zahlen.

4

Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Entscheidung zum Ausgleich der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns gewendet. Sie hält § 17 [X.] für verfassungswidrig und erstrebt die Anwendung eines niedrigeren [X.] sowie die Durchführung der internen Teilung. Das [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine höhere Bewertung der Anrechte und in erster Linie eine interne Teilung der beiden von dem Ehemann erworbenen betrieblichen Anrechte erstrebt.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Nach § 5 Abs. 1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 [X.] einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]) des auszugleichenden Ehezeitanteils des [X.] zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer [X.] oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 [X.] bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 [X.], die im Jahre 2012 67.200 € betrug ([X.], 191), nicht übersteigt. Der [X.] verkennt nicht, dass der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft wird, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 [X.] höhere Grenzwerte gelten (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 14).

8

2. Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 4 Abs. 5 [X.]) des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 [X.] bemessenen Versorgungsleistung im [X.]punkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] sind für die Berechnung des [X.] die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des [X.] - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem [X.] noch dem [X.] entnehmen. Die Wahl des [X.] hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 16 und [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 28).

9

3. Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 [X.] die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des [X.] Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter [X.]n bei einer auf den [X.]punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von "Transferverlusten" der Art, dass die Versorgung, die der [X.] in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der [X.] aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der [X.] im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie - wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat - auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des [X.] einer rückstellungsfinanzierten [X.] regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB einerseits und den - garantierten - Renditeaussichten des [X.]n in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits.

4. Der [X.] trägt auch vor diesem Hintergrund keine grundlegenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 17 [X.]; insbesondere führt seine Anwendung nicht zu den von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verstößen gegen den "mit Verfassungsrang ausgestatteten [X.]".

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. [X.] FamRZ 1980, 326, 333 und [X.], 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält ([X.] FamRZ 1993, 161, 162 und [X.], 1000 mwN).

b) Allerdings muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des [X.] auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten (vgl. [X.] FamRZ 1986, 543, 549). Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den [X.]punkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den [X.]punkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 37).

Bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung wird der Teilhabeanspruch des [X.] Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm - bezogen auf die Ehezeit - die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsausgleichs, der [X.] Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei einer - von dem [X.] Ehegatten im Rahmen des § 15 Abs. 2 [X.] frei wählbaren - Zielversorgung erreicht.

Wenn bei einer auf den [X.]punkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung der Anrechte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Transferverluste entstehen, ist dies zunächst eine notwendige Konsequenz der auf Schaffung eigenständiger Anrechte gerichteten Grundkonzeption des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Denn die Versorgungsschicksale der beiden Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig getrennt und sind von diesem [X.]punkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch [X.] FamRZ 2014, 1259 Rn. 48; [X.]sbeschluss vom 7. November 2012 - [X.] 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), so dass die geschiedenen Ehegatten die künftigen Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Versorgungsverhältnisse selbst zu tragen haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 58). Zwar mag bei der externen Teilung nach §§ 14 ff. [X.] schon der kapitalwertbezogene Umrechnungsmechanismus selbst in einem gewissen Umfang zu Transferverlusten aufseiten der [X.] Person führen, was insbesondere wegen der Verwendung unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen [X.] einerseits und einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits der Fall sein dürfte. Auch dies stellt jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des [X.]es nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b [X.] nach früheren Recht: [X.] [X.], 1000, 1001; [X.]sbeschluss [X.], 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qualitativer Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 39).

c) Allerdings hat das [X.] darauf hingewiesen, dass der [X.] nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führt ([X.] [X.], 1000 und [X.], 1002, 1003 mwN). Deswegen darf bei der Bewertung des extern auszugleichenden Anrechts die Verwendung kapitalwertbezogener Umrechnungsmechanismen, mit denen rechnerisch der für die Finanzierung des Anrechts erforderliche Kapitalaufwand ermittelt wird, nicht dazu führen, dass dieser Kapitalaufwand strukturell zu niedrig angesetzt wird.

Das [X.] hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der [X.] 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben ([X.] [X.], 1000, 1001 und [X.], 1002, 1003). Im gleichen Jahr hat das [X.] ausgesprochen, dass sowohl die Anwendung der [X.] 1984 und als auch die Anwendung der [X.] 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die in diesen Vorschriften enthaltenen Umrechnungstabellen "teildynamische" (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener "teildynamischer" Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war ([X.] [X.], 1000, 1001 f.).

d) Andererseits sind auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des betrieblichen [X.] betroffen. Nach der Rechtsprechung des [X.] schützt insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des [X.] im wirtschaftlichen Bereich ([X.] FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungszahlung die Aufnahme des Ehegatten seines Arbeitnehmers in das Versorgungssystem zu vermeiden und auf diese Weise die Übernahme des versicherungsmathematischen Risikos der Erbringung statistisch überdurchschnittlicher Leistungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugunsten des [X.] Ehegatten zu begründenden Anrechts von sich abzuwenden. Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versorgungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine betriebsfremden Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stehen ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 42; vgl. dazu im Einzelnen Siede FamRB 2015, 70, 76).

5. Es wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten [X.] tatsächlich nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen [X.] heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und zu einer damit einhergehenden systematischen Benachteiligung der [X.] Person führt ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 43). Dies ist - wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 43 ff.) - bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des [X.]es nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 31. März 2016 gültigen Fassung indessen nicht der Fall.

a) Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem [X.] Ehegatten als grundsätzlich [X.] hingenommen werden können. Die Verwendung des [X.]es ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden [X.]es zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des [X.] dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 23, 44 ff.).

b) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem [X.] und den Renditeaussichten der [X.] Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden [X.] kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter [X.]satz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im [X.]ablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des [X.]es auf die Höhe des [X.] in kürzester [X.] zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses [X.] führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 47 ff.).

c) Wegen der Trägheit des [X.]es als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die [X.] hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung.

Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer damit einhergehenden systematischen Benachteiligung des [X.] Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete [X.] dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der [X.] Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer [X.] - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des [X.] führen (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - [X.], 781 Rn. 51).

6. Die angefochtene Entscheidung ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der [X.] hat es zwar im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für geboten erachtet, dass für die Barwertermittlung einheitlich [X.] derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des [X.] aus den monatlich von der [X.] auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen ergibt (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Mai 2016 - [X.] 649/14 - zur [X.] bestimmt). Dies schließt es aber im Einzelfall nicht aus, dass das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger verwendeten [X.] am letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch veranlasste [X.] - wie hier bei der [X.] ([X.] 5,14 % statt 5,12 %) - marginal ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Mai 2016 - [X.] 649/14 - zur [X.] bestimmt).

Dose                    Schilling                      Nedden-Boeger

             Botur                        [X.]

Meta

XII ZB 248/15

22.06.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 15. April 2015, Az: 13 UF 205/14

§ 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG, § 253 Abs 2 HGB vom 29.05.2009, § 1 S 2 RückAbzinsV, § 6 RückAbzinsV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az. XII ZB 248/15 (REWIS RS 2016, 9526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9526

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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