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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - mangelnder Vortrag des Antragstellers zur Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist erfolglos. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] vorliegen.
1. Nach dieser Vorschrift kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem [X.] vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das [X.] kommt daher lediglich in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 26/17 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).
Damit das [X.] die vorgenannten Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung prüfen kann, ist - wie bezüglich der Rechtswegerschöpfung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) - regelmäßig Vortrag des Antragstellers dazu erforderlich, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht.
2. Dem genügt der Antrag nicht. Seine Begründung verhält sich nicht ausdrücklich zu der Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz vor dem [X.] bis zur dortigen Hauptsacheentscheidung über die fachrechtliche Beschwerde des Antragstellers. Soweit sich der dem Antrag als Anlage beigefügten Korrespondenz des Antragstellers mit Mitarbeiterinnen des zuständigen Jugendamtes entnehmen lassen sollte, dass er bei dem [X.] einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hat, fehlt es an Vortrag über den dortigen Verfahrensgang. Ohne solchen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Grundsatz der Subsidiarität dem Erlass einer Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] entgegensteht.
3. Gründe, warum dem Antragsteller die Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zuzumuten sein könnte, sind von diesem weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der während der Ferienzeit erfolgte Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Antragstellers begründet eine solche Unzumutbarkeit ebenso wenig wie die nicht unbeträchtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens zum Sorgerecht in der Hauptsache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
13.08.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 13. Juni 2017, Az: 895 F 204/13, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.08.2019, Az. 1 BvQ 66/19 (REWIS RS 2019, 4512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 4512
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