Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.01.2020, Az. 1 BvQ 10/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2630

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl Auflagen für eine Versammlung innerhalb des befriedeten Bezirks des Deutschen Bundestages - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht vorgetragen


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

2

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. [X.] 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

3

Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei für sofort vollziehbar erklärte Auflagen in einem Bescheid des [X.], für Bau und Heimat über die Zulassung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten [X.] für den [X.] gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des [X.]. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie vor Anrufung des [X.]s erfolglos um verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 10/20

28.01.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

Art 8 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 BefBezG 2008, VersammlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.01.2020, Az. 1 BvQ 10/20 (REWIS RS 2020, 2630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2630

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1 BvQ 66/19

2 BvQ 91/19

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