Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2016, Az. 6 B 17/16

6. Senat | REWIS RS 2016, 1399

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Gegenstand

Neubewertung schulischer Leistungen; vernichtete Arbeiten; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis; Faxübermittlung


Gründe

1

Die [X.]eschwerde über die Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend macht, hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger besuchte die W.-Schule (Realschule) und erhielt am Ende des Schuljahres 2010/2011 ein Zeugnis über den Erwerb des [X.] - Realschulabschluss. Das Abschlusszeugnis wies in den Fächern [X.] und Mathematik jeweils die Note "ausreichend" sowie in dem Fach [X.] die Note "befriedigend" aus. Die [X.]ewertungen aller Pflichtfächer und Wahlpflichtkurse ergaben einen rechnerischen Notendurchschnitt von 3,3.

3

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die [X.]enotungen mit dem Ziel, ein Zeugnis über den Erwerb des Erweiterten [X.] zu erhalten, das ihn zum [X.]esuch des Gymnasiums berechtigt. Nach Durchführung einer Fachkonferenz wies die Landesschulbehörde den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Zuerkennung des Erweiterten [X.] erhoben und Einwendungen gegen die [X.]enotungen einzelner Fächer in dem Zeugnis, mangels Akteneinsicht nicht aber Einwendungen gegen die [X.]enotungen der schriftlichen Arbeiten in den Fächern [X.], [X.] und Wahlpflichtkurs [X.] vorgetragen.

4

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, da die [X.]ewertungen in den Pflichtfächern Kunst und Sport rechtlich nicht zu beanstanden seien und eine Anhebung der Noten in den Fächern [X.] (einschließlich Wahlpflichtkurs) und [X.] um mehr als eine Notenstufe angesichts der schriftlichen Leistungen ausgeschlossen sei. Das [X.]erufungsgericht hat auf Antrag des [X.] die [X.]erufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, da der Kläger auch die [X.]ewertungen der schriftlichen Leistungen in den Fächern [X.] (einschließlich Wahlpflichtkurs) und [X.] angegriffen habe und das Verwaltungsgericht deren [X.]enotung seiner Entscheidung nicht als feststehend habe zugrunde legen dürfen.

5

Während des [X.]erufungsverfahrens teilte die [X.]eklagte mit, sämtliche schriftliche Arbeiten des [X.] sowie deren [X.]ewertungen nicht vorlegen zu können, da sie bis auf die Prüfungsarbeiten in den Fächern [X.], [X.] und Mathematik die schriftlichen Arbeiten vernichtet habe.

6

Das [X.]erufungsgericht wies die [X.]erufung als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Erweiterten [X.] lägen nach dem insoweit maßgeblichen Abschlusszeugnis vom 1. Juli 2011 nicht vor. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Neubewertung der in dem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer noch stehe ihm ein Anspruch auf Zuerkennung des Erweiterten [X.] unabhängig von einem solchen Neubewertungsanspruch - etwa unter dem Gesichtspunkt der [X.]eweisvereitelung - zu.

7

Dem Anspruch auf Neubewertung der in dem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer stehe entgegen, dass es für eine Neubewertung der in diesen Fächern durch den Kläger erbrachten Leistungen an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage fehle. Die schriftlichen Leistungen des [X.] mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten seien von der [X.] vernichtet worden und es lägen auch keine sonstigen Stellungnahmen der Lehrkräfte oder Aufzeichnungen zur [X.]ewertung dieser Arbeiten vor. Gleiches gelte für die Neubewertung der Leistungen des [X.] im Fach Kunst, da die beiden vom Kläger angefertigten [X.]ilder, deren [X.]ewertung einen Hauptbestandteil der Zeugnisnote ausmache, nicht mehr auffindbar seien. Darüber hinaus ließen sich die in einzelnen Fächern allein maßgebenden mündlichen Leistungen und das sonstige beurteilungsrelevante Verhalten des [X.] im Unterricht aufgrund Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren. Voraussetzung für die neue [X.]ewertung mündlicher oder sonstiger unterrichtspraktischer Leistungen sei, dass den Fachlehrern diese Leistungen im Zeitpunkt der Neubewertung noch in allen Einzelheiten präsent seien. Es reiche nicht aus, dass die Lehrer die mündlichen Leistungen des [X.] noch in groben Zügen in Erinnerung hätten. Da seit dem Abschluss des Schuljahres 2010/2011 inzwischen rund viereinhalb Jahre vergangen seien, die Fachlehrer eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet hätten und nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet sei, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die [X.]ewertung der mündlichen Leistungen des [X.] maßgeblichen Einzelheiten erinnern könnten, sei eine Neubewertung der Leistungen unmöglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrer ausnahmsweise noch in der Lage wären, die mündlichen Leistungen des [X.] auch heute noch genau und differenziert bewerten zu können, seien nicht ersichtlich.

8

Die [X.]esonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigten es nicht, dem Kläger den [X.] unabhängig von einem Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen durch die Fachlehrer zuzuerkennen. [X.]estehe keine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine Neubewertung, verstieße es gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn auf den Leistungsnachweis verzichtet und das begehrte Prüfungsergebnis zuerkannt werden würde. Vielmehr sei dem Prüfling grundsätzlich als geringstmöglichen Nachteil die Möglichkeit einer Korrektur der [X.] durch Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils einzuräumen.

9

Eine andere [X.]ewertung folge nicht aus der Vernichtung der schriftlichen Arbeiten während des gerichtlichen Verfahrens. Die [X.]eklagte habe damit zur Überzeugung des Gerichts fahrlässig wegen eines Kommunikationsdefizits zwischen ihr und ihrer Prozessbevollmächtigten den Tatbestand der [X.]eweisvereitelung erfüllt. Dies reiche aus, um zugunsten des [X.] im gerichtlichen Verfahren zu unterstellen, dass die [X.]enotungen der vernichteten Arbeiten prüfungsfehlerhaft zustande gekommen seien. Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung des Erweiterten [X.] komme indes nicht in [X.]etracht. Selbst wenn ein vorsätzliches Verhalten der [X.] unterstellt werde, fehle es hierfür an einer rechtlichen Grundlage.

Ob es einer Ausnahme von diesen Grundsätzen bedürfe, wenn eine angezeigte Wiederholung der Prüfung eine unzumutbare Härte für den Prüfling darstelle, könne dahinstehen. Die Wiederholung der 10. Klasse stelle nach den Einlassungen des [X.] in der mündlichen Verhandlung keine besondere Härte dar.

2. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde über die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde versäumt (a)). Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (b)).

a) Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat die [X.]eschwerde nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 11. Januar 2016 begründet. Die Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete damit nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 2 [X.]G[X.] mit Ablauf des 11. März 2016. Zu diesem wahrte die ab 23:47 Uhr per Telefax begonnene Übermittlung der [X.]eschwerdebegründung die Anforderungen an die Schriftlichkeit noch nicht. Hierzu gehört die Unterschrift des Rechtsanwalts, die zum Ausdruck bringt, dass dieses Schriftstück willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht werden soll (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:290616[X.]2[X.]18.15.0] - juris Rn. 8). Die letzte Seite der [X.]egründung mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des [X.] ist aber erst am 12. März 2016 um 00:01 Uhr beim [X.]erufungsgericht eingegangen.

b) Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]egründungsfrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei Versäumung der Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Tatsachen zur [X.]egründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 11. April 2016 und damit fristgerecht eingegangen. Einer Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der [X.] bedurfte es vorliegend nicht, weil die vollständige und formgerechte [X.]eschwerdebegründung bereits zuvor beim [X.]erufungsgericht eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte hat auch einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat vorgetragen, die 13-seitige [X.]egründung der [X.]eschwerde am 11. März 2016 zunächst um 23:47 Uhr und sodann um 23:52 Uhr erneut an das [X.]erufungsgericht gefaxt zu haben. In beiden Fällen sei die Übermittlung des Faxes auf Seite 4 aufgrund eines Kommunikationsfehlers abgebrochen worden. Die Leitungen seien weder um 23:47 Uhr noch um 23:52 Uhr belegt gewesen. Sodann habe er erneut um ca. 23:56 Uhr die [X.]eschwerdebegründung von Seite 4 an gefaxt. Das Faxgerät habe die Verbindung aufgebaut und mit der Faxübertragung begonnen, die ausweislich des Geräts 7 Minuten und 33 Sekunden gedauert habe. Das Gerät habe stets einwandfrei funktioniert und er habe es ordnungsgemäß bedient. Dies werde dadurch belegt, dass er zuvor ohne Probleme mit dem Faxgerät den [X.] wie auch die Einlegung der [X.]eschwerde mit nur einem Versuch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht habe.

Eine eidesstattliche Versicherung dieser Angaben hat der Prozessbevollmächtigte zwar nicht abgegeben, sondern nur angeboten. Dennoch ist dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes genügt, weil er vorliegend für den [X.] glaubhaft erkennbar ist (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 1983 - 9 C 226.82 - DV[X.]l. 1983, 995 <996> bei Wiedereinsetzung von Amts wegen sowie vom 11. Mai 1973 - 4 C 3.73 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 73). Es ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] bereits um 23:47 Uhr wie auch um 23:52 Uhr versucht hat, die [X.]eschwerdebegründung zu faxen und die Übertragung mitten im [X.] während des Ausdrucks der Seite 4 unterbrochen worden ist. Ebenso ist für den [X.] erkennbar, dass der zweite Teil der [X.]eschwerdebegründung von Seite 4 bis 13 im Zeitraum von 23:56 Uhr bis 00:01 Uhr über das Faxgerät nunmehr störungsfrei beim [X.]erufungsgericht eingegangen ist. Schließlich lassen sich aus der Gerichtsakte auch die Angaben des Prozessbevollmächtigten bestätigen, wonach bei der Übermittlung der [X.]eschwerdeeinlegung wie auch des [X.]s per Telefax an das [X.]erufungsgericht derartige Störungen nicht aufgetreten sind.

Angesichts dieses Sachverhalts kann dem Prozessbevollmächtigten des [X.] ein Verschulden bei der Versäumung der [X.]egründungsfrist nicht vorgeworfen werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt ein "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer [X.] gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 - juris Rn. 11 m.w.[X.]). [X.]ei dem Einsatz eines Telefaxgerätes als einem anerkannten und für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht eröffneten Übermittlungsmedium hat der Nutzer mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der [X.] das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 1. August 1996 - 1 [X.]vR 121/95 - NJW 1996, 2857 <2858>; [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 - juris Rn. 13). Dabei ist zu berücksichtigen, dass häufig gerade die Abend- und Nachtstunden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt werden, um Schriftstücke noch fristwahrend per Telefax zu übermitteln. Dem ist vom Rechtsuchenden gegebenenfalls durch einen zeitlichen "Sicherheitszuschlag" Rechnung zu tragen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 21. Juni 2001 - 1 [X.]vR 436/01 - NJW 2001, 3473 <3474>; [X.], [X.]eschlüsse vom 1. September 2014 - 2 [X.] 93.13 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 274 Rn. 13 und vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 - juris Rn. 13).

In der Rechtsprechung sind diese Anforderungen als erfüllt angesehen worden bei einer Faxübermittlung 15 Minuten vor Ablauf der Frist bei einem 18-seitigen Schriftsatz, wenn zuvor ein 22-seitiger Schriftsatz in rund elf Minuten übersandt werden konnte und bei Nichtzustandekommen der Verbindung noch die Übermittlung des Schriftsatzes auf anderem Wege möglich gewesen wäre ([X.]GH, Urteil vom 25. November 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 678 <679>). Auch ein Empfangsbeginn acht Minuten vor Fristablauf durch das Faxgerät des Gerichts bei einem 13-seitigen Schriftsatz wurde noch als ausreichend angesehen, wenn der Absender über Erfahrungswerte verfügte, dass frühere Sendungen an das Gericht in einer Zeitspanne erfolgten, die bei einem 13-seitigen Schriftsatz unter acht Minuten gelegen hätte ([X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Juli 2012 - VIII Z[X.] 15/12 - NJW-RR 2012, 1341 <1342>).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht fahrlässig, wenn der Prozessbevollmächtigte des [X.] 13 Minuten vor Fristablauf mit der Übermittlung des 13-seitigen Schriftsatzes beginnt, dessen Übermittlung insgesamt nach den Empfangsdaten des [X.]erufungsgerichts insgesamt ungefähr sieben Minuten benötigt und frühere Übermittlungen per Telefax an das [X.]erufungsgericht störungsfrei und ohne zeitliche Verzögerung vorgenommen werden konnten.

3. Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Weder liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen eines [X.] (a)) noch einer grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (b)) vor.

a) Der Zulassungsgrund eines [X.] im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben.

aa) Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das [X.]erufungsgericht mit dem von ihm angewandten Erfahrungssatz unberücksichtigt gelassen habe, ob im Streitfall Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Fachlehrer ausnahmsweise in der Lage seien, die mündlichen Leistungen auch heute noch differenziert bewerten zu können. [X.]ei den von ihm zum Gegenstand von [X.]eweisanträgen gemachten Tatsachen ginge es nicht um [X.]eurteilungsfehler, sondern um die Zugrundelegung sachwidriger Erwägungen, die von den Fachlehrern abgestritten würden. Die vom [X.]erufungsgericht als wahr unterstellten Tatsachen stellten Anhaltspunkte für eine mögliche Neubewertung dar.

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes [X.]eteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <145 f.>; [X.], Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] - [X.]E 96, 200 <209 f.>; [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:270115[X.]6[X.]43.14.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).

Anhand dieses Maßstabes hat der Kläger mit seinem Vorbringen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Das [X.]erufungsgericht hat das Vorbringen des [X.] und den Inhalt der [X.]eweisanträge zur Kenntnis genommen, sich damit in seiner Entscheidung auseinander gesetzt und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung als nicht entscheidungserheblich gewertet. Denn es hat seiner Entscheidung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, dass sich die Fachlehrer rund viereinhalb Jahre nach Abschluss des Schuljahres 2010/2011 nicht mehr an sämtliche für die [X.]ewertung der mündlichen Leistungen des [X.] maßgebliche Einzelheiten erinnern könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrer ausnahmsweise in der Lage wären, die mündlichen Leistungen auch heute noch genau und differenziert zu bewerten, seien nicht ersichtlich. Denn für die vom Kläger offenbar angestrebte Neubewertung aufgrund etwaiger in einzelnen Fächern noch vorhandener Leistungsfragmente fehle es angesichts der aufgezeigten rechtlichen Vorgaben an jeglicher Grundlage. Eine Neubewertung der Prüfung sei daher aus Rechtsgründen unmöglich. Die [X.] zielten auf den Nachweis prüfungsfehlerhafter [X.]ewertung einzelner [X.]estandteile der jeweiligen Endnote ab. Sie seien wegen der Unmöglichkeit der Neubewertung nicht entscheidungserheblich und könnten als wahr unterstellt werden.

bb) Der Vorwurf des [X.], das [X.]erufungsgericht habe seinen Vortrag zur Frage einer vorsätzlichen [X.]eweisvereitelung übergangen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Gehörsverletzung. Dass das [X.]erufungsgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zeigt sich an seiner Hilfserwägung, dass auch bei einer vorsätzlichen [X.]eweisvereitelung eine Zuerkennung des Erweiterten [X.] nicht in [X.]etracht komme.

Die in diesem Zusammenhang vom Kläger geltend gemachte Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Aufklärungspflicht, weil das [X.]erufungsgericht seine Anforderung der Kommunikation zwischen der [X.] und ihrer Prozessbevollmächtigten als rechtswidrigen [X.] angesehen habe, ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger zeigt eine Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten [X.] mit [X.]lick auf die Hilfserwägung nicht auf.

cc) Die weitere Rüge des [X.], das [X.]erufungsgericht habe die Art und Schwere der [X.]eurteilungsfehler, insbesondere die sachwidrige [X.]erücksichtigung der entschuldigten Fehlzeiten, bei der Prüfung der Frage außer [X.] gelassen, ob sie zu einer Unzumutbarkeit der Wiederholung des Schuljahres und zur Zuerkennung des Abschlusses auch ohne Neubewertung führen könnten, genügt ebenfalls nicht den [X.]. Denn das [X.]erufungsgericht hat zum einen ausgeführt, dass [X.] grundsätzlich nur zu einer Neubewertung der Prüfungen führen können und nur dann eine Wiederholung zulässig ist, wenn die Neubewertung unmöglich ist. Zum anderen hat es eine unzumutbare Härte für den Kläger angesichts seiner [X.]ereitschaft, nach wie vor die Schule besuchen zu wollen, abgelehnt. Die Rüge lässt insoweit die gebotene Auseinandersetzung mit dem [X.]erufungsurteil nicht erkennen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. März 2012 - 2 [X.] 120.11 - juris Rn. 6).

b) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht. Soweit sie nicht bereits durch die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungs- und [X.] geklärt sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher [X.]edeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

aa) Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es für die Neubewertung der mündlichen Leistungen im Unterricht eines Schul- bzw. Halbjahres erforderlich ist, dass den Lehrern die bewertenden Leistungen noch in allen Einzelheiten präsent sind, oder es vielmehr ausreichend ist, dass den Lehrern der Gesamteindruck der Lern- und Leistungsentwicklung vor Augen ist.

Er macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe die Anforderungen an die Möglichkeit einer Neubewertung überspannt und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, weil die Neubewertung anhand des vom [X.]erufungsgericht aufgestellten Maßstabs auf einer weiteren Grundlage als die ursprüngliche [X.]ewertung während des noch laufenden Schuljahres erfolgen müsse. Darin liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Schülern, die am Ende des Schuljahres beurteilungsfehlerfrei bewertet worden seien. Zudem schmälere dieser Maßstab den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in unangemessenem Umfang. Wäre das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass nicht alle Einzelheiten präsent sein müssen, hätte es entweder aufgrund der als wahr unterstellten [X.]eurteilungsfehler der [X.]erufung stattgeben oder aber zumindest den gestellten [X.]eweisanträgen nachgehen müssen. Allein die Neubewertung der mündlichen Leistungen und der vorhandenen schriftlichen Leistungen hätte zur Erteilung des Erweiterten [X.] führen müssen.

In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit es nicht gestattet, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die [X.]eurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. April 1996 - 6 [X.] 13.96 - NVwZ 1997, 502). Die Neubewertung setzt voraus, dass eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle [X.]eurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 - [X.] 237.5 § 22 HeL[X.]G Nr. 1 S. 4). Auch die [X.] zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige [X.]ewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Darüber hinaus würde der normativ festgelegte Zweck der Prüfung vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen [X.]eurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 11. April 1996 - 6 [X.] 13.96 - NVwZ 1997, 502 s. auch [X.], [X.]eschluss vom 8. Oktober 2013 - 6 PKH 7.13, 6 [X.] 48.13 - [X.] 2014, 71 <74>). Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer zuverlässigen [X.]ewertungsgrundlage zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen [X.]ewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 1.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:190516[X.]6[X.]1.16.0] - juris Rn. 24 m.w.[X.]).

Hiernach kann die Frage des [X.] ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Der Neubewertung schulischer Leistungen im gesamten Schuljahr bzw. Schulhalbjahr liegen ebenfalls eine Vielzahl prüfungsspezifischer Wertungen und komplexer Gewichtungen zugrunde. Dies folgt aus den bindenden und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, wonach die Endnoten in dem Abschlusszeugnis gemäß dem einschlägigen Runderlass auf [X.]eobachtungen im Unterricht sowie den mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen beruhen und sie sich auf dieser Grundlage in prozentualen Anteilen vor allem aus der [X.]ewertung mündlicher und schriftlicher Leistungen sowie fachspezifischer Lernkontrollen zusammensetzen. Angesichts dieser Verwaltungspraxis ist es mit dem Gebot der Chancengleichheit vereinbar, wenn das [X.]erufungsgericht für die Möglichkeit der Neubewertung fordert, dass die "erforderliche breite [X.]asis für eine Leistungsbewertung" noch besteht bzw. dass dem Prüfer die nach dem Runderlass für die Festlegung der Endnote zu bewertenden Leistungen des Schülers noch "in allen Einzelheiten", respektive ihm sämtliche "maßgeblichen Einzelheiten" (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 11. April 1996 - 6 [X.] 13.96 - NVwZ 1997, 502 <503>) präsent sind. Ob eine verlässliche [X.]eurteilungsgrundlage noch vorhanden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich.

Anhaltspunkte dafür, dass das [X.]erufungsgericht das Gebot der Chancengleichheit verletzt hat, weil es für die Neubewertung einen strengeren Maßstab als für die erstmalige Festlegung der Zeugnisnoten ansetzt, hat der Kläger mit der [X.]eschwerdebegründung im Übrigen nicht aufgezeigt und sind dem [X.]erufungsurteil nicht zu entnehmen. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher die als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage als nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verbietet, aus Anlass einer Neu- oder Nachbewertung einer Prüfungsleistung das bisherige aufgabenbezogene [X.]ewertungssystem und den darauf beruhenden Leistungsvergleich zu ändern (stRspr, s. im Zusammenhang mit der Nachbewertung durch die bisherigen Prüfer [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 1.16 - juris Rn. 19 m.w.[X.]).

bb) Die Frage, ob für einen Neubewertungsanspruch erforderlich ist, dass sämtliche Leistungen neu bewertet werden müssen, d.h. auch die schuldhaft vernichteten Arbeiten, sodass in diesem Fall eine Neubewertung regelmäßig ausscheidet oder dass die mit einem Prüfungsmangel behafteten - schuldhaft vernichteten - Leistungen nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Nachteils mit ihrer ursprünglichen [X.]ewertung im Rahmen der Neubewertung zugrunde gelegt werden können, würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Denn nach den Ausführungen im [X.]erufungsurteil ist die verlässliche [X.]eurteilungsgrundlage nicht nur in denjenigen Fächern entfallen, in denen schriftliche Arbeiten anzufertigen waren, sondern in sämtlichen Fächern, weil auch die mündlichen und unterrichtspraktischen Leistungen im Zeitpunkt einer Neubewertung nicht mehr rekonstruierbar sind. Demzufolge stünde für ein Revisionsverfahren in Ermangelung durchgreifender Verfahrensrügen bindend fest, dass ein Neubewertungsanspruch insgesamt nicht anzuerkennen ist.

cc) Die weitere Frage, ob im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen [X.]eweisvereitelung ein Abschluss unabhängig von einem Anspruch auf Neubewertungen der Leistungen zuerkannt werden kann, lässt sich ebenfalls ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

Eine solche Zuerkennung eines Abschlusses würde nach der aufgezeigten Rechtsprechung dem Zweck der schulischen Abschlussprüfung widersprechen und wäre mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit unvereinbar. Schulische Abschlussprüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum [X.]esuch einer weiterführenden Schule, zur Aufnahme einer [X.]erufsausbildung oder zur Ausübung eines [X.]erufs erforderlich sind. Aus diesem [X.] folgt, dass der Prüfungserfolg davon abhängt, ob und in welchem Maß bestimmte allgemein gültige Leistungsanforderungen erfüllt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Prüfung nicht bestanden, ohne dass es auf die Gründe ankommt. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:290715U6C35.14.0] - [X.]E 152, 330 Rn. 21).

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Falle eines schuldhaften Verlustes von schriftlichen Arbeiten, deren [X.]ewertungen in die Endnoten auf dem Abschlusszeugnis eingeflossen sind, nicht anzuerkennen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass ein schuldhafter Verlust einer bereits bewerteten Prüfungsarbeit nicht ohne weiteres zu einer [X.]ewertung der Prüfungsarbeit führen kann, die das [X.]estehen der (Gesamt)Prüfung ermöglicht. Das Vorliegen eines [X.]s kann jedoch nicht mit dem Vorliegen ausreichender Prüfungsleistungen gleichgesetzt werden. Vielmehr sind [X.] grundsätzlich in der Weise zu korrigieren, dass die Prüfungsleistung von dem zuständigen Prüfer neu bewertet wird; sofern allerdings eine verlässliche Grundlage für die [X.]eantwortung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist, entfällt der Anspruch des Prüflings auf Neubewertung mit der Folge, dass die Prüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der allgemein zulässigen Wiederholungsprüfungen erneut abgelegt werden kann und muss (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Februar 2003 - 6 [X.] 10.03 - juris Rn. 7 f. m.w.[X.]; in diesem Sinne auch [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 1.16 - juris Rn. 24 f.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten.

dd) Die vorstehend dargestellte Rechtsprechung ist auch maßgebend für die [X.]eantwortung der Frage, ob im Falle sachwidriger Erwägungen bei der [X.]ewertung schulischer Leistungen und deren Leugnung im gerichtlichen Verfahren der Abschluss unabhängig von einer Neubewertung zuzuerkennen ist. Eine Zuerkennung eines Abschlusses ohne [X.]ewertung der ihm zugrundeliegenden Leistungen verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit auch bei einem [X.]estreiten von [X.]n und sachwidriger Erwägungen im Verfahren. Solange die Prüfer nicht voreingenommen sind, folgt zudem aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit, dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer [X.]ewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 1.16 - juris Rn. 19 m.w.[X.]).

Dass sich die für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes in einem Revisionsverfahren stellen würde, hat der Kläger angesichts dieser Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt.

Im Übrigen weist der [X.] darauf hin, dass der Kläger nicht [X.] gestellt gewesen ist.

Schon während des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die [X.] mit dem Ziel ihrer Verpflichtung angestrengt, den Kläger vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Klasse 11 des [X.]eruflichen Gymnasiums zu beschulen. Das Verfahren hatte keinen Erfolg. In der [X.]eschwerdeinstanz führte das Gericht aus, das [X.]eschwerdevorbringen rechtfertige nicht die Annahme, der Kläger werde den begehrten Schulabschluss erhalten. Die vorgetragenen Einwände gegen die Endnoten in den Fächern [X.], [X.], Kunst, Sport und [X.] (Wahlpflichtkurs) griffen nicht durch.

Sodann beantragte der Kläger im März 2012 in einem weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der beklagten Schule, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Unterricht in der Klasse 11 eines beruflichen Gymnasiums zuzulassen, hilfsweise ihn so zu stellen, als habe er den [X.] erreicht. Dieser Antrag blieb ebenfalls erfolglos, weil die Erteilung des begehrten Schulabschlusses nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die gegen die Endnoten in Kunst, Sport und [X.] vorgebrachten Einwendungen seien nicht begründet. Einen Anspruch auf Neubewertung in den Fächern [X.], [X.] und Wahlpflichtkurs [X.] sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Selbst bei einer unterstellten und vom Kläger als rechtmäßig angesehenen Anhebung um jeweils eine Notenstufe in diesen drei Fächern könnte dem Kläger der begehrte Abschluss nicht zuerkannt werden. Denn der hierfür erforderliche Notendurchschnitt würde auch in diesem Fall nicht erreicht werden. Die anschließende [X.]eschwerde, die sich erneut mit den Einwänden des [X.] gegen die [X.]enotungen auseinandersetzte, blieb ebenfalls erfolglos.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 17/16

05.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 15. Dezember 2015, Az: 2 LB 245/14, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 60 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2016, Az. 6 B 17/16 (REWIS RS 2016, 1399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1399

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