Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2015, Az. IX ZB 52/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10255

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Gegenstand

Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingelegten Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz


Tenor

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 19. September 2014 (Kostenrechnung vom 8. Oktober 2014, Kassenzeichen             ) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], juris Rn. 3 ff).

2

Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszulegende Rechtsbehelf des Kostenschuldners ist unzulässig. Die E-Mails vom 18., 19. Januar und 28. März 2015, mit denen er die Kostenrechnung ablehnt, genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 [X.] vorgesehenen Form. Sie tragen weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2008 - [X.], juris Rn. 8 ff) noch sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a [X.] anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 209 Rn. 7).

3

Überdies ist der erfolgte [X.] richtig. Mit Recht ist die in Nr. 2364 der Anlage 1 im Gerichtskostengesetz vorgesehene [X.] in Höhe von 120 € angesetzt worden. Sie ist mit Erlass des [X.] vom 18. September 2014 fällig geworden (§ 6 Abs. 2 [X.]).

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]). Der [X.] kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

[X.]

Meta

IX ZB 52/14

08.06.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Chemnitz, 10. Juli 2014, Az: 3 T 360/14

§ 5a GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 5 S 1 GKG, § 130a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2015, Az. IX ZB 52/14 (REWIS RS 2015, 10255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10255

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