Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. IX ZB 3/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8048

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Tenor

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 22. März 2023 ([X.] 780023114224) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. September 2022 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.

2

Mit Kostenrechnung des [X.] vom 22. März 2023 ist dem Kostenschuldner in Bezug auf die Verwerfung der Rechtsbeschwerde eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [X.] in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom 8. Mai 2023 im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei formunwirksam, weil es an einer Unterschrift und einem am Ende der Rechnung angebrachten, den Forderungsbetrag deckenden Dienstsiegel fehle. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II.

3

Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den [X.] aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den [X.] ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter berufen ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

4

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des [X.]verfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des [X.] ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2003 - [X.], [X.]/NV 2003, 1603; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 5. Auflage 2021 § 66 [X.] Rn. 41).

5

Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Nach Aktenlage weist die angefochtene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf; sie ist im Übrigen dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 [X.] in Verbindung mit dem Erlass des [X.] vom 6. März 2014 ([X.].: [X.] - 5607 - [X.]/2014) bedürfen [X.], die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Wie die Rechnungsstelle des [X.] bestätigt hat, enthält die für den Kostenschuldner bestimmte Kostenrechnung einen Hinweis über die automationsgestützte Erstellung und ist ein Dienstsiegel (lediglich) zusätzlich aufgebracht. Deshalb sind die in der Eingabe des Kostenschuldners vom 8. Mai 2023 vorgetragenen Einwände rechtlich nicht erheblich.

6

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]).

7

Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in Bezug auf den [X.] in dieser Sache beantwortet werden.

[X.]

Meta

IX ZB 3/23

08.11.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 8. November 2023, Az: IX ZB 3/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. IX ZB 3/23 (REWIS RS 2023, 8048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8048

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XI ZB 13/19

IX ZB 52/14

IX ZB 31/18

I ZR 195/15

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