Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. IX ZB 55/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6557

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Tenor

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 2. August 2023 (Kassenzeichen        ) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juni 2023 die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. November 2022 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des [X.] vom 2. August 2023 ist dem Kostenschuldner eine 2,0 Gebühr aus einem Wert von 8.567,57 € in Höhe von 490 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [X.] in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner hat hiergegen mit Eingabe vom 7. August 2023 Erinnerung eingelegt und macht geltend, dem bisher durchgeführten Verfahren ermangele es jeglicher Verbindlichkeit und Wirksamkeit. Damit stehe zum bisherigen Verfahren der Kostenrechnung kein realer Wert gegenüber. Ohne Nachweis einer erlassenen Entscheidung und einer wirksamen Bekanntgabe liege keine Grundlage für eine Forderung vor. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

2

Die Erinnerung des [X.] gegen den [X.] ist statthaft (§ 66 Abs. 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den [X.] ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter berufen ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

3

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des [X.]verfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des [X.] ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2003 - [X.], [X.]/NV 2003, 1603; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 5. Auflage 2021 § 66 [X.] Rn. 41).

4

Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die angefochtene Kostenrechnung weist nach Aktenlage keinen Rechtsfehler auf. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 [X.] in Verbindung mit dem Erlass des [X.] vom 6. März 2014 ([X.] - 5607 - [X.]/2014) bedürfen [X.], die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Demgegenüber enthält die Eingabe des [X.] vom 7. August 2023 keine rechtlich erheblichen Einwände.

5

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]).

6

Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in Bezug auf den [X.] in dieser Sache beantwortet werden.

[X.]

Meta

IX ZB 55/22

31.08.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 15. Juni 2023, Az: IX ZB 55/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. IX ZB 55/22 (REWIS RS 2023, 6557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6557

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IX ZB 52/14

IX ZR 155/17

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