§ 5a GKG

Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.


Fußnote Paragraph

(+++ § 5a: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 G 363-5 v. 23.7.2013 I 2586, 2655 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:53

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

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