In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.
Fußnote Paragraph
(+++ § 5a: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 G 363-5 v. 23.7.2013 I 2586, 2655 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.11.2022 I 1982
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
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