Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2015, Az. IX ZB 52/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10246

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 52/14
vom

8. Juni 2015

in dem
Erinnerungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richterin [X.] als Einzelrichterin

am
8.
Juni 2015

beschlossen:

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der [X.] vom 19.
September 2014 (Kostenrechnung vom 8.
Oktober 2014, Kassenzeichen

) wird als unzu-lässig verworfen.

Gründe:

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, juris Rn.
3 ff).

Der als Erinnerung gemäß §
66 Abs.
1 Satz
1 [X.] auszulegende Rechtsbehelf des [X.] ist unzulässig. Die E-Mails vom 18., 19.
Januar und 28.
März 2015,
mit denen er die Kostenrechnung ablehnt, ge-nügen nicht der
nach §
66 Abs.
5 Satz
1 [X.] vorgesehenen Form. Sie tragen weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2008 -
IX
ZB 8/08, juris Rn.
8 ff) noch sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach §
5a [X.] anwendbaren §
130a Abs.
1 Satz
2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010 -
VII
ZB 1
2
-

3

-
112/08, [X.]Z 184,
75 Rn.
11 ff; vom 14.
Mai 2013 -
VI
ZB 7/13, [X.]Z
197, 209 Rn.
7).

Überdies ist der erfolgte [X.] richtig. Mit Recht ist die in Nr.
2364 der Anlage 1 im Gerichtskostengesetz vorgesehene [X.] vom 18.
September 2014 fällig geworden (§
6 Abs.
2 [X.]).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 [X.]). Der [X.] kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2014 -
1203 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.07.2014 -
3 [X.]/14 -

3
4

Meta

IX ZB 52/14

08.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2015, Az. IX ZB 52/14 (REWIS RS 2015, 10246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10246

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