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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 63/14
vom
24. November
2014
in dem
Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr. Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin
Lohmann und
den Richter
Dr. Fischer
am 24. November
2014
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz
der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 ([X.]
) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der als Erinnerung gemäß §
66 Abs.
1 Satz 1 [X.] auszulegende Rechtsbehelf des [X.] ist unzulässig. Die E-Mail des [X.] vom 10.
November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach §
66 Abs.
5 Satz
1 [X.] vorgesehenen Form. Sie
trägt weder
eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2008 -
X
ZB 8/08, [X.], 2649 Rn.
8
ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach §
5a [X.] anwendbaren §
130a Abs.
1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010 -
VII
ZB 112/08, [X.]Z 184, 75 Rn.
11 ff; vom 14.
Mai 2013 -
VI
ZB 7/13, [X.]Z 197, 209 Rn.
7).
1
-
3
-
Überdies
ist der erfolgte Kostenansatz
richtig. Es ist die in Nr.
1826
der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene [X.] in Höhe von 120
Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht ([X.], Beschluss vom 11.
Dezember 2003 -
V
ZR 416/02, [X.] 2004, 439).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 8.8.2014 -
1 T 115/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.9.2014 -
I-11 [X.]/14 -
2
Meta
24.11.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. IX ZB 63/14 (REWIS RS 2014, 1093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1093
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 63/14 (Bundesgerichtshof)
Erinnerung gegen den Kostenansatz: Unzulässigkeit des per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs
IX ZB 52/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 52/14 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingelegten Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz
XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Befugnis zur Gerichtskostenerinnerung; Kostenhaftung des Musterklägers und der …