Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. IX ZB 63/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1093

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 63/14

vom

24. November
2014

in dem
Rechtsbeschwerdeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr. Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin
Lohmann und
den Richter
Dr. Fischer

am 24. November
2014
beschlossen:

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz
der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 ([X.]

) wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der als Erinnerung gemäß §
66 Abs.
1 Satz 1 [X.] auszulegende Rechtsbehelf des [X.] ist unzulässig. Die E-Mail des [X.] vom 10.
November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach §
66 Abs.
5 Satz
1 [X.] vorgesehenen Form. Sie
trägt weder
eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2008 -
X
ZB 8/08, [X.], 2649 Rn.
8
ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach §
5a [X.] anwendbaren §
130a Abs.
1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010 -
VII
ZB 112/08, [X.]Z 184, 75 Rn.
11 ff; vom 14.
Mai 2013 -
VI
ZB 7/13, [X.]Z 197, 209 Rn.
7).
1
-

3

-

Überdies
ist der erfolgte Kostenansatz
richtig. Es ist die in Nr.
1826
der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene [X.] in Höhe von 120

Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht ([X.], Beschluss vom 11.
Dezember 2003 -
V
ZR 416/02, [X.] 2004, 439).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Lohmann
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 8.8.2014 -
1 T 115/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.9.2014 -
I-11 [X.]/14 -

2

Meta

IX ZB 63/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. IX ZB 63/14 (REWIS RS 2014, 1093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1093

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 63/14 (Bundesgerichtshof)

Erinnerung gegen den Kostenansatz: Unzulässigkeit des per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs


IX ZB 52/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 52/14 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingelegten Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz


XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Befugnis zur Gerichtskostenerinnerung; Kostenhaftung des Musterklägers und der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 63/14

11 W 83/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.