Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.2015, Az. 6 C 28/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 5679

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Gegenstand

Informationspflicht des Bahnhofsbetreibers bei Verspätungen


Leitsatz

Die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (juris: EGV 1371/2007) geregelte Verpflichtung des Bahnhofsbetreibers zur Information der Fahrgäste bei Verspätungen steht nicht unter dem Vorbehalt, dass Informationen nur dann aktiv weitergegeben werden müssen, wenn an der betreffenden Station die technischen oder personellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ungefähr 5 500 Bahnhöfe und Haltepunkte. [X.] stellte das [X.] fest, dass nicht an allen Stationen Zugzielanzeiger, Lautsprecheranlagen oder sonstige Einrichtungen zur Information der Fahrgäste über Verspätungen bei der Abfahrt oder Ankunft vorhanden waren. Nachdem sich die Beteiligten zunächst auf Eckpunkte zur schrittweisen Ausstattung der Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern verständigt hatten, änderte die Klägerin diese Eckpunkte in der Folgezeit ab und stellte die Planungen unter Finanzierungsvorbehalt.

2

Durch Bescheid vom 26. November 2010 verpflichtete das [X.] die Klägerin unter anderem, ihre Stationen schnellstmöglich mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, und zwar die Stationen mit mehr als 300 Reisenden pro Tag spätestens bis zum 31. Dezember 2011 (Ziffer 1 des Tenors), die Stationen mit mehr als 100 und bis zu 300 Reisenden pro Tag spätestens bis zum 31. Dezember 2012 (Ziffer 2) und die Stationen mit 100 oder weniger Reisenden pro Tag spätestens bis zum 31. Dezember 2015 (Ziffer 3). Die Verpflichtungen gelten nach dem Bescheid nicht, wenn die jeweilige Station mit einem anderen technischen Kommunikationsmedium, wie beispielsweise einer funktionstüchtigen Lautsprecheranlage, ausgerüstet ist, die es gestattet, Reisende aktiv über eventuelle Verspätungen und Zugausfälle zu unterrichten. Für den Fall, dass die Klägerin eine Station nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen mit Dynamischen Schriftanzeigern ausstattet, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000,00 € je nicht fristgerecht ausgestatteter Station, insgesamt jedoch höchstens 500 000,00 € angedroht (Ziffer 5). Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt (Ziffer 7).

3

Zur Begründung führte das [X.] im Wesentlichen aus: Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ([X.]) verpflichte die Klägerin, die Reisenden "proaktiv" über Verspätungen zu unterrichten; es genüge nicht, lediglich auf Anfrage nach dem Verbleib des Zuges Informationen weiterzugeben. Die Klägerin sei die richtige Adressatin der Anordnung. Als Eigentümerin und Betreiberin der Bahnhöfe sei es ihr leichter als dem Eisenbahnverkehrsunternehmen möglich, den Verpflichtungen zu entsprechen. Ein milderes Mittel als die Ausstattung der Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern sei nicht ersichtlich; im Übrigen könne die Klägerin gleich wirksame Austauschmittel zur Information benennen. Die Verpflichtungen seien verhältnismäßig, da sie zeitlich gestaffelt und an die Zahl der Reisenden pro Tag und je Station geknüpft seien.

4

Die Klägerin erhob Widerspruch, den sie auf die Ziffern 1, 3, 5 und 7 des Bescheids beschränkte.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 änderte das [X.] den Ausgangsbescheid vom 26. November 2010 hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 5 und 7 ab. Die Frist, innerhalb derer die Klägerin ihre Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern spätestens auszustatten habe, wurde für Stationen mit mehr als 300 Reisenden pro Tag auf 18 Monate nach Bestandskraft des Bescheids und für Stationen mit 100 oder weniger Reisenden pro Tag auf 48 Monate nach Bestandskraft des Bescheids festgesetzt. Die Verpflichtungen gelten nunmehr auch dann nicht, wenn durch andere gleich geeignete organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise örtliches Personal, nachweislich sichergestellt wird, dass Reisende aktiv über eventuelle Verspätungen und Zugausfälle informiert werden, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000,00 € je nicht ausgestattete Station, insgesamt höchstens 500 000,00 € angedroht. Für die Durchführung des Ausgangsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens setzte das [X.] jeweils Kosten in Höhe von 775,00 € fest.

6

Durch Urteil vom 18. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] durch Urteil vom 16. Mai 2014 teilweise geändert und Ziffer 5 des Bescheids der Beklagten vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2011 insoweit aufgehoben, als ein Zwangsgeld von mehr als 2 000,00 € angedroht worden ist. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Nach § 5a Abs. 2 des [X.] (A[X.]) könne das [X.] die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Soweit an bestimmten Stationen weder technische Kommunikationsmittel noch Personal die Fahrgäste über Verspätungen unterrichteten, verstoße die Klägerin gegen Art. 18 Abs. 1 der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 A[X.] genannten Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007. Aus dieser Regelung folge eine aktive Informationspflicht. Diese Verpflichtung entstehe nicht erst dann, wenn an der Station technische Möglichkeiten oder Personal zur Verfügung stünden, um die an anderer Stelle im Unternehmen vorhandenen Informationen aufzunehmen. Ein Vorbehalt der vorhandenen Ressourcen würde dazu führen, dass die Klägerin an Stationen, an denen bislang aktiv keine Information über Verspätungen möglich sei, auch zukünftig nicht zu informieren hätte. Dies liefe den in den Erwägungsgründen genannten Zielen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und des Schutzes der Nutzerrechte der Fahrgäste zuwider. Die Vorgaben für die Infrastruktur, die sich aus den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ([X.]) nach der Richtlinie 2001/16/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 454/2011 ergäben, schränkten den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 nicht ein, sondern regelten einen unterschiedlichen Bereich. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Für die Auswahl der Klägerin als Ordnungspflichtiger habe die Beklagte einen sachlichen Grund benannt. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestünden keine Bedenken. Die Beklagte müsse nicht bei kleinen Stationen von einem Einschreiten absehen. Der Gesichtspunkt der Stärkung der Fahrgastrechte rechtfertige auch die Unterrichtung derjenigen Fahrgäste über Verspätungen, die in kleinen Stationen zusteigen wollten. Dass dies für die Klägerin mit einem unzumutbarem Aufwand verbunden sei, habe sie nicht schlüssig dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Nach ihrem Vorbringen beliefen sich die Kosten für die Anschaffung eines Dynamischen Schriftanzeigers auf ca. 1 700,00 € bei einem [X.] von ca. 4 000,00 bis 6 000,00 €. Nur ausnahmsweise seien die Kosten deutlich höher, wenn es etwa an einem Stromanschluss fehle. Dieser finanzielle Aufwand sei für die Klägerin, die nach eigenen Angaben noch 300 Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten habe, auch bei geringem Fahrgastaufkommen nicht unvertretbar. Schließlich sehe die Beklagte eine längere Umsetzungsfrist für kleinere Stationen vor. Rechtswidrig sei indes das angedrohte Zwangsgeld, soweit es ohne tragfähige Begründung von 2 000,00 € auf 5 000,00 € je nicht ausgestatteter Station erhöht worden sei. Gegen die ursprünglich bestimmte Höhe des angedrohten Zwangsgelds und die Kostenentscheidungen bestünden keine rechtlichen Bedenken.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 verlange nicht die Ausstattung sämtlicher Stationen im [X.] Eisenbahnnetz mit technischen Kommunikationsmedien. Mit dem Aufbau und dem Regelungskonzept der Verordnung wäre es unvereinbar, in eine schlichte Verhaltenspflicht wie die Pflicht zur Information über Zugverspätungen eine indirekte Investitions- und Ausstattungsverpflichtung hineinzulesen. Wie Art. 10 der Verordnung belege, habe der Verordnungsgeber dort, wo er solche Verpflichtungen vorsehe, die Umsetzung einem speziellen Regelungsregime überlassen. Durch den "sobald"-Vorbehalt in Art. 18 Abs.1 der Verordnung komme zum Ausdruck, dass die Informationspflicht nicht bestehe, wenn die Information nicht vorhanden sei oder nicht übermittelt werden könne. Werde entgegen Wortlaut und Systematik der Verordnung eine Investitionsverpflichtung angenommen, sei deren Erfüllung unzumutbar, soweit sehr kleine oder solche Stationen betroffen seien, bei denen zum Beispiel mangels Stromanschlusses ein unverhältnismäßiger Investitionsaufwand bestehe. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin vorhalte, sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass solche Investitionen mit unzumutbarem Aufwand verbunden wären, übergehe es ihren detaillierten Vortrag in der Berufungsbegründung und den mündlichen Verhandlungen in den Vorinstanzen. Das Oberverwaltungsgericht verkenne zudem das Verhältnis und den Regelungsgehalt der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 einerseits und der Vorschriften über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems sowie die zu dessen Herstellung notwendigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ([X.]) andererseits. Die Fahrgastinformation an Bahnhöfen sei Gegenstand der Verordnung ([X.]) Nr. 454/2011 der [X.]. Diese Vorgaben beträfen indes nur das "Was" und "Wie" der Bereitstellung von Fahrgastinformationen im Fall der Erneuerung, umfassenden Modernisierung oder Neuinstallation von Informationssystemen. [X.] schon die für die Eisenbahninfrastruktur geltenden Normen keine Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen eine Informationsinfrastruktur zu schaffen sei, dann könnten auch andere Normen Bahnhofsbetreiber nur dann hierzu verpflichten, wenn dies - anders als in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 - ausdrücklich angeordnet werde. Da sich die Beklagte keine Rechenschaft darüber abgelegt habe, mit welchem Aufwand die Ausrüstung kleinster Stationen verbunden sein könne, liege ein Ermessensausfall vor.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 16. Mai 2014 und das Urteil des [X.] Köln vom 18. Januar 2013 zu ändern und die Ziffern 1, 3, 5 und 7 des Bescheids des [X.]es vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des [X.]es vom 2. August 2011 in vollem Umfang aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Soweit das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen hat, verstößt das angefo[X.]htene Urteil ni[X.]ht gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 VwGO).

1. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat ohne Verstoß gegen [X.] angenommen, dass die Anordnungen unter Ziffer 1 und 3 des Bes[X.]heids vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 2. August 2011 re[X.]htmäßig sind. Hierdur[X.]h hat das [X.] die Klägerin verpfli[X.]htet, ihre Stationen innerhalb bestimmter, jeweils von der Zahl der Reisenden abhängiger Fristen mit Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern auszustatten, soweit sie ni[X.]ht dur[X.]h andere glei[X.]h geeignete te[X.]hnis[X.]he Mittel, beispielsweise eine funktionstü[X.]htige Lautspre[X.]heranlage, oder andere organisatoris[X.]he Maßnahmen, beispielsweise örtli[X.]hes Personal, si[X.]herstellt, dass Reisende aktiv über Verspätungen oder den Ausfall von Zügen unterri[X.]htet werden können, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.

Re[X.]htsgrundlage für die Auferlegung der Verpfli[X.]htung zur Ausstattung der Stationen mit Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern oder anderweitiger Si[X.]herstellung einer aktiven Information ist § 5a Abs. 2 des [X.] ([X.]) in der zum Zeitpunkt der angefo[X.]htenen Behördenents[X.]heidungen anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2009 ([X.]). Dana[X.]h können die Eisenbahnaufsi[X.]htsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die dur[X.]h die in § 5 Abs. 1 genannten Vors[X.]hriften verpfli[X.]htet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vors[X.]hriften erforderli[X.]h sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der hier anwendbaren Fassung wird dur[X.]h die Eisenbahnaufsi[X.]ht au[X.]h die Bea[X.]htung des Re[X.]hts der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 betrifft, überwa[X.]ht. Die Beklagte hat zu Re[X.]ht einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 festgestellt (a)), zu dessen Beseitigung die angeordnete Verpfli[X.]htung der Klägerin zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern oder anderweitiger Si[X.]herstellung einer aktiven Information der Fahrgäste über Verspätungen erforderli[X.]h ist (b)). S[X.]hließli[X.]h hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt ([X.])).

a) Das [X.] hat zu Re[X.]ht einen Verstoß der Klägerin gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ([X.]. [X.] S. 14) festgestellt. Na[X.]h dieser Bestimmung sind bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft die Fahrgäste dur[X.]h das Eisenbahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die ges[X.]hätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterri[X.]hten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Ein Verstoß gegen die [X.] liegt entgegen der Auffassung der Klägerin bereits dann vor, wenn der Verpfli[X.]htete an einzelnen Stationen weder te[X.]hnis[X.]he Kommunikationsmittel no[X.]h Personal vorhält, um die erforderli[X.]hen Informationen an die von der Verspätung betroffenen Fahrgäste weiterzugeben. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 normiert eine aktive Informationspfli[X.]ht der Eisenbahnunternehmen bzw. Bahnhofsbetreiber (aa)), die ni[X.]ht unter dem Vorbehalt der vorhandenen Mögli[X.]hkeiten steht (bb)).

aa) Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 eine Pfli[X.]ht zur "aktiven" Information über Verspätungen folgt. Dies ergibt si[X.]h bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vors[X.]hrift und wird au[X.]h von der Klägerin im Grundsatz ni[X.]ht in Frage gestellt. Die Formulierung, dass die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterri[X.]hten" sind, bringt zum Ausdru[X.]k, dass die Initiative zur Übermittlung der betreffenden Informationen ni[X.]ht von den Fahrgästen ausgeht, sondern von dem über die Information verfügenden Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber. Dass der jeweils Verpfli[X.]htete die betroffenen Fahrgäste über Verspätungen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen hat, wird dur[X.]h systematis[X.]he Erwägungen bestätigt. Denn die Verordnung enthält au[X.]h Bestimmungen wie Art. 8 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 und 2, wona[X.]h dem Fahrgast "auf Anfrage" bestimmte Informationen zu erteilen sind. Gerade der Verglei[X.]h der unters[X.]hiedli[X.]hen Formulierungen in Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung einerseits und Art. 18 Abs. 1 oder au[X.]h Art. 8 Abs. 2 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung andererseits zeigt, dass dem Verordnungsgeber der Unters[X.]hied zwis[X.]hen einer bloßen Auskunftspfli[X.]ht und der Pfli[X.]ht zur aktiven Information der Fahrgäste bewusst war. Nur die Annahme einer Pfli[X.]ht zur "aktiven" Information über Verspätungen entspri[X.]ht au[X.]h dem - soglei[X.]h no[X.]h näher zu erörternden - Sinn und Zwe[X.]k der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 geregelten Informationspfli[X.]ht. Die dur[X.]h den Verordnungsgeber erkennbar angestrebte Verbesserung der Information der Fahrgäste in Verspätungsfällen könnte ni[X.]ht errei[X.]ht werden, wenn die verpfli[X.]hteten Unternehmen derartige Informationen ni[X.]ht aus eigener Initiative, sondern nur auf anlassbedingte Na[X.]hfrage der konkret betroffenen Fahrgäste erteilen müssten.

bb) Die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 geregelte Informationspfli[X.]ht steht entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht unter dem Vorbehalt, dass Informationen nur dann aktiv weitergegeben werden müssen, wenn an einer Station die te[X.]hnis[X.]hen oder personellen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Diese Frage lässt si[X.]h ohne die von der Klägerin angeregte Vorlage an den [X.] im Wege der Vorabents[X.]heidung na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ents[X.]heiden. Denn die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts ist aus den folgenden Erwägungen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

(1) Dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 ist kein Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen, dass die Verpfli[X.]htung, Fahrgäste bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft dur[X.]h das Eisenbahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die ges[X.]hätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterri[X.]hten, entfällt, wenn die Weitergabe der Informationen ni[X.]ht unter Nutzung ohnehin bestehender te[X.]hnis[X.]her Vorri[X.]htungen oder vorhandenen Personals an den Stationen ohne Weiteres mögli[X.]h ist. Soweit na[X.]h dem letzten Halbsatz der Vors[X.]hrift die Unterri[X.]htung zu erfolgen hat, "sobald diese Informationen zur Verfügung stehen", folgt hieraus ni[X.]ht die von der Klägerin angenommene Eins[X.]hränkung ihrer Informationspfli[X.]ht. Re[X.]htli[X.]he Voraussetzung für das Entstehen der [X.] ist ledigli[X.]h, dass Informationen über eine Verspätung zur Verfügung stehen. Das Vorhandensein der für die Weitergabe dieser Informationen an die Fahrgäste erforderli[X.]hen Einri[X.]htungen ist hingegen keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern als notwendiger Bestandteil der Informationspfli[X.]ht der Re[X.]htsfolgenseite der Vors[X.]hrift zuzuordnen. Bezugspunkt der Formulierung ist die Kenntnis des verpfli[X.]hteten Unternehmens. "Zur Verfügung" stehen die Informationen ni[X.]ht erst dann, wenn sie an einem konkreten Bahnhof oder Haltepunkt an die Fahrgäste weitergegeben werden können, sondern bereits dann, wenn das Eisenbahnunternehmen oder der Bahnhofsbetreiber von ihnen Kenntnis erlangt. Aus dem mit "sobald" eingeleiteten Halbsatz folgt deshalb ni[X.]ht nur keine Eins[X.]hränkung der Verpfli[X.]htung zur Information der Fahrgäste über Verspätungen, sondern im Gegenteil sogar eine Vers[X.]härfung dieser Verpfli[X.]htung in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht. Denn die relevanten Informationen dürfen ni[X.]ht erst zu einem von dem verpfli[X.]hteten Unternehmen selbst gewählten Zeitpunkt weitergegeben werden, sondern die Weitergabe muss bereits zu dem Zeitpunkt ("sobald") erfolgen, in dem das Unternehmen selbst über die Informationen verfügt. Nur sol[X.]he Informationen, die dem Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber selbst (no[X.]h) ni[X.]ht vorliegen, sind - naturgemäß - von der Pfli[X.]ht zur unverzügli[X.]hen Weitergabe an die Fahrgäste ausgenommen.

(2) Die bereits na[X.]h dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 der [X.] zwingende Auslegung, dass die Verpfli[X.]htung der Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber, Fahrgäste aktiv über Verspätungen zu informieren, ni[X.]ht unter dem Vorbehalt steht, dass an den Stationen die erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Vorri[X.]htungen oder ausrei[X.]hendes Personal zur Verfügung stehen, wird dur[X.]h die innere Systematik des Art. 18 der Verordnung bestätigt. Denn Art. 18 Abs. 2 der Verordnung sieht für die dort geregelten Pfli[X.]hten derartige "Mögli[X.]hkeitsvorbehalte" ausdrü[X.]kli[X.]h vor. Hieraus folgt im Umkehrs[X.]hluss, dass die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung geregelte [X.] gerade ni[X.]ht nur na[X.]h Maßgabe der vorhandenen Ressour[X.]en gilt. Anderenfalls hätte der Verordnungsgeber einen sol[X.]hen Vorbehalt au[X.]h im Wortlaut des Absatzes 1 zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, der jedo[X.]h hierfür - wie ausgeführt - keinen Anhaltspunkt enthält. Die unters[X.]hiedli[X.]he Ausgestaltung der in den ersten beiden Absätzen des Art. 18 der [X.] normierten Pfli[X.]hten ist au[X.]h ni[X.]ht etwa systemwidrig, sondern beruht erkennbar auf ihrer mangelnden Verglei[X.]hbarkeit. Denn die Mögli[X.]hkeit des Angebots von Mahlzeiten und Erfris[X.]hungen (Art. 18 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Verordnung), der Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft (Art. 18 Abs. 2 Bu[X.]hst. b) oder - bei Blo[X.]kierung des Zuges auf der Stre[X.]ke - der Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des [X.] (Art. 18 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.]) hängt von Voraussetzungen ab, die das verpfli[X.]htete Eisenbahnunternehmen ni[X.]ht immer und überall selbst gewährleisten kann, sondern in der Regel unter Nutzung der Angebote von Drittanbietern bes[X.]haffen muss (Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Taxi- oder Busunternehmen). Die Eins[X.]hränkung, dass Mahlzeiten und Erfris[X.]hungen im Zug oder im Bahnhof "verfügbar" bzw. "vernünftigerweise lieferbar" und die Unterbringung in einer Unterkunft oder die anderweitige Beförderung "praktis[X.]h dur[X.]hführbar" sein müssen, ist daher s[X.]hon deshalb geboten, weil die Erfüllung dieser Verpfli[X.]htungen in vielen Fällen mangels entspre[X.]hender Angebote von Drittanbietern objektiv unmögli[X.]h sein wird. Die Erfüllung der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 geregelten Informationspfli[X.]ht hängt hingegen ledigli[X.]h von sol[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen oder organisatoris[X.]hen Voraussetzungen ab, die die jeweils verpfli[X.]hteten Unternehmen innerhalb ihres eigenen Verantwortungsberei[X.]hs selbst s[X.]haffen können. Sie betrifft, wie die Beklagte zutreffend bemerkt hat, [X.] des [X.] und ist für den Fahrgast daher von elementarer Bedeutung.

(3) S[X.]hließli[X.]h würde es au[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k der in Art. 18 Abs. 1 der [X.] geregelten Informationspfli[X.]ht zuwiderlaufen, wenn die dem verpfli[X.]hteten Unternehmen vorliegenden Informationen über Verspätungen nur in den Fällen (aktiv) weitergegeben werden müssten, in denen an einer Station die te[X.]hnis[X.]hen oder personellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Wie si[X.]h insbesondere aus den Erwägungsgründen 1 bis 3 ergibt, ist wesentli[X.]hes Ziel der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 der S[X.]hutz der Re[X.]hte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr unter Gewährleistung eines hohen S[X.]hutzniveaus (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 2013 - [X.]/11 - juris Rn. 51, 65). Als zu s[X.]hützendes Re[X.]ht der Nutzer von Eisenbahnverkehrsdiensten wird die Information über den Verkehrsdienst sowohl vor als au[X.]h während der Fahrt hervorgehoben; wann immer mögli[X.]h, sind diese Informationen im Voraus und so s[X.]hnell wie mögli[X.]h bereitzustellen (Erwägungsgrund 4). An anderer Stelle wird das Ziel einer "bestmögli[X.]hen" Unterri[X.]htung über Verspätungen hervorgehoben (Erwägungsgrund 10). Gegenstand der Verordnung sind na[X.]h Art. 1 Bu[X.]hst. [X.] insbesondere au[X.]h die Pfli[X.]hten von Eisenbahnunternehmen gegenüber den Fahrgästen bei Verspätungen. Der dur[X.]h den Verordnungsgeber damit erkennbar angestrebten Verbesserung der Information der Fahrgäste in Verspätungsfällen liefe es zuwider, wenn die Informationspfli[X.]ht in allen Fällen entfiele, in denen die hierfür erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten ni[X.]ht zur Verfügung stehen.

Wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, würde ein "Vorbehalt der vorhandenen Ressour[X.]en" im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 der [X.] dazu führen, dass die Klägerin an Stationen, an denen bislang keine aktive Information der Fahrgäste über Verspätungen mögli[X.]h ist, au[X.]h zukünftig ni[X.]ht zu informieren bräu[X.]hte. Zudem wäre die Klägerin von ihrer Informationspfli[X.]ht au[X.]h dann befreit, wenn vorhandene te[X.]hnis[X.]he Einri[X.]htungen - aus wel[X.]hen Gründen au[X.]h immer - entfernt werden oder ni[X.]ht mehr funktionsfähig sind. In wel[X.]hem Umfang und zu wel[X.]hem Zeitpunkt die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 begründeten Fahrgastre[X.]hte verwirkli[X.]ht werden, hinge letztli[X.]h von der freiwilligen Ents[X.]heidung des verpfli[X.]hteten Unternehmens ab, Investitionen in die Erri[X.]htung oder Instandsetzung der erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Anlagen zu tätigen. Ein derartiges Verständnis der Regelung trüge dem Ziel der Gewährleistung eines hohen S[X.]hutzniveaus für die Re[X.]hte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend Re[X.]hnung.

(4) Die Erwägungen der Revision re[X.]htfertigen kein anderes Auslegungsergebnis.

(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Annahme, Art. 18 Abs. 1 der [X.] stehe unter einem Mögli[X.]hkeitsvorbehalt, insbesondere ni[X.]ht auf den Erwägungsgrund 4 der Verordnung gestützt werden. Zwar wird in Satz 2 dieses [X.] ausgeführt, dass Eisenbahnunternehmen und [X.] Informationen über den Verkehrsdienst "wann immer mögli[X.]h" im Voraus und so s[X.]hnell "wie mögli[X.]h" bereitstellen sollten. Der hierdur[X.]h zum Ausdru[X.]k kommende Vorbehalt des Mögli[X.]hen bezieht si[X.]h jedo[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Satz 1 des [X.] ni[X.]ht auf das "Ob", sondern ledigli[X.]h auf den Zeitpunkt der Informationserteilung. Diese soll, soweit dies mögli[X.]h ist, "im Voraus", d.h. vor der Fahrt, und im Übrigen, also während der Fahrt, so s[X.]hnell wie mögli[X.]h erfolgen. Hierdur[X.]h wird aber in der Sa[X.]he keine weitergehende Eins[X.]hränkung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht als dur[X.]h die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung verwendeten Worte "sobald diese Informationen zur Verfügung stehen".

(b) Ein Vorbehalt vorhandener Ressour[X.]en für die Bereitstellung der na[X.]h Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 geforderten Fahrgastinformationen lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Erwägungsgrund 5 der Verordnung ableiten, wona[X.]h ausführli[X.]here Anforderungen für die Bereitstellung von Reiseinformationen in den Te[X.]hnis[X.]hen Spezifikationen für die Interoperabilität ([X.]) na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2001/16/[X.] des [X.] und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems festgelegt werden.

Dieser Verweis auf die [X.] "für die Bereitstellung von Reiseinformationen" betrifft ni[X.]ht die in Art. 18 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 geregelte Hilfeleistung bei Verspätungen, sondern bezieht si[X.]h auf die in Art. 8 in Verbindung mit Anhang [X.] Teil I und [X.] dieser Verordnung geregelten "Reiseinformationen", wel[X.]he die Eisenbahnunternehmen und die [X.], die für ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen [X.] anbieten, dem Fahrgast mindestens erteilen müssen. Hieran anknüpfend sieht Art. 10 der Verordnung vor, dass die Eisenbahnunternehmen und die [X.] zur Erteilung von Informationen und zur Ausgabe von Fahrkarten das re[X.]hnergestützte Informations- und Bu[X.]hungssystem für den Eisenbahnverkehr nutzen, wel[X.]hes na[X.]h Art. 3 Nr. 14 der Verordnung Informationen über alle von Eisenbahnunternehmen angebotenen Eisenbahnverkehrsdienste enthält und gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung an die in den [X.] dargelegten Erfordernissen anzupassen ist. Wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, geht es hierbei um den automatisierten Austaus[X.]h von Informationen, die die internationale Reiseplanung und den Fahrkartenverkauf betreffen, zwis[X.]hen Eisenbahnunternehmen. Die Pfli[X.]ht zur Unterri[X.]htung der Fahrgäste über eine Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft wird hierdur[X.]h ni[X.]ht berührt.

Unabhängig davon sind die im Erwägungsgrund 5 erwähnten [X.] für die Auslegung des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 inhaltli[X.]h und systematis[X.]h unergiebig. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die hier maßgebli[X.]he Verordnung ([X.]) Nr. 454/2011 der [X.] vom 5. Mai 2011 über die Te[X.]hnis[X.]he Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "[X.] für den Personenverkehr" des transeuropäis[X.]hen Eisenbahnsystems ([X.]. [X.]) keine Verpfli[X.]htung zur S[X.]haffung einer te[X.]hnis[X.]hen Infrastruktur zur aktiven Information der Fahrgäste an Bahnhöfen regelt. In Erwägungsgrund 5 dieser Verordnung wird als Zwe[X.]k dieser [X.] angegeben, Verfahren und S[X.]hnittstellen zwis[X.]hen allen Akteuren festzulegen, um die Fahrgäste mit Hilfe allgemein verfügbarer Te[X.]hnik mit Informationen und Fahrkarten zu versorgen. Nr. 4.2.12. der [X.] regelt die "Information in Bahnhöfen". In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass dieser "E[X.]kwert" die Modalitäten der Bereitstellung von [X.] für die Fahrgäste dur[X.]h den Bahnhofsbetreiber bestimmt. Die Bestimmungen gelten nur bei einer Erneuerung, umfassenden Modernisierung oder Neuinstallation der Lautspre[X.]heranlage und/oder [X.]; sie gelten mindestens für Bahnhöfe, in denen internationale Züge halten. Soweit gemäß Nr. 4.2.12.1. der [X.] die "Fahrgastinformation im Bahnhof dur[X.]h den Bahnhofsbetreiber" au[X.]h Zuginformationen zu "Planabwei[X.]hungen" umfasst, zu denen u.a. "wesentli[X.]he Verspätungen" gehören, handelt es si[X.]h um eine der Modalitäten der Bereitstellung von Informationen für die Fahrgäste dur[X.]h den Bahnhofsbetreiber, denen im Fall der Erneuerung, umfassenden Modernisierung oder Neuinstallation der Lautspre[X.]heranlage oder [X.] Re[X.]hnung zu tragen ist. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, enthalten die [X.] damit auss[X.]hließli[X.]h Vorgaben für das "Was" und "Wie" der Bereitstellung von Fahrgastinformation im Fall der Erneuerung, umfassenden Modernisierung oder Neuinstallation von Informationssystemen, regeln jedo[X.]h ni[X.]ht, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen der Bahnhofsbetreiber zur Erneuerung, Modernisierung oder Neuinstallation verpfli[X.]htet ist.

Der Umstand, dass die in der Verordnung ([X.]) Nr. 454/2011 festgelegten [X.] keine Regelungen zum "Ob" der Bereitstellung von Fahrgastinformation enthalten, s[X.]hließt entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht aus, dass si[X.]h derartige Verpfli[X.]htungen aus anderen Normen des Unionsre[X.]hts ergeben. Denn der Regelungsgegenstand der Verordnung ([X.]) Nr. 454/2011 wird dur[X.]h deren Re[X.]htsgrundlage, die Ri[X.]htlinie 2008/57/[X.] des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeins[X.]haft ([X.]. [X.], zuletzt geändert dur[X.]h Ri[X.]htlinie 2014/106/[X.] der [X.] vom 5. Dezember 2014, [X.]. L 355 S. 42), von vornherein auf te[X.]hnis[X.]he Harmonisierungsmaßnahmen bes[X.]hränkt. Die genannte Ri[X.]htlinie legt - ebenso wie in der Sa[X.]he zuvor die inzwis[X.]hen aufgehobene Ri[X.]htlinie 2001/16/[X.], auf die in Erwägungsgrund 5 der [X.] no[X.]h Bezug genommen wird - die Bedingungen fest, die für die Verwirkli[X.]hung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeins[X.]haft erfüllt sein müssen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2008/57/[X.]). Na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2008/57/[X.] wird für jedes Teilsystem eine [X.] erstellt. Das Teilsystem "[X.]" umfasst gemäß Anhang [X.] Nr. 2.6. Bu[X.]hst. a) der Ri[X.]htlinie 2008/57/[X.] unter anderem Systeme zur Information der Fahrgäste vor und während der Fahrt. Art. 5 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2008/57/[X.] s[X.]hreibt vor, dass die Teilsysteme im Einklang mit dieser Ri[X.]htlinie mit den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, ihrer Erneuerung oder ihrer Umrüstung geltenden [X.] übereinstimmen müssen und diese Übereinstimmung während der Verwendung jedes [X.] ständig aufre[X.]htzuerhalten ist. Aus diesen Vorgaben folgt, dass der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der [X.] erst auf der [X.] beginnt. Er umfasst ni[X.]ht die vorgelagerte Ents[X.]heidung, ob ein Teilsystem neu in Betrieb genommen, erneuert oder umgerüstet wird. Die Geltung der [X.] setzt mit anderen Worten voraus, dass ein Bahnhofsbetreiber oder ein sonstiger Verpfli[X.]hteter entweder freiwillig oder aber aufgrund einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung, die si[X.]h aus anderen Re[X.]htsnormen ergibt, Lautspre[X.]heranlagen oder [X.] erneuert, umfassend modernisiert oder neu installiert. Um eine sol[X.]he Re[X.]htsnorm handelt es si[X.]h bei Art. 18 Abs. 1 der [X.], sofern si[X.]h das verpfli[X.]htete Unternehmen ni[X.]ht dazu ents[X.]hließt, seine Verpfli[X.]htung zur unverzügli[X.]hen Information über Verspätungen allein dur[X.]h organisatoris[X.]he Maßnahmen wie insbesondere den örtli[X.]hen Einsatz von Personal zu erfüllen.

([X.]) Der Annahme, dass aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 eine Verpfli[X.]htung zur S[X.]haffung einer te[X.]hnis[X.]hen Infrastruktur zur aktiven Information der Fahrgäste folgt, lässt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese Vors[X.]hrift weder Bestandss[X.]hutz no[X.]h Übergangsfristen regele und si[X.]h insoweit von anderen eisenbahnre[X.]htli[X.]hen Regelwerken unters[X.]heide, die Investitionsverpfli[X.]htungen vorsähen. Abgesehen von der mit zwei Jahren ohnehin auffallend großzügig bemessenen Frist zwis[X.]hen der Veröffentli[X.]hung der Verordnung im Amtsblatt der Europäis[X.]hen Union und ihrem Inkrafttreten (vgl. Art. 37 der Verordnung) ermä[X.]htigt Art. 2 Abs. 4 der Verordnung die Mitgliedstaaten, in transparenter und ni[X.]ht diskriminierender Weise für einen Zeitraum von hö[X.]hstens fünf Jahren, der zweimal um hö[X.]hstens fünf Jahre verlängert werden kann, eine Ausnahme von der Anwendung der meisten Bestimmungen der Verordnung auf inländis[X.]he S[X.]hienenpersonenverkehrsdienste zu gewähren. Der Verordnungsgeber ist erkennbar davon ausgegangen, dass neben dieser zeitli[X.]h begrenzten Mögli[X.]hkeit, unter anderem au[X.]h von der Informationspfli[X.]ht na[X.]h Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Ausnahmen zu gewähren, weitere Übergangsbestimmungen entbehrli[X.]h sind. Von der ihm dur[X.]h Art. 2 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 für alle S[X.]hienenpersonenverkehrsdienste eingeräumten Mögli[X.]hkeit, die Anwendung der Verordnung zeitli[X.]h aufzus[X.]hieben, hat der Bundesgesetzgeber jedo[X.]h keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

Auf die Regelung besonderer Übergangsfristen oder Ausnahmemögli[X.]hkeiten in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 hat der Verordnungsgeber offensi[X.]htli[X.]h au[X.]h im Hinbli[X.]k auf Art. 2 Abs. 5 der Verordnung bewusst verzi[X.]htet. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann ein Mitgliedstaat für die meisten Bestimmungen der Verordnung, darunter au[X.]h für Art. 18 Abs. 1, S[X.]hienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, [X.] und Regionalverkehrs von der Anwendung der Verordnung ausnehmen. Diese Regelung ermögli[X.]ht für die dort genannten S[X.]hienenpersonenverkehrsdienste eine gänzli[X.]he Ausnahme von der Anwendung, ni[X.]ht nur einen zeitli[X.]hen Aufs[X.]hub der Anwendung. Von dieser Mögli[X.]hkeit hat der Bundesgesetzgeber Gebrau[X.]h gema[X.]ht und in § 1 Abs. 4 [X.] bestimmt, dass die Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 na[X.]h Maßgabe ihres Art. 2 Abs. 5 ni[X.]ht auf sol[X.]he Verkehrsdienste des S[X.]hienenpersonennahverkehrs anzuwenden ist, die hauptsä[X.]hli[X.]h aus Gründen historis[X.]hen Interesses oder zu touristis[X.]hen Zwe[X.]ken betrieben werden. Für diese S[X.]hienenpersonenverkehrsdienste gilt deshalb Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 in Deuts[X.]hland ni[X.]ht und damit au[X.]h ni[X.]ht § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Daraus folgt umgekehrt, dass der deuts[X.]he Gesetzgeber für anderen Stadtverkehr, Vorortverkehr und Regionalverkehr davon ausgegangen ist, dass ihnen die Einhaltung der Verpfli[X.]htung aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 zumutbar ist, au[X.]h wenn gerade diese Verkehre abgelegene und selten genutzte Bahnhöfe und Haltepunkte bedienen.

b) Hat das [X.] na[X.]h alledem zu Re[X.]ht einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] festgestellt, handelt es si[X.]h bei der angeordneten Verpfli[X.]htung der Klägerin zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern oder anderweitiger Si[X.]herstellung einer aktiven Information der Fahrgäste bei Verspätungen um eine Maßnahme, die im Sinne des § 5a Abs. 2 [X.] zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße erforderli[X.]h ist. Als dur[X.]h Art. 18 Abs. 1 der [X.] verpfli[X.]htete Bahnhofsbetreiberin kommt sie als Adressatin der aufsi[X.]htsbehördli[X.]hen Maßnahme grundsätzli[X.]h in Betra[X.]ht. Der Inhalt der zu ergreifenden Maßnahmen wird dur[X.]h die Ermä[X.]htigungsgrundlage des § 5a Abs. 2 [X.] ni[X.]ht im Einzelnen geregelt. Sie ri[X.]htet si[X.]h vielmehr ganz allgemein auf die Herbeiführung gesetzmäßiger Zustände, die in der Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung oder der Herstellung oder Rü[X.]kgängigma[X.]hung eines bestimmten Zustands bestehen kann (vgl. [X.]/S[X.]hweinsberg, in: Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 5a Rn. 32). Die in den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden angeordnete Verpfli[X.]htung der Klägerin zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern oder anderweitiger Si[X.]herstellung einer aktiven Information hält si[X.]h in diesem Rahmen.

[X.]) Das [X.] hat bei dem Erlass der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide au[X.]h das ihm dur[X.]h § 5a Abs. 2 [X.] eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zutreffend festgestellt, dass weder die [X.] zu beanstanden ist (aa) no[X.]h ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt (bb).

aa) Die Heranziehung der Klägerin als Ordnungspfli[X.]htige hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ni[X.]ht als ermessensfehlerhaft beanstandet. Das der Beklagten eingeräumte [X.] wird entspre[X.]hend dem mit Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 verfolgten Ziel, ein hohes S[X.]hutzniveau bei der Unterri[X.]htung der Fahrgäste über Verspätungen zu errei[X.]hen, dur[X.]h Zwe[X.]kmäßigkeitsgesi[X.]htspunkte bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist es ermessensfehlerfrei, dass die Beklagte die Klägerin in Anspru[X.]h genommen und dies damit begründet hat, dass es ihr als Eigentümerin und Betreiberin der Bahnhöfe lei[X.]hter als den Eisenbahnverkehrsunternehmen mögli[X.]h sei, den Verpfli[X.]htungen zu entspre[X.]hen, da sie niemanden um Erlaubnis ersu[X.]hen müsse, um der Anordnung na[X.]hzukommen. Ihre Auswahl als Störerin steigere die Effizienz der Gefahrenabwehrmaßnahmen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass bereits diese Gründe die [X.] tragen. Insbesondere musste die Beklagte ni[X.]ht für jeden der ungefähr 5 500 von der Klägerin betriebenen Bahnhöfe und Haltepunkte einzelfallbezogen prüfen, ob eine Inanspru[X.]hnahme des Eisenbahnunternehmens zwe[X.]kmäßiger und effizienter wäre. Ergänzend verweist die Beklagte auf die Mögli[X.]hkeit der Klägerin, die Aufwendungen in ihre Nutzungsentgelte einzupreisen und damit an die Stationsnutzer weiterzurei[X.]hen. Demgegenüber trügen die ebenfalls als Pfli[X.]htige in Betra[X.]ht kommenden Eisenbahnverkehrsunternehmen ein hohes Risiko, die installierten Kommunikationsgeräte na[X.]h verglei[X.]hsweise kurzer Zeit wieder abbauen zu müssen, wenn die Verkehrsleistungen neu vergeben würden. Au[X.]h diese Erwägungen der Beklagten sind geeignet, die Ents[X.]heidung über die [X.] zu stützen.

bb) Die Beklagte hat die Grenzen des ihr dur[X.]h § 5a Abs. 2 [X.] eingeräumten Ermessens au[X.]h ni[X.]ht deshalb übers[X.]hritten, weil die in den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden getroffene Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße.

Die angeordnete Verpfli[X.]htung der Klägerin zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern oder anderweitiger Si[X.]herstellung einer aktiven Information ist geeignet und erforderli[X.]h, um die Verwirkli[X.]hung des aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 folgenden Re[X.]hts der Fahrgäste zu gewährleisten, "aktiv" über Verspätungen informiert zu werden. Ein glei[X.]h geeignetes milderes Mittel zur Verwirkli[X.]hung des Informationsre[X.]hts der Fahrgäste ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere stellt etwa die Angabe einer Telefonnummer in den Stationen der Klägerin von vornherein kein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der Informationspfli[X.]ht dar, da die Fahrgäste auf diese Weise nur auf Na[X.]hfrage, ni[X.]ht jedo[X.]h aktiv und unmittelbar na[X.]h dem Vorliegen der Information bei der Klägerin über Verspätungen informiert werden können.

Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist ebenfalls gewahrt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erfüllung der ihr auferlegten Verpfli[X.]htung zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern oder anderweitiger Si[X.]herstellung einer aktiven Information ni[X.]ht deshalb unzumutbar, weil sie au[X.]h "sehr kleine" Stationen oder sol[X.]he Stationen erfasst, bei denen ein "unverhältnismäßiger Investitionsaufwand" in Rede steht. Es ers[X.]heint s[X.]hon zweifelhaft, ob si[X.]h die Beklagte no[X.]h innerhalb der Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens halten würde, wenn sie in den von der Klägerin genannten Fällen von der Anordnung der Si[X.]herstellung einer aktiven Information der Fahrgäste über Verspätungen verzi[X.]hten würde. Denn eine derartige Ausnahme ist weder in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1371/2007 no[X.]h in einer Regelung des nationalen Re[X.]hts auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 4 oder Abs. 5 der Verordnung vorgesehen. Diese Frage bedarf jedo[X.]h keiner Vertiefung, weil das Oberverwaltungsgeri[X.]ht unabhängig davon tatri[X.]hterli[X.]h festgestellt hat, dass die Unterri[X.]htung der Fahrgäste ni[X.]ht mit für die Klägerin unzumutbarem Aufwand verbunden ist. An diese Feststellung ist der Senat na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da sie ni[X.]ht mit dur[X.]hgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist.

Soweit die Klägerin geltend ma[X.]ht, das Oberverwaltungsgeri[X.]ht habe ihren detaillierten Vortrag in den vorbereitenden S[X.]hriftsätzen und in den mündli[X.]hen Verhandlungen übergangen, mit dem sie die Unzumutbarkeit einer s[X.]hrankenlosen Ausstattungsverpfli[X.]htung illustriert habe, ist die damit der Sa[X.]he na[X.]h erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes des Berufungsgeri[X.]hts gegen die Verpfli[X.]htung zur ausrei[X.]henden Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) jedenfalls ni[X.]ht begründet. Die Klägerin verweist auf ihren Vortrag, dass an einzelnen Stationen aufgrund örtli[X.]her Sonderprobleme und lokaler Gegebenheiten die Kosten der Installation eines Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigers den im Dur[X.]hs[X.]hnitt anfallenden Aufwand erhebli[X.]h, im Einzelfall bis zum Zehnfa[X.]hen, übersteigen könnten. Als Beispiele habe sie die Stationen [X.] mit 50 Reisenden am Tag, die Station [X.] mit 2 Reisenden pro Tag und die Station [X.] mit 17 Reisenden am Tag genannt. Sie habe vorgetragen, dass bei der Station [X.] kein "[X.]" vorliege. Da die Station in [X.] liege, würde die Erstellung einer Empfangsantenne und deren Ans[X.]hluss Kosten in Höhe etwa des Zehnfa[X.]hen des für eine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Montage eines Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigers anfallenden Aufwands verursa[X.]hen. Ferner habe sie vorgetragen, dass bei den Stationen [X.] und [X.] mit erhebli[X.]hem Aufwand erst die Stromversorgung hergestellt werden müsste, wobei im zuletzt genannten Fall das Gleis gequert werden müsste. Anhand von Fotos habe sie den erhebli[X.]hen Aufwand illustriert, der an kleinen Haltepunkten mit der Erri[X.]htung von Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern verbunden sei, falls eine Gleisquerung oder ein Stromans[X.]hluss hergestellt werden müsse oder kein "[X.]" vorhanden sei. Diese Ausführungen lassen ni[X.]ht erkennen, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht relevantes Vorbringen übergangen hat. Zwar geht das Berufungsurteil auf die von der Klägerin beispielhaft genannten Stationen ni[X.]ht im Einzelnen ein. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht stellt jedo[X.]h - die Angaben der Klägerin zusammenfassend - ausdrü[X.]kli[X.]h fest, dass die Kosten für die Ans[X.]haffung eines Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigers ausnahmsweise, wenn es etwa an einem Stromans[X.]hluss fehlt, deutli[X.]h höher sind als der im Regelfall anzusetzende Betrag von [X.]a. 1 700,00 € bei einem [X.] von [X.]a. 4 000,00 bis 6 000,00 €.

Die an diese tatsä[X.]hli[X.]he Feststellung anknüpfende Sa[X.]hverhaltswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Unterri[X.]htung der Fahrgäste ni[X.]ht mit unzumutbarem Aufwand für die Klägerin verbunden ist, ist revisionsgeri[X.]htli[X.]h ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor. Dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bei seiner Überzeugungsbildung von einem unri[X.]htigen oder unvollständigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen ist oder Umstände übergangen hat, deren Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit si[X.]h ihm hätte aufdrängen müssen, ist ni[X.]ht erkennbar. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ist trotz des von ihm festgestellten Umstands, dass die Kosten für die Ans[X.]haffung und Montage eines Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigers in Ausnahmefällen deutli[X.]h höher sind als die regelmäßigen Ans[X.]haffungskosten von [X.]a. 1 700,00 € zuzügli[X.]h des [X.]es von [X.]a. 4 000,00 bis 6 000,00 €, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erfüllung der der Klägerin auferlegten Verpfli[X.]htung zur flä[X.]hende[X.]kenden Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamis[X.]hen S[X.]hriftanzeigern oder anderweitiger Si[X.]herstellung einer aktiven Information ni[X.]ht unzumutbar ist. Hierbei hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht eine vertretbare Abwägung der finanziellen Belastung der Klägerin mit den zu gewährleistenden Fahrgastre[X.]hten vorgenommen und in diesem Zusammenhang erwogen, dass der Informationsbedarf der Fahrgäste bei wenig frequentierten Bahnhöfen ni[X.]ht geringer, sondern im Gegenteil mangels anderer Verbindungsalternativen regelmäßig größer sein dürfte als bei großen Stationen. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht darauf abgestellt, dass die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide dem Gesi[X.]htspunkt der Verhältnismäßigkeit au[X.]h dadur[X.]h Re[X.]hnung tragen, dass sie für kleinere Stationen eine längere Umsetzungsfrist vorsehen.

2. Soweit das Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen hat, dass au[X.]h die in Ziffer 5 des angefo[X.]htenen Bes[X.]heids enthaltene Zwangsgeldandrohung in der Fassung, die sie in Folge der Teilaufhebung dur[X.]h das Berufungsurteil erhalten hat, sowie die in Ziffer 7 enthaltene Kostenents[X.]heidung keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken unterliegen, steht dies ebenfalls mit revisiblem Re[X.]ht im Einklang. Re[X.]htsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 5a Abs. 9 [X.], wona[X.]h die Eisenbahnaufsi[X.]htsbehörden ihre Anordnungen na[X.]h den für die Vollstre[X.]kung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vors[X.]hriften dur[X.]hsetzen können. Die in § 6 Abs. 1, §§ 9, 11 Abs. 1 und § 13 des Verwaltungsvollstre[X.]kungsgesetzes (VwVG) geregelten Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung sind erfüllt. Insbesondere steht das angedrohte Zwangsgeld in der ursprüngli[X.]hen Höhe von 2 000,00 € je ni[X.]ht ausgestatteter Station gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VwVG in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zwe[X.]k. Dur[X.]h die Begrenzung auf insgesamt hö[X.]hstens 500 000,00 € wird der na[X.]h § 5a Abs. 9 Satz 2 [X.] - abwei[X.]hend von § 11 Abs. 3 VwVG - zulässige Hö[X.]hstbetrag eingehalten. Gründe, die für Re[X.]htswidrigkeit der Kostenents[X.]heidungen spre[X.]hen könnten, sind ni[X.]ht erkennbar.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 28/14

09.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. Mai 2014, Az: 16 A 494/13, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 2 AEG 1994, § 5a Abs 2 AEG 1994, Art 2 Abs 4 EGV 1371/2007, Art 18 Abs 1 EGV 1371/2007, Art 1 EGRL 57/2008, Art 5 EGRL 57/2008, EUV 454/2011

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.2015, Az. 6 C 28/14 (REWIS RS 2015, 5679)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 263 REWIS RS 2015, 5679

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Eisenbahn; Regulierung; Schienenwegebetreiber; keine rechtliche Beratung von Konzernjuristen des gemeinsamen Mutterunternehmens; Schriftform der Revisionsbegründung


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