(1) Zwangsmittel sind:
(2) 1Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
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