Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 1 StR 544/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1772

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/09 vom 2. November 2010 in der Strafsa[X.]he gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 1b [X.] bes[X.]hlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezem-ber 2008 wird das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 [X.] betreffend den Angeklag-ten [X.]hinsi[X.]htli[X.]h der Fälle [X.], [X.], [X.], [X.]8 und betref-fend den Angeklagten [X.]hinsi[X.]htli[X.]h des Falles [X.] der Urteilsgründe eingestellt. Im Umfang der Einstellung trägt die St[X.]tskasse die Kosten des Verfahrens und die den Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]und

[X.]werden mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass a) s[X.]huldig sind [X.]) der Angeklagte [X.]der Steuerhinterziehung in [X.] Fällen sowie der versu[X.]hten Steuerhinterzie-hung, [X.]) der Angeklagte [X.]der Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie der versu[X.]hten Steuerhinter-ziehung und b) der Angeklagte [X.]

in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe zu einer einheitli[X.]hen Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt wird; die weitere [X.] von ei-nem Jahr Freiheitsstrafe entfällt. 3. Die Angeklagten [X.] und [X.] haben die verblei-benden Kosten ihrer Re[X.]htsmittel zu tragen. 4. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008, soweit es ihn betrifft, a) im S[X.]huldspru[X.]h dahingehend abgeändert, dass der An-geklagte [X.]der Steuerhinterziehung in se[X.]hs Fällen und der versu[X.]hten Steuerhinterziehung in fünf Fällen s[X.]huldig ist, b) im Ausspru[X.]h über die [X.]n dahin abgeändert, dass der Angeklagte [X.][X.]) betreffend die Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe zu einer einheitli[X.]hen Freiheitsstrafe von se[X.]hs Monaten verurteilt wird; die weitere [X.] von se[X.]hs [X.] Freiheitsstrafe entfällt; [X.]) in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wird, [X.]) im Gesamtstrafausspru[X.]h mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine na[X.]hträgli[X.]he geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung über die Gesamtstrafe na[X.]h den §§ 460, 462 [X.] zu treffen ist. - 4 - 5. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird als unbegründet verworfen. 6. Über die Kosten des Re[X.]htsmittels des Angeklagten [X.] ist zuglei[X.]h mit der Ents[X.]heidung über die Gesamtstrafe zu [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und versu[X.]hter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von se[X.]hs Jahren und drei Monaten, den Angeklagten [X.]wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen und versu[X.]hter Steuerhin-terziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten [X.] wegen Steuerhinterziehung in a[X.]ht Fällen und versu[X.]hter Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und drei Monaten verurteilt. 1 Hiergegen wenden si[X.]h die Angeklagten mit ihren auf die Sa[X.]hrüge und zahlrei[X.]he Verfahrensrügen gestützten Revisionen. Diese haben den aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen, geringfügigen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet. 2 [X.] Das [X.] hat Folgendes festgestellt: 3 - 5 - Die Angeklagten [X.] und [X.]waren gemeinsam im Berei[X.]h des Direktvertriebs tätig und erzielten dort erhebli[X.]he Gewinne. Sie gründeten eine Reihe von letztli[X.]h nur formalre[X.]htli[X.]h existierenden Firmen, die sie zentral - au[X.]h über eine Holdinggesells[X.]haft - steuerten und beherrs[X.]hten. Spätestens im [X.] kamen die Angeklagten [X.]und [X.]- na[X.]h Beratung dur[X.]h den Angeklagten [X.]und unter dessen Mitwirkung - überein, dieses [X.] zur Steuerhinterziehung zu nutzen. Sie vereinbarten, die erzielten Gewinne dur[X.]h Ni[X.]htabgabe von Steuererklärungen und vor allem dur[X.]h die Geltendma[X.]hung von S[X.]heinre[X.]hnungen systematis[X.]h der Besteuerung zu ent-ziehen. In Ausführung dieses Plans veranlassten die Angeklagten [X.]und [X.] jeweils die Auszahlung der in den S[X.]heinre[X.]hnungen ausgewiesenen Beträge und ma[X.]hten diese Beträge, die sie na[X.]h Abzug einer von den Re[X.]h-nungsausstellern einbehaltenen Provision jeweils —s[X.]hwarz und in [X.] zurü[X.]k-erhielten, bei den auszahlenden Firmen in voller Höhe als Betriebsausgaben steuermindernd geltend. Ihre si[X.]h hieraus ergebenden Einnahmen [X.] die Angeklagten in ihren Einkommensteuererklärungen ebenso wie weitere Einnahmen. 4 I[X.] Das [X.] hat die auf die S[X.]heinre[X.]hnungen geleisteten [X.] jeweils als —verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttungfi gewertet. Auf [X.] der Gesells[X.]haften hat es deshalb eine gewinnmindernde Berü[X.]ksi[X.]htigung verneint und auf dieser Basis die dur[X.]h die unri[X.]htigen Steuererklärungen [X.] Körpers[X.]haft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern ermittelt. Die Strafver-folgung war dabei auf diejenigen Fälle bes[X.]hränkt, in denen den Angeklagten s[X.]hon aus ihrer formalre[X.]htli[X.]hen Stellung heraus die Abgabe zutreffender Steuererklärungen oblag. Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] hat das [X.] bei den Angeklagten [X.]und [X.]die aufgrund von S[X.]heinre[X.]hnungen abgeflossenen Beträge als in voller Höhe der [X.] 6 - steuer unterliegend angesehen und hieraus die Höhe der verkürzten Steuern bzw. erstrebten Steuerverkürzungen bere[X.]hnet. B. Ein Verfahrenshindernis besteht ni[X.]ht. 6 [X.] Die Taten sind ni[X.]ht verjährt. Au[X.]h in dem allein den Angeklagten [X.]betreffenden [X.] der Urteilsgründe (Hinterziehung von Umsatzsteuer für das [X.]) ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. 7 Im Fall der unterlassenen Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung beginnt die Verfolgungsverjährung mit Ablauf der Erklärungsfrist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.], 189 mwN). Die hier somit am 31. Mai 2001 begonnene Verjährung wurde vor [X.] dur[X.]h den Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hluss vom 12. April 2006 unterbro[X.]hen. Der in einem sehr frühen Verfahrensstadium ergangene Bes[X.]hluss nennt die Veran-lagungszeiträume (1999 bis 2005), die Steuerarten (Umsatzsteuer, Körper-s[X.]haftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer) und die jeweils [X.] (Kapitaltransfer zum Zwe[X.]ke der Steuerhinterziehung mit oder ohne Verwendung unri[X.]htiger Belege). Der Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hluss, der au[X.]h die von der Dur[X.]hsu[X.]hung - und damit vom Tatverda[X.]ht - betroffenen Firmen angab, war daher geeignet, die von der Verjährungsunterbre[X.]hung betroffenen Taten von denkbar ähnli[X.]hen oder glei[X.]hartigen Vorkommnissen, auf die si[X.]h die Verfolgung ni[X.]ht bezog, zu unters[X.]heiden (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 2006 - 1 [X.], [X.], 213, 214 f.; [X.], Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00, [X.], 191). Der Verfolgungswille der [X.] erstre[X.]kte si[X.]h von Anfang an auf sämtli[X.]he später abgeurteilte Taten. 8 - 7 - Eine Bes[X.]hränkung des Verfolgungswillens auf einzelne Taten, wel[X.]he Auswir-kungen auf die Rei[X.]hweite der verjährungsunterbre[X.]henden Wirkung des [X.] haben könnte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, [X.], 205; Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2007 - 4 StR 279/07, [X.], 214; Urteil vom 22. August 2006 - 1 [X.], [X.], 213), ist ni[X.]ht gegeben. I[X.] Der Grundsatz der Spezialität steht der strafre[X.]htli[X.]hen Verfolgung des in [X.] festgenommenen und von dort ausgelieferten Angeklagten [X.]ni[X.]ht entgegen. 9 1. Die Revision des Angeklagten [X.]ma[X.]ht in diesem [X.] geltend: Der der Auslieferung zugrunde liegende Haftbefehl des [X.] vom 27. April 2006 sei zu unbestimmt; er sei erst na[X.]h Auslieferung des Angeklagten [X.]neu gefasst und konkretisiert worden. Die abgeurteilten Taten würden von der auf dem ebenso zu [X.] gründenden [X.] ni[X.]ht erfasst. Weder der Angeklagte no[X.]h die [X.] Auslieferungsbehörden hätten auf die Einhaltung des Spezialitätsgrund[X.] verzi[X.]htet. Eine na[X.]hträg-li[X.]he Genehmigung zur Verfolgung der abgeurteilten Taten sei ebenfalls ni[X.]ht erfolgt. 10 2. Der Spezialitätsgrundsatz ist ni[X.]ht verletzt. Die abgeurteilten Taten sind von dem im [X.] Haftbefehl bezei[X.]hneten Lebenssa[X.]hverhalt um-fasst. Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung, ob aus § 83h Abs. 2 Nr. 3 [X.], der Art. 27 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] des Rahmenbes[X.]hlusses 2002/584/[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfah-ren zwis[X.]hen den Mitgliedst[X.]ten ([X.]. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, [X.] ff.) wortglei[X.]h umsetzt, folgt, dass si[X.]h aus einer Verletzung des [X.] - 8 - [X.] kein Verfahrenshindernis, sondern ledigli[X.]h ein Vollstre[X.]kungshindernis ergibt (so [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 - Re[X.]htssa[X.]he [X.]/08, [X.], 35 mit [X.]). Der Angeklagte [X.]wurde wegen keiner von der [X.] ni[X.]ht erfassten —anderenfi verurteilt. a) Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssa[X.]hverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll (st. Rspr.; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 31. März 1977 - 4 ARs 8/77, [X.]St 27, 168, 172 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Re[X.]htshilfeverkehr in Strafsa[X.]hen, § 11 [X.] Rn. 14). Im Rahmen dieses historis[X.]hen Vorgangs sind die Geri[X.]hte des ersu[X.]henden St[X.]tes ni[X.]ht gehindert, die Tat abwei[X.]hend re[X.]htli[X.]h oder tat-sä[X.]hli[X.]h zu würdigen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht ([X.], Bes[X.]hluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, [X.], 684; Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99, [X.], 333; Urteil vom 6. März 1985 - 2 StR 782/84, [X.], 318; Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 [X.], [X.], 557; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. § 72 Rn. 20; [X.] [X.]O § 11 [X.] f.). 12 b) Eine Änderung in der Re[X.]htsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersu[X.]hten St[X.]tes regelmäßig ni[X.]ht. Dementspre[X.]hend steht der - vor allem dem S[X.]hutz dieser Interessen dienende - Spezialitäts-grundsatz etwa einer Verurteilung wegen [X.] anstelle einer im [X.] angenommenen fortgesetzten Handlung ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. April 1995 - 1 StR 18/95, [X.], 608). Das [X.] gilt, wenn das Strafgesetz später geändert wird (hier etwa dur[X.]h Aufhebung des Verbre[X.]henstatbestandes des § 370a [X.]), ebenso, wenn der den [X.] erlassende [X.] anstatt von Tatmehrheit re[X.]htsfehlerhaft von einer Ver-knüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern 13 - 9 - die dem Bes[X.]huldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslieferungsersu-[X.]hen zu entnehmen sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, [X.], 526). [X.]) Der Begriff der —anderen [X.] im Sinne des § 83h Abs. 1 Nr. 1 [X.] knüpft allein an die Bes[X.]hreibung der Straftat in der [X.], diese wiederum an den [X.] Haftbefehl an. Eine —andere [X.] liegt ni[X.]ht vor, wenn si[X.]h die Angaben im [X.] Haftbefehl und diejenigen im späteren Urteil hinrei[X.]hend entspre[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 - Re[X.]htssa[X.]he [X.]/08, [X.]O; [X.], Bes[X.]hluss vom 24. September 2010 - 1 [X.]). Dies ist hier der Fall. 14 Der Umstand, dass der dem Auslieferungsersu[X.]hen und der [X.] zugrunde liegende Haftbefehl im weiteren Verlauf des [X.] - verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben entspre[X.]hend - eine dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasste Konkretisierung erfahren hat, lässt hier die Identität der Tat unberührt. Die Strafverfolgung wurde dadur[X.]h ni[X.]ht auf an-dere Taten geri[X.]htet. Sämtli[X.]he abgeurteilten Taten sind na[X.]h Art des Delikts (Steuerhinterziehung), den betroffenen Steuerarten, den jeweiligen Veranla-gungszeiträumen und der Begehungsweise identis[X.]h mit den im [X.] Haftbefehl umrissenen Teilakten des dort bes[X.]hriebenen [X.]. 15 d) Au[X.]h der Umstand, dass einzelne na[X.]h [X.] Re[X.]ht als selb-ständige Taten zu wertende Teilakte des im Auslieferungsersu[X.]hen ges[X.]hilder-ten Gesamtges[X.]hehens si[X.]h auf [X.] beziehen, deren Höhe - isoliert betra[X.]htet - na[X.]h [X.] Re[X.]ht für eine Ahndung als Steuerhin-terziehung ni[X.]ht ausrei[X.]hen könnte (vgl. Art. 305 ff. des [X.] [Gesetz Nr. 10/1995 vom 23. November 1995 - [X.] Nr. 281 vom 16 - 10 - 24. November 1995, [X.] ff.]), begründet keinen Verstoß gegen den [X.]. Unabhängig von der Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung handelt es si[X.]h bei den Delikten der Art na[X.]h um Steuerhinterziehungsdelikte im Sinne der Art. 305 ff. des [X.] Strafgesetzbu[X.]hes. Zwar gehören Fiskaldelikte zu den Straftaten, bei denen in Übereinstimmung mit dem Rahmenbes[X.]hluss 2002/584/[X.] ni[X.]ht auf das Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit verzi[X.]htet wurde. Hieraus ergibt si[X.]h allerdings gemäß Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des [X.] Gesetzes Nr. 3/2003 vom 14. März 2003 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren ([X.] Nr. 65 vom 17. März 2003, [X.]0244 ff.) nur ein [X.]. 17 Von der Mögli[X.]hkeit, die Auslieferung abzulehnen, hat [X.] vorlie-gend keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Mit der Bewilligung der Auslieferung auf der Grundlage des dem Auslieferungsersu[X.]hen zugrunde liegenden [X.] Haftbefehls und des dort ges[X.]hilderten [X.] haben die spani-s[X.]hen Behörden zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass die Auslieferung für die Strafver-folgung wegen Steuerhinterziehung unabhängig von der Höhe der im Rahmen einzelner Teilakte des Ges[X.]hehens hinterzogenen Steuer bewilligt wird. Dem im [X.] Haftbefehl ges[X.]hilderten Lebenssa[X.]hverhalt war für alle am [X.] Beteiligten klar zu entnehmen, dass einzelne Steuerhinterziehungshand-lungen mit Steuerverkürzungen in no[X.]h ni[X.]ht genau bekannter Höhe zu Grunde liegen. 18 - 11 - [X.] von den Angeklagten erhobenen, teilweise inhaltsglei[X.]hen, teilweise si[X.]h übers[X.]hneidenden Verfahrensrügen de[X.]ken keine den Bestand des Urteils gefährdenden Re[X.]htsfehler auf. Sie bleiben aus den in den [X.] des [X.] zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg. So-weit sie ni[X.]ht bereits unzulässig sind, sind sie jedenfalls unbegründet. [X.] bemerkt der [X.]: 19 [X.] Bei der Erhebung einer Verfahrensrüge sind die den Mangel enthalten-den Tatsa[X.]hen vollständig, zutreffend, s[X.]hriftli[X.]h (in die Begründungss[X.]hrift ein-gefügte Kopien, die ni[X.]ht hinrei[X.]hend lesbar sind, genügen dem ni[X.]ht, vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, NJ[X.]985, 443) und insge-samt innerhalb der si[X.]h aus § 345 Abs. 1 [X.] ergebenden Revisionsbegrün-dungsfrist anzubringen. 20 Insbesondere dann, wenn si[X.]h der Verfahrensgang - wie hier - dur[X.]h ei-ne kaum zu überbli[X.]kende Anzahl von Anträgen der Verteidigung auszei[X.]hnet, die si[X.]h auf umfangrei[X.]he Anlagen beziehen, si[X.]h teilweise wiederholen und zum Teil auf andere Anträge oder Bes[X.]hlüsse Bezug nehmen, kann die [X.] ni[X.]ht von ihrer si[X.]h aus § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebenden Pfli[X.]ht ent-bunden werden, die (und nur die) auf die jeweilige Angriffsri[X.]htung bezogenen Verfahrenstatsa[X.]hen so vorzutragen, dass das Revisionsgeri[X.]ht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen [X.] darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsa[X.]hen erwiesen wären (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. Juni 2007 - 5 [X.], NJ[X.]007, 3010, 3011; [X.], Bes[X.]hluss vom 7. April 2005 - 5 StR 532/04, [X.], 463; 21 - 12 - [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Januar 2005, NJ[X.]005, 1999, 2001; [X.] in [X.]. § 344 Rn. 38 mwN). Neuer Tatsa[X.]henvortrag na[X.]h Fristablauf im Rahmen von [X.] (§ 349 Abs. 3 [X.]) kann die Unzulässigkeit innerhalb der Revisions-begründungsfrist ni[X.]ht zulässig erhobener Verfahrensbeanstandungen ni[X.]ht mehr na[X.]hträgli[X.]h beseitigen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2010 - 1 [X.], [X.], 312; [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.], 168; [X.] in [X.]. § 344 Rn. 66). 22 1. Die für den Angeklagten [X.] mit S[X.]hriftsätzen vom 4. Juni 2009 erhobenen Verfahrensrügen sind s[X.]hon deshalb unzulässig, weil zu die-sem Zeitpunkt für diesen Bes[X.]hwerdeführer die [X.] abgelaufen war. Die Frist des § 345 Abs. 1 [X.] beginnt für jeden Ange-klagten gesondert in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an ihn bzw. seine Verteidiger ([X.] in [X.], 25. Aufl. § 345 Rn. 4; [X.] in [X.], § 345 Rn. 5). Wird das Urteil mehreren Empfangsbere[X.]htig-ten zugestellt, beginnt die Frist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juli 1968 - 1 [X.], [X.]St 22, 221). Dies ist hier bezügli[X.]h des Angeklagten [X.] für den 28. April 2009 na[X.]hgewie-sen. Die [X.] wurde für den Angeklagten [X.]we-der dadur[X.]h erneut in Gang gesetzt, dass seinen Verteidigern das Urteil vor-sorgli[X.]h (mit ausdrü[X.]kli[X.]hem Hinweis auf einen allein den Angeklagten [X.]betreffenden, mögli[X.]hen Zustellungsmangel) zu einem späteren Zeitpunkt no[X.]hmals zugestellt wurde (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. August 2006 - 4 StR 286/06, [X.], 53; Bes[X.]hluss vom 17. März 2004 - 2 StR 44/04, [X.], 261; Urteil vom 27. Oktober 1977 - 4 [X.], NJ[X.]978, 60), no[X.]h dadur[X.]h, dass eine erste wirksame Zustellung des Urteils an den [X.] - 13 - teidiger des Angeklagten [X.]mögli[X.]herweise erst für den 4. Mai 2009 belegt ist. 2. Für die Rüge, ein Ablehnungsgesu[X.]h sei zu Unre[X.]ht na[X.]h § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] abgelehnt worden, folgt aus § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.], dass der Bes[X.]hwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Verfahrensrüge (ebenso wie bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen [X.], vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86, [X.], 519, 520) au[X.]h sein eigenes [X.] Verhalten wiedergeben muss, soweit es na[X.]h dem Inhalt des beanstandeten Bes[X.]hlusses für die Ents[X.]heidung mitbestim-mend war. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass hiermit - wie au[X.]h sonst - verlangt wird, dass mit dem [X.] au[X.]h sol[X.]he Umstände vorgetragen werden müssen, die der erhobenen Rüge den Boden entziehen können (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. September 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 355, 357; weitere Na[X.]hweise bei [X.], [X.]-RR 2010, 97, 100). 24 Diesen Anforderungen genügt der Revisionsvortrag der Angeklagten [X.]und [X.] zur Geltendma[X.]hung eines Verstoßes gegen § 26a [X.] ni[X.]ht. Die Bes[X.]hwerdeführer haben - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - ni[X.]ht mitgeteilt, dass den Befangenheitsanträgen vorausgehend fortlaufende, teilweise inhaltsglei[X.]he und ganze Ges[X.]häftsvertei-lungspläne enthaltende [X.] und Anträge dazu geführt haben, dass mit der Verlesung der Anklage erst im Laufe des [X.] begonnen werden konnte, während die Verteidigung glei[X.]hzeitig mit einem Verstoß gegen das Bes[X.]hleunigungsgebot begründete Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle gestellt hat. 25 3. Bei dem Vortrag der für die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Überprüfung bedeut-samen Verfahrenstatsa[X.]hen darf si[X.]h die Revision ni[X.]ht auf die Mitteilung [X.] - 14 - [X.]her Tatsa[X.]hen oder Dokumente bes[X.]hränken, die Gegenstand der [X.] waren bzw. die dem Verteidiger zugestellt wurden. Das Begrün-dungserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] umfasst - soweit zur Beurtei-lung des [X.]s erforderli[X.]h - alle dem Bes[X.]hwerdeführer zu-gängli[X.]hen Tatsa[X.]hen. Hierzu gehört jedenfalls der gesamte Akteninhalt, in den Einsi[X.]ht zu nehmen die Vors[X.]hrift des § 147 [X.] dem Verteidiger gestattet. Werden zur [X.] herangezogene Tatsa[X.]hen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzutreffend dargestellt, ist eine darauf gestützte Verfah-rensrüge ebenfalls unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 [X.], [X.], 55, 56). a) Die Revision des Angeklagten [X.] rügt, § 261 [X.] sei dadur[X.]h verletzt worden, dass zur Feststellung von [X.] bestimmte Konto-auszüge ni[X.]ht verlesen worden seien. Sie teilt jedo[X.]h ni[X.]ht mit, dass Kontover-di[X.]htungen und diesen zugrunde liegende Bu[X.]hungstexte (mithin —Kontounter-lagenfi im Sinne der Urteilsgründe) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Rüge ist daher unzulässig. 27 Die Aufklärungsrüge des Angeklagten [X.] , mit der er die unzurei-[X.]hende Aufklärung gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Verhältnisse geltend ma[X.]ht (§ 244 Abs. 2 [X.]), enthält eine fals[X.]he Tatsa[X.]henbehauptung und ist s[X.]hon deswe-gen unzulässig. Entgegen der [X.], die si[X.]h insbesondere darauf stützt, ein Handelsregisterauszug der [X.] sei ni[X.]ht in die [X.] eingeführt worden, wurde ein sol[X.]her Handelsregisterauszug am 11. Verhandlungstag verlesen ([X.]. 59 ff.). 28 Auf beides hat die St[X.]tsanwalts[X.]haft in ihrer [X.]. 29 - 15 - b) Die von den Angeklagten [X.]und [X.]erhobene Rüge einer —Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 244 Abs. 3 und 244 Abs. 5 [X.], mit der sie beanstanden, das [X.] habe die Einvernahme dreier Auslandszeu-gen zu dem Re[X.]hnungen der [X.] Firma [X.]betreffenden Sa[X.]hverhalt zu Unre[X.]ht abgelehnt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 30 [X.]) Die Verfahrensrüge ist bereits ni[X.]ht zulässig erhoben. 31 Dem liegt folgendes Prozessges[X.]hehen zugrunde: Am 64. Verhand-lungstag beantragte die Verteidigung unter anderem unter Bezugnahme auf eine von ihr wörtli[X.]h mitstenographierte Zeugenaussage vom 21. Verhandlungstag, Verantwortli[X.]he der Firma [X.] zu einem auf insgesamt a[X.]ht Seiten näher bes[X.]hriebenen Beweisthema zu vernehmen. Ohne auf den späten Zeitpunkt der Beweisantragstellung einzugehen (was im Rahmen einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] mögli[X.]h gewesen wäre, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 2004 - 5 [X.], NJ[X.]005, 300, 304), lehnte es die [X.] mit Bes[X.]hluss vom selben Tag ab, die benann-ten [X.] zu vernehmen, da deren Einvernahme unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung des bisherigen Beweisergebnisses keinen Erkenntnisgewinn brä[X.]hte. Es könne im Rahmen einer Bewertung der zu erwartenden Aussagen ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben, dass Verantwortli[X.]he der Firma [X.] den Versu[X.]h unternom-men hätten, si[X.]h dur[X.]h ihren Re[X.]htsbeistand, den [X.] Re[X.]htsanwalt [X.] , verde[X.]kt Erkenntnisse aus dem Gang der Hauptverhandlung zu [X.]. [X.] sei von der Verteidigung als te[X.]hnis[X.]her Experte für Datensi-[X.]herungsfragen vorgestellt worden, seine Berufsstellung als Re[X.]htsanwalt und seine vertragli[X.]he Beziehung zur Firma [X.] , die si[X.]h aus einer Werbeaussage ergebe, sei dabei indes verheimli[X.]ht worden. 32 - 16 - Die Revision rügt, aus den von der [X.] herangezogenen Um-ständen könne ni[X.]ht darauf ges[X.]hlossen werden, Re[X.]htsanwalt [X.] solle die Interessen der Firma [X.] wahren. Sie unterlässt es indes entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.], das in der Gegenerklärung der St[X.]tsanwalts[X.]haft genannte, in den Akten befindli[X.]he S[X.]hreiben der St[X.]ts-anwalts[X.]haft des [X.] mitzuteilen, aus dem si[X.]h explizit ergibt, dass Re[X.]htsanwalt [X.] der Re[X.]htsbeistand der Firma [X.] ist. 33 [X.]) Au[X.]h einen sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]hen Mangel in der Beweiswürdigung de[X.]kt die erhobene Verfahrensbeanstandung ni[X.]ht auf. Der von der [X.] gezogene S[X.]hluss, dass Re[X.]htsanwalt [X.] die Interessen der Firma [X.] wahrnahm, ist ni[X.]ht zu beanstanden. Er ist mögli[X.]h, zwingend brau[X.]ht er ni[X.]ht zu sein. Die [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht ein Verhalten der Angeklagten oder ihrer Verteidiger bewertet, sondern S[X.]hlüsse aus einem aktenkundig ge-ma[X.]hten Verhalten Dritter auf die Glaubwürdigkeit und das Ges[X.]häftsgebaren von Zeugen gezogen. Hiergegen ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Die Rolle [X.] s als Interessenvertreter der [X.] durfte daher sowohl bei der Ents[X.]heidung über den Beweisantrag als au[X.]h im Rahmen der Beweiswürdi-gung herangezogen werden. 34 I[X.] Die Verfahrensrügen, mit denen die Geri[X.]htsbesetzung als fehlerhaft beanstandet wird (§ 338 Nr. 1, 2, 3 und 5 [X.]), greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Sie wären jedenfalls unbegründet. Der Erörterung bedarf ledigli[X.]h Folgendes: 35 1. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] rügen die Besetzung der [X.] mit dem zunä[X.]hst als Ergänzungsri[X.]hter berufenen [X.](§ 338 Nr. 1 [X.]). 36 a) Dem liegt folgendes Prozessges[X.]hehen zu Grunde: Der [X.] des [X.]s für das [X.] sah vor, dass im Falle des 37 - 17 - § 192 Abs. 2 [X.] zur Teilnahme an der Hauptverhandlung als Ergänzungsri[X.]h-ter [X.] Dr. [X.], V[X.] [X.] und [X.] in dieser Reihenfolge beru-fen sind, bei Verhinderung des an si[X.]h berufenen [X.]s der [X.] an seine Stelle tritt und glei[X.]hes gilt, wenn ein [X.] im Ges[X.]häftsjahr bereits einmal herangezogen wurde. Der Vorsitzende hatte zunä[X.]hst die Zuziehung (nur) eines [X.]s angeordnet. Na[X.]hdem [X.] Dr. [X.] gegen den im Zusammenhang mit der Terminierung dieses Verfahrens stehenden Widerruf seiner Urlaubsbewilli-gung Widerspru[X.]h eingelegt und eine beisitzende [X.]in ihre S[X.]hwanger-s[X.]haft angezeigt hatte, ordnete der Vorsitzende die Zuziehung eines weiteren [X.] an. Zu dem für den 25. Oktober 2007 anberaumten [X.]stermin meldete si[X.]h [X.]

kurz vor [X.] dienstunfähig erkrankt; der weitere Ergänzungsri[X.]hter, V[X.] [X.] , ers[X.]hien. Na[X.]h [X.], Feststellung des soeben Gesagten, Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Beratung hierzu wurde das Verfahren dur[X.]h [X.] ausgesetzt und neuer Termin für den 8. November 2007 be-stimmt. Am selben Tag ordnete der Vorsitzende die Zuziehung von drei Ergän-zungsri[X.]htern an. Dies veranlasste das Präsidium des [X.]s, am 29. Oktober 2007 den Ges[X.]häftsverteilungsplan dahingehend zu ändern, dass zum weiteren Ergänzungsri[X.]hter [X.] bestimmt wurde, in der Reihenfolge na[X.]h den bereits namentli[X.]h bestimmten. Hierüber wurden die Verteidiger der Angeklagten unterri[X.]htet. Die Besetzung des Geri[X.]hts wurde dahingehend [X.] gegeben, dass an der Hauptverhandlung nunmehr [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] als Ergänzungsri[X.]hter mitwirkten. Am 8. November 2007 teilte der Vorsitzende na[X.]h [X.] mit, dass si[X.]h [X.] Dr. [X.] erneut kurz vor dem Termin telefonis[X.]h dienstunfähig erkrankt gemeldet habe. In der Besetzung mit zwei Ergänzungsri[X.]htern, [X.] und [X.], nahm das Geri[X.]ht sodann einen mas[X.]hinens[X.]hriftli[X.]h [X.] - 18 - teten Antrag der Verteidigung auf amtsärztli[X.]he Untersu[X.]hung von [X.] Dr. [X.] sowie die Rüge, das Geri[X.]ht sei hinsi[X.]htli[X.]h der Zahl der Ergän-zungsri[X.]hter unvollständig besetzt, entgegen, bevor der Vorsitzende s[X.]hriftli[X.]h (zu Protokoll) die Anordnung auf Zuziehung eines dritten [X.] aufhob. Es folgten Befangenheitsanträge und [X.]n. Die [X.] von [X.] Dr. [X.] wurde no[X.]h am 8. November 2007 amtsärztli[X.]h festgestellt. Am dritten [X.] s[X.]hied eine Beisitzerin aus, an ihre Stelle rü[X.]kte [X.] , der am darauf folgenden [X.] krankheitsbedingt ebenfalls auss[X.]heiden musste. Der an seine Stelle tretende [X.] wirkte sodann am Verfahren bis zur Urteilsverkündung mit. Die Revision ist der Auffassung, der Ges[X.]häftsverteilungsplan enthalte s[X.]hon hinsi[X.]htli[X.]h der Ergänzungsri[X.]hterregelung keine abstrakt-generelle [X.], im Übrigen sei dessen na[X.]htägli[X.]he Änderung unzulässig. Sie führe - wie au[X.]h die anderen aus Si[X.]ht der Revision willkürli[X.]hen Ents[X.]heidungen zur Geri[X.]htsbesetzung (Bestimmung der Anzahl der Ergänzungsri[X.]hter, Ausset-zung, unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung hinsi[X.]htli[X.]h der einzelnen Ergänzungsri[X.]h-ter) - zu einer ni[X.]ht mehr na[X.]h allgemeinen Kriterien vorhersehbaren, sondern nur auf den Einzelfall bezogenen Zuweisung von [X.] L. . 39 b) Die [X.] wäre jedenfalls unbegründet. Die si[X.]h aus der plötzli[X.]hen Verhinderung mehrerer [X.] ergebende Situation hat die vom [X.] getroffenen Ents[X.]heidungen über die Geri[X.]htsbesetzung [X.] gema[X.]ht; sie sind sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt und re[X.]htsfehlerfrei. 40 Eine [X.] gemäß § 338 Nr. 1 [X.] könnte ohnehin nur dann Erfolg haben, wenn der in Rede stehenden Besetzung eine - hier ni[X.]ht gegebe-ne - willkürli[X.]he Verletzung der eins[X.]hlägigen Bestimmungen zu Grunde liegen würde (vgl. [X.]E 23, 288, 320). Von Willkür kann aber nur die Rede sein, 41 - 19 - wenn si[X.]h die Ents[X.]heidung über die Geri[X.]htsbesetzung so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Geri[X.]hts beherrs[X.]henden Grundsatz des gesetzli[X.]hen [X.]s entfernt hat, dass sie ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigen ist. S[X.]hon eine nur vertretbare Beantwortung einer Zweifelsfrage zur zutreffenden Geri[X.]htsbesetzung verstößt aber weder gegen den si[X.]h aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anspru[X.]h auf Mitwirkung des gesetzli[X.]hen [X.]s, no[X.]h wird dadur[X.]h eine vors[X.]hriftswidrige Besetzung des Geri[X.]hts i.[X.]v. § 338 Nr. 1 [X.] herbeigeführt (vgl. [X.]E 29, 45, 48; [X.], Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, [X.], 476, 477 mwN). [X.]) Über die Erforderli[X.]hkeit der Zuziehung von Ergänzungsri[X.]htern und deren Anzahl ents[X.]heidet gemäß § 192 Abs. 2 [X.] der Vorsitzende na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1988, [X.]St 35, 366, 368; Wi[X.]kern in [X.], 25. Aufl., § 192 [X.] Rn. 7; [X.] in [X.], 6. Aufl., § 192 [X.] Rn. 4a), wobei er si[X.]h an einer ihm bekannt werdenden - ni[X.]ht notwendigerweise konstanten - Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des Eintritts eines [X.] orientieren wird. Neben dem Umfang des Verfahrens und [X.] zu erwartender Dauer können au[X.]h in der Person eines Beteiligten liegende Umstände eine sol[X.]he Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit begründen; diese hat der Vorsitzende in den Bli[X.]k zu nehmen. Tritt ein weiterer sol[X.]her Umstand hinzu (hier z.B. die S[X.]hwangers[X.]haft einer [X.]in oder die Erkrankung des [X.] Dr. [X.] mit zunä[X.]hst unbekannter Ursa[X.]he) oder entfällt ein sol[X.]her, ist es zulässig und sa[X.]hgere[X.]ht, die Anzahl der erforderli[X.]hen Ergänzungsri[X.]hter anzupassen. Hieraus leitet si[X.]h au[X.]h das Re[X.]ht des Vorsitzenden ab, die Anordnung auf Zu-ziehung eines [X.] jederzeit zu widerrufen (vgl. Wi[X.]kern in [X.], 25. Aufl., § 192 [X.] Rn. 9). 42 - 20 - Gemessen hieran ist au[X.]h die Ents[X.]heidung, den für den 25. Oktober 2007 angesetzten Termin na[X.]h Bekanntwerden der Krankmeldung des Ergän-zungsri[X.]hters [X.] Dr. [X.] ni[X.]ht bereits vor [X.] abzusetzen, re[X.]htsfehlerfrei. Sie beinhaltet die s[X.]hlüssige und au[X.]h in dieser Form zulässige Abänderung der Anordnung über die Zahl der [X.] [X.]. Angesi[X.]hts der Unklarheiten bezügli[X.]h der Erkrankung des [X.] Dr. [X.] war es au[X.]h ni[X.]ht objektiv willkürli[X.]h, was allein die Annahme einer fehlerhaften Geri[X.]htsbesetzung (§ 338 Nr. 1 [X.]) stützen könnte, [X.] (was hier ebenfalls formlos mögli[X.]h war, vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, NJ[X.]989, 1681; [X.], Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 [X.], NJ[X.]991, 51) vom Vorliegen eines [X.] auszuge-hen, dies aber - mit Bli[X.]k auf den gesetzli[X.]hen [X.] - wie ges[X.]hehen sodann zur Erörterung zu stellen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Mit Bli[X.]k auf das Bes[X.]hleunigungsgebot und die mit ei-nem Verfahren mit mehreren Verteidigern verbundenen S[X.]hwierigkeiten einer Terminsfindung war dies sa[X.]hgere[X.]ht. 43 Ebenso wenig vermag die - na[X.]h Ausbleiben eines immerhin mögli[X.]hen (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 222b Rn. 3; Gmel in [X.], 6. Aufl., § 222b Rn. 3; [X.] in [X.], § 222b Rn. 7) Verzi[X.]hts auf den [X.] getroffene - Ents[X.]heidung, das Verfahren mit den si[X.]h daraus ergebenden Konsequenzen auszusetzen, die Revisionsrüge, das Geri[X.]ht sei im dann neu anberaumten Termin fehlerhaft besetzt gewesen, zu begründen. Es ist au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]s bereits ni[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h, dass der Vorsitzende hier willkürli[X.]h gehandelt haben könnte, etwa um [X.] auf die (na[X.]hfolgende) Geri[X.]htsbesetzung Einfluss zu nehmen. Überdies war die Ents[X.]heidung, das Verfahren auszusetzen, ebenfalls sa[X.]hgere[X.]ht. 44 - 21 - In der Annahme, das Geri[X.]ht sei mit V[X.] [X.] am 25. Oktober 2007 fehlerhaft besetzt, konnte an diesem Tag keine andere Ents[X.]heidung getroffen werden, als diejenige, das Verfahren auszusetzen. Au[X.]h eine erneute Aufsto-[X.]kung der Zahl der Ergänzungsri[X.]hter in laufender Verhandlung (was wegen der unklaren Erkrankungslage des [X.] Dr. [X.] angezeigt war) wäre na[X.]h bereits erfolgtem [X.] mit Bli[X.]k auf § 226 [X.] ni[X.]ht mehr in [X.] gekommen (vgl. Wi[X.]kern in [X.], 25. Aufl., § 192 [X.] Rn. 5). 45 Die Aussetzung des am 25. Oktober 2007 begonnenen Verfahrens mit einem Neubeginn innerhalb der [X.] des § 229 [X.] begegnete - au[X.]h im Li[X.]hte des Anspru[X.]hs der Angeklagten auf den gesetzli[X.]hen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) - selbst dann keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken, wenn man annähme, die [X.] sei mit V[X.] [X.] als einzigem Ergän-zungsri[X.]hter am 25. Oktober 2007 objektiv ri[X.]htig besetzt gewesen. Sind in [X.] erzielt worden, die bei einer [X.], bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Geri[X.]ht in der Ents[X.]heidung, ob es die Hauptverhandlung [X.] oder sie aussetzt, grundsätzli[X.]h frei ([X.], Urteil vom 9. August 2007 - 3 [X.], [X.], 113). 46 Das Ents[X.]heidungsermessen entfiel hier au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h, dass ein neuer Hauptverhandlungstermin innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2 [X.] be-stimmt werden konnte. Vielmehr entspra[X.]h es dem Gebot der Bes[X.]hleunigung, zumal in Haftsa[X.]hen, eine neue Hauptverhandlung mögli[X.]hst bald anzusetzen, na[X.]hdem si[X.]h die Hauptverhandlung am 25. Oktober 2007 für die [X.] als ni[X.]ht zweifelsfrei in dieser Form dur[X.]hführbar erwiesen hatte. Für die Frage, ob eine Aussetzung zulässig ist, kann ni[X.]ht allein die Dauer bis zum nä[X.]hst-mögli[X.]hen Termin maßgebli[X.]h sein (vgl. zu diesem Gesi[X.]htspunkt aber [X.] in [X.], 26. Aufl., § 228 Rn. 2). Dies ergibt si[X.]h au[X.]h aus einem Verglei[X.]h 47 - 22 - mit den Regelungen in § 217 Abs. 2, § 246 Abs. 2, § 265 Abs. 3 und Abs. 4 [X.], die für Situationen eine Aussetzung vors[X.]hreiben oder zulassen, in [X.] das Geri[X.]ht unter Bea[X.]htung des Bes[X.]hleunigungsgebots ni[X.]ht gehindert ist, innerhalb der si[X.]h aus § 229 Abs. 2 [X.] ergebenden [X.] neu zu terminieren. Au[X.]h sonst wird die Annahme eines ri[X.]hterli[X.]hen Ermes-sens für die Ents[X.]heidung zwis[X.]hen Unterbre[X.]hung und Aussetzung der Vielfalt denkbarer Ges[X.]hehensabläufe, die eine na[X.]hträgli[X.]he Umterminierung bedin-gen können, besser gere[X.]ht als eine starre Zeitgrenze, ohne dass dadur[X.]h s[X.]hützenswerte Interessen der Verfahrensbeteiligten beeinträ[X.]htigt wären. [X.]) Mit [X.] am 25. Oktober 2007 begann die [X.], § 243 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies hatte zur Folge, dass der an dieser Hauptverhandlung teilnehmende V[X.] [X.] - unabhängig davon, ob seine Mitwirkung fehlerhaft war oder ni[X.]ht - im Ges[X.]häftsjahr 2007 im Gegensatz zu [X.] Dr. [X.] bereits einmal als Ergänzungsri[X.]hter herangezogen worden war und daher na[X.]h dem Ges[X.]häftsverteilungsplan ni[X.]ht neuerli[X.]h als Ergän-zungsri[X.]hter herangezogen werden konnte. 48 [X.][X.]) Vor diesem Hintergrund ist au[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he Änderung des [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. Der Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.] für das [X.] enthält eine hinrei[X.]hend abstrakte Regelung zur Frage, wel[X.]her [X.] im ni[X.]ht vorhersehbaren Fall der Notwen-digkeit eines [X.] heranzuziehen ist. Der Umstand, dass - [X.] als im Vorjahr - mehr als drei Ergänzungsri[X.]hter erforderli[X.]h sein würden, war ni[X.]ht absehbar. Dur[X.]h die - ermessensfehlerfreie - Anordnung der Hinzu-ziehung eines weiteren, ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Teilnahme an der [X.] vom 25. Oktober 2007 —verbrau[X.]htenfi [X.] war eine unvorhersehbare Regelungslü[X.]ke im Ges[X.]häftsverteilungsplan entstanden, die das Präsidium des [X.]s in entspre[X.]hender Anwendung des § 21e [X.] 49 - 23 - zu s[X.]hließen hatte (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 1981 - 3 [X.], [X.] 1981, 489). [X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h der dienstunfähig gewordenen Beisitzerin und des er-krankten [X.] lag jeweils ein Verhinderungsfall vor, bei dem ein Ergän-zungsri[X.]hter für den verhinderten [X.] einzutreten hatte (vgl. § 192 Abs. 2 [X.]). Aber au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des erstberufenen [X.], [X.] Dr. [X.], lag am 8. November 2007 ein Verhinderungsfall vor, da dieser [X.] an diesem Tag - amtsärztli[X.]h attestiert - bereits erneut erkrankt und absehbar längerfristig unfähig war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hiervon [X.] der Vorsitzende angesi[X.]hts der Besonderheiten des Falles jedenfalls ausge-hen. Damit trat an die Stelle von [X.] Dr. [X.] der [X.] Ergän-zungsri[X.]hter, an dessen Stelle wiederum der in der Reihe na[X.]hfolgende. Die Mitwirkung von [X.] an Hauptverhandlung und Urteil erweist si[X.]h na[X.]h alledem als zutreffend, keinesfalls aber als willkürli[X.]h. 50 2. Neben dieser [X.] haben die Revisionen aller Angeklagten eine dienstli[X.]he Stellungnahme von [X.] L.

zu einem mit dem Anstalts-seelsorger des Angeklagten [X.] auf dessen Wuns[X.]h geführten Gesprä[X.]h zum Anlass genommen, anzunehmen, [X.]sei gemäß § 22 Nr. 5 [X.] von der Mitwirkung ausges[X.]hlossen gewesen. Die hierauf gestützte [X.] (§ 338 Nr. 2 [X.]) ist ebenfalls unbegründet. 51 [X.], das ein [X.] während des Laufs eines anhängigen [X.]s dienstli[X.]h erlangt und dur[X.]h eine dienstli[X.]he Erklärung in die [X.] einbringt, ma[X.]ht den [X.] ni[X.]ht zum Zeugen. Eine Vernehmung als Zeuge wäre ein unzulässiges Beweismittel i.[X.]d. § 244 Abs. 3 Satz 1 [X.]; es entzöge dem Angeklagten den gesetzli[X.]hen [X.] ([X.], Urteil vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93, NJ[X.]993, 2758). 52 - 24 - 3. Die [X.] des Angeklagten [X.], der Vorsitzende sei gemäß § 22 Nr. 1 [X.] von der Mitwirkung ausges[X.]hlossen gewesen (§ 338 Nr. 2 [X.]), ist bereits ni[X.]ht zulässig erhoben, weil sie den Inhalt der hierzu abgegebenen dienstli[X.]hen Erklärungen ni[X.]ht vorträgt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Sie wäre au[X.]h unbegründet: 53 Der Vorsitzende hat gemäß § 183 [X.] die Äußerung eines Verteidigers, es sei dem Angeklagten unzumutbar, si[X.]h mit den [X.]n in einem Raum auf-zuhalten, zu Protokoll genommen. Diese Äußerung wurde Gegenstand einer Strafanzeige dur[X.]h den [X.]spräsidenten. Entgegen der Auffassung des Bes[X.]hwerdeführers war der Vorsitzende damit ni[X.]ht als Verletzter von der Aus-übung des [X.]amtes kraft Gesetzes ausges[X.]hlossen. Straftat im Sinne des § 22 Nr. 1 [X.] kann nur eine sol[X.]he sein, die [X.] des anhän-gigen Verfahrens ist. Andernfalls läge es in der Hand eines jeden Angeklagten, si[X.]h na[X.]h Belieben jedem [X.] zu entziehen (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 24. April 1996 - 2 BvR 1639/94, NJ[X.]996, 2022). 54 4. Die behauptete Überlassung von Teilen der Anklages[X.]hrift an die [X.] könnte für si[X.]h allein eine Besorgnis der Befangenheit weder gegen-über den Berufsri[X.]htern no[X.]h gegenüber den [X.] begründen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2008 - 26771/03, NJ[X.]009, 2871; zur Zulässigkeit der Überlassung von [X.] an [X.] vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 26. März 1997 - 3 [X.], [X.]St 43, 36). Die hierauf gestützte [X.] (§ 338 Nr. 3 [X.]) des [X.]

kann s[X.]hon deswegen ni[X.]ht erfolg-rei[X.]h sein. 55 - 25 - 5. Die auf § 338 Nr. 3 [X.] gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten [X.]und [X.], mit denen sie geltend ma[X.]hen, [X.] zu Unre[X.]ht gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] als unzulässig verworfen und Art. 101 GG dadur[X.]h verletzt worden, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. 56 a) Den [X.] liegt u.a. Folgendes zugrunde: Die Verteidigung des [X.] [X.] hatte am 3. Verhandlungstag gegen eine Protokollführerin ein Ablehnungsgesu[X.]h angebra[X.]ht, weil diese dem Vorsitzenden über [X.] in einer Sitzungspause (Übergabe von Unterlagen an einen der [X.]) beri[X.]htet hatte. Es wurde ebenso wie ein Antrag auf Umsetzung der Protokollführerin zurü[X.]kgewiesen. Dies und die Mitteilung des Vorsitzenden, hinsi[X.]htli[X.]h einer Beisitzerin den [X.] annehmen zu wollen, nahm die Verteidigung des Angeklagten [X.]zum Anlass, die Mitglieder der [X.] eins[X.]hließli[X.]h der [X.] abzulehnen. Die Verteidigung des Angeklagten [X.] lehnte ebenfalls mit einem in der Hauptverhandlung angebra[X.]hten und zwei weiteren während laufender Hauptverhandlung auf der [X.] eingerei[X.]hten - mit vorangehenden überwiegend wortglei[X.]hen - Anträgen die Mitglieder der [X.] eins[X.]hließli[X.]h der [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. 57 Die [X.] verwarf die [X.] mit Bes[X.]hluss vom 3. Dezember 2007 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] als unzulässig. Eine [X.] des bisherigen [X.] offenbare ein zwis[X.]hen den Vertei-digern abgespro[X.]henes Verteidigungsverhalten, das darin bestehe, Anträge in mögli[X.]hst umständli[X.]her und zeitaufwändiger Weise einzubringen, die hierdur[X.]h entstehenden Verzögerungen sodann aber zur Begründung für weitere Haftauf-hebungsanträge zu verwenden. Au[X.]h werde erkennbar, dass Ents[X.]heidungen des Geri[X.]hts über [X.] umgehend zum Anlass für weitere [X.] unter Wiederholung bereits verbes[X.]hiedener [X.] genommen 58 - 26 - worden seien. Die [X.] weist darauf hin, die Verteidigung des Ange-klagten [X.]habe am 1. Verhandlungstag zwei [X.]n ange-bra[X.]ht, bei denen sie jeweils - mit dem Bemerken, dies sei prozessual zwin-gend - den gesamten Ges[X.]häftsverteilungsplan eins[X.]hließli[X.]h der [X.] sämtli[X.]her Zivilkammern und aller [X.] habe. Am 2. Verhandlungstag habe die Verteidigung des Angeklagten [X.]begonnen, einen ihr s[X.]hriftli[X.]h vorliegenden Befangenheitsantrag zu Protokoll zu diktieren, eins[X.]hließli[X.]h eines dem Ablehnungsgesu[X.]h zugrunde liegenden Bes[X.]hlusses aus dem Ermittlungsverfahren mit den darin enthaltenen Zahlen-kolonnen. Na[X.]h einem am Na[X.]hmittag des [X.] vom [X.] gegebenen Hinweis darauf, dass ein Re[X.]ht auf Protokollierung der An-tragsbegründung ni[X.]ht bestehe, habe der Verteidiger des Angeklagten [X.]erwidert, dass er diese Ansi[X.]ht zur Kenntnis nehme, seinen Antrag glei[X.]hwohl weiter zu Protokoll diktieren werde. Das [X.] nennt im Ablehnungsbe-s[X.]hluss weitere Anträge, unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen die Protokollführerin, in wel[X.]hem diese des [X.] und der Abgabe unwahrer Erklärungen bezi[X.]htigt werde, einen Antrag auf Umsetzung der Pro-tokollführerin, in dem diese erneut der bewussten Spitzeltätigkeit bezi[X.]htigt werde. Gegen die [X.]er werde der diffamierende Vorwurf erhoben, die angebli[X.]he Bespitzelungstätigkeit der Protokollführerin entspre[X.]he einem Wuns[X.]h der [X.]. Die mit dem Vorwurf der Verkündung eines ni[X.]ht beratenen [X.] vorgetragene Wertung, das gerügte Verhalten des Vorsitzenden lasse vermuten, dass dieser au[X.]h die Beurteilung der S[X.]huld-frage ni[X.]ht vom Ergebnis der Beweisaufnahme abhängig ma[X.]he, diene allein einer Bloßstellung; ein Verteidiger des Angeklagten [X.]habe selbst bekundet, eine [X.] habe zu dem in Rede stehenden Bes[X.]hluss stattgefunden. Die weiteren Einwände gegen die Unbefangenheit der [X.] seien - zum Teil wortglei[X.]h - bereits Gegenstand früherer Anträge gewesen, die die [X.] - mer bereits bes[X.]hieden habe. Der darin enthaltene Hinweis, die Mitglieder des Präsidiums hätten bei wahrheitsgemäßen Angaben bekennen müssen, die Er-gänzungsri[X.]hter unter bewusster Missa[X.]htung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.] bestellt zu haben, diene ebenfalls allein der Diffamierung. Au[X.]h ein weiteres Befangenheitsgesu[X.]h des Angeklagten [X.]verwarf die [X.] am 1. Juli 2008 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] als unzuläs-sig. Die Verteidigung hatte gegen die an einem Bes[X.]hluss zur Zurü[X.]kweisung eines gegen einen Sa[X.]hverständigen geri[X.]hteten Befangenheitsantrags [X.] [X.] ein Befangenheitsgesu[X.]h angebra[X.]ht und sodann gegen die hierüber ents[X.]heidenden [X.] neuerli[X.]h mit einem Ablehnungsantrag rea-giert. Na[X.]hdem auf Antrag der Verteidigung mitgeteilt wurde, wel[X.]he [X.] hierüber ents[X.]heiden würden, wurde gegen diese ein Befangenheitsantrag ge-stellt, der nunmehr Gegenstand einer Revisionsrüge ist. 59 In dem diesen Antrag zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hluss führt die [X.] aus, die Verteidiger hätten dur[X.]h das bisherige Prozessverhalten gezeigt, dass sie bestrebt seien, die Hauptverhandlung dauerhaft auf eine Auseinanderset-zung um vermeintli[X.]he Voreingenommenheit zu bes[X.]hränken, eine zügige Be-weisaufnahme zu verhindern, hierdur[X.]h zusätzli[X.]he Arbeitskraft der [X.] zu binden und die dadur[X.]h entstandenen Verzögerungen dann als Argument in einer eingerei[X.]hten Haftbes[X.]hwerde zu verwenden. So erweise si[X.]h die [X.] der für das jeweils neu abgelehnte [X.] na[X.]hrü[X.]kenden [X.]s in der Zusammens[X.]hau des - im Einzelnen dargeleg-ten - Prozessverlaufs, dass es der Verteidigung nur um die Verhinderung einer Beweisaufnahme zum Themenkomplex —[X.] fi gehe. 60 - 28 - b) Die [X.] wären jedenfalls unbegründet. Der absolute Revisions-grund des § 338 Nr. 3 [X.] liegt ni[X.]ht vor. Die Grenzen, innerhalb derer abge-lehnte [X.] selbst über die gegen sie angebra[X.]hten Ablehnungsgesu[X.]he [X.] können (vgl. hierzu [X.], NJ[X.]005, 3410; NJ[X.]006, 3129; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06), wurden ni[X.]ht über-s[X.]hritten. 61 [X.]) Die Vors[X.]hrift des § 26a [X.] gestattet ausnahmsweise, dass ein abgelehnter [X.] selbst über ein gegen ihn angebra[X.]htes [X.] ents[X.]heidet. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 [X.] erfassten Regelfall der Ents[X.]heidung ohne Mitwirkung des abgelehnten Ri[X.]h-ters ist, dass keine Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he getroffen wird, vielmehr die Be-teiligung des abgelehnten [X.]s auf eine e[X.]hte Formalents[X.]heidung oder die Verhinderung des Missbrau[X.]hs des Ablehnungsre[X.]hts bes[X.]hränkt bleibt ([X.], NJ[X.]005, 3410). Dies gilt au[X.]h für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 2. April 2008 - 5 [X.], [X.], 267; [X.], Bes[X.]hluss vom 10. April 2008 - 4 [X.], [X.], 523, 524). Allerdings ist es zum Beleg der [X.] regelmäßig er-forderli[X.]h, dass die [X.] das eigene Verhalten im Rahmen des Prozessge-s[X.]hehens s[X.]hildern. Allein hierdur[X.]h werden sie aber ni[X.]ht zu [X.]n in eige-ner Sa[X.]he ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06; [X.], Bes[X.]hluss vom 8. Juli 2009 - 1 [X.], [X.], 446; Bes[X.]hluss vom 13. Februar 2008 - 3 [X.], [X.], 473). 62 [X.]) Gemessen hieran ist die Verwerfung der ges[X.]hilderten [X.] als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. 63 Die abgelehnten [X.] haben ni[X.]ht ihr eigenes Verhalten bewertet. Vielmehr hat die [X.] ihre Überzeugung von der den [X.] - 29 - su[X.]hen zugrunde liegenden Vers[X.]hleppungsabsi[X.]ht und der Verfolgung verfah-rensfremder Zwe[X.]ke re[X.]htsfehlerfrei gewonnen aus den Befangenheitsgesu-[X.]hen selbst (deren Inhalt, Art und Weise der Anbringung der Gesu[X.]he und Wortwahl) und der jeweiligen Verfahrenssituation. Au[X.]h der Umstand, dass die abgelehnten [X.] im Rahmen der Ents[X.]heidung vom 1. Juli 2008 auf voran-gehende Bes[X.]hlüsse Bezug nehmen, mit denen sie bereits eine Prozessver-s[X.]hleppungsabsi[X.]ht in anderem Zusammenhang festgestellt hatten, ma[X.]ht sie ni[X.]ht zu [X.]n in eigener Sa[X.]he (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8. Juli 2009 - 1 [X.], [X.], 446). Die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] waren gegeben, wie bereits die von der [X.] in den [X.] ges[X.]hilderten Umstände belegen. Au[X.]h die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung na[X.]h [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. Juni 2005 - 3 [X.], [X.], 464 ergibt, dass ein klarer Fall missbräu[X.]hli[X.]h angebra[X.]hter [X.] vorliegt. S[X.]hon in der hier sogar mehrfa[X.]hen Wiederholung glei[X.]hlautender Anträge kann eine Absi[X.]ht zur [X.] erkennbar werden. Der von der [X.] aus dem Umstand, dass für vers[X.]hiedene Angeklagte gestellte Anträge sowohl vom Ers[X.]heinungsbild als au[X.]h vom Inhalt identis[X.]h waren, gezogene S[X.]hluss auf ein zwis[X.]hen den Verteidigern abge-stimmtes Verhalten, liegt dabei überaus nahe. Die Stellung langer Anträge zu Protokoll und die Anwürfe gegen die Mitglieder der [X.], die ersi[X.]htli[X.]h zur Wahrung der Verteidigungsinteressen ni[X.]ht erforderli[X.]h waren, deuten ebenfalls auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwe[X.]ke oder die Absi[X.]ht zur bloßen Vers[X.]hleppung des Verfahrens hin. Jedenfalls in der Gesamts[X.]hau lässt dieses Prozessverhalten keinen vernünftigen Zweifel zu, dass es der Verteidi-gung (au[X.]h) mit den abgelehnten Befangenheitsanträgen ni[X.]ht um die [X.] legitimer Verteidigungsaufgaben - den Angeklagten vor einem mate-riellen Fehlurteil oder au[X.]h nur einem prozessordnungswidrigen Urteil zu [X.] - 30 - zen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Januar 2005 - 3 [X.], [X.], 341) - ging, sondern um die Verhinderung eines geordneten Verfahrensfort-gangs und -abs[X.]hlusses in angemessener Zeit dur[X.]h die zielgeri[X.]htete und massive Beeinträ[X.]htigung von Verfahrensherrs[X.]haft und Arbeitsfähigkeit des Strafgeri[X.]hts (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 14. Juni 2005 - 5 [X.], NJ[X.]005, 2466). Das [X.] vermag diesen Befund ni[X.]ht zu entkräften. So-weit die Revision des [X.]

vorträgt, es gehöre zu den [X.], dur[X.]h [X.] zu versu[X.]hen, eine Haftver-s[X.]honung für den Mandanten zu erzwingen, offenbart dies ein Fehlverständnis des Strafprozesses im allgemeinen und des Ablehnungsverfahrens na[X.]h §§ 24 ff. [X.] im besonderen. Sol[X.]hes Vorbringen ist ni[X.]ht geeignet, den [X.] des Re[X.]htsmissbrau[X.]hs zu widerlegen. Der Auftrag der Verteidigung liegt - bei allem anerkennenswerten Engagement für den Mandanten - ni[X.]ht aus-s[X.]hließli[X.]h im Interesse eines Angeklagten, sondern au[X.]h in einer am Re[X.]hts-st[X.]tsgedanken ausgeri[X.]hteten Strafre[X.]htspflege ([X.], Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 106). Der Verteidiger, von dem das Gesetz besondere Sa[X.]hkunde verlangt (§§ 138, 139, 142 Abs. 2 [X.], § 392 [X.]), ist der Beistand, ni[X.]ht der Vertreter des Bes[X.]huldigten, an dessen Weisungen er au[X.]h ni[X.]ht gebunden ist ([X.], Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, [X.] 1992, 140). 66 [X.]) Im Übrigen würde au[X.]h ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelun-gen der §§ 26a, 27 [X.] ni[X.]ht stets den Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 [X.] begründen, vielmehr führt ein sol[X.]her Verstoß nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese Vors[X.]hriften willkürli[X.]h angewendet wer-den oder die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung die Bedeutung und Tragweite der [X.] verkennt ([X.], NJ[X.]005, 3410, 3411; [X.], Bes[X.]hluss 67 - 31 - vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06; [X.], Bes[X.]hluss vom 29. August 2006 - 1 [X.], [X.], 161). Beides ist hier ni[X.]ht der Fall. d) Die weiteren von den Revisionen beanstandeten Bes[X.]hlüsse der [X.], mit denen [X.] gegen Berufsri[X.]hter und S[X.]höf-fen sowie gegen einen Sa[X.]hverständigen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] ver-worfen wurden, halten gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen ebenfalls re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. 68 II[X.] Au[X.]h die gegen die Behandlung der zahllosen Beweisanträge dur[X.]h die [X.] geri[X.]hteten Verfahrensrügen, wie etwa die Beanstandung, die [X.] habe zwei auf die Einvernahme von rund 2.000 und 5.401 Zeugen geri[X.]htete Beweisanträge re[X.]htsfehlerhaft als bedeutungslos abgelehnt, bleiben aus den vom [X.] dargelegten Gründen ohne Erfolg. Sie wä-ren jedenfalls unbegründet. 69 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der [X.] s[X.]hon früh die Zurü[X.]kweisung eines hinsi[X.]htli[X.]h des Umfangs der begehrten Beweisaufnahme ähnli[X.]hen (Hilfs-)Beweisantrags eben wegen dieses Umfangs mit folgender Begründung gebilligt hat: —Die Ablehnung des [X.], —sämtli[X.]he [X.] - etwa 7.000 - als Zeugen zu verhören, verletzt die §§ 244, 245 [X.] [aF] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil er – auf Unmögli-[X.]hes geri[X.]htet istfi ([X.], Urteil vom 4. Januar 1954 - 1 StR 476/53). In ver-glei[X.]hbarem Sinn hat das [X.] ([X.], 384 mwN) unter ausdrü[X.]k-li[X.]hem Hinweis darauf, dass si[X.]h au[X.]h im verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren die Ablehnung von Beweisanträgen na[X.]h § 244 [X.] ri[X.]hte, einen auf die [X.] von 20.000 Zeugen geri[X.]hteten Antrag zurü[X.]kgewiesen: Die [X.] der Beweisaufnahme sei unzumutbar, die Grenzen der Zumutbarkeit 70 - 32 - —eindeutig übers[X.]hrittenfi (vgl. au[X.]h [X.], Zum exzessiven Gebrau[X.]h des Beweisantragsre[X.]hts, [X.], 332, 338). D. Hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.] führt die sa[X.]hre[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung zu der aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs und in [X.] Folge zur Aufhebung des Ausspru[X.]hs über die Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 [X.]). Darüber hinaus hat die Rüge der Verletzung materiellen Re[X.]hts keine dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten [X.]auf-gede[X.]kt (§ 349 Abs. 2 [X.]). 71 [X.] Der S[X.]huldspru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.] ist auf die Sa[X.]hrüge dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in se[X.]hs Fällen und der versu[X.]hten Steuerhinterziehung in fünf Fällen s[X.]huldig ist. 72 1. Die den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe zugrunde liegenden Ta-ten (Versu[X.]h der Hinterziehung von Körpers[X.]haft- bzw. Gewerbesteuer der [X.] GmbH für das [X.]), die das [X.] als tat-mehrheitli[X.]h verwirkli[X.]ht angesehen hat, stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Zutreffend hat der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift hierzu ausgeführt: 73 "Die Abgabe jeder einzelnen unri[X.]htigen Steuererklärung ist [X.] als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. – [X.] kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen dur[X.]h dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärun-gen dur[X.]h eine körperli[X.]he Handlung glei[X.]hzeitig abgegeben werden. Ents[X.]heidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äu-ßeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen überein-stimmende unri[X.]htige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthal-- 33 - ten sind (vgl. [X.]St 33, 163; [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9; [X.] wistra 1996, 62 m.w.N.). Dies ist für die Taten [X.] und [X.] festgestellt, weil die unri[X.]htigen [X.] bei einem Finanzamt abgegeben wurden, sie Steuern derselben [X.] und übereinstimmend unri[X.]htige Angaben enthielten." Der S[X.]huldspru[X.]h ist daher entspre[X.]hend abzuändern, ein Teilfreispru[X.]h kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. März 2009 - 2 StR 596/08, [X.], 347; Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2003 - 3 [X.], [X.], 546). 74 2. In den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe (Hinterziehung von [X.] bzw. Gewerbesteuer der [X.]Systeme GmbH für das [X.]) tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen vollendeter Steu-erhinterziehung ni[X.]ht. Der [X.] ändert daher den S[X.]huldspru[X.]h in diesen [X.] jeweils auf versu[X.]hte Steuerhinterziehung ab. 75 a) Na[X.]h § 267 Abs. 1 Satz 1 [X.] müssen die Urteilsgründe alle äuße-ren und inneren Tatsa[X.]hen so vollständig angeben, dass darin die [X.] des gesetzli[X.]hen Tatbestands erkannt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 55/89, [X.]R, [X.], § 267 Abs. 1 Satz 1 Sa[X.]hdar-stellung 4). Bei der Blankettstrafnorm des § 370 [X.], die erst zusammen mit den sie ausfüllenden steuerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften die maßgebli[X.]he Strafvors[X.]hrift bildet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. April 2007 - 5 [X.], [X.], 595), muss si[X.]h deshalb aus den Feststellungen ergeben, wel[X.]hes steuerli[X.]h erhebli[X.]he Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerver-kürzung geführt hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. August 1997 - 5 [X.], [X.]-RR 1997, 374, 375; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. April 2001 - 5 StR 584/00, 76 - 34 - [X.]-RR 2001, 307). Diesen Anforderungen wird das Urteil in den Fällen [X.] und [X.] ni[X.]ht gere[X.]ht. b) Das [X.] hat in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe fest-gestellt, dass der Angeklagte [X.]

betreffend den Veranlagungszeitraum 2004 für die [X.]Systeme GmbH, deren Ges[X.]häftsführer er war, keine Kör-pers[X.]haftsteuer- und [X.] abgegeben hat. Diese Fest-stellungen allein tragen jedo[X.]h die Annahme einer vollendeten Körpers[X.]haft- und Gewerbesteuerhinterziehung zugunsten der [X.]Systeme GmbH ni[X.]ht. Denn bei der Hinterziehung von [X.] dur[X.]h Unterlassen ist - sofern, wie hier, kein S[X.]hätzungsbes[X.]heid ergangen ist - für die Vollendung der Tat i.[X.]v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung [X.] worden wäre (st. Rspr.; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98, [X.]-RR 1999, 218). Dies ist dann der Fall, wenn das zustän-dige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentli[X.]hen abges[X.]hlossen hat (vgl. [X.] [X.]O mwN; [X.], [X.], 10. Aufl., § 370 Rn. 92). 77 Den Urteilsfeststellungen kann ni[X.]ht entnommen werden, wel[X.]hes Finanzamt für die [X.]Systeme GmbH zuständig war und wann die [X.] für den jeweiligen Veranlagungszeitraum dort tatsä[X.]hli[X.]h abge-s[X.]hlossen waren. Legt man für den allgemeinen Abs[X.]hluss der [X.] einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugrunde, ist davon auszuge-hen, dass die Veranlagungsarbeiten hier bei Einleitung des Ermittlungsverfah-rens in der ersten Jahreshälfte 2006 (erste Haftbefehle und [X.] datieren vom 12. April 2006) no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen waren. Dies liegt au[X.]h deshalb nahe, weil das [X.] in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sol[X.]hes für denselben Veranlagungszeitraum und dieselben 78 - 35 - Steuerarten bei der S[X.]hwestergesells[X.]haft [X.]Servi[X.]e GmbH festgestellt (und dementspre[X.]hend auf versu[X.]hte Steuerhinterziehung erkannt) hat. [X.]) Der [X.] s[X.]hließt aus, dass betreffend die Fälle [X.] und [X.] der Ur-teilsgründe für die [X.] Systeme GmbH no[X.]h Feststellungen getroffen werden können, die einen allgemeinen Veranlagungsabs[X.]hluss beim zuständi-gen Finanzamt vor Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an den Angeklagten [X.]belegen könnten. Der S[X.]huldspru[X.]h ist daher in diesen Fällen auf ver-su[X.]hte Steuerhinterziehung abzuändern. Es ist ausges[X.]hlossen, dass si[X.]h der Angeklagte [X.] gegen den geänderten Tatvorwurf anders als ges[X.]hehen hätte verteidigen können. 79 I[X.] Infolge der S[X.]huldspru[X.]händerung hält beim Angeklagten [X.] au[X.]h der Strafausspru[X.]h teilweise re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 80 1. Für die [X.] verwirkli[X.]hten Taten in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe setzt der [X.] die vom [X.] für jede der beiden Taten verhängte [X.] von se[X.]hs Monaten als neue [X.] fest (§ 354 Abs. 1 [X.] analog). Es kann ausges[X.]hlossen werden, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] der Taten eine milde-re Strafe als diese verhängt hätte. Die weitere Einzelfreiheitsstrafe entfällt. 81 2. In den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe kann der Strafausspru[X.]h von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe keinen Bestand haben, weil das [X.] re[X.]htsfehlerhaft von einer vollendeten Tat ausgegangen ist. Dem Antrag des [X.] folgend setzt der [X.] in diesen Fällen in entspre[X.]hender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] jeweils die niedrigste mög-li[X.]he Freiheitsstrafe von einem Monat fest. Angesi[X.]hts der Höhe der erstrebten Steuerverkürzung (rund 86.000 Euro im Fall [X.], rund 78.500 Euro im Fall [X.]) und im Hinbli[X.]k auf die übrigen [X.]n s[X.]hließt der [X.] aus, dass das 82 - 36 - [X.] bei zutreffender Einstufung der Tat als versu[X.]hte Steuerhinterzie-hung no[X.]h eine Geldstrafe verhängt hätte (§ 47 StGB). 3. Angesi[X.]hts des Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe von se[X.]hs Monaten und der Herabsetzung zweier [X.] von neun Monaten auf ei-nen Monat kann bei dem Angeklagten [X.]

der Gesamtstrafausspru[X.]h kei-nen Bestand haben. Es ist ni[X.]ht mit Si[X.]herheit auszus[X.]hließen, dass das Land-geri[X.]ht bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der Änderungen bei den [X.]n eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, au[X.]h wenn dies im Hinbli[X.]k auf die Erwä-gungen des [X.]s zur Gesamtstrafenbildung eher fern liegt. 83 Der [X.] hebt deshalb beim Angeklagten [X.] die Gesamtfreiheits-strafe mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b [X.]) auf, dass die na[X.]hträgli[X.]he Ent-s[X.]heidung über die Gesamtstrafe im Bes[X.]hlussverfahren gemäß §§ 460, 462 [X.] zu treffen ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Juli 2008 - 1 [X.]; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 [X.]). Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es ni[X.]ht. 84 E. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] haben mit der Sa[X.]h-rüge den aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen geringfügigen Teilerfolg. Hiervon bleiben die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen allerdings unberührt. Im Übrigen ergibt die sa[X.]hre[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung des Urteils keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfeh-ler zum Na[X.]hteil der Angeklagten [X.] und [X.](§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 [X.]). Der Erörterung bedarf Folgendes: 85 - 37 - [X.] Dem Antrag des [X.] folgend stellt der [X.] das Verfahren betreffend den Angeklagten [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Fälle [X.], [X.], [X.], [X.]8 und betreffend den Angeklagten [X.]hinsi[X.]htli[X.]h des Falles [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 [X.] ein. 86 In diesen Fällen bestehen teilweise dur[X.]hgreifende Bedenken gegen die vom [X.] vorgenommene Bere[X.]hnung der Höhe der hinterzogenen Steuern. Der [X.] sieht angesi[X.]hts der Komplexität des Verfahrens aus Grün-den der Verfahrensökonomie und zur Bes[X.]hleunigung des Verfahrens davon ab, die Sa[X.]he insoweit an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen. Die in diesen Fällen no[X.]h zu erwartenden [X.]n fielen gegenüber den übrigen Einzel-strafen ni[X.]ht beträ[X.]htli[X.]h ins Gewi[X.]ht (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 87 Die Teileinstellung zieht die entspre[X.]hende Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs na[X.]h si[X.]h. 88 I[X.] In den allein den Angeklagten [X.] betreffenden Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe (Hinterziehung von Gewerbe- bzw. Umsatzsteuer der [X.] für das Jahr 2001) hat das [X.] das Konkurrenzver-hältnis der Taten unri[X.]htig beurteilt. Die Straftatbestände wurden aus den bei dem Angeklagten [X.] zu den Fällen [X.] und [X.] (vgl. oben D.[X.]1.) genannten Gründen in Tateinheit, ni[X.]ht - wie vom [X.] angenommen - tatmehrheit-li[X.]h verwirkli[X.]ht. Der [X.] ändert den S[X.]huldspru[X.]h entspre[X.]hend ab und setzt für die [X.] begangene Tat eine einheitli[X.]he - vom [X.] bisher für die Fälle [X.] und [X.] jeweils als [X.] angesehene - Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Er s[X.]hließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Annahme von Tateinheit eine mildere Strafe als ein Jahr Freiheits-strafe verhängt hätte (§ 354 Abs. 1 [X.]), zumal das [X.] allein für den Fall [X.] - isoliert betra[X.]htet re[X.]htsfehlerfrei - eine Freiheitsstrafe von einem 89 - 38 - Jahr für [X.] era[X.]htet hat. Die zweite Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt. Ein Teilfreispru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Verurteilung im Fall [X.] (Gewerbe-steuerhinterziehung bei der [X.]) kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil der [X.] si[X.]her auss[X.]hließen kann, dass es insoweit insge-samt an einer Tatbestandsverwirkli[X.]hung fehlen könnte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. März 2009 - 2 StR 596/08, [X.], 347; Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2003 - 3 [X.], [X.], 546). 90 Zwar ist den Urteilsgründen der Inhalt der in diesem Fall abgegeben Steuererklärung und des daraufhin ergangenen Steuerbes[X.]heides ni[X.]ht zu [X.]. Daher kann der [X.] die festgesetzte mit der gesetzli[X.]h ges[X.]hulde-ten Steuer ni[X.]ht verglei[X.]hen und den vom [X.] angenommenen S[X.]huld-umfang ni[X.]ht na[X.]hprüfen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 [X.], [X.]R, [X.], § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1). Es steht jedo[X.]h si[X.]her fest, dass die Angeklagten in diesem Fall entweder Steuern [X.] oder ni[X.]ht gere[X.]htfertigte Steuervorteile erlangt haben. Denn den [X.] eins[X.]hließli[X.]h der [X.] ist zu entnehmen, dass aufgrund unri[X.]htiger Angaben in der Steuererklärung dem Gewerbesteuerbe-s[X.]heid ein zu niedriger Gewerbeertrag zugrunde gelegte wurde. 91 Die Urteilsgründe zu Fall [X.] sind insofern widersprü[X.]hli[X.]h, als das [X.] einerseits von einem zu ho[X.]h festgesetzten —vortragsfähigen [X.], andererseits von einer verkürzten Gewerbesteuer in Höhe von rund 140.000 DM ausgeht. Dabei handelt es si[X.]h um zwei si[X.]h gegenseitig aus-s[X.]hließende Sa[X.]hverhaltsvarianten. In beiden Varianten, von denen eine si[X.]her vorliegt, wäre jedo[X.]h glei[X.]hermaßen ein Taterfolg i.[X.]d. § 370 Abs. 1 [X.] einge-treten. 92 - 39 - 1. Es liegt nahe, dass das [X.] zwar von einer Steuerverkürzung ausgegangen ist, diese aber zu ho[X.]h angesetzt hat, weil es einen im Urteil aber ni[X.]ht näher dargelegten —[X.] mit Bli[X.]k auf das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 [X.]) außer Ansatz gelassen hat. Die Anwendung des [X.] wäre re[X.]htsfehlerhaft. Denn mit —anderen Gründenfi i.[X.]d. § 370 Abs. 4 Satz 3 [X.] sind nur sol[X.]he Tatsa[X.]hen gemeint, auf die si[X.]h der Täter ni[X.]ht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat ([X.], Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 [X.], NJ[X.]987, 1273; [X.], [X.], 10. Aufl., § 370 Rn. 130). Steuervorteile, die dem Täter s[X.]hon aufgrund seiner Angaben zustanden, dürfen ihm im Steuerstrafverfahren ni[X.]ht vorenthalten werden ([X.], Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s, Strafre[X.]ht-li[X.]he Nebengesetze, 177. Aufl., [X.] § 370 [X.] Rn. 46). Eine [X.] wäre trotz dieses Re[X.]htsfehlers gegeben. 93 2. Sollten si[X.]h demgegenüber die unri[X.]htigen Angaben der Angeklagten so ausgewirkt haben, dass ein zu hoher vortragsfähiger [X.] worden ist, läge hierin die Erlangung eines ungere[X.]htfertigten Steuervor-teils i.[X.]d. § 370 Abs. 1 [X.]. Denn eine Besserstellung des Steuerpfli[X.]htigen wird ni[X.]ht erst dur[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]he Dur[X.]hführung des [X.], sondern bereits dur[X.]h die Feststellung des (vortragsfähigen) Verlusts bewirkt (vgl. [X.], [X.] Steuervorteile und Verlustabzug im Steuerstrafre[X.]ht, 1990). Die Feststellung eines Verlustvortrags erfolgt dur[X.]h gesonderten Grund-lagenbes[X.]heid (hier gemäß § 10a [X.]; vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. Juni 1999 - [X.], B[X.]999, 1803), der gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den jeweils nä[X.]hsten Steuerbes[X.]heid und Verlustfeststellungsbes[X.]heid Bindungs-wirkung entfaltet (vgl. zum Verlustvortrag na[X.]h § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG: [X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - [X.], BStBl. II 2004, 551). Insofern erlangt der Steuerpfli[X.]htige einen Vorteil spezifis[X.]h steuerli[X.]her Art, der auf dem [X.] der Finanzbehörde beruht und der eine hinrei[X.]hend konkrete [X.] - 40 - dung des Steueranspru[X.]hs begründet, die für die Annahme eines ni[X.]ht gere[X.]ht-fertigten Steuervorteils genügt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 99, 106f.; [X.], Urteil vom 23. Februar 2010 - 13 K 1694/07). II[X.] Im Übrigen hält die Verurteilung der Angeklagten [X.]und [X.] wegen Hinterziehung von Körpers[X.]haft- und Gewerbesteuern re[X.]htli-[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Insbesondere weist die Wertung des [X.]s, dass die auf die S[X.]heinre[X.]hnungen geleisteten Zahlungen den bei der Bere[X.]h-nung der ges[X.]huldeten Körpers[X.]haft- und Gewerbesteuern zugrunde zu legen-den Gewinn der jeweiligen [X.] in der jeweils festgestellten Höhe ni[X.]ht mindern konnten, keinen die Angeklagten [X.] auf. 95 1. Bei den in der Re[X.]htsform der GmbH geführten Unternehmen hat das [X.] die auf S[X.]heinre[X.]hnungen geleisteten Zahlungen zutreffend als verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttungen gewertet, die den Gewinn ni[X.]ht s[X.]hmälern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]; zum Begriff der verde[X.]kten Gewinnauss[X.]hüttung vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. April 2008 - 5 [X.], [X.], 310; Urteil vom 24. Mai 2007 - 5 [X.], [X.], 169, 170 mit Na[X.]hweisen aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]). Denn die Geldabflüsse aus der jeweiligen Unternehmenssphäre hatten ihren Grund allein in dem Verhältnis zwis[X.]hen den in den Re[X.]hnungen aufgeführten Firmen und den Angeklagten [X.]und [X.] als deren Gesells[X.]haftern. Ein ordentli[X.]her Ges[X.]häfts-leiter hätte S[X.]heinre[X.]hnungen ni[X.]ht als Aufwand in der Bu[X.]hhaltung berü[X.]ksi[X.]h-tigt und für vorgenommene Zahlungen zumindest [X.] ver-bu[X.]ht. 96 - 41 - Soweit in sehr geringem Umfang tatsä[X.]hli[X.]h Waren geliefert oder Dienst-leistungen erbra[X.]ht wurden, diente dies - wie das [X.] re[X.]htsfehlerfrei festgestellt hat - allein der Vers[X.]hleierung der Steuerhinterziehung. Die [X.] liegenden Vereinbarungen sind somit als [X.] steuerli[X.]h unbe-a[X.]htli[X.]h (§ 41 Abs. 2 [X.]), die erbra[X.]hten Zahlungen insgesamt ni[X.]ht betriebli[X.]h veranlasst (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Umstand, dass die [X.] diese Liefe-rungen und Leistungen glei[X.]hwohl gewinnmindernd in Ansatz gebra[X.]ht hat, [X.] die Angeklagten ni[X.]ht. 97 2. Soweit das [X.] au[X.]h im Zusammenhang mit der [X.] den Begriff —verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttungfi verwendet, versteht es diesen Begriff erkennbar unte[X.]hnis[X.]h in dem Sinne, dass die Angeklagten [X.]und [X.]beabsi[X.]htigten, mittels an die [X.] geri[X.]hteten [X.] deren Gewinn zu mindern. Dies ist re[X.]htsfehlerfrei, denn au[X.]h bei der [X.] hatten die Zahlungen na[X.]h den Feststellungen des Landge-ri[X.]hts keine betriebli[X.]he Veranlassung, sondern dienten allein dem Vermögens-zufluss bei den Angeklagten [X.]und [X.] . Derart auss[X.]hließli[X.]h privat veranlasste Zahlungen, denen keine erkennbaren Leistungen an den Betrieb gegenüberstehen, können als Entnahme den Gewinn einer GbR ni[X.]ht mindern, unabhängig davon, ob der Gewinn dur[X.]h Einnahmenübers[X.]hussre[X.]hnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h (§ 5 EStG) ermittelt wird (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 1993 - VIII [X.]22/92, [X.]/NV 1994, 173). 98 IV. Das Urteil hat au[X.]h insoweit Bestand, als das [X.] die Ange-klagten [X.] und [X.]wegen vollendeter und versu[X.]hter Taten der [X.] verurteilt hat. 99 - 42 - 1. Allerdings galt im Tatzeitraum bei Gewinnauss[X.]hüttungen das [X.] (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF). Das [X.] hätte deshalb bea[X.]hten müssen, dass bei [X.] einer Person na[X.]h verde[X.]kter Gewinnauss[X.]hüttung sowohl wegen Körper-s[X.]haftsteuerhinterziehung zugunsten der auss[X.]hüttenden Kapitalgesells[X.]haft als au[X.]h - als Empfänger der Auss[X.]hüttung - wegen Einkommensteuerhinter-ziehung die verkürzte Einkommensteuer im Hinbli[X.]k auf die verde[X.]kte Gewinn-auss[X.]hüttung (fiktiv) na[X.]h dem Anre[X.]hnungsverfahren zu bere[X.]hnen war (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. November 2006 - 5 [X.], [X.], 68). Der Umstand, dass das [X.] hier bei dem Angeklagten [X.]im Fall [X.]2 der Urteilsgründe ([X.] betreffend das [X.]) das Anre[X.]hnungsverfahren außer Betra[X.]ht gelassen hat, bes[X.]hwert den Ange-klagten im Ergebnis jedo[X.]h ni[X.]ht. Eine glei[X.]hzeitige Aburteilung der Verkürzung der Körpers[X.]haftsteuer für die von der M. GmbH im [X.] verde[X.]kt ausges[X.]hütteten Gewinne (Fall [X.] der Urteilsgründe) liegt im Hinbli[X.]k auf die vom [X.] insoweit vorgenommene Teileinstellung na[X.]h § 154 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht mehr vor. 100 2. Au[X.]h das Vorbringen der Revision, das [X.] habe bei der Be-stimmung der von den Angeklagten [X.] und [X.]verkürzten Ein-kommensteuer zu Unre[X.]ht ni[X.]ht auf den Zufluss der Einnahmen bei den Ange-klagten abgestellt, de[X.]kt keinen die Angeklagten [X.] Re[X.]htsfehler auf. 101 a) Soweit es si[X.]h bei den steuerpfli[X.]htigen Einkünften um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG) handelt, kommt es au[X.]h dann allein auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Gewinn zum Ablauf des Wirts[X.]haftsjahres an, wenn die Einnah-men im Rahmen einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts erzielt wurden. So [X.] - 43 - hält es si[X.]h hier bezügli[X.]h der [X.]. Die Höhe der Entnahmen der Gesells[X.]hafter ist dabei ohne Bedeutung. b) Demgegenüber führt die verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttung einer Kapi-talgesells[X.]haft erst dann auf [X.] des Gesells[X.]hafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn ein Zufluss beim [X.] im Sinne von § 11 EStG gegeben ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 2003 - 5 [X.], [X.], 109 mwN). 103 Ein Zufluss beim Gesells[X.]hafter kann dabei au[X.]h dann vorliegen, wenn er selbst (no[X.]h) keine Zahlung erhalten hat. Denn für die Annahme eines [X.] genügt es, wenn der Vorteil dem Gesells[X.]hafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Sofern die Zuwendung allein auf dem Nä-heverhältnis des Empfängers zum Gesells[X.]hafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als hätte der Gesells[X.]hafter selbst den Vorteil erhalten und die-sen (als steuerli[X.]h unbea[X.]htli[X.]he Einkommensverwendung) an die nahe stehende Person weitergegeben ([X.], Urteil vom 22. Februar 2005, [X.]; [X.] in [X.], EStG, 29. Aufl., § 20 Rn. 75 mwN). 104 —Nahe stehendfi sind ni[X.]ht nur Angehörige i.[X.]v. § 15 [X.]; eine Bezie-hung, die auf die außerbetriebli[X.]he Zuwendung s[X.]hließen lässt, kann au[X.]h ge-sells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her, s[X.]huldre[X.]htli[X.]her oder rein tatsä[X.]hli[X.]her Art sein ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1996 - [X.]/94, NJ[X.]997, 2198; [X.] [X.]O mwN), wie etwa eine we[X.]hselseitige, auf jahrelange ges[X.]häftli[X.]he [X.] zurü[X.]kgehende Beziehung (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1963 - I 325/61 S, NJ[X.]964, 517). 105 —Nahe stehendfi kann daher au[X.]h ein Mitgesells[X.]hafter sein, sodass der Zufluss bei dem einen Gesells[X.]hafter dem jeweils anderen zugere[X.]hnet werden 106 - 44 - kann. Nahe stehende Person war hier au[X.]h der anderweitig Verfolgte [X.], der die Erstellung von S[X.]heinre[X.]hnungen dur[X.]h von ihm beherrs[X.]hte Firmen [X.] und für die Rü[X.]kzahlung ausbezahlter Beträge an die Angeklagten gesorgt hatte. Die Angeklagten [X.]und [X.] waren seit Jahren mit [X.] freund-s[X.]haftli[X.]h verbunden. Sie hatten ihn im Tatzeitraum au[X.]h bei dessen betrügeri-s[X.]hen Ma[X.]hens[X.]haften mit der Einziehung von dur[X.]h Missbrau[X.]h von [X.] erlangten Geldbeträgen unterstützt, dabei Gelder auf Konten der [X.] GmbH vereinnahmt und an [X.] ausgekehrt. [X.]) Eine Besonderheit besteht in den Fällen ohne bestehendes Nähever-hältnis zu den unmittelbaren [X.]n, in denen die Angeklagten [X.]und [X.]die verde[X.]kt ausges[X.]hütteten Gewinne deshalb ni[X.]ht in voller Höhe erhalten konnten, weil die [X.] vor der Weitergabe der [X.] an die Angeklagten eine —Provisionfi als Gegenleistung für die Ausstellung von S[X.]heinre[X.]hnungen einbehielten. Den Angeklagten ist diese [X.] als —sonstiger Bezugfi i.[X.]v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zugeflossen. Ein Zufluss ist beim Gesells[X.]hafter au[X.]h dann gegeben, wenn die [X.] an einen Dritten zahlt und damit eine Verpfli[X.]htung des Gesells[X.]hafters erfüllt ([X.], Urteil vom 24. Januar 1989 - [X.]/84, [X.] 1989, 419, 420). Dies ist für die Befreiung des Gesells[X.]hafters von privaten Verpfli[X.]htungen im Zusammenhang mit auss[X.]hließli[X.]h privat veranlassten Handwerkskosten aner-kannt ([X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 2003 - 5 [X.], [X.], 109). Für die Zahlung der ebenfalls auss[X.]hließli[X.]h privat veranlassten —Kostenfi für Dienste im Zusammenhang mit der Erstellung von S[X.]heinre[X.]hnungen und Geldtransfers kann ni[X.]hts anderes gelten. Damit besteht hier der den Angeklag-ten zugeflossene Vermögensvorteil darin, dass der jeweilige Zahlungsempfän-ger mit der Provisionszahlung an die Aussteller der S[X.]heinre[X.]hnungen belastet wurde, die von den Angeklagten zu tragen war. 107 - 45 - Es kann hier offen bleiben, ob die von den Re[X.]hnungsausstellern oder anderen in den Vermögensrü[X.]kfluss an die Angeklagten eingebundenen Perso-nen in diesen Fällen einbehaltenen —Provisionenfi bei der Bere[X.]hnung der Ein-kommensteuer der Angeklagten als Werbungskosten (§ 9 EStG) hätten in [X.] gebra[X.]ht werden müssen oder ob ein sol[X.]her Abzug deshalb zu versagen wäre, weil die Aufwendungen der Angeklagten für das Erstellen der [X.] und den Geldtransfer ni[X.]ht der Einkunftserzielung, sondern aus-s[X.]hließli[X.]h deren Vers[X.]hleierung und damit Zwe[X.]ken der privaten Lebensfüh-rung dienten. Denn der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe, dass das [X.] diejenigen von den Gesells[X.]haften [X.] Beträge, die ni[X.]ht an die Angeklagten zurü[X.]kgeflossen sind, aus dem für die Strafzumessung relevanten S[X.]huldumfang ausgenommen hat. Es ist auszus[X.]hließen, dass die [X.] den im Urteil mehrfa[X.]h dargestellten und erörterten Provisionseinbehalt der Re[X.]hnungsaussteller bei der Strafzu-messung ni[X.]ht mehr im Bli[X.]k hatte. 108 d) Der Umstand, dass das [X.] keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Feststellun-gen zum Zeitpunkt des [X.] der Geldbeträge an die Angeklagten [X.] und [X.] getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils ni[X.]ht. 109 [X.] Feststellungen hätte es nur in den Fällen bedurft, in denen die Auszahlung an die Firma [X.] - also an eine ni[X.]ht nahe stehende Person - vorgenommen worden ist. In diesen Fällen erfolgten aber na[X.]h den Urteilsfest-stellungen sämtli[X.]he Zahlungen auf spätestens am 30. August des jeweiligen Jahres ausgestellte Re[X.]hnungen. Das [X.] durfte deshalb von einem Zahlungseingang im Kalenderjahr der Re[X.]hnungsausstellung ausgehen. Für die Annahme, einzelne Zahlungen könnten erst im jeweiligen Folgejahr erfolgt sein, fehlt jeder Anhaltspunkt. 110 - 46 - 3. Allerdings hat das [X.] in dem den Angeklagten [X.]betreffen-den Fall [X.]7 und glei[X.]hermaßen in dem den Angeklagten [X.] betref-fenden Fall [X.]1 der Urteilsgründe (jeweils Versu[X.]h der Hinterziehung von Ein-kommensteuer für das [X.]) die Höhe der erstrebten Verkürzung von Ein-kommensteuer unzutreffend bere[X.]hnet. Hierdur[X.]h sind die Angeklagten [X.] und [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hwert. Der [X.] s[X.]hließt aus, dass das [X.] bei fehlerfreier Verkürzungsbere[X.]hnung in diesen Fällen mildere [X.]n verhängt hätte (§ 354 Abs. 1 [X.]). 111 a) Na[X.]h den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten [X.]und [X.]zu glei[X.]hen Teilen Gesells[X.]hafter der Firma T.

[X.]L., einer Kapitalgesells[X.]haft [X.] Re[X.]hts mit Sitz in [X.]/[X.], deren Anteile sie im [X.] mit notariellem Vertrag veräußert hatten. Glei[X.]hwohl vers[X.]hwiegen sie den hieraus erzielten Erlös gegenüber den [X.] Finanzbehörden. 112 b) Die steuerli[X.]he Behandlung des [X.] dur[X.]h das [X.] hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand; das [X.] hat zu Unre[X.]ht den vollständigen Veräußerungserlös als Veräußerungsgewinn ange-sehen. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt: 113 —Ri[X.]htigerweise gehört dieser Veräußerungsgewinn eines Anteils an [X.] – zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 17 EStG. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns [X.] gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG das so genannte Halbein-künfteverfahren Anwendung, so dass vorliegend ledigli[X.]h von einem steuerpfli[X.]htigen Veräußerungsgewinn in Höhe von [X.] • auszuge-hen ist (Hälfte Veräußerungspreis von 62.500 abzügli[X.]h hälftige Veräu-ßerungskosten und die Hälfte der Ans[X.]haffungskosten in Höhe von ins-gesamt 1.000,- [X.] - 47 - Die [X.] stellen für die in Deuts[X.]hland ansässigen Ange-klagten [X.]und [X.]ausländis[X.]he Einkünfte (§ 34d Nr. 4b EStG) dar. Na[X.]h Art. 13 Abs. 3 des insoweit maßgebli[X.]hen (§ 34[X.] Abs. 6 EStG) Abkom-mens zwis[X.]hen der Bundesrepublik Deuts[X.]hland und dem Königrei[X.]h [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerver-kürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ([X.] [X.]) vom 14. März 1968 ([X.], 544) werden die Gewinne aus der Veräuße-rung bewegli[X.]hen Vermögens (zu dem au[X.]h Anteile an Kapitalgesells[X.]haften zählen), wenn sie - wie hier - ni[X.]ht das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellen, nur in dem Vertragsst[X.]t besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist. 114 Die Veräußerung von Anteilen an einer ausländis[X.]hen [X.] wird im [X.] Steuerre[X.]ht in § 17 EStG erfasst ([X.], Urteil vom 22. Februar 1989 - [X.], [X.]E 156, 170 = [X.] 1989, 794 mwN). Na[X.]h § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sind —[X.] i.[X.]d. § 17 EStG u.a. Aktien, Anteile an einer Gesells[X.]haft mit bes[X.]hränkter Haftung und ähnli[X.]he Beteiligungen. Zu letzteren zählen insbesondere Anteile an ausländis[X.]hen Kapitalgesells[X.]haften ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1984 - [X.]). Die in Rede stehende So[X.]iedad Limitada [X.] Re[X.]hts ist typglei[X.]h mit einer [X.] GmbH, Anteile an ihr verkörpern Gesells[X.]hafterre[X.]hte, wie sie na[X.]h [X.] Re[X.]ht mit GmbH-Anteilen verbunden sind (vgl. Re[X.]khorn-Hengemühle, Die neue Spa-nis[X.]he GmbH, 1993). Deshalb sind sie als —ähnli[X.]he Beteiligungenfi i.[X.]d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1996 - [X.], [X.]E 180, 146 = [X.] 1996, 312, 313 mwN). Gründe, die einer Anwendung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG entgegenstehen könn-ten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. 115 - 48 - Dur[X.]h den Ansatz des niedrigeren Gewinns vermindert si[X.]h die vom [X.] [X.]ges[X.]huldete Einkommensteuer auf 385.116 Euro (statt 412.790 Euro), beim Angeklagten [X.]

reduziert si[X.]h der Betrag [X.] Einkommensteuer - bei der gebotenen Anwendung der Grundtabelle - auf 201.027 Euro (statt 219.856 Euro). 116 [X.]) Zwar ist die Höhe der Steuerverkürzung bestimmender Strafzumes-sungsgrund ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 71, 80). Der [X.] kann hier aber auss[X.]hließen, dass das [X.] mildere Ein-zelstrafen verhängt hätte, wenn es den Veräußerungsgewinn zutreffend be-re[X.]hnet hätte. 117 Das [X.] hat bei der im Übrigen re[X.]htsfehlerfreien Strafzumes-sung außer auf die Professionalität und Zielstrebigkeit der Angeklagten im We-sentli[X.]hen auf die erhebli[X.]he Übers[X.]hreitung der S[X.]hwelle zur [X.] großen Ausmaßes abgestellt. Diese Umstände bestehen au[X.]h bei [X.] Bere[X.]hnung der Steuerverkürzung fort. Au[X.]h ausgehend von der vom [X.] vorgenommenen Abstufung der [X.]n in S[X.]hritten von [X.] drei Monaten wird im Verglei[X.]h mit den übrigen [X.]n deutli[X.]h, dass das [X.], hätte es die zutreffenden [X.] erkannt, keine niedrigeren [X.]n als die festgesetzten von zwei Jahren (Fall [X.]7) bzw. einem Jahr (Fall [X.]1) Freiheitsstrafe verhängt hätte. 118 V. Der [X.] kann au[X.]h auss[X.]hließen, dass si[X.]h der aufgezeigte Wegfall einer [X.] beim Angeklagten [X.]und der weitere Wegfall von [X.] von jeweils 60 bzw. 90 Tagessätzen in den von der [X.] gemäß § 154 Abs. 2 [X.] erfassten Fällen bei den Angeklagten [X.]und [X.]auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben könn-te. Er s[X.]hließt aus, dass das [X.] angesi[X.]hts des [X.] und der 119 - 49 - Größenordnung der Steuerverkürzung niedrigere als die ohnehin bereits milden Gesamtstrafen von se[X.]hs Jahren und drei Monaten ([X.] ) bzw. von fünf [X.] ( [X.] ) festgesetzt hätte. Die verbleibende Vielzahl von [X.]n und deren Höhe re[X.]htfertigt bereits für si[X.]h die verhängten Gesamtfreiheitsstra-fen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Dezember 1997 - 1 [X.], [X.] 1998, 311). Überdies hat die [X.] bei der Gesamtstrafenbildung ohne Re[X.]htsfehler maßgebli[X.]h auf Gesi[X.]htspunkte abgestellt, die das Gesamtge-s[X.]hehen prägen (z.B. den Aufbau einer Unternehmensstruktur, deren Gestal-tung na[X.]h dem Ziel einer dauerhaften systematis[X.]hen Berei[X.]herung dur[X.]h Steuerhinterziehung ausgeri[X.]htet ist) und die ni[X.]ht dur[X.]h die genaue Anzahl der Einzelfälle gekennzei[X.]hnet sind. Na[X.]k Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 544/09

02.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 1 StR 544/09 (REWIS RS 2010, 1772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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