Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 1 StR 544/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1777

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Gegenstand

Steuerhinterziehung: Verlustvortrag als Steuervorteil


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008 wird das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO betreffend den Angeklagten B. hinsichtlich der Fälle [X.], [X.], [X.], [X.]8 und betreffend den Angeklagten [X.] hinsichtlich des Falles [X.] der Urteilsgründe eingestellt. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und [X.] werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) schuldig sind

aa) der [X.] der Steuerhinterziehung in dreizehn Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung,

bb) der Angeklagte [X.] der Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung und

b) der Angeklagte [X.] in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird; die weitere Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe entfällt.

3. Die Angeklagten B. und [X.] haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

4. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte [X.] der Steuerhinterziehung in sechs Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in fünf Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen dahin abgeändert, dass der Angeklagte [X.] 

aa) betreffend die Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird; die weitere Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt;

bb) in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wird,

c) im Gesamtstrafausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

5. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird als unbegründet verworfen.

6. Über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.] ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamtstrafe zu befinden.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und versu[X.]hter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von se[X.]hs Jahren und drei Monaten, den Angeklagten [X.] wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen und versu[X.]hter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten [X.] wegen Steuerhinterziehung in a[X.]ht Fällen und versu[X.]hter Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Hiergegen wenden si[X.]h die Angeklagten mit ihren auf die Sa[X.]hrüge und zahlrei[X.]he Verfahrensrügen gestützten Revisionen. Diese haben den aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen, geringfügigen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.

A.

3

I. Das [X.] hat Folgendes festgestellt:

4

Die Angeklagten B. und [X.] waren gemeinsam im Berei[X.]h des Direktvertriebs tätig und erzielten dort erhebli[X.]he Gewinne. Sie gründeten eine Reihe von letztli[X.]h nur formalre[X.]htli[X.]h existierenden Firmen, die sie zentral - au[X.]h über eine Holdinggesells[X.]haft - steuerten und beherrs[X.]hten. Spätestens im [X.] kamen die Angeklagten B. und [X.] - na[X.]h Beratung dur[X.]h den Angeklagten [X.] und unter dessen Mitwirkung - überein, dieses Firmenkonglomerat zur Steuerhinterziehung zu nutzen. Sie vereinbarten, die erzielten Gewinne dur[X.]h Ni[X.]htabgabe von Steuererklärungen und vor allem dur[X.]h die Geltendma[X.]hung von S[X.]heinre[X.]hnungen systematis[X.]h der Besteuerung zu entziehen. In Ausführung dieses Plans veranlassten die Angeklagten B. und [X.] jeweils die Auszahlung der in den S[X.]heinre[X.]hnungen ausgewiesenen Beträge und ma[X.]hten diese Beträge, die sie na[X.]h Abzug einer von den Re[X.]hnungsausstellern einbehaltenen Provision jeweils "s[X.]hwarz und in bar" zurü[X.]kerhielten, bei den auszahlenden Firmen in voller Höhe als Betriebsausgaben steuermindernd geltend. Ihre si[X.]h hieraus ergebenden Einnahmen vers[X.]hwiegen die Angeklagten in ihren Einkommensteuererklärungen ebenso wie weitere Einnahmen.

5

II. Das [X.] hat die auf die S[X.]heinre[X.]hnungen geleisteten Zahlungen jeweils als "verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttung" gewertet. Auf [X.] der Gesells[X.]haften hat es deshalb eine gewinnmindernde Berü[X.]ksi[X.]htigung verneint und auf dieser Basis die dur[X.]h die unri[X.]htigen Steuererklärungen hinterzogenen Körpers[X.]haft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern ermittelt. Die Strafverfolgung war dabei auf diejenigen Fälle bes[X.]hränkt, in denen den Angeklagten s[X.]hon aus ihrer formalre[X.]htli[X.]hen Stellung heraus die Abgabe zutreffender Steuererklärungen oblag. Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] hat das [X.] bei den Angeklagten B. und [X.] die aufgrund von S[X.]heinre[X.]hnungen abgeflossenen Beträge als in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegend angesehen und hieraus die Höhe der verkürzten Steuern bzw. erstrebten Steuerverkürzungen bere[X.]hnet.

B.

6

Ein Verfahrenshindernis besteht ni[X.]ht.

7

I. Die Taten sind ni[X.]ht verjährt. Au[X.]h in dem allein den Angeklagten B. betreffenden [X.] der Urteilsgründe (Hinterziehung von Umsatzsteuer für das [X.]) ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

8

Im Fall der unterlassenen Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung beginnt die Verfolgungsverjährung mit Ablauf der Erklärungsfrist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.], 189 mwN). Die hier somit am 31. Mai 2001 begonnene Verjährung wurde vor [X.] dur[X.]h den Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hluss vom 12. April 2006 unterbro[X.]hen. Der in einem sehr frühen Verfahrensstadium ergangene Bes[X.]hluss nennt die Veranlagungszeiträume (1999 bis 2005), die Steuerarten (Umsatzsteuer, Körpers[X.]haftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer) und die jeweils glei[X.]hartige Tatbegehung (Kapitaltransfer zum Zwe[X.]ke der Steuerhinterziehung mit oder ohne Verwendung unri[X.]htiger Belege). Der Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hluss, der au[X.]h die von der Dur[X.]hsu[X.]hung - und damit vom Tatverda[X.]ht - betroffenen Firmen angab, war daher geeignet, die von der Verjährungsunterbre[X.]hung betroffenen Taten von denkbar ähnli[X.]hen oder glei[X.]hartigen Vorkommnissen, auf die si[X.]h die Verfolgung ni[X.]ht bezog, zu unters[X.]heiden (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 2006 - 1 [X.], [X.], 213, 214 f.; [X.], Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00, [X.], 191). Der [X.] der Strafverfolgungsbehörden erstre[X.]kte si[X.]h von Anfang an auf sämtli[X.]he später abgeurteilte Taten. Eine Bes[X.]hränkung des [X.]ns auf einzelne Taten, wel[X.]he Auswirkungen auf die Rei[X.]hweite der verjährungsunterbre[X.]henden Wirkung des [X.] haben könnte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, [X.], 205; Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2007 - 4 StR 279/07, [X.], 214; Urteil vom 22. August 2006 - 1 [X.], [X.], 213), ist ni[X.]ht gegeben.

9

II. Der Grundsatz der Spezialität steht der strafre[X.]htli[X.]hen Verfolgung des in [X.] festgenommenen und von dort ausgelieferten Angeklagten [X.] ni[X.]ht entgegen.

1. Die Revision des Angeklagten [X.] ma[X.]ht in diesem Zusammenhang Folgendes geltend: Der der Auslieferung zugrunde liegende Haftbefehl des [X.] vom 27. April 2006 sei zu unbestimmt; er sei erst na[X.]h Auslieferung des Angeklagten [X.] neu gefasst und konkretisiert worden. Die abgeurteilten Taten würden von der auf dem ebenso zu unbestimmten [X.] Haftbefehl gründenden [X.] ni[X.]ht erfasst. Weder der Angeklagte no[X.]h die [X.] Auslieferungsbehörden hätten auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzi[X.]htet. Eine na[X.]hträgli[X.]he Genehmigung zur Verfolgung der abgeurteilten Taten sei ebenfalls ni[X.]ht erfolgt.

2. Der Spezialitätsgrundsatz ist ni[X.]ht verletzt. Die abgeurteilten Taten sind von dem im [X.] Haftbefehl bezei[X.]hneten Lebenssa[X.]hverhalt umfasst. Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung, ob aus § 83h Abs. 2 Nr. 3 [X.], der Art. 27 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] des Rahmenbes[X.]hlusses 2002/584/[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten ([X.]. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, [X.] ff.) wortglei[X.]h umsetzt, folgt, dass si[X.]h aus einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes kein Verfahrenshindernis, sondern ledigli[X.]h ein Vollstre[X.]kungshindernis ergibt (so [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 - Re[X.]htssa[X.]he [X.]/08, [X.], 35 mit [X.]). Der Angeklagte [X.] wurde wegen keiner von der [X.] ni[X.]ht erfassten "anderen" verurteilt.

a) Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssa[X.]hverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll (st. Rspr.; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 31. März 1977 - 4 ARs 8/77, [X.]St 27, 168, 172 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Re[X.]htshilfeverkehr in Strafsa[X.]hen, § 11 [X.] Rn. 14). Im Rahmen dieses historis[X.]hen Vorgangs sind die Geri[X.]hte des ersu[X.]henden Staates ni[X.]ht gehindert, die Tat abwei[X.]hend re[X.]htli[X.]h oder tatsä[X.]hli[X.]h zu würdigen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht ([X.], Bes[X.]hluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, [X.], 684; Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99, [X.], 333; Urteil vom 6. März 1985 - 2 StR 782/84, [X.], 318; Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 [X.], [X.], 557; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. § 72 Rn. 20; [X.] aaO § 11 [X.] f.).

b) Eine Änderung in der Re[X.]htsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersu[X.]hten Staates regelmäßig ni[X.]ht. Dementspre[X.]hend steht der - vor allem dem S[X.]hutz dieser Interessen dienende - Spezialitätsgrundsatz etwa einer Verurteilung wegen [X.] anstelle einer im Auslieferungsersu[X.]hen angenommenen fortgesetzten Handlung ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. April 1995 - 1 StR 18/95, [X.], 608). Das Glei[X.]he gilt, wenn das Strafgesetz später geändert wird (hier etwa dur[X.]h Aufhebung des Verbre[X.]henstatbestandes des § 370a [X.]), ebenso, wenn der den Haftbefehl erlassende [X.] anstatt von Tatmehrheit re[X.]htsfehlerhaft von einer Verknüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern die dem Bes[X.]huldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslieferungsersu[X.]hen zu entnehmen sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, [X.] 1989, 526).

[X.]) Der Begriff der "anderen Tat" im Sinne des § 83h Abs. 1 Nr. 1 [X.] knüpft allein an die Bes[X.]hreibung der Straftat in der [X.], diese wiederum an den [X.] Haftbefehl an. Eine "andere Tat" liegt ni[X.]ht vor, wenn si[X.]h die Angaben im [X.] Haftbefehl und diejenigen im späteren Urteil hinrei[X.]hend entspre[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 - Re[X.]htssa[X.]he [X.]/08, aaO; [X.], Bes[X.]hluss vom 24. September 2010 - 1 [X.]). Dies ist hier der Fall.

Der Umstand, dass der dem Auslieferungsersu[X.]hen und der [X.] zugrunde liegende Haftbefehl im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens - verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben entspre[X.]hend - eine dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasste Konkretisierung erfahren hat, lässt hier die Identität der Tat unberührt. Die Strafverfolgung wurde dadur[X.]h ni[X.]ht auf andere Taten geri[X.]htet. Sämtli[X.]he abgeurteilten Taten sind na[X.]h Art des Delikts (Steuerhinterziehung), den betroffenen Steuerarten, den jeweiligen [X.] und der [X.] identis[X.]h mit den im [X.] Haftbefehl umrissenen Teilakten des dort bes[X.]hriebenen [X.].

d) Au[X.]h der Umstand, dass einzelne na[X.]h [X.] Re[X.]ht als selbständige Taten zu wertende Teilakte des im Auslieferungsersu[X.]hen ges[X.]hilderten Gesamtges[X.]hehens si[X.]h auf [X.] beziehen, deren Höhe - isoliert betra[X.]htet - na[X.]h [X.] Re[X.]ht für eine Ahndung als Steuerhinterziehung ni[X.]ht ausrei[X.]hen könnte (vgl. Art. 305 ff. des [X.]Gesetz Nr. 10/1995 vom 23. November 1995 - [X.] Nr. 281 vom 24. November 1995, [X.] ff.]), begründet keinen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz.

Unabhängig von der Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung handelt es si[X.]h bei den Delikten der Art na[X.]h um Steuerhinterziehungsdelikte im Sinne der Art. 305 ff. des [X.] Strafgesetzbu[X.]hes. Zwar gehören Fiskaldelikte zu den Straftaten, bei denen in Übereinstimmung mit dem Rahmenbes[X.]hluss 2002/584/[X.] ni[X.]ht auf das Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit verzi[X.]htet wurde. Hieraus ergibt si[X.]h allerdings gemäß Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des [X.] Gesetzes Nr. 3/2003 vom 14. März 2003 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren ([X.] Nr. 65 vom 17. März 2003, [X.]0244 ff.) nur ein fakultatives Auslieferungshindernis.

Von der Mögli[X.]hkeit, die Auslieferung abzulehnen, hat [X.] vorliegend keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Mit der Bewilligung der Auslieferung auf der Grundlage des dem Auslieferungsersu[X.]hen zugrunde liegenden [X.] Haftbefehls und des dort ges[X.]hilderten [X.] haben die [X.] Behörden zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass die Auslieferung für die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung unabhängig von der Höhe der im Rahmen einzelner Teilakte des Ges[X.]hehens hinterzogenen Steuer bewilligt wird. Dem im [X.] Haftbefehl ges[X.]hilderten Lebenssa[X.]hverhalt war für alle am Verfahren Beteiligten klar zu entnehmen, dass einzelne Steuerhinterziehungshandlungen mit Steuerverkürzungen in no[X.]h ni[X.]ht genau bekannter Höhe zu Grunde liegen.

C.

Die von den Angeklagten erhobenen, teilweise inhaltsglei[X.]hen, teilweise si[X.]h übers[X.]hneidenden Verfahrensrügen de[X.]ken keine den Bestand des Urteils gefährdenden Re[X.]htsfehler auf. Sie bleiben aus den in den [X.] des [X.] zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg. Soweit sie ni[X.]ht bereits unzulässig sind, sind sie jedenfalls unbegründet. Ergänzend bemerkt der [X.]:

I. Bei der Erhebung einer Verfahrensrüge sind die den Mangel enthaltenden Tatsa[X.]hen vollständig, zutreffend, s[X.]hriftli[X.]h (in die Begründungss[X.]hrift eingefügte Kopien, die ni[X.]ht hinrei[X.]hend lesbar sind, genügen dem ni[X.]ht, vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, NJ[X.]985, 443) und insgesamt innerhalb der si[X.]h aus § 345 Abs. 1 [X.] ergebenden [X.] anzubringen.

Insbesondere dann, wenn si[X.]h der Verfahrensgang - wie hier - dur[X.]h eine kaum zu überbli[X.]kende Anzahl von Anträgen der Verteidigung auszei[X.]hnet, die si[X.]h auf umfangrei[X.]he Anlagen beziehen, si[X.]h teilweise wiederholen und zum Teil auf andere Anträge oder Bes[X.]hlüsse Bezug nehmen, kann die Revision ni[X.]ht von ihrer si[X.]h aus § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebenden Pfli[X.]ht entbunden werden, die (und nur die) auf die jeweilige Angriffsri[X.]htung bezogenen Verfahrenstatsa[X.]hen so vorzutragen, dass das Revisionsgeri[X.]ht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen [X.] darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsa[X.]hen erwiesen wären (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. Juni 2007 - 5 [X.], NJ[X.]007, 3010, 3011; [X.], Bes[X.]hluss vom 7. April 2005 - 5 StR 532/04, [X.] 2005, 463; [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Januar 2005, [X.], 1999, 2001; [X.] in [X.]. § 344 Rn. 38 mwN).

Neuer Tatsa[X.]henvortrag na[X.]h Fristablauf im Rahmen von [X.] (§ 349 Abs. 3 [X.]) kann die Unzulässigkeit innerhalb der [X.] ni[X.]ht zulässig erhobener Verfahrensbeanstandungen ni[X.]ht mehr na[X.]hträgli[X.]h beseitigen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2010 - 1 [X.], [X.], 312; [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.], 168; [X.] in [X.]. § 344 Rn. 66).

1. Die für den Angeklagten [X.] mit S[X.]hriftsätzen vom 4. Juni 2009 erhobenen Verfahrensrügen sind s[X.]hon deshalb unzulässig, weil zu diesem Zeitpunkt für diesen Bes[X.]hwerdeführer die [X.] bereits abgelaufen war. Die Frist des § 345 Abs. 1 [X.] beginnt für jeden Angeklagten gesondert in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an ihn bzw. seine Verteidiger ([X.] in [X.], 25. Aufl. § 345 Rn. 4; [X.] in [X.], § 345 Rn. 5). Wird das Urteil mehreren Empfangsbere[X.]htigten zugestellt, beginnt die Frist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juli 1968 - 1 [X.], [X.]St 22, 221). Dies ist hier bezügli[X.]h des Angeklagten [X.] für den 28. April 2009 na[X.]hgewiesen. Die [X.] wurde für den Angeklagten [X.] weder dadur[X.]h erneut in Gang gesetzt, dass seinen Verteidigern das Urteil vorsorgli[X.]h (mit ausdrü[X.]kli[X.]hem Hinweis auf einen allein den Angeklagten B. betreffenden, mögli[X.]hen Zustellungsmangel) zu einem späteren Zeitpunkt no[X.]hmals zugestellt wurde (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. August 2006 - 4 StR 286/06, [X.], 53; Bes[X.]hluss vom 17. März 2004 - 2 StR 44/04, [X.]-RR 2005, 261; Urteil vom 27. Oktober 1977 - 4 [X.], NJ[X.]978, 60), no[X.]h dadur[X.]h, dass eine erste wirksame Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten B. mögli[X.]herweise erst für den 4. Mai 2009 belegt ist.

2. Für die Rüge, ein Ablehnungsgesu[X.]h sei zu Unre[X.]ht na[X.]h § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] abgelehnt worden, folgt aus § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.], dass der Bes[X.]hwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Verfahrensrüge (ebenso wie bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen [X.], vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86, [X.], 519, 520) au[X.]h sein eigenes [X.] Verhalten wiedergeben muss, soweit es na[X.]h dem Inhalt des beanstandeten Bes[X.]hlusses für die Ents[X.]heidung mitbestimmend war. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass hiermit - wie au[X.]h sonst - verlangt wird, dass mit dem [X.] au[X.]h sol[X.]he Umstände vorgetragen werden müssen, die der erhobenen Rüge den Boden entziehen können (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. September 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 355, 357; weitere Na[X.]hweise bei [X.], [X.]-RR 2010, 97, 100).

Diesen Anforderungen genügt der Revisionsvortrag der Angeklagten B. und [X.] zur Geltendma[X.]hung eines Verstoßes gegen § 26a [X.] ni[X.]ht. Die Bes[X.]hwerdeführer haben - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - ni[X.]ht mitgeteilt, dass den Befangenheitsanträgen vorausgehend fortlaufende, teilweise inhaltsglei[X.]he und ganze Ges[X.]häftsverteilungspläne enthaltende [X.] und Anträge dazu geführt haben, dass mit der Verlesung der Anklage erst im Laufe des [X.] begonnen werden konnte, während die Verteidigung glei[X.]hzeitig mit einem Verstoß gegen das Bes[X.]hleunigungsgebot begründete Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle gestellt hat.

3. Bei dem Vortrag der für die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Überprüfung bedeutsamen Verfahrenstatsa[X.]hen darf si[X.]h die Revision ni[X.]ht auf die Mitteilung sol[X.]her Tatsa[X.]hen oder Dokumente bes[X.]hränken, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren bzw. die dem Verteidiger zugestellt wurden. Das Begründungserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] umfasst - soweit zur Beurteilung des [X.]s erforderli[X.]h - alle dem Bes[X.]hwerdeführer zugängli[X.]hen Tatsa[X.]hen. Hierzu gehört jedenfalls der gesamte Akteninhalt, in den Einsi[X.]ht zu nehmen die Vors[X.]hrift des § 147 [X.] dem Verteidiger gestattet. Werden zur [X.] herangezogene Tatsa[X.]hen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzutreffend dargestellt, ist eine darauf gestützte Verfahrensrüge ebenfalls unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 [X.], [X.] 2006, 55, 56).

a) Die Revision des Angeklagten B. rügt, § 261 [X.] sei dadur[X.]h verletzt worden, dass zur Feststellung von Zahlungsflüssen bestimmte Kontoauszüge ni[X.]ht verlesen worden seien. Sie teilt jedo[X.]h ni[X.]ht mit, dass Kontoverdi[X.]htungen und diesen zugrunde liegende Bu[X.]hungstexte (mithin "Kontounterlagen" im Sinne der Urteilsgründe) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Rüge ist daher unzulässig.

Die Aufklärungsrüge des Angeklagten B., mit der er die unzurei[X.]hende Aufklärung gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Verhältnisse geltend ma[X.]ht (§ 244 Abs. 2 [X.]), enthält eine fals[X.]he Tatsa[X.]henbehauptung und ist s[X.]hon deswegen unzulässig. Entgegen der [X.], die si[X.]h insbesondere darauf stützt, ein Handelsregisterauszug der [X.] sei ni[X.]ht in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wurde ein sol[X.]her Handelsregisterauszug am 11. Verhandlungstag verlesen ([X.]. 59 ff.).

Auf beides hat die Staatsanwalts[X.]haft in ihrer Gegenerklärung hingewiesen.

b) Die von den Angeklagten B. und [X.] erhobene Rüge einer "Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 244 Abs. 3 und 244 Abs. 5 [X.]", mit der sie beanstanden, das [X.] habe die Einvernahme dreier [X.] zu dem Re[X.]hnungen der [X.] Firma [X.]betreffenden Sa[X.]hverhalt zu Unre[X.]ht abgelehnt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

aa) Die Verfahrensrüge ist bereits ni[X.]ht zulässig erhoben.

Dem liegt folgendes Prozessges[X.]hehen zugrunde: Am 64. Verhandlungstag beantragte die Verteidigung unter anderem unter Bezugnahme auf eine von ihr wörtli[X.]h mitstenographierte Zeugenaussage vom 21. Verhandlungstag, Verantwortli[X.]he der Firma [X.]zu einem auf insgesamt a[X.]ht Seiten näher bes[X.]hriebenen Beweisthema zu vernehmen. Ohne auf den späten Zeitpunkt der Beweisantragstellung einzugehen (was im Rahmen einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] mögli[X.]h gewesen wäre, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 2004 - 5 [X.], [X.], 300, 304), lehnte es die [X.] mit Bes[X.]hluss vom selben Tag ab, die benannten [X.] zu vernehmen, da deren Einvernahme unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des bisherigen Beweisergebnisses keinen Erkenntnisgewinn brä[X.]hte. Es könne im Rahmen einer Bewertung der zu erwartenden Aussagen ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben, dass Verantwortli[X.]he der Firma [X.]den Versu[X.]h unternommen hätten, si[X.]h dur[X.]h ihren Re[X.]htsbeistand, den [X.] Re[X.]htsanwalt [X.], verde[X.]kt Erkenntnisse aus dem Gang der Hauptverhandlung zu vers[X.]haffen. [X.] sei von der Verteidigung als te[X.]hnis[X.]her Experte für Datensi[X.]herungsfragen vorgestellt worden, seine Berufsstellung als Re[X.]htsanwalt und seine vertragli[X.]he Beziehung zur Firma S., die si[X.]h aus einer Werbeaussage ergebe, sei dabei indes verheimli[X.]ht worden.

Die Revision rügt, aus den von der [X.] herangezogenen Umständen könne ni[X.]ht darauf ges[X.]hlossen werden, Re[X.]htsanwalt [X.] solle die Interessen der Firma [X.]wahren. Sie unterlässt es indes entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.], das in der Gegenerklärung der Staatsanwalts[X.]haft genannte, in den Akten befindli[X.]he S[X.]hreiben der Staatsanwalts[X.]haft des [X.] mitzuteilen, aus dem si[X.]h explizit ergibt, dass Re[X.]htsanwalt [X.] der Re[X.]htsbeistand der Firma [X.]ist.

bb) Au[X.]h einen sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]hen Mangel in der Beweiswürdigung de[X.]kt die erhobene Verfahrensbeanstandung ni[X.]ht auf. Der von der [X.] gezogene S[X.]hluss, dass Re[X.]htsanwalt [X.] die Interessen der Firma [X.]wahrnahm, ist ni[X.]ht zu beanstanden. Er ist mögli[X.]h, zwingend brau[X.]ht er ni[X.]ht zu sein. Die [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht ein Verhalten der Angeklagten oder ihrer Verteidiger bewertet, sondern S[X.]hlüsse aus einem aktenkundig gema[X.]hten Verhalten Dritter auf die Glaubwürdigkeit und das Ges[X.]häftsgebaren von Zeugen gezogen. Hiergegen ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Die Rolle [X.] s als Interessenvertreter der [X.]durfte daher sowohl bei der Ents[X.]heidung über den Beweisantrag als au[X.]h im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden.

II. Die Verfahrensrügen, mit denen die Geri[X.]htsbesetzung als fehlerhaft beanstandet wird (§ 338 Nr. 1, 2, 3 und 5 [X.]), greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Sie wären jedenfalls unbegründet. Der Erörterung bedarf ledigli[X.]h Folgendes:

1. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] rügen die Besetzung der [X.] mit dem zunä[X.]hst als [X.] berufenen [X.] (§ 338 Nr. 1 [X.]).

a) Dem liegt folgendes Prozessges[X.]hehen zu Grunde: Der Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.]s für das [X.] sah vor, dass im Falle des § 192 Abs. 2 [X.] zur Teilnahme an der Hauptverhandlung als [X.] [X.], [X.] [X.]und [X.] in dieser Reihenfolge berufen sind, bei Verhinderung des an si[X.]h berufenen [X.]s der [X.] an seine Stelle tritt und glei[X.]hes gilt, wenn ein [X.] im Ges[X.]häftsjahr bereits einmal herangezogen wurde.

Der Vorsitzende hatte zunä[X.]hst die Zuziehung (nur) eines [X.]s angeordnet. Na[X.]hdem [X.] gegen den im Zusammenhang mit der Terminierung dieses Verfahrens stehenden Widerruf seiner Urlaubsbewilligung Widerspru[X.]h eingelegt und eine beisitzende [X.]in ihre S[X.]hwangers[X.]haft angezeigt hatte, ordnete der Vorsitzende die Zuziehung eines weiteren [X.]s an. Zu dem für den 25. Oktober 2007 anberaumten Hauptverhandlungstermin meldete si[X.]h [X.] kurz vor [X.] telefonis[X.]h dienstunfähig erkrankt; der weitere [X.], [X.] S., ers[X.]hien. Na[X.]h [X.], Feststellung des soeben Gesagten, Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Beratung hierzu wurde das Verfahren dur[X.]h Geri[X.]htsbes[X.]hluss ausgesetzt und neuer Termin für den 8. November 2007 bestimmt. Am selben Tag ordnete der Vorsitzende die Zuziehung von drei [X.]n an. Dies veranlasste das Präsidium des [X.]s, am 29. Oktober 2007 den Ges[X.]häftsverteilungsplan dahingehend zu ändern, dass zum weiteren [X.] [X.] bestimmt wurde, in der Reihenfolge na[X.]h den bereits namentli[X.]h bestimmten. Hierüber wurden die Verteidiger der Angeklagten unterri[X.]htet. Die Besetzung des Geri[X.]hts wurde dahingehend bekannt gegeben, dass an der Hauptverhandlung nunmehr [X.], [X.] und [X.] als [X.] mitwirkten. Am 8. November 2007 teilte der Vorsitzende na[X.]h [X.] mit, dass si[X.]h [X.] erneut kurz vor dem Termin telefonis[X.]h dienstunfähig erkrankt gemeldet habe. In der Besetzung mit zwei [X.]n, [X.] und [X.], nahm das Geri[X.]ht sodann einen mas[X.]hinens[X.]hriftli[X.]h vorbereiteten Antrag der Verteidigung auf amtsärztli[X.]he Untersu[X.]hung von [X.] sowie die Rüge, das Geri[X.]ht sei hinsi[X.]htli[X.]h der Zahl der [X.] unvollständig besetzt, entgegen, bevor der Vorsitzende s[X.]hriftli[X.]h (zu Protokoll) die Anordnung auf Zuziehung eines dritten [X.]s aufhob. Es folgten Befangenheitsanträge und [X.]n. Die Dienstunfähigkeit von [X.] wurde no[X.]h am 8. November 2007 amtsärztli[X.]h festgestellt. Am dritten [X.] s[X.]hied eine Beisitzerin aus, an ihre Stelle rü[X.]kte [X.], der am darauf folgenden [X.] krankheitsbedingt ebenfalls auss[X.]heiden musste. Der an seine Stelle tretende [X.] wirkte sodann am Verfahren bis zur Urteilsverkündung mit.

Die Revision ist der Auffassung, der Ges[X.]häftsverteilungsplan enthalte s[X.]hon hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]regelung keine abstrakt-generelle Regelung, im Übrigen sei dessen na[X.]htägli[X.]he Änderung unzulässig. Sie führe - wie au[X.]h die anderen aus Si[X.]ht der Revision willkürli[X.]hen Ents[X.]heidungen zur Geri[X.]htsbesetzung (Bestimmung der Anzahl der [X.], Aussetzung, unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung hinsi[X.]htli[X.]h der einzelnen [X.]) - zu einer ni[X.]ht mehr na[X.]h allgemeinen Kriterien vorhersehbaren, sondern nur auf den Einzelfall bezogenen Zuweisung von [X.]

b) Die [X.] wäre jedenfalls unbegründet. Die si[X.]h aus der plötzli[X.]hen Verhinderung mehrerer [X.] ergebende Situation hat die vom [X.] getroffenen Ents[X.]heidungen über die Geri[X.]htsbesetzung erforderli[X.]h gema[X.]ht; sie sind sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt und re[X.]htsfehlerfrei.

Eine [X.] gemäß § 338 Nr. 1 [X.] könnte ohnehin nur dann Erfolg haben, wenn der in Rede stehenden Besetzung eine - hier ni[X.]ht gegebene - willkürli[X.]he Verletzung der eins[X.]hlägigen Bestimmungen zu Grunde liegen würde (vgl. [X.]E 23, 288, 320). Von Willkür kann aber nur die Rede sein, wenn si[X.]h die Ents[X.]heidung über die Geri[X.]htsbesetzung so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Geri[X.]hts beherrs[X.]henden Grundsatz des gesetzli[X.]hen [X.]s entfernt hat, dass sie ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigen ist. S[X.]hon eine nur vertretbare Beantwortung einer Zweifelsfrage zur zutreffenden Geri[X.]htsbesetzung verstößt aber weder gegen den si[X.]h aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anspru[X.]h auf Mitwirkung des gesetzli[X.]hen [X.]s, no[X.]h wird dadur[X.]h eine vors[X.]hriftswidrige Besetzung des Geri[X.]hts [X.]. § 338 Nr. 1 [X.] herbeigeführt (vgl. [X.]E 29, 45, 48; [X.], Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, [X.] 1982, 476, 477 mwN).

aa) Über die Erforderli[X.]hkeit der Zuziehung von [X.]n und deren Anzahl ents[X.]heidet gemäß § 192 Abs. 2 [X.] der Vorsitzende na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1988, [X.]St 35, 366, 368; Wi[X.]kern in [X.], 25. Aufl., § 192 [X.] Rn. 7; [X.] in [X.], 6. Aufl., § 192 [X.] Rn. 4a), wobei er si[X.]h an einer ihm bekannt werdenden - ni[X.]ht notwendigerweise konstanten - Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des Eintritts eines [X.] orientieren wird. Neben dem Umfang des Verfahrens und dessen zu erwartender Dauer können au[X.]h in der Person eines Beteiligten liegende Umstände eine sol[X.]he Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit begründen; diese hat der Vorsitzende in den Bli[X.]k zu nehmen. Tritt ein weiterer sol[X.]her Umstand hinzu (hier z.B. die S[X.]hwangers[X.]haft einer [X.]in oder die Erkrankung des [X.] mit zunä[X.]hst unbekannter Ursa[X.]he) oder entfällt ein sol[X.]her, ist es zulässig und sa[X.]hgere[X.]ht, die Anzahl der erforderli[X.]hen [X.] anzupassen. Hieraus leitet si[X.]h au[X.]h das Re[X.]ht des Vorsitzenden ab, die Anordnung auf Zuziehung eines [X.]s jederzeit zu widerrufen (vgl. Wi[X.]kern in [X.], 25. Aufl., § 192 [X.] Rn. 9).

Gemessen hieran ist au[X.]h die Ents[X.]heidung, den für den 25. Oktober 2007 angesetzten Termin na[X.]h Bekanntwerden der Krankmeldung des [X.]s [X.] ni[X.]ht bereits vor [X.] abzusetzen, re[X.]htsfehlerfrei. Sie beinhaltet die s[X.]hlüssige und au[X.]h in dieser Form zulässige Abänderung der Anordnung über die Zahl der [X.] [X.]. Angesi[X.]hts der Unklarheiten bezügli[X.]h der Erkrankung des [X.] war es au[X.]h ni[X.]ht objektiv willkürli[X.]h, was allein die Annahme einer fehlerhaften Geri[X.]htsbesetzung (§ 338 Nr. 1 [X.]) stützen könnte, zunä[X.]hst (was hier ebenfalls formlos mögli[X.]h war, vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, NJ[X.]989, 1681; [X.], Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 [X.], NJ[X.]991, 51) vom Vorliegen eines [X.] auszugehen, dies aber - mit Bli[X.]k auf den gesetzli[X.]hen [X.] - wie ges[X.]hehen sodann zur Erörterung zu stellen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Bli[X.]k auf das Bes[X.]hleunigungsgebot und die mit einem Verfahren mit mehreren Verteidigern verbundenen S[X.]hwierigkeiten einer Terminsfindung war dies sa[X.]hgere[X.]ht.

Ebenso wenig vermag die - na[X.]h Ausbleiben eines immerhin mögli[X.]hen (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 222b Rn. 3; Gmel in [X.], 6. Aufl., § 222b Rn. 3; [X.] in [X.], § 222b Rn. 7) Verzi[X.]hts auf den [X.] getroffene - Ents[X.]heidung, das Verfahren mit den si[X.]h daraus ergebenden Konsequenzen auszusetzen, die Revisionsrüge, das Geri[X.]ht sei im dann neu anberaumten Termin fehlerhaft besetzt gewesen, zu begründen. Es ist au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]s bereits ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Vorsitzende hier willkürli[X.]h gehandelt haben könnte, etwa um bewusst auf die (na[X.]hfolgende) Geri[X.]htsbesetzung Einfluss zu nehmen. Überdies war die Ents[X.]heidung, das Verfahren auszusetzen, ebenfalls sa[X.]hgere[X.]ht.

In der Annahme, das Geri[X.]ht sei mit [X.] [X.]am 25. Oktober 2007 fehlerhaft besetzt, konnte an diesem Tag keine andere Ents[X.]heidung getroffen werden, als diejenige, das Verfahren auszusetzen. Au[X.]h eine erneute Aufsto[X.]kung der Zahl der [X.] in laufender Verhandlung (was wegen der unklaren Erkrankungslage des [X.] angezeigt war) wäre na[X.]h bereits erfolgtem [X.] mit Bli[X.]k auf § 226 [X.] ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht gekommen (vgl. Wi[X.]kern in [X.], 25. Aufl., § 192 [X.] Rn. 5).

Die Aussetzung des am 25. Oktober 2007 begonnenen Verfahrens mit einem Neubeginn innerhalb der [X.] des § 229 [X.] begegnete - au[X.]h im Li[X.]hte des Anspru[X.]hs der Angeklagten auf den gesetzli[X.]hen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) - selbst dann keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken, wenn man annähme, die [X.] sei mit [X.] [X.]als einzigem [X.] am 25. Oktober 2007 objektiv ri[X.]htig besetzt gewesen. Sind in einer Hauptverhandlung no[X.]h keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbre[X.]hung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Geri[X.]ht in der Ents[X.]heidung, ob es die Hauptverhandlung unterbri[X.]ht oder sie aussetzt, grundsätzli[X.]h frei ([X.], Urteil vom 9. August 2007 - 3 [X.], [X.], 113).

Das Ents[X.]heidungsermessen entfiel hier au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h, dass ein neuer Hauptverhandlungstermin innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2 [X.] bestimmt werden konnte. Vielmehr entspra[X.]h es dem Gebot der Bes[X.]hleunigung, zumal in Haftsa[X.]hen, eine neue Hauptverhandlung mögli[X.]hst bald anzusetzen, na[X.]hdem si[X.]h die Hauptverhandlung am 25. Oktober 2007 für die [X.] als ni[X.]ht zweifelsfrei in dieser Form dur[X.]hführbar erwiesen hatte. Für die Frage, ob eine Aussetzung zulässig ist, kann ni[X.]ht allein die Dauer bis zum nä[X.]hstmögli[X.]hen Termin maßgebli[X.]h sein (vgl. zu diesem Gesi[X.]htspunkt aber [X.] in [X.], 26. Aufl., § 228 Rn. 2). Dies ergibt si[X.]h au[X.]h aus einem Verglei[X.]h mit den Regelungen in § 217 Abs. 2, § 246 Abs. 2, § 265 Abs. 3 und Abs. 4 [X.], die für Situationen eine Aussetzung vors[X.]hreiben oder zulassen, in denen das Geri[X.]ht unter Bea[X.]htung des Bes[X.]hleunigungsgebots ni[X.]ht gehindert ist, innerhalb der si[X.]h aus § 229 Abs. 2 [X.] ergebenden [X.] neu zu terminieren. Au[X.]h sonst wird die Annahme eines ri[X.]hterli[X.]hen Ermessens für die Ents[X.]heidung zwis[X.]hen Unterbre[X.]hung und Aussetzung der Vielfalt denkbarer Ges[X.]hehensabläufe, die eine na[X.]hträgli[X.]he Umterminierung bedingen können, besser gere[X.]ht als eine starre Zeitgrenze, ohne dass dadur[X.]h s[X.]hützenswerte Interessen der Verfahrensbeteiligten beeinträ[X.]htigt wären.

bb) Mit [X.] am 25. Oktober 2007 begann die Hauptverhandlung, § 243 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies hatte zur Folge, dass der an dieser Hauptverhandlung teilnehmende [X.] [X.]- unabhängig davon, ob seine Mitwirkung fehlerhaft war oder ni[X.]ht - im Ges[X.]häftsjahr 2007 im Gegensatz zu [X.] bereits einmal als [X.] herangezogen worden war und daher na[X.]h dem Ges[X.]häftsverteilungsplan ni[X.]ht neuerli[X.]h als [X.] herangezogen werden konnte.

[X.][X.]) Vor diesem Hintergrund ist au[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he Änderung des [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. Der Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.]s Limburg für das [X.] enthält eine hinrei[X.]hend abstrakte Regelung zur Frage, wel[X.]her [X.] im ni[X.]ht vorhersehbaren Fall der Notwendigkeit eines [X.]s heranzuziehen ist. Der Umstand, dass - anders als im Vorjahr -mehr als drei [X.] erforderli[X.]h sein würden, war ni[X.]ht absehbar. Dur[X.]h die - ermessensfehlerfreie - Anordnung der Hinzuziehung eines weiteren, ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2007 "verbrau[X.]hten" [X.]s war eine unvorhersehbare Regelungslü[X.]ke im Ges[X.]häftsverteilungsplan entstanden, die das Präsidium des [X.]s in entspre[X.]hender Anwendung des § 21e [X.] zu s[X.]hließen hatte (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 1981 - 3 [X.], [X.] 1981, 489).

dd) Hinsi[X.]htli[X.]h der dienstunfähig gewordenen Beisitzerin und des erkrankten [X.] lag jeweils ein Verhinderungsfall vor, bei dem ein [X.] für den verhinderten [X.] einzutreten hatte (vgl. § 192 Abs. 2 [X.]). Aber au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des erstberufenen [X.]s, [X.], lag am 8. November 2007 ein Verhinderungsfall vor, da dieser [X.] an diesem Tag - amtsärztli[X.]h attestiert - bereits erneut erkrankt und absehbar längerfristig unfähig war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hiervon durfte der Vorsitzende angesi[X.]hts der Besonderheiten des Falles jedenfalls ausgehen. Damit trat an die Stelle von [X.] der nä[X.]hstberufene [X.], an dessen Stelle wiederum der in der Reihe na[X.]hfolgende. Die Mitwirkung von [X.] an Hauptverhandlung und Urteil erweist si[X.]h na[X.]h alledem als zutreffend, keinesfalls aber als willkürli[X.]h.

2. Neben dieser [X.] haben die Revisionen aller Angeklagten eine dienstli[X.]he Stellungnahme von [X.] zu einem mit dem [X.] des Angeklagten [X.] auf dessen Wuns[X.]h geführten Gesprä[X.]h zum Anlass genommen, anzunehmen, [X.] sei gemäß § 22 Nr. 5 [X.] von der Mitwirkung ausges[X.]hlossen gewesen. Die hierauf gestützte [X.] (§ 338 Nr. 2 [X.]) ist ebenfalls unbegründet.

Das Wissen, das ein [X.] während des Laufs eines anhängigen Verfahrens dienstli[X.]h erlangt und dur[X.]h eine dienstli[X.]he Erklärung in die Hauptverhandlung einbringt, ma[X.]ht den [X.] ni[X.]ht zum Zeugen. Eine Vernehmung als Zeuge wäre ein unzulässiges Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 1 [X.]; es entzöge dem Angeklagten den gesetzli[X.]hen [X.] ([X.], Urteil vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93, [X.], 2758).

3. Die [X.] des Angeklagten [X.], der Vorsitzende sei gemäß § 22 Nr. 1 [X.] von der Mitwirkung ausges[X.]hlossen gewesen (§ 338 Nr. 2 [X.]), ist bereits ni[X.]ht zulässig erhoben, weil sie den Inhalt der hierzu abgegebenen dienstli[X.]hen Erklärungen ni[X.]ht vorträgt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Sie wäre au[X.]h unbegründet:

Der Vorsitzende hat gemäß § 183 [X.] die Äußerung eines Verteidigers, es sei dem Angeklagten unzumutbar, si[X.]h mit den [X.]n in einem Raum aufzuhalten, zu Protokoll genommen. Diese Äußerung wurde Gegenstand einer Strafanzeige dur[X.]h den [X.]spräsidenten. Entgegen der Auffassung des Bes[X.]hwerdeführers war der Vorsitzende damit ni[X.]ht als Verletzter von der Ausübung des [X.]amtes kraft Gesetzes ausges[X.]hlossen. Straftat im Sinne des § 22 Nr. 1 [X.] kann nur eine sol[X.]he sein, die [X.] des anhängigen Verfahrens ist. Andernfalls läge es in der Hand eines jeden Angeklagten, si[X.]h na[X.]h Belieben jedem [X.] zu entziehen (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 24. April 1996 - 2 BvR 1639/94, [X.], 2022).

4. Die behauptete Überlassung von Teilen der Anklages[X.]hrift an die [X.] könnte für si[X.]h allein eine Besorgnis der Befangenheit weder gegenüber den Berufsri[X.]htern no[X.]h gegenüber den [X.] begründen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2008 - 26771/03, [X.], 2871; zur Zulässigkeit der Überlassung von [X.] an [X.] vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 26. März 1997 - 3 [X.], [X.]St 43, 36). Die hierauf gestützte [X.] (§ 338 Nr. 3 [X.]) des Angeklagten B. kann s[X.]hon deswegen ni[X.]ht erfolgrei[X.]h sein.

5. Die auf § 338 Nr. 3 [X.] gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten B. und [X.], mit denen sie geltend ma[X.]hen, [X.] seien zu Unre[X.]ht gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] als unzulässig verworfen und Art. 101 GG dadur[X.]h verletzt worden, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

a) Den [X.] liegt u.a. Folgendes zugrunde: Die Verteidigung des Angeklagten [X.] hatte am 3. Verhandlungstag gegen eine Protokollführerin ein Ablehnungsgesu[X.]h angebra[X.]ht, weil diese dem Vorsitzenden über Vorkommnisse in einer Sitzungspause (Übergabe von Unterlagen an einen der Angeklagten) beri[X.]htet hatte. Es wurde ebenso wie ein Antrag auf Umsetzung der Protokollführerin zurü[X.]kgewiesen. Dies und die Mitteilung des Vorsitzenden, hinsi[X.]htli[X.]h einer Beisitzerin den [X.] annehmen zu wollen, nahm die Verteidigung des Angeklagten B. zum Anlass, die Mitglieder der [X.] eins[X.]hließli[X.]h der [X.] abzulehnen. Die Verteidigung des Angeklagten [X.] lehnte ebenfalls mit einem in der Hauptverhandlung angebra[X.]hten und zwei weiteren während laufender Hauptverhandlung auf der Ges[X.]häftsstelle eingerei[X.]hten - mit vorangehenden überwiegend wortglei[X.]hen - Anträgen die Mitglieder der [X.] eins[X.]hließli[X.]h der [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Die [X.] verwarf die [X.] mit Bes[X.]hluss vom 3. Dezember 2007 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] als unzulässig. Eine Gesamts[X.]hau des bisherigen [X.] offenbare ein zwis[X.]hen den Verteidigern [X.], das darin bestehe, Anträge in mögli[X.]hst umständli[X.]her und zeitaufwändiger Weise einzubringen, die hierdur[X.]h entstehenden Verzögerungen sodann aber zur Begründung für weitere Haftaufhebungsanträge zu verwenden. Au[X.]h werde erkennbar, dass Ents[X.]heidungen des Geri[X.]hts über [X.] umgehend zum Anlass für weitere [X.] unter Wiederholung bereits verbes[X.]hiedener [X.] genommen worden seien. Die [X.] weist darauf hin, die Verteidigung des Angeklagten [X.] habe am 1. Verhandlungstag zwei [X.]n angebra[X.]ht, bei denen sie jeweils - mit dem Bemerken, dies sei prozessual zwingend - den gesamten Ges[X.]häftsverteilungsplan eins[X.]hließli[X.]h der Zuständigkeitsverteilung sämtli[X.]her Zivilkammern und aller [X.] verlesen habe. Am 2. Verhandlungstag habe die Verteidigung des Angeklagten B. begonnen, einen ihr s[X.]hriftli[X.]h vorliegenden Befangenheitsantrag zu Protokoll zu diktieren, eins[X.]hließli[X.]h eines dem Ablehnungsgesu[X.]h zugrunde liegenden Bes[X.]hlusses aus dem Ermittlungsverfahren mit den darin enthaltenen Zahlenkolonnen. Na[X.]h einem am Na[X.]hmittag des [X.] vom Vorsitzenden gegebenen Hinweis darauf, dass ein Re[X.]ht auf Protokollierung der Antragsbegründung ni[X.]ht bestehe, habe der Verteidiger des Angeklagten B. erwidert, dass er diese Ansi[X.]ht zur Kenntnis nehme, seinen Antrag glei[X.]hwohl weiter zu Protokoll diktieren werde. Das [X.] nennt im Ablehnungsbes[X.]hluss weitere Anträge, unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen die Protokollführerin, in wel[X.]hem diese des [X.] und der Abgabe unwahrer Erklärungen bezi[X.]htigt werde, einen Antrag auf Umsetzung der Protokollführerin, in dem diese erneut der bewussten Spitzeltätigkeit bezi[X.]htigt werde. Gegen die [X.]er werde der diffamierende Vorwurf erhoben, die angebli[X.]he Bespitzelungstätigkeit der Protokollführerin entspre[X.]he einem Wuns[X.]h der [X.]. Die mit dem Vorwurf der Verkündung eines ni[X.]ht beratenen [X.] vorgetragene Wertung, das gerügte Verhalten des Vorsitzenden lasse vermuten, dass dieser au[X.]h die Beurteilung der S[X.]huldfrage ni[X.]ht vom Ergebnis der Beweisaufnahme abhängig ma[X.]he, diene allein einer Bloßstellung; ein Verteidiger des Angeklagten B. habe selbst bekundet, eine [X.] habe zu dem in Rede stehenden Bes[X.]hluss stattgefunden. Die weiteren Einwände gegen die Unbefangenheit der [X.] seien - zum Teil wortglei[X.]h - bereits Gegenstand früherer Anträge gewesen, die die [X.] bereits bes[X.]hieden habe. Der darin enthaltene Hinweis, die Mitglieder des Präsidiums hätten bei wahrheitsgemäßen Angaben bekennen müssen, die [X.] unter bewusster Missa[X.]htung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Erfordernisse bestellt zu haben, diene ebenfalls allein der Diffamierung.

Au[X.]h ein weiteres Befangenheitsgesu[X.]h des Angeklagten B. verwarf die [X.] am 1. Juli 2008 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] als unzulässig. Die Verteidigung hatte gegen die an einem Bes[X.]hluss zur Zurü[X.]kweisung eines gegen einen Sa[X.]hverständigen geri[X.]hteten Befangenheitsantrags mitwirkenden [X.] ein Befangenheitsgesu[X.]h angebra[X.]ht und sodann gegen die hierüber ents[X.]heidenden [X.] neuerli[X.]h mit einem Ablehnungsantrag reagiert. Na[X.]hdem auf Antrag der Verteidigung mitgeteilt wurde, wel[X.]he [X.] hierüber ents[X.]heiden würden, wurde gegen diese ein Befangenheitsantrag gestellt, der nunmehr Gegenstand einer Revisionsrüge ist.

In dem diesen Antrag zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hluss führt die [X.] aus, die Verteidiger hätten dur[X.]h das bisherige Prozessverhalten gezeigt, dass sie bestrebt seien, die Hauptverhandlung dauerhaft auf eine Auseinandersetzung um vermeintli[X.]he Voreingenommenheit zu bes[X.]hränken, eine zügige Beweisaufnahme zu verhindern, hierdur[X.]h zusätzli[X.]he Arbeitskraft der [X.] zu binden und die dadur[X.]h entstandenen Verzögerungen dann als Argument in einer eingerei[X.]hten Haftbes[X.]hwerde zu verwenden. So erweise si[X.]h die sukzessive Kettenablehnung der für das jeweils neu abgelehnte [X.] na[X.]hrü[X.]kenden [X.]s in der Zusammens[X.]hau des - im Einzelnen dargelegten - Prozessverlaufs, dass es der Verteidigung nur um die Verhinderung einer Beweisaufnahme zum Themenkomplex "S." gehe.

b) Die [X.] wären jedenfalls unbegründet. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 [X.] liegt ni[X.]ht vor. Die Grenzen, innerhalb derer abgelehnte [X.] selbst über die gegen sie angebra[X.]hten Ablehnungsgesu[X.]he ents[X.]heiden können (vgl. hierzu [X.], [X.], 3410; NJ[X.]006, 3129; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06), wurden ni[X.]ht übers[X.]hritten.

aa) Die Vors[X.]hrift des § 26a [X.] gestattet ausnahmsweise, dass ein abgelehnter [X.] selbst über ein gegen ihn angebra[X.]htes Befangenheitsgesu[X.]h ents[X.]heidet. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 [X.] erfassten Regelfall der Ents[X.]heidung ohne Mitwirkung des abgelehnten [X.]s ist, dass keine Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten [X.]s auf eine e[X.]hte Formalents[X.]heidung oder die Verhinderung des Missbrau[X.]hs des Ablehnungsre[X.]hts bes[X.]hränkt bleibt ([X.], [X.], 3410). Dies gilt au[X.]h für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 2. April 2008 - 5 [X.], [X.], 267; [X.], Bes[X.]hluss vom 10. April 2008 - 4 [X.], [X.], 523, 524). Allerdings ist es zum Beleg der [X.] regelmäßig erforderli[X.]h, dass die [X.] das eigene Verhalten im Rahmen des Prozessges[X.]hehens s[X.]hildern. Allein hierdur[X.]h werden sie aber ni[X.]ht zu [X.]n in eigener Sa[X.]he ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06; [X.], Bes[X.]hluss vom 8. Juli 2009 - 1 [X.], [X.], 446; Bes[X.]hluss vom 13. Februar 2008 - 3 [X.], [X.], 473).

bb) Gemessen hieran ist die Verwerfung der ges[X.]hilderten Ablehnungsgesu[X.]he als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht zu beanstanden.

Die abgelehnten [X.] haben ni[X.]ht ihr eigenes Verhalten bewertet. Vielmehr hat die [X.] ihre Überzeugung von der den [X.]n zugrunde liegenden Vers[X.]hleppungsabsi[X.]ht und der Verfolgung verfahrensfremder Zwe[X.]ke re[X.]htsfehlerfrei gewonnen aus den [X.]n selbst (deren Inhalt, Art und Weise der Anbringung der Gesu[X.]he und Wortwahl) und der jeweiligen Verfahrenssituation. Au[X.]h der Umstand, dass die abgelehnten [X.] im Rahmen der Ents[X.]heidung vom 1. Juli 2008 auf vorangehende Bes[X.]hlüsse Bezug nehmen, mit denen sie bereits eine [X.] in anderem Zusammenhang festgestellt hatten, ma[X.]ht sie ni[X.]ht zu [X.]n in eigener Sa[X.]he (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8. Juli 2009 - 1 [X.], [X.], 446).

Die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] waren gegeben, wie bereits die von der [X.] in den [X.] ges[X.]hilderten Umstände belegen. Au[X.]h die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung na[X.]h [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. Juni 2005 - 3 [X.], [X.], 464 ergibt, dass ein klarer Fall missbräu[X.]hli[X.]h angebra[X.]hter Ablehnungsgesu[X.]he vorliegt. S[X.]hon in der hier sogar mehrfa[X.]hen Wiederholung glei[X.]hlautender Anträge kann eine Absi[X.]ht zur [X.] erkennbar werden. Der von der [X.] aus dem Umstand, dass für vers[X.]hiedene Angeklagte gestellte Anträge sowohl vom Ers[X.]heinungsbild als au[X.]h vom Inhalt identis[X.]h waren, gezogene S[X.]hluss auf ein zwis[X.]hen den Verteidigern abgestimmtes Verhalten, liegt dabei überaus nahe. Die Stellung langer Anträge zu Protokoll und die Anwürfe gegen die Mitglieder der [X.], die ersi[X.]htli[X.]h zur Wahrung der Verteidigungsinteressen ni[X.]ht erforderli[X.]h waren, deuten ebenfalls auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwe[X.]ke oder die Absi[X.]ht zur bloßen Vers[X.]hleppung des Verfahrens hin. Jedenfalls in der Gesamts[X.]hau lässt dieses Prozessverhalten keinen vernünftigen Zweifel zu, dass es der Verteidigung (au[X.]h) mit den abgelehnten Befangenheitsanträgen ni[X.]ht um die Wahrnehmung legitimer Verteidigungsaufgaben - den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder au[X.]h nur einem prozessordnungswidrigen Urteil zu s[X.]hützen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Januar 2005 - 3 [X.], [X.] 2005, 341) - ging, sondern um die Verhinderung eines geordneten Verfahrensfortgangs und -abs[X.]hlusses in angemessener Zeit dur[X.]h die zielgeri[X.]htete und massive Beeinträ[X.]htigung von Verfahrensherrs[X.]haft und Arbeitsfähigkeit des Strafgeri[X.]hts (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 14. Juni 2005 - 5 [X.], [X.], 2466).

Das [X.] vermag diesen Befund ni[X.]ht zu entkräften. Soweit die Revision des Angeklagten B. vorträgt, es gehöre zu den Kernaufgaben der Verteidigung, dur[X.]h [X.] zu versu[X.]hen, eine Haftvers[X.]honung für den Mandanten zu erzwingen, offenbart dies ein Fehlverständnis des Strafprozesses im allgemeinen und des Ablehnungsverfahrens na[X.]h §§ 24 ff. [X.] im besonderen. Sol[X.]hes Vorbringen ist ni[X.]ht geeignet, den Vorwurf des Re[X.]htsmissbrau[X.]hs zu widerlegen. Der Auftrag der Verteidigung liegt - bei allem anerkennenswerten Engagement für den Mandanten - ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h im Interesse eines Angeklagten, sondern au[X.]h in einer am Re[X.]htsstaatsgedanken ausgeri[X.]hteten Strafre[X.]htspflege ([X.], Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 106). Der Verteidiger, von dem das Gesetz besondere Sa[X.]hkunde verlangt (§§ 138, 139, 142 Abs. 2 [X.], § 392 [X.]), ist der Beistand, ni[X.]ht der Vertreter des Bes[X.]huldigten, an dessen Weisungen er au[X.]h ni[X.]ht gebunden ist ([X.], Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, [X.] 1992, 140).

[X.]) Im Übrigen würde au[X.]h ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 [X.] ni[X.]ht stets den Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 [X.] begründen, vielmehr führt ein sol[X.]her Verstoß nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese Vors[X.]hriften willkürli[X.]h angewendet werden oder die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt ([X.], [X.], 3410, 3411; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06; [X.], Bes[X.]hluss vom 29. August 2006 - 1 [X.], [X.], 161). Beides ist hier ni[X.]ht der Fall.

d) Die weiteren von den Revisionen beanstandeten Bes[X.]hlüsse der [X.], mit denen [X.] gegen Berufsri[X.]hter und [X.] sowie gegen einen Sa[X.]hverständigen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] verworfen wurden, halten gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen ebenfalls re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

III. Au[X.]h die gegen die Behandlung der zahllosen Beweisanträge dur[X.]h die [X.] geri[X.]hteten Verfahrensrügen, wie etwa die Beanstandung, die [X.] habe zwei auf die Einvernahme von rund 2.000 und 5.401 Zeugen geri[X.]htete Beweisanträge re[X.]htsfehlerhaft als bedeutungslos abgelehnt, bleiben aus den vom [X.] dargelegten Gründen ohne Erfolg. Sie wären jedenfalls unbegründet.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der [X.] s[X.]hon früh die Zurü[X.]kweisung eines hinsi[X.]htli[X.]h des Umfangs der begehrten Beweisaufnahme ähnli[X.]hen (Hilfs-)Beweisantrags eben wegen dieses Umfangs mit folgender Begründung gebilligt hat: "Die Ablehnung des [X.], "sämtli[X.]he Inserenten" - etwa 7.000 - als Zeugen zu verhören, verletzt die §§ 244, 245 [X.] [aF] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil er … auf Unmögli[X.]hes geri[X.]htet ist" ([X.], Urteil vom 4. Januar 1954 - 1 StR 476/53). In verglei[X.]hbarem Sinn hat das [X.] ([X.], 384 mwN) unter ausdrü[X.]kli[X.]hem Hinweis darauf, dass si[X.]h au[X.]h im verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren die Ablehnung von Beweisanträgen na[X.]h § 244 [X.] ri[X.]hte, einen auf die Vernehmung von 20.000 Zeugen geri[X.]hteten Antrag zurü[X.]kgewiesen: Die Dur[X.]hführung der Beweisaufnahme sei unzumutbar, die Grenzen der Zumutbarkeit "eindeutig übers[X.]hritten" (vgl. au[X.]h [X.], Zum exzessiven Gebrau[X.]h des Beweisantragsre[X.]hts, [X.], 332, 338).

D.

Hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.] führt die sa[X.]hre[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung zu der aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs und in dessen Folge zur Aufhebung des Ausspru[X.]hs über die Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 [X.]). Darüber hinaus hat die Rüge der Verletzung materiellen Re[X.]hts keine dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten [X.] aufgede[X.]kt (§ 349 Abs. 2 [X.]).

I. [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.] ist auf die Sa[X.]hrüge dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in se[X.]hs Fällen und der versu[X.]hten Steuerhinterziehung in fünf Fällen s[X.]huldig ist.

1. Die den [X.] und [X.] der Urteilsgründe zugrunde liegenden Taten (Versu[X.]h der Hinterziehung von Körpers[X.]haft- bzw. Gewerbesteuer der [X.]), die das [X.] als tatmehrheitli[X.]h verwirkli[X.]ht angesehen hat, stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Zutreffend hat der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift hierzu ausgeführt:

"Die Abgabe jeder einzelnen unri[X.]htigen Steuererklärung ist grundsätzli[X.]h als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. … Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen dur[X.]h dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen dur[X.]h eine körperli[X.]he Handlung glei[X.]hzeitig abgegeben werden. Ents[X.]heidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unri[X.]htige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. [X.]St 33, 163; [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9; [X.] wistra 1996, 62 m.w.N.).

Dies ist für die Taten [X.] und [X.] festgestellt, weil die unri[X.]htigen Steuererklärungen am [X.] bei einem Finanzamt abgegeben wurden, sie Steuern derselben [X.] betrafen und übereinstimmend unri[X.]htige Angaben enthielten."

[X.] ist daher entspre[X.]hend abzuändern, ein Teilfreispru[X.]h kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. März 2009 - 2 StR 596/08, [X.], 347; Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2003 - 3 [X.], [X.], 546).

2. In den [X.] und [X.] der Urteilsgründe (Hinterziehung von Körpers[X.]haft- bzw. Gewerbesteuer der [X.] für das [X.]) tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung ni[X.]ht. Der [X.] ändert daher den S[X.]huldspru[X.]h in diesen Fällen jeweils auf versu[X.]hte Steuerhinterziehung ab.

a) Na[X.]h § 267 Abs. 1 Satz 1 [X.] müssen die Urteilsgründe alle äußeren und inneren Tatsa[X.]hen so vollständig angeben, dass darin die Verwirkli[X.]hung des gesetzli[X.]hen Tatbestands erkannt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 55/89, [X.]R, [X.], § 267 Abs. 1 Satz 1 Sa[X.]hdarstellung 4). Bei der Blankettstrafnorm des § 370 [X.], die erst zusammen mit den sie ausfüllenden steuerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften die maßgebli[X.]he Strafvors[X.]hrift bildet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. April 2007 - 5 [X.], [X.], 595), muss si[X.]h deshalb aus den Feststellungen ergeben, wel[X.]hes steuerli[X.]h erhebli[X.]he Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. August 1997 - 5 [X.], [X.]-RR 1997, 374, 375; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. April 2001 - 5 StR 584/00, [X.]-RR 2001, 307). Diesen Anforderungen wird das Urteil in den [X.] und [X.] ni[X.]ht gere[X.]ht.

b) Das [X.] hat in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte [X.] betreffend den Veranlagungszeitraum 2004 für die [X.], deren Ges[X.]häftsführer er war, keine [X.] und Gewerbesteuererklärungen abgegeben hat. Diese Feststellungen allein tragen jedo[X.]h die Annahme einer vollendeten Körpers[X.]haft- und Gewerbesteuerhinterziehung zugunsten der [X.] ni[X.]ht. Denn bei der Hinterziehung von [X.] dur[X.]h Unterlassen ist - sofern, wie hier, kein S[X.]hätzungsbes[X.]heid ergangen ist - für die Vollendung der Tat [X.]. § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung eingerei[X.]ht worden wäre (st. Rspr.; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98, [X.]-RR 1999, 218). Dies ist dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentli[X.]hen abges[X.]hlossen hat (vgl. [X.] aaO mwN; [X.], [X.], 10. Aufl., § 370 Rn. 92).

Den Urteilsfeststellungen kann ni[X.]ht entnommen werden, wel[X.]hes Finanzamt für die [X.] zuständig war und wann die Veranlagungsarbeiten für den jeweiligen Veranlagungszeitraum dort tatsä[X.]hli[X.]h abges[X.]hlossen waren. Legt man für den allgemeinen Abs[X.]hluss der Veranlagungsarbeiten einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugrunde, ist davon auszugehen, dass die Veranlagungsarbeiten hier bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens in der ersten Jahreshälfte 2006 (erste Haftbefehle und Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hlüsse datieren vom 12. April 2006) no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen waren. Dies liegt au[X.]h deshalb nahe, weil das [X.] in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sol[X.]hes für denselben Veranlagungszeitraum und dieselben Steuerarten bei der [X.] festgestellt (und dementspre[X.]hend auf versu[X.]hte Steuerhinterziehung erkannt) hat.

[X.]) Der [X.] s[X.]hließt aus, dass betreffend die Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe für die [X.] no[X.]h Feststellungen getroffen werden können, die einen allgemeinen Veranlagungsabs[X.]hluss beim zuständigen Finanzamt vor Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an den Angeklagten [X.] belegen könnten. [X.] ist daher in diesen Fällen auf versu[X.]hte Steuerhinterziehung abzuändern. Es ist ausges[X.]hlossen, dass si[X.]h der Angeklagte [X.] gegen den geänderten Tatvorwurf anders als ges[X.]hehen hätte verteidigen können.

II. Infolge der S[X.]huldspru[X.]händerung hält beim Angeklagten [X.] au[X.]h der Strafausspru[X.]h teilweise re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

1. Für die [X.] verwirkli[X.]hten Taten in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe setzt der [X.] die vom [X.] für jede der beiden Taten verhängte [X.] von se[X.]hs Monaten als neue [X.] fest (§ 354 Abs. 1 [X.] analog). Es kann ausges[X.]hlossen werden, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] der Taten eine mildere Strafe als diese verhängt hätte. Die weitere Einzelfreiheitsstrafe entfällt.

2. In den [X.] und [X.] der Urteilsgründe kann der Strafausspru[X.]h von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe keinen Bestand haben, weil das [X.] re[X.]htsfehlerhaft von einer vollendeten Tat ausgegangen ist. Dem Antrag des [X.] folgend setzt der [X.] in diesen Fällen in entspre[X.]hender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] jeweils die niedrigste mögli[X.]he Freiheitsstrafe von einem Monat fest. Angesi[X.]hts der Höhe der erstrebten Steuerverkürzung (rund 86.000 Euro im Fall [X.], rund 78.500 Euro im Fall [X.]) und im Hinbli[X.]k auf die übrigen [X.]n s[X.]hließt der [X.] aus, dass das [X.] bei zutreffender Einstufung der Tat als versu[X.]hte Steuerhinterziehung no[X.]h eine Geldstrafe verhängt hätte (§ 47 StGB).

3. Angesi[X.]hts des Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe von se[X.]hs Monaten und der Herabsetzung zweier [X.] von neun Monaten auf einen Monat kann bei dem Angeklagten [X.] der Gesamtstrafausspru[X.]h keinen Bestand haben. Es ist ni[X.]ht mit Si[X.]herheit auszus[X.]hließen, dass das [X.] bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der Änderungen bei den [X.]n eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, au[X.]h wenn dies im Hinbli[X.]k auf die Erwägungen des [X.]s zur Gesamtstrafenbildung eher fern liegt.

Der [X.] hebt deshalb beim Angeklagten [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b [X.]) auf, dass die na[X.]hträgli[X.]he Ents[X.]heidung über die Gesamtstrafe im Bes[X.]hlussverfahren gemäß §§ 460, 462 [X.] zu treffen ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Juli 2008 - 1 [X.]; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 [X.]). Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es ni[X.]ht.

E.

Die Revisionen der Angeklagten B. und [X.] haben mit der Sa[X.]hrüge den aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen geringfügigen Teilerfolg. Hiervon bleiben die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen allerdings unberührt. Im Übrigen ergibt die sa[X.]hre[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung des Urteils keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten B. und [X.] (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 [X.]). Der Erörterung bedarf Folgendes:

I. Dem Antrag des [X.] folgend stellt der [X.] das Verfahren betreffend den Angeklagten B. hinsi[X.]htli[X.]h der Fälle [X.], [X.], [X.], [X.]8 und betreffend den Angeklagten [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des Falles [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 [X.] ein.

In diesen Fällen bestehen teilweise dur[X.]hgreifende Bedenken gegen die vom [X.] vorgenommene Bere[X.]hnung der Höhe der hinterzogenen Steuern. Der [X.] sieht angesi[X.]hts der Komplexität des Verfahrens aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Bes[X.]hleunigung des Verfahrens davon ab, die Sa[X.]he insoweit an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen. Die in diesen Fällen no[X.]h zu erwartenden [X.]n fielen gegenüber den übrigen [X.]n ni[X.]ht beträ[X.]htli[X.]h ins Gewi[X.]ht (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

Die [X.] zieht die entspre[X.]hende Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs na[X.]h si[X.]h.

II. In den allein den Angeklagten [X.] betreffenden Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe (Hinterziehung von Gewerbe- bzw. Umsatzsteuer der [X.]) hat das [X.] das Konkurrenzverhältnis der Taten unri[X.]htig beurteilt. Die Straftatbestände wurden aus den bei dem Angeklagten [X.] zu den [X.] und [X.] (vgl. oben D.I.1.) genannten Gründen in Tateinheit, ni[X.]ht - wie vom [X.] angenommen - tatmehrheitli[X.]h verwirkli[X.]ht. Der [X.] ändert den S[X.]huldspru[X.]h entspre[X.]hend ab und setzt für die [X.] begangene Tat eine einheitli[X.]he - vom [X.] bisher für die Fälle [X.] und [X.] jeweils als [X.] angesehene - Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Er s[X.]hließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Annahme von Tateinheit eine mildere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt hätte (§ 354 Abs. 1 [X.]), zumal das [X.] allein für den Fall [X.] - isoliert betra[X.]htet re[X.]htsfehlerfrei - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für [X.] era[X.]htet hat. Die zweite Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt.

Ein Teilfreispru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Verurteilung im Fall [X.] (Gewerbesteuerhinterziehung bei der [X.]) kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil der [X.] si[X.]her auss[X.]hließen kann, dass es insoweit insgesamt an einer Tatbestandsverwirkli[X.]hung fehlen könnte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. März 2009 - 2 StR 596/08, [X.], 347; Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2003 - 3 [X.], [X.], 546).

Zwar ist den Urteilsgründen der Inhalt der in diesem Fall abgegeben Steuererklärung und des daraufhin ergangenen Steuerbes[X.]heides ni[X.]ht zu entnehmen. Daher kann der [X.] die festgesetzte mit der gesetzli[X.]h ges[X.]huldeten Steuer ni[X.]ht verglei[X.]hen und den vom [X.] angenommenen S[X.]huldumfang ni[X.]ht na[X.]hprüfen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 [X.], [X.]R, [X.], § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1). Es steht jedo[X.]h si[X.]her fest, dass die Angeklagten in diesem Fall entweder Steuern verkürzt oder ni[X.]ht gere[X.]htfertigte Steuervorteile erlangt haben. Denn den Urteilsgründen eins[X.]hließli[X.]h der [X.] ist zu entnehmen, dass aufgrund unri[X.]htiger Angaben in der Steuererklärung dem Gewerbesteuerbes[X.]heid ein zu niedriger Gewerbeertrag zugrunde gelegte wurde.

Die Urteilsgründe zu Fall [X.] sind insofern widersprü[X.]hli[X.]h, als das [X.] einerseits von einem zu ho[X.]h festgesetzten "vortragsfähigen Verlust", andererseits von einer verkürzten Gewerbesteuer in Höhe von rund 140.000 DM ausgeht. Dabei handelt es si[X.]h um zwei si[X.]h gegenseitig auss[X.]hließende Sa[X.]hverhaltsvarianten. In beiden Varianten, von denen eine si[X.]her vorliegt, wäre jedo[X.]h glei[X.]hermaßen ein Taterfolg i.S.d. § 370 Abs. 1 [X.] eingetreten.

1. Es liegt nahe, dass das [X.] zwar von einer Steuerverkürzung ausgegangen ist, diese aber zu ho[X.]h angesetzt hat, weil es einen im Urteil aber ni[X.]ht näher dargelegten "Verlustvortrag" mit Bli[X.]k auf das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 [X.]) außer Ansatz gelassen hat. Die Anwendung des [X.] wäre re[X.]htsfehlerhaft. Denn mit "anderen Gründen" i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 3 [X.] sind nur sol[X.]he Tatsa[X.]hen gemeint, auf die si[X.]h der Täter ni[X.]ht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat ([X.], Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 [X.], NJ[X.]987, 1273; [X.], [X.], 10. Aufl., § 370 Rn. 130). Steuervorteile, die dem Täter s[X.]hon aufgrund seiner Angaben zustanden, dürfen ihm im Steuerstrafverfahren ni[X.]ht vorenthalten werden ([X.], Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; [X.] in [X.]/[X.], Strafre[X.]htli[X.]he Nebengesetze, 177. Aufl., [X.] § 370 [X.] Rn. 46). Eine Steuerverkürzung wäre trotz dieses Re[X.]htsfehlers gegeben.

2. Sollten si[X.]h demgegenüber die unri[X.]htigen Angaben der Angeklagten so ausgewirkt haben, dass ein zu hoher vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt worden ist, läge hierin die Erlangung eines ungere[X.]htfertigten [X.]. § 370 Abs. 1 [X.]. Denn eine Besserstellung des Steuerpfli[X.]htigen wird ni[X.]ht erst dur[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]he Dur[X.]hführung des [X.], sondern bereits dur[X.]h die Feststellung des (vortragsfähigen) Verlusts bewirkt (vgl. [X.], [X.] Steuervorteile und Verlustabzug im Steuerstrafre[X.]ht, 1990). Die Feststellung eines Verlustvortrags erfolgt dur[X.]h gesonderten Grundlagenbes[X.]heid (hier gemäß § 10a [X.]; vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. Juni 1999 - [X.], B[X.]999, 1803), der gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den jeweils nä[X.]hsten Steuerbes[X.]heid und Verlustfeststellungsbes[X.]heid Bindungswirkung entfaltet (vgl. zum Verlustvortrag na[X.]h § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG: [X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - [X.], BStBl. II 2004, 551). Insofern erlangt der Steuerpfli[X.]htige einen Vorteil spezifis[X.]h steuerli[X.]her Art, der auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht und der eine hinrei[X.]hend konkrete Gefährdung des Steueranspru[X.]hs begründet, die für die Annahme eines ni[X.]ht gere[X.]htfertigten [X.] genügt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 99, 106f.; [X.], Urteil vom 23. Februar 2010 - 13 K 1694/07).

III. Im Übrigen hält die Verurteilung der Angeklagten B. und [X.] wegen Hinterziehung von Körpers[X.]haft- und Gewerbesteuern re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Insbesondere weist die Wertung des [X.]s, dass die auf die S[X.]heinre[X.]hnungen geleisteten Zahlungen den bei der Bere[X.]hnung der ges[X.]huldeten Körpers[X.]haft- und Gewerbesteuern zugrunde zu legenden Gewinn der jeweiligen [X.] in der jeweils festgestellten Höhe ni[X.]ht mindern konnten, keinen die Angeklagten [X.] Re[X.]htsfehler auf.

1. Bei den in der Re[X.]htsform der GmbH geführten Unternehmen hat das [X.] die auf S[X.]heinre[X.]hnungen geleisteten Zahlungen zutreffend als verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttungen gewertet, die den Gewinn ni[X.]ht s[X.]hmälern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]; zum Begriff der verde[X.]kten Gewinnauss[X.]hüttung vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. April 2008 - 5 [X.], [X.], 310; Urteil vom 24. Mai 2007 - 5 [X.], [X.], 169, 170 mit Na[X.]hweisen aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]). Denn die Geldabflüsse aus der jeweiligen Unternehmenssphäre hatten ihren Grund allein in dem Verhältnis zwis[X.]hen den in den Re[X.]hnungen aufgeführten Firmen und den Angeklagten B. und [X.] als deren Gesells[X.]haftern. Ein ordentli[X.]her Ges[X.]häftsleiter hätte S[X.]heinre[X.]hnungen ni[X.]ht als Aufwand in der Bu[X.]hhaltung berü[X.]ksi[X.]htigt und für vorgenommene Zahlungen zumindest Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he verbu[X.]ht.

Soweit in sehr geringem Umfang tatsä[X.]hli[X.]h Waren geliefert oder Dienstleistungen erbra[X.]ht wurden, diente dies - wie das [X.] re[X.]htsfehlerfrei festgestellt hat - allein der Vers[X.]hleierung der Steuerhinterziehung. Die zugrunde liegenden Vereinbarungen sind somit als [X.] steuerli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h (§ 41 Abs. 2 [X.]), die erbra[X.]hten Zahlungen insgesamt ni[X.]ht betriebli[X.]h veranlasst (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Umstand, dass die [X.] diese Lieferungen und Leistungen glei[X.]hwohl gewinnmindernd in Ansatz gebra[X.]ht hat, bes[X.]hwert die Angeklagten ni[X.]ht.

2. Soweit das [X.] au[X.]h im Zusammenhang mit der [X.] den Begriff "verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttung" verwendet, versteht es diesen Begriff erkennbar unte[X.]hnis[X.]h in dem Sinne, dass die Angeklagten B. und [X.] beabsi[X.]htigten, mittels an die [X.] geri[X.]hteten S[X.]heinre[X.]hnungen deren Gewinn zu mindern. Dies ist re[X.]htsfehlerfrei, denn au[X.]h bei der [X.] hatten die Zahlungen na[X.]h den Feststellungen des [X.]s keine betriebli[X.]he Veranlassung, sondern dienten allein dem Vermögenszufluss bei den Angeklagten B. und [X.] Derart auss[X.]hließli[X.]h privat veranlasste Zahlungen, denen keine erkennbaren Leistungen an den Betrieb gegenüberstehen, können als Entnahme den Gewinn einer GbR ni[X.]ht mindern, unabhängig davon, ob der Gewinn dur[X.]h Einnahmenübers[X.]hussre[X.]hnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h (§ 5 EStG) ermittelt wird (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 1993 - VIII [X.]22/92, [X.]/NV 1994, 173).

IV. Das Urteil hat au[X.]h insoweit Bestand, als das [X.] die Angeklagten B. und [X.] wegen vollendeter und versu[X.]hter Taten der [X.] verurteilt hat.

1. Allerdings galt im Tatzeitraum bei Gewinnauss[X.]hüttungen das Anre[X.]hnungsverfahren für Körpers[X.]haftsteuerguthaben (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF). Das [X.] hätte deshalb bea[X.]hten müssen, dass bei Verurteilung einer Person na[X.]h verde[X.]kter Gewinnauss[X.]hüttung sowohl wegen Körpers[X.]haftsteuerhinterziehung zugunsten der auss[X.]hüttenden Kapitalgesells[X.]haft als au[X.]h - als Empfänger der Auss[X.]hüttung - wegen [X.] die verkürzte Einkommensteuer im Hinbli[X.]k auf die verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttung (fiktiv) na[X.]h dem Anre[X.]hnungsverfahren zu bere[X.]hnen war (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. November 2006 - 5 [X.], [X.], 68). Der Umstand, dass das [X.] hier bei dem Angeklagten B. im Fall [X.]2 der Urteilsgründe ([X.] betreffend das [X.]) das Anre[X.]hnungsverfahren außer Betra[X.]ht gelassen hat, bes[X.]hwert den Angeklagten im Ergebnis jedo[X.]h ni[X.]ht. Eine glei[X.]hzeitige Aburteilung der Verkürzung der Körpers[X.]haftsteuer für die von der M. GmbH im [X.] verde[X.]kt ausges[X.]hütteten Gewinne (Fall [X.] der Urteilsgründe) liegt im Hinbli[X.]k auf die vom [X.] insoweit vorgenommene [X.] na[X.]h § 154 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht mehr vor.

2. Au[X.]h das Vorbringen der Revision, das [X.] habe bei der Bestimmung der von den Angeklagten B. und [X.] verkürzten Einkommensteuer zu Unre[X.]ht ni[X.]ht auf den Zufluss der Einnahmen bei den Angeklagten abgestellt, de[X.]kt keinen die Angeklagten [X.] Re[X.]htsfehler auf.

a) Soweit es si[X.]h bei den steuerpfli[X.]htigen Einkünften um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG) handelt, kommt es au[X.]h dann allein auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Gewinn zum Ablauf des Wirts[X.]haftsjahres an, wenn die Einnahmen im Rahmen einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts erzielt wurden. So verhält es si[X.]h hier bezügli[X.]h der [X.]. Die Höhe der Entnahmen der Gesells[X.]hafter ist dabei ohne Bedeutung.

b) Demgegenüber führt die verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttung einer Kapitalgesells[X.]haft erst dann auf [X.] des Gesells[X.]hafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn ein Zufluss beim Gesells[X.]hafter im Sinne von § 11 EStG gegeben ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 2003 - 5 [X.], [X.], 109 mwN).

Ein Zufluss beim Gesells[X.]hafter kann dabei au[X.]h dann vorliegen, wenn er selbst (no[X.]h) keine Zahlung erhalten hat. Denn für die Annahme eines Vermögenszuflusses genügt es, wenn der Vorteil dem Gesells[X.]hafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Sofern die Zuwendung allein auf dem Näheverhältnis des Empfängers zum Gesells[X.]hafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als hätte der Gesells[X.]hafter selbst den Vorteil erhalten und diesen (als steuerli[X.]h unbea[X.]htli[X.]he Einkommensverwendung) an die nahe stehende Person weitergegeben ([X.], Urteil vom 22. Februar 2005, [X.]; [X.] in [X.], EStG, 29. Aufl., § 20 Rn. 75 mwN).

"[X.] stehend" sind ni[X.]ht nur Angehörige [X.]. § 15 [X.]; eine Beziehung, die auf die außerbetriebli[X.]he Zuwendung s[X.]hließen lässt, kann au[X.]h gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her, s[X.]huldre[X.]htli[X.]her oder rein tatsä[X.]hli[X.]her Art sein ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1996 - [X.]/94, NJ[X.]997, 2198; [X.] aaO mwN), wie etwa eine we[X.]hselseitige, auf jahrelange ges[X.]häftli[X.]he Zusammenarbeit zurü[X.]kgehende Beziehung (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1963 - I 325/61 S, NJ[X.]964, 517).

"[X.] stehend" kann daher au[X.]h ein Mitgesells[X.]hafter sein, sodass der Zufluss bei dem einen Gesells[X.]hafter dem jeweils anderen zugere[X.]hnet werden kann. [X.] stehende Person war hier au[X.]h der anderweitig Verfolgte [X.], der die Erstellung von S[X.]heinre[X.]hnungen dur[X.]h von ihm beherrs[X.]hte Firmen veranlasst und für die Rü[X.]kzahlung ausbezahlter Beträge an die Angeklagten gesorgt hatte. Die Angeklagten B. und [X.] waren seit Jahren mit [X.] freunds[X.]haftli[X.]h verbunden. Sie hatten ihn im Tatzeitraum au[X.]h bei dessen betrügeris[X.]hen Ma[X.]hens[X.]haften mit der Einziehung von dur[X.]h Missbrau[X.]h von Einzugsermä[X.]htigungen erlangten Geldbeträgen unterstützt, dabei Gelder auf Konten der [X.] vereinnahmt und an [X.] ausgekehrt.

[X.]) Eine Besonderheit besteht in den Fällen ohne bestehendes Näheverhältnis zu den unmittelbaren [X.]n, in denen die Angeklagten B. und [X.] die verde[X.]kt ausges[X.]hütteten Gewinne deshalb ni[X.]ht in voller Höhe erhalten konnten, weil die [X.] vor der Weitergabe der Beträge an die Angeklagten eine "Provision" als Gegenleistung für die Ausstellung von S[X.]heinre[X.]hnungen einbehielten. Den Angeklagten ist diese Provision allerdings als "sonstiger Bezug" [X.]. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zugeflossen. Ein Zufluss ist beim Gesells[X.]hafter au[X.]h dann gegeben, wenn die Kapitalgesells[X.]haft an einen Dritten zahlt und damit eine Verpfli[X.]htung des Gesells[X.]hafters erfüllt ([X.], Urteil vom 24. Januar 1989 - [X.]/84, [X.] 1989, 419, 420). Dies ist für die Befreiung des Gesells[X.]hafters von privaten Verpfli[X.]htungen im Zusammenhang mit auss[X.]hließli[X.]h privat veranlassten Handwerkskosten anerkannt ([X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 2003 - 5 [X.], [X.], 109). Für die Zahlung der ebenfalls auss[X.]hließli[X.]h privat veranlassten "Kosten" für Dienste im Zusammenhang mit der Erstellung von S[X.]heinre[X.]hnungen und Geldtransfers kann ni[X.]hts anderes gelten. Damit besteht hier der den Angeklagten zugeflossene Vermögensvorteil darin, dass der jeweilige Zahlungsempfänger mit der Provisionszahlung an die Aussteller der S[X.]heinre[X.]hnungen belastet wurde, die von den Angeklagten zu tragen war.

Es kann hier offen bleiben, ob die von den Re[X.]hnungsausstellern oder anderen in den Vermögensrü[X.]kfluss an die Angeklagten eingebundenen Personen in diesen Fällen einbehaltenen "Provisionen" bei der Bere[X.]hnung der Einkommensteuer der Angeklagten als Werbungskosten (§ 9 EStG) hätten in Ansatz gebra[X.]ht werden müssen oder ob ein sol[X.]her Abzug deshalb zu versagen wäre, weil die Aufwendungen der Angeklagten für das Erstellen der S[X.]heinre[X.]hnungen und den Geldtransfer ni[X.]ht der Einkunftserzielung, sondern auss[X.]hließli[X.]h deren Vers[X.]hleierung und damit Zwe[X.]ken der privaten Lebensführung dienten. Denn der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das [X.] diejenigen von den Gesells[X.]haften ausgezahlten Beträge, die ni[X.]ht an die Angeklagten zurü[X.]kgeflossen sind, aus dem für die Strafzumessung relevanten S[X.]huldumfang ausgenommen hat. Es ist auszus[X.]hließen, dass die [X.] den im Urteil mehrfa[X.]h dargestellten und erörterten Provisionseinbehalt der Re[X.]hnungsaussteller bei der Strafzumessung ni[X.]ht mehr im Bli[X.]k hatte.

d) Der Umstand, dass das [X.] keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Feststellungen zum Zeitpunkt des [X.] der Geldbeträge an die Angeklagten B. und [X.] getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils ni[X.]ht.

Derartiger Feststellungen hätte es nur in den Fällen bedurft, in denen die Auszahlung an die Firma [X.]- also an eine ni[X.]ht nahe stehende Person - vorgenommen worden ist. In diesen Fällen erfolgten aber na[X.]h den Urteilsfeststellungen sämtli[X.]he Zahlungen auf spätestens am 30. August des jeweiligen Jahres ausgestellte Re[X.]hnungen. Das [X.] durfte deshalb von einem Zahlungseingang im Kalenderjahr der Re[X.]hnungsausstellung ausgehen. Für die Annahme, einzelne Zahlungen könnten erst im jeweiligen Folgejahr erfolgt sein, fehlt jeder Anhaltspunkt.

3. Allerdings hat das [X.] in dem den Angeklagten B. betreffenden Fall [X.]7 und glei[X.]hermaßen in dem den Angeklagten [X.] betreffenden Fall [X.]1 der Urteilsgründe (jeweils Versu[X.]h der Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.]) die Höhe der erstrebten Verkürzung von Einkommensteuer unzutreffend bere[X.]hnet. Hierdur[X.]h sind die Angeklagten B. und [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hwert. Der [X.] s[X.]hließt aus, dass das [X.] bei fehlerfreier Verkürzungsbere[X.]hnung in diesen Fällen mildere [X.]n verhängt hätte (§ 354 Abs. 1 [X.]).

a) Na[X.]h den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten B. und [X.] zu glei[X.]hen Teilen Gesells[X.]hafter der Firma [X.], einer Kapitalgesells[X.]haft [X.] Re[X.]hts mit Sitz in [X.]/[X.], deren Anteile sie im [X.] mit notariellem Vertrag veräußert hatten. Glei[X.]hwohl vers[X.]hwiegen sie den hieraus erzielten Erlös gegenüber den [X.] Finanzbehörden.

b) Die steuerli[X.]he Behandlung des [X.] dur[X.]h das [X.] hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand; das [X.] hat zu Unre[X.]ht den vollständigen Veräußerungserlös als Veräußerungsgewinn angesehen. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Ri[X.]htigerweise gehört dieser Veräußerungsgewinn eines Anteils an einer Kapitalgesells[X.]haft … zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 17 EStG. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns findet gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG das so genannte Halbeinkünfteverfahren Anwendung, so dass vorliegend ledigli[X.]h von einem steuerpfli[X.]htigen Veräußerungsgewinn in Höhe von [X.] auszugehen ist (Hälfte Veräußerungspreis von 62.500 abzügli[X.]h hälftige Veräußerungskosten und die Hälfte der Ans[X.]haffungskosten in Höhe von insgesamt 1.000,- Euro)."

Die [X.] stellen für die in Deuts[X.]hland ansässigen Angeklagten B. und [X.] ausländis[X.]he Einkünfte (§ 34d Nr. 4b EStG) dar. Na[X.]h Art. 13 Abs. 3 des insoweit maßgebli[X.]hen (§ 34[X.] Abs. 6 EStG) Abkommens zwis[X.]hen der Bundesrepublik Deuts[X.]hland und dem Königrei[X.]h [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ([X.] [X.]) vom 14. März 1968 ([X.], 544) werden die Gewinne aus der Veräußerung bewegli[X.]hen Vermögens (zu dem au[X.]h Anteile an Kapitalgesells[X.]haften zählen), wenn sie - wie hier - ni[X.]ht das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellen, nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Die Veräußerung von Anteilen an einer ausländis[X.]hen Kapitalgesells[X.]haft wird im [X.] Steuerre[X.]ht in § 17 EStG erfasst ([X.], Urteil vom 22. Februar 1989 - [X.], [X.]E 156, 170 = [X.] 1989, 794 mwN). Na[X.]h § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sind "Anteile" i.S.d. § 17 EStG u.a. Aktien, Anteile an einer Gesells[X.]haft mit bes[X.]hränkter Haftung und ähnli[X.]he Beteiligungen. Zu letzteren zählen insbesondere Anteile an ausländis[X.]hen Kapitalgesells[X.]haften ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1984 - [X.]). Die in Rede stehende So[X.]iedad Limitada [X.] Re[X.]hts ist typglei[X.]h mit einer [X.] GmbH, Anteile an ihr verkörpern Gesells[X.]hafterre[X.]hte, wie sie na[X.]h [X.] Re[X.]ht mit GmbH-Anteilen verbunden sind (vgl. Re[X.]khorn-Hengemühle, Die neue Spanis[X.]he GmbH, 1993). Deshalb sind sie als "ähnli[X.]he Beteiligungen" i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1996 - [X.], [X.]E 180, 146 = [X.] 1996, 312, 313 mwN). Gründe, die einer Anwendung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG entgegenstehen könnten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Dur[X.]h den Ansatz des niedrigeren Gewinns vermindert si[X.]h die vom Angeklagten B. ges[X.]huldete Einkommensteuer auf 385.116 Euro (statt 412.790 Euro), beim Angeklagten [X.] reduziert si[X.]h der Betrag hinterzogener Einkommensteuer - bei der gebotenen Anwendung der Grundtabelle - auf 201.027 Euro (statt 219.856 Euro).

[X.]) Zwar ist die Höhe der Steuerverkürzung bestimmender Strafzumessungsgrund ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 71, 80). Der [X.] kann hier aber auss[X.]hließen, dass das [X.] mildere [X.]n verhängt hätte, wenn es den Veräußerungsgewinn zutreffend bere[X.]hnet hätte.

Das [X.] hat bei der im Übrigen re[X.]htsfehlerfreien Strafzumessung außer auf die Professionalität und Zielstrebigkeit der Angeklagten im Wesentli[X.]hen auf die erhebli[X.]he Übers[X.]hreitung der S[X.]hwelle zur Steuerverkürzung großen Ausmaßes abgestellt. Diese Umstände bestehen au[X.]h bei zutreffender Bere[X.]hnung der Steuerverkürzung fort. Au[X.]h ausgehend von der vom [X.] vorgenommenen Abstufung der [X.]n in S[X.]hritten von wenigstens drei Monaten wird im Verglei[X.]h mit den übrigen [X.]n deutli[X.]h, dass das [X.], hätte es die zutreffenden [X.] erkannt, keine niedrigeren [X.]n als die festgesetzten von zwei Jahren (Fall [X.]7) bzw. einem Jahr (Fall [X.]1) Freiheitsstrafe verhängt hätte.

V. Der [X.] kann au[X.]h auss[X.]hließen, dass si[X.]h der aufgezeigte Wegfall einer [X.] beim Angeklagten [X.] und der weitere Wegfall von [X.] von jeweils 60 bzw. 90 Tagessätzen in den von der [X.] gemäß § 154 Abs. 2 [X.] erfassten Fällen bei den Angeklagten B. und [X.] auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben könnte. Er s[X.]hließt aus, dass das [X.] angesi[X.]hts des [X.] und der Größenordnung der Steuerverkürzung niedrigere als die ohnehin bereits milden Gesamtstrafen von se[X.]hs Jahren und drei Monaten (B.) bzw. von fünf Jahren ([X.]) festgesetzt hätte. Die verbleibende Vielzahl von [X.]n und deren Höhe re[X.]htfertigt bereits für si[X.]h die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Dezember 1997 - 1 [X.], [X.] 1998, 311). Überdies hat die [X.] bei der Gesamtstrafenbildung ohne Re[X.]htsfehler maßgebli[X.]h auf Gesi[X.]htspunkte abgestellt, die das Gesamtges[X.]hehen prägen (z.B. den Aufbau einer Unternehmensstruktur, deren Gestaltung na[X.]h dem Ziel einer dauerhaften systematis[X.]hen Berei[X.]herung dur[X.]h Steuerhinterziehung ausgeri[X.]htet ist) und die ni[X.]ht dur[X.]h die genaue Anzahl der Einzelfälle gekennzei[X.]hnet sind.

Na[X.]k                                       Wahl                                 Hebenstreit

                      [X.]                                     [X.]

Meta

1 StR 544/09

02.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Limburg, 17. Dezember 2008, Az: 1 KLs 2 Js 52827/06, Urteil

§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 370 Abs 1 AO, § 8 GewStG, § 9 GewStG, § 10a S 6 GewStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 1 StR 544/09 (REWIS RS 2010, 1777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1777

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