(1) Angehörige sind:
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Fußnote Paragraph
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
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