1Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. 2In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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