Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 2. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 1b [X.]beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] gegen das Urteil des [X.]vom 17. Dezem-ber 2008 wird das Verfahren auf Antrag des [X.]gemäß § 154 Abs. 2 StPO betreffend den Angeklag-ten B. hinsichtlich der Fälle B 1, B 2, B 3, [X.]und betref-fend den Angeklagten [X.] hinsichtlich des Falles [X.]der Urteilsgründe eingestellt. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.] und
[X.] werden mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass a) schuldig sind aa) der Angeklagte B. der Steuerhinterziehung in [X.]Fällen sowie der versuchten Steuerhinterzie-hung, bb) der Angeklagte [X.] der Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie der versuchten Steuerhinter-ziehung und b) der Angeklagte [X.]
in den Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von [X.]verurteilt wird; die weitere [X.]von ei-nem Jahr Freiheitsstrafe entfällt. 3. Die Angeklagten [X.]und [X.]haben die verblei-benden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 4. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.]vom 17. Dezember 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der An-geklagte [X.] der Steuerhinterziehung in sechs Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in fünf Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen dahin abgeändert, dass der Angeklagte [X.] aa) betreffend die Fälle [X.]und [X.]der Urteilsgründe zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird; die weitere [X.]von sechs [X.]Freiheitsstrafe entfällt; bb) in den Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wird, c) im Gesamtstrafausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 [X.]zu treffen ist. - 4 - 5. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird als unbegründet verworfen. 6. Über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.] ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamtstrafe zu be-finden. Gründe: Das [X.]hat den Angeklagten [X.]wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, den Angeklagten [X.] wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen und versuchter Steuerhin-terziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten [X.] wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.]und drei Monaten verurteilt. 1 Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge und zahlreiche Verfahrensrügen gestützten Revisionen. Diese haben den aus dem Tenor ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet. 2 [X.]Das [X.]hat Folgendes festgestellt: 3 - 5 - Die Angeklagten [X.]und [X.] waren gemeinsam im Bereich des Direktvertriebs tätig und erzielten dort erhebliche Gewinne. Sie gründeten eine Reihe von letztlich nur formalrechtlich existierenden Firmen, die sie zentral - auch über eine Holdinggesellschaft - steuerten und beherrschten. Spätestens im [X.]kamen die [X.] und [X.] - nach Beratung durch den Angeklagten [X.] und unter dessen Mitwirkung - überein, dieses [X.]zur Steuerhinterziehung zu nutzen. Sie vereinbarten, die erzielten Gewinne durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und vor allem durch die Geltendmachung von Scheinrechnungen systematisch der Besteuerung zu ent-ziehen. In Ausführung dieses Plans veranlassten die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils die Auszahlung der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Beträge und machten diese Beträge, die sie nach Abzug einer von den Rech-nungsausstellern einbehaltenen Provision jeweils —schwarz und in [X.]zurück-erhielten, bei den auszahlenden Firmen in voller Höhe als Betriebsausgaben steuermindernd geltend. Ihre sich hieraus ergebenden Einnahmen [X.]die Angeklagten in ihren Einkommensteuererklärungen ebenso wie weitere Einnahmen. 4 I[X.]Das [X.]hat die auf die Scheinrechnungen geleisteten [X.]jeweils als —verdeckte Gewinnausschüttungfi gewertet. Auf [X.]der Gesellschaften hat es deshalb eine gewinnmindernde Berücksichtigung verneint und auf dieser Basis die durch die unrichtigen Steuererklärungen [X.]Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern ermittelt. Die Strafver-folgung war dabei auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen den Angeklagten schon aus ihrer formalrechtlichen Stellung heraus die Abgabe zutreffender Steuererklärungen oblag. Hinsichtlich der [X.]hat das [X.]bei den [X.] und [X.] die aufgrund von Scheinrechnungen abgeflossenen Beträge als in voller Höhe der [X.]6 - steuer unterliegend angesehen und hieraus die Höhe der verkürzten Steuern bzw. erstrebten Steuerverkürzungen berechnet. B. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. 6 [X.]Die Taten sind nicht verjährt. Auch in dem allein den Angeklagten [X.] betreffenden [X.]der Urteilsgründe (Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2000) ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. 7 Im Fall der unterlassenen Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung beginnt die Verfolgungsverjährung mit Ablauf der Erklärungsfrist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, wistra 2009, 189 mwN). Die hier somit am 31. Mai 2001 begonnene Verjährung wurde vor [X.]durch den Durchsuchungsbeschluss vom 12. April 2006 unterbrochen. Der in einem sehr frühen Verfahrensstadium ergangene Beschluss nennt die Veran-lagungszeiträume (1999 bis 2005), die Steuerarten (Umsatzsteuer, Körper-schaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer) und die jeweils [X.](Kapitaltransfer zum Zwecke der Steuerhinterziehung mit oder ohne Verwendung unrichtiger Belege). Der Durchsuchungsbeschluss, der auch die von der Durchsuchung - und damit vom Tatverdacht - betroffenen Firmen angab, war daher geeignet, die von der Verjährungsunterbrechung betroffenen Taten von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, [X.]2007, 213, 214 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00, [X.]2001, 191). Der Verfolgungswille der [X.]erstreckte sich von Anfang an auf sämtliche später abgeurteilte Taten. 8 - 7 - Eine Beschränkung des Verfolgungswillens auf einzelne Taten, welche Auswir-kungen auf die Reichweite der verjährungsunterbrechenden Wirkung des [X.]haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, [X.]2009, 205; Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 4 StR 279/07, [X.]2008, 214; Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, [X.]2007, 213), ist nicht gegeben. I[X.]Der Grundsatz der Spezialität steht der strafrechtlichen Verfolgung des in [X.]festgenommenen und von dort ausgelieferten Angeklagten [X.] nicht entgegen. 9 1. Die Revision des Angeklagten [X.] macht in diesem [X.]geltend: Der der Auslieferung zugrunde liegende Haftbefehl des [X.]vom 27. April 2006 sei zu unbestimmt; er sei erst nach Auslieferung des Angeklagten [X.] neu gefasst und konkretisiert worden. Die abgeurteilten Taten würden von der auf dem ebenso zu [X.]gründenden [X.]nicht erfasst. Weder der Angeklagte noch die [X.]Auslieferungsbehörden hätten auf die Einhaltung des Spezialitätsgrund[X.]verzichtet. Eine nachträg-liche Genehmigung zur Verfolgung der abgeurteilten Taten sei ebenfalls nicht erfolgt. 10 2. Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht verletzt. Die abgeurteilten Taten sind von dem im [X.]Haftbefehl bezeichneten Lebenssachverhalt um-fasst. Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung, ob aus § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG, der Art. 27 Abs. 3 Buchst. [X.]des Rahmenbeschlusses 2002/584/[X.]des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.]Haftbefehl und die Übergabeverfah-ren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, [X.]ff.) wortgleich umsetzt, folgt, dass sich aus einer Verletzung des [X.]- 8 - [X.]kein Verfahrenshindernis, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis ergibt (so EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C-388/08, [X.]2010, 35 mit Anm. Heine). Der Angeklagte [X.] wurde wegen keiner von der [X.]nicht erfassten —anderenfi verurteilt. a) Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1977 - 4 ARs 8/77, BGHSt 27, 168, 172 mwN; [X.]in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 11 IRG Rn. 14). Im Rahmen dieses historischen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden Staates nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tat-sächlich zu würdigen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, [X.]2003, 684; Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99, NStZ-RR 2000, 333; Urteil vom 6. März 1985 - 2 StR 782/84, [X.]1985, 318; Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 177/86, [X.]1986, 557; Schomburg/[X.]in Schomburg/Lagodny, IRG, 4. Aufl. § 72 Rn. 20; [X.]aaO § 11 [X.]f.). 12 b) Eine Änderung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates regelmäßig nicht. Dementsprechend steht der - vor allem dem Schutz dieser Interessen dienende - Spezialitäts-grundsatz etwa einer Verurteilung wegen [X.]anstelle einer im [X.]angenommenen fortgesetzten Handlung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1995 - 1 StR 18/95, [X.]1995, 608). Das [X.]gilt, wenn das Strafgesetz später geändert wird (hier etwa durch Aufhebung des Verbrechenstatbestandes des § 370a AO), ebenso, wenn der den [X.]erlassende [X.]anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von einer Ver-knüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern 13 - 9 - die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslieferungsersu-chen zu entnehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, [X.]1989, 526). c) Der Begriff der —anderen [X.]im Sinne des § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG knüpft allein an die Beschreibung der Straftat in der Auslieferungsbewilligung, diese wiederum an den [X.]Haftbefehl an. Eine —andere [X.]liegt nicht vor, wenn sich die Angaben im [X.]Haftbefehl und diejenigen im späteren Urteil hinreichend entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C-388/08, aaO; BGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 1 StR 373/10). Dies ist hier der Fall. 14 Der Umstand, dass der dem Auslieferungsersuchen und der [X.]zugrunde liegende Haftbefehl im weiteren Verlauf des [X.]- verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend - eine dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasste Konkretisierung erfahren hat, lässt hier die Identität der Tat unberührt. Die Strafverfolgung wurde dadurch nicht auf an-dere Taten gerichtet. Sämtliche abgeurteilten Taten sind nach Art des Delikts (Steuerhinterziehung), den betroffenen Steuerarten, den jeweiligen Veranla-gungszeiträumen und der Begehungsweise identisch mit den im [X.]Haftbefehl umrissenen Teilakten des dort beschriebenen Lebenssachverhalts. 15 d) Auch der Umstand, dass einzelne nach [X.]Recht als selb-ständige Taten zu wertende Teilakte des im Auslieferungsersuchen geschilder-ten Gesamtgeschehens sich auf [X.]beziehen, deren Höhe - isoliert betrachtet - nach [X.]Recht für eine Ahndung als Steuerhin-terziehung nicht ausreichen könnte (vgl. Art. 305 ff. des [X.][Gesetz Nr. 10/1995 vom 23. November 1995 - [X.]Nr. 281 vom 16 - 10 - 24. November 1995, [X.]ff.]), begründet keinen Verstoß gegen den Spe-zialitätsgrundsatz. Unabhängig von der Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung handelt es sich bei den Delikten der Art nach um Steuerhinterziehungsdelikte im Sinne der Art. 305 ff. des [X.]Strafgesetzbuches. Zwar gehören Fiskaldelikte zu den Straftaten, bei denen in Übereinstimmung mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/[X.]nicht auf das Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit verzichtet wurde. Hieraus ergibt sich allerdings gemäß Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des [X.]Gesetzes Nr. 3/2003 vom 14. März 2003 über den [X.]Haftbefehl und die Übergabeverfahren ([X.]Nr. 65 vom 17. März 2003, [X.]ff.) nur ein fakultatives Auslieferungshindernis. 17 Von der Möglichkeit, die Auslieferung abzulehnen, hat [X.]vorlie-gend keinen Gebrauch gemacht. Mit der Bewilligung der Auslieferung auf der Grundlage des dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden [X.]Haftbefehls und des dort geschilderten [X.]haben die spani-schen Behörden zum Ausdruck gebracht, dass die Auslieferung für die Strafver-folgung wegen Steuerhinterziehung unabhängig von der Höhe der im Rahmen einzelner Teilakte des Geschehens hinterzogenen Steuer bewilligt wird. Dem im [X.]Haftbefehl geschilderten Lebenssachverhalt war für alle am [X.]Beteiligten klar zu entnehmen, dass einzelne Steuerhinterziehungshand-lungen mit Steuerverkürzungen in noch nicht genau bekannter Höhe zu Grunde liegen. 18 - 11 - [X.]von den Angeklagten erhobenen, teilweise inhaltsgleichen, teilweise sich überschneidenden Verfahrensrügen decken keine den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf. Sie bleiben aus den in den [X.]des [X.]zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg. So-weit sie nicht bereits unzulässig sind, sind sie jedenfalls unbegründet. [X.]bemerkt der Senat: 19 [X.]Bei der Erhebung einer Verfahrensrüge sind die den Mangel enthalten-den Tatsachen vollständig, zutreffend, schriftlich (in die Begründungsschrift ein-gefügte Kopien, die nicht hinreichend lesbar sind, genügen dem nicht, vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, NJW 1985, 443) und insge-samt innerhalb der sich aus § 345 Abs. 1 StPO ergebenden Revisionsbegrün-dungsfrist anzubringen. 20 Insbesondere dann, wenn sich der Verfahrensgang - wie hier - durch ei-ne kaum zu überblickende Anzahl von Anträgen der Verteidigung auszeichnet, die sich auf umfangreiche Anlagen beziehen, sich teilweise wiederholen und zum Teil auf andere Anträge oder Beschlüsse Bezug nehmen, kann die [X.]nicht von ihrer sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Pflicht ent-bunden werden, die (und nur die) auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen [X.]darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 5 StR 532/04, [X.]2005, 463; 21 - 12 - BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, NJW 2005, 1999, 2001; [X.]in [X.]6. Aufl. § 344 Rn. 38 mwN). Neuer Tatsachenvortrag nach Fristablauf im Rahmen von [X.](§ 349 Abs. 3 StPO) kann die Unzulässigkeit innerhalb der Revisions-begründungsfrist nicht zulässig erhobener Verfahrensbeanstandungen nicht mehr nachträglich beseitigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 431/08, [X.]2009, 168; [X.]in [X.]6. Aufl. § 344 Rn. 66). 22 1. Die für den Angeklagten [X.] mit Schriftsätzen vom 4. Juni 2009 erhobenen Verfahrensrügen sind schon deshalb unzulässig, weil zu die-sem Zeitpunkt für diesen Beschwerdeführer die [X.]abgelaufen war. Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO beginnt für jeden Ange-klagten gesondert in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an ihn bzw. seine Verteidiger ([X.]in LR-StPO, 25. Aufl. § 345 Rn. 4; [X.]in BeckOK-StPO, § 345 Rn. 5). Wird das Urteil mehreren Empfangsberechtig-ten zugestellt, beginnt die Frist grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen [X.](vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221). Dies ist hier bezüglich des Angeklagten [X.]für den 28. April 2009 nachgewie-sen. Die [X.]wurde für den Angeklagten [X.] we-der dadurch erneut in Gang gesetzt, dass seinen Verteidigern das Urteil vor-sorglich (mit ausdrücklichem Hinweis auf einen allein den [X.] betreffenden, möglichen Zustellungsmangel) zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zugestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 4 StR 286/06, [X.]2007, 53; Beschluss vom 17. März 2004 - 2 StR 44/04, NStZ-RR 2005, 261; Urteil vom 27. Oktober 1977 - 4 StR 326/77, NJW 1978, 60), noch dadurch, dass eine erste wirksame Zustellung des Urteils an den [X.]- 13 - teidiger des [X.] möglicherweise erst für den 4. Mai 2009 belegt ist. 2. Für die Rüge, ein Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO abgelehnt worden, folgt aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Verfahrensrüge (ebenso wie bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86, [X.]1986, 519, 520) auch sein eigenes [X.]Verhalten wiedergeben muss, soweit es nach dem Inhalt des beanstandeten Beschlusses für die Entscheidung mitbestim-mend war. Dem steht nicht entgegen, dass hiermit - wie auch sonst - verlangt wird, dass mit dem [X.]auch solche Umstände vorgetragen werden müssen, die der erhobenen Rüge den Boden entziehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355, 357; weitere Nachweise bei Cirener, NStZ-RR 2010, 97, 100). 24 Diesen Anforderungen genügt der Revisionsvortrag der Angeklagten [X.] und [X.]zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 26a StPO nicht. Die Beschwerdeführer haben - worauf der [X.]zutreffend hingewiesen hat - nicht mitgeteilt, dass den Befangenheitsanträgen vorausgehend fortlaufende, teilweise inhaltsgleiche und ganze Geschäftsvertei-lungspläne enthaltende [X.]und Anträge dazu geführt haben, dass mit der Verlesung der Anklage erst im Laufe des [X.]begonnen werden konnte, während die Verteidigung gleichzeitig mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründete Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle gestellt hat. 25 3. Bei dem Vortrag der für die revisionsgerichtliche Überprüfung bedeut-samen Verfahrenstatsachen darf sich die Revision nicht auf die Mitteilung [X.]- 14 - cher Tatsachen oder Dokumente beschränken, die Gegenstand der [X.]waren bzw. die dem Verteidiger zugestellt wurden. Das Begrün-dungserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO umfasst - soweit zur Beurtei-lung des Revisionsvorbringens erforderlich - alle dem Beschwerdeführer zu-gänglichen Tatsachen. Hierzu gehört jedenfalls der gesamte Akteninhalt, in den Einsicht zu nehmen die Vorschrift des § 147 StPO dem Verteidiger gestattet. Werden zur [X.]herangezogene Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzutreffend dargestellt, ist eine darauf gestützte Verfah-rensrüge ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, [X.]2006, 55, 56). a) Die Revision des Angeklagten [X.]rügt, § 261 StPO sei dadurch verletzt worden, dass zur Feststellung von [X.]bestimmte Konto-auszüge nicht verlesen worden seien. Sie teilt jedoch nicht mit, dass Kontover-dichtungen und diesen zugrunde liegende Buchungstexte (mithin —Kontounter-lagenfi im Sinne der Urteilsgründe) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Rüge ist daher unzulässig. 27 Die Aufklärungsrüge des Angeklagten [X.], mit der er die unzurei-chende Aufklärung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse geltend macht (§ 244 Abs. 2 StPO), enthält eine falsche Tatsachenbehauptung und ist schon deswe-gen unzulässig. Entgegen der Revisionsrechtfertigung, die sich insbesondere darauf stützt, ein Handelsregisterauszug der [X.]sei nicht in die [X.]eingeführt worden, wurde ein solcher Handelsregisterauszug am 11. Verhandlungstag verlesen (Protokollband Bl. 59 ff.). 28 Auf beides hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung hingewie-sen. 29 - 15 - b) Die von den [X.] und [X.] erhobene Rüge einer —Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 244 Abs. 3 und 244 Abs. 5 StPOfi, mit der sie beanstanden, das [X.]habe die Einvernahme dreier Auslandszeu-gen zu dem Rechnungen der [X.]Firma [X.] betreffenden Sachverhalt zu Unrecht abgelehnt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 30 aa) Die Verfahrensrüge ist bereits nicht zulässig erhoben. 31 Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Am 64. Verhand-lungstag beantragte die Verteidigung unter anderem unter Bezugnahme auf eine von ihr wörtlich mitstenographierte Zeugenaussage vom 21. Verhandlungstag, Verantwortliche der Firma [X.] zu einem auf insgesamt acht Seiten näher beschriebenen Beweisthema zu vernehmen. Ohne auf den späten Zeitpunkt der Beweisantragstellung einzugehen (was im Rahmen einer Entscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO möglich gewesen wäre, vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, NJW 2005, 300, 304), lehnte es die [X.]mit Beschluss vom selben Tag ab, die benann-ten [X.]zu vernehmen, da deren Einvernahme unter Berücksichti-gung des bisherigen Beweisergebnisses keinen Erkenntnisgewinn brächte. Es könne im Rahmen einer Bewertung der zu erwartenden Aussagen nicht außer Betracht bleiben, dass Verantwortliche der Firma [X.] den Versuch unternom-men hätten, sich durch ihren Rechtsbeistand, den [X.]Rechtsanwalt [X.] , verdeckt Erkenntnisse aus dem Gang der Hauptverhandlung zu ver-schaffen. [X.] sei von der Verteidigung als technischer Experte für Datensi-cherungsfragen vorgestellt worden, seine Berufsstellung als Rechtsanwalt und seine vertragliche Beziehung zur Firma [X.] , die sich aus einer Werbeaussage ergebe, sei dabei indes verheimlicht worden. 32 - 16 - Die Revision rügt, aus den von der [X.]herangezogenen Um-ständen könne nicht darauf geschlossen werden, Rechtsanwalt [X.] solle die Interessen der Firma [X.] wahren. Sie unterlässt es indes entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, das in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft genannte, in den Akten befindliche Schreiben der Staats-anwaltschaft des [X.]mitzuteilen, aus dem sich explizit ergibt, dass Rechtsanwalt [X.] der Rechtsbeistand der Firma [X.] ist. 33 bb) Auch einen sachlichrechtlichen Mangel in der Beweiswürdigung deckt die erhobene Verfahrensbeanstandung nicht auf. Der von der [X.]gezogene Schluss, dass Rechtsanwalt [X.] die Interessen der Firma [X.] wahrnahm, ist nicht zu beanstanden. Er ist möglich, zwingend braucht er nicht zu sein. Die [X.]hat auch nicht ein Verhalten der Angeklagten oder ihrer Verteidiger bewertet, sondern Schlüsse aus einem aktenkundig ge-machten Verhalten Dritter auf die Glaubwürdigkeit und das Geschäftsgebaren von Zeugen gezogen. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Rolle [X.] s als Interessenvertreter der [X.] durfte daher sowohl bei der Entscheidung über den Beweisantrag als auch im Rahmen der Beweiswürdi-gung herangezogen werden. 34 I[X.]Die Verfahrensrügen, mit denen die Gerichtsbesetzung als fehlerhaft beanstandet wird (§ 338 Nr. 1, 2, 3 und 5 StPO), greifen nicht durch. Sie wären jedenfalls unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 35 1. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]rügen die Besetzung der [X.]mit dem zunächst als Ergänzungsrichter berufenen [X.]L. (§ 338 Nr. 1 StPO). 36 a) Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Der [X.]des [X.]sah vor, dass im Falle des 37 - 17 - § 192 Abs. 2 GVG zur Teilnahme an der Hauptverhandlung als Ergänzungsrich-ter [X.]Dr. [X.] , V[X.][X.] und [X.] in dieser Reihenfolge beru-fen sind, bei Verhinderung des an sich berufenen Richters der [X.]an seine Stelle tritt und gleiches gilt, wenn ein [X.]im Geschäftsjahr bereits einmal herangezogen wurde. Der Vorsitzende hatte zunächst die Zuziehung (nur) eines Ergänzungs-richters angeordnet. Nachdem [X.]Dr. [X.]gegen den im Zusammenhang mit der Terminierung dieses Verfahrens stehenden Widerruf seiner Urlaubsbewilli-gung Widerspruch eingelegt und eine beisitzende Richterin ihre Schwanger-schaft angezeigt hatte, ordnete der Vorsitzende die Zuziehung eines weiteren [X.]an. Zu dem für den 25. Oktober 2007 anberaumten [X.]meldete sich [X.]
kurz vor [X.]dienstunfähig erkrankt; der weitere Ergänzungsrichter, V[X.][X.] , erschien. Nach Aufruf der Sache, Feststellung des soeben Gesagten, Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Beratung hierzu wurde das Verfahren durch [X.]ausgesetzt und neuer Termin für den 8. November 2007 be-stimmt. Am selben Tag ordnete der Vorsitzende die Zuziehung von drei Ergän-zungsrichtern an. Dies veranlasste das Präsidium des Landgerichts, am 29. Oktober 2007 den Geschäftsverteilungsplan dahingehend zu ändern, dass zum weiteren Ergänzungsrichter [X.] bestimmt wurde, in der Reihenfolge nach den bereits namentlich bestimmten. Hierüber wurden die Verteidiger der Angeklagten unterrichtet. Die Besetzung des Gerichts wurde dahingehend [X.]gegeben, dass an der Hauptverhandlung nunmehr [X.]Dr. [X.] , [X.] und [X.]als Ergänzungsrichter mitwirkten. Am 8. November 2007 teilte der Vorsitzende nach [X.]mit, dass sich [X.]Dr. [X.] erneut kurz vor dem Termin telefonisch dienstunfähig erkrankt gemeldet habe. In der Besetzung mit zwei Ergänzungsrichtern, [X.] und [X.]L. , nahm das Gericht sodann einen maschinenschriftlich [X.]- 18 - teten Antrag der Verteidigung auf amtsärztliche Untersuchung von [X.]Dr. [X.] sowie die Rüge, das Gericht sei hinsichtlich der Zahl der Ergän-zungsrichter unvollständig besetzt, entgegen, bevor der Vorsitzende schriftlich (zu Protokoll) die Anordnung auf Zuziehung eines dritten [X.]aufhob. Es folgten Befangenheitsanträge und Besetzungsrügen. Die [X.]von [X.]Dr. [X.]wurde noch am 8. November 2007 amtsärztlich festgestellt. Am dritten [X.]schied eine Beisitzerin aus, an ihre Stelle rückte [X.] , der am darauf folgenden [X.]krankheitsbedingt ebenfalls ausscheiden musste. Der an seine Stelle tretende [X.] wirkte sodann am Verfahren bis zur Urteilsverkündung mit. Die Revision ist der Auffassung, der Geschäftsverteilungsplan enthalte schon hinsichtlich der Ergänzungsrichterregelung keine abstrakt-generelle Re-gelung, im Übrigen sei dessen nachtägliche Änderung unzulässig. Sie führe - wie auch die anderen aus Sicht der Revision willkürlichen Entscheidungen zur Gerichtsbesetzung (Bestimmung der Anzahl der Ergänzungsrichter, Ausset-zung, unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der einzelnen Ergänzungsrich-ter) - zu einer nicht mehr nach allgemeinen Kriterien vorhersehbaren, sondern nur auf den Einzelfall bezogenen Zuweisung von [X.]L. . 39 b) Die [X.]wäre jedenfalls unbegründet. Die sich aus der plötzlichen Verhinderung mehrerer [X.]ergebende Situation hat die vom [X.]getroffenen Entscheidungen über die Gerichtsbesetzung [X.]gemacht; sie sind sachlich gerechtfertigt und rechtsfehlerfrei. 40 Eine [X.]gemäß § 338 Nr. 1 StPO könnte ohnehin nur dann Erfolg haben, wenn der in Rede stehenden Besetzung eine - hier nicht gegebe-ne - willkürliche Verletzung der einschlägigen Bestimmungen zu Grunde liegen würde (vgl. [X.]23, 288, 320). Von Willkür kann aber nur die Rede sein, 41 - 19 - wenn sich die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Schon eine nur vertretbare Beantwortung einer Zweifelsfrage zur zutreffenden Gerichtsbesetzung verstößt aber weder gegen den sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anspruch auf Mitwirkung des gesetzlichen Richters, noch wird dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO herbeigeführt (vgl. [X.]29, 45, 48; BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, [X.]1982, 476, 477 mwN). aa) Über die Erforderlichkeit der Zuziehung von Ergänzungsrichtern und deren Anzahl entscheidet gemäß § 192 Abs. 2 GVG der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988, BGHSt 35, 366, 368; Wickern in LR-StPO, 25. Aufl., § 192 GVG Rn. 7; [X.]in KK-StPO, 6. Aufl., § 192 GVG Rn. 4a), wobei er sich an einer ihm bekannt werdenden - nicht notwendigerweise konstanten - Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines [X.]orientieren wird. Neben dem Umfang des Verfahrens und [X.]zu erwartender Dauer können auch in der Person eines Beteiligten liegende Umstände eine solche Wahrscheinlichkeit begründen; diese hat der Vorsitzende in den Blick zu nehmen. Tritt ein weiterer solcher Umstand hinzu (hier z.B. die Schwangerschaft einer Richterin oder die Erkrankung des [X.]Dr. [X.]mit zunächst unbekannter Ursache) oder entfällt ein solcher, ist es zulässig und sachgerecht, die Anzahl der erforderlichen Ergänzungsrichter anzupassen. Hieraus leitet sich auch das Recht des Vorsitzenden ab, die Anordnung auf Zu-ziehung eines [X.]jederzeit zu widerrufen (vgl. Wickern in LR-StPO, 25. Aufl., § 192 GVG Rn. 9). 42 - 20 - Gemessen hieran ist auch die Entscheidung, den für den 25. Oktober 2007 angesetzten Termin nach Bekanntwerden der Krankmeldung des Ergän-zungsrichters [X.]Dr. [X.]nicht bereits vor [X.]abzusetzen, rechtsfehlerfrei. Sie beinhaltet die schlüssige und auch in dieser Form zulässige Abänderung der Anordnung über die Zahl der [X.]Ergänzungs-richter. Angesichts der Unklarheiten bezüglich der Erkrankung des [X.]Dr. [X.]war es auch nicht objektiv willkürlich, was allein die Annahme einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) stützen könnte, [X.](was hier ebenfalls formlos möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, NJW 1989, 1681; BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 51) vom Vorliegen eines [X.]auszuge-hen, dies aber - mit Blick auf den gesetzlichen [X.]- wie geschehen sodann zur Erörterung zu stellen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die mit ei-nem Verfahren mit mehreren Verteidigern verbundenen Schwierigkeiten einer Terminsfindung war dies sachgerecht. 43 Ebenso wenig vermag die - nach Ausbleiben eines immerhin möglichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 222b Rn. 3; Gmel in KK-StPO, 6. Aufl., § 222b Rn. 3; [X.]in BeckOK-StPO, § 222b Rn. 7) Verzichts auf den [X.]getroffene - Entscheidung, das Verfahren mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen auszusetzen, die Revisionsrüge, das Gericht sei im dann neu anberaumten Termin fehlerhaft besetzt gewesen, zu begründen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens bereits nicht ersicht-lich, dass der Vorsitzende hier willkürlich gehandelt haben könnte, etwa um [X.]auf die (nachfolgende) Gerichtsbesetzung Einfluss zu nehmen. Überdies war die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, ebenfalls sachgerecht. 44 - 21 - In der Annahme, das Gericht sei mit V[X.][X.] am 25. Oktober 2007 fehlerhaft besetzt, konnte an diesem Tag keine andere Entscheidung getroffen werden, als diejenige, das Verfahren auszusetzen. Auch eine erneute Aufsto-ckung der Zahl der Ergänzungsrichter in laufender Verhandlung (was wegen der unklaren Erkrankungslage des [X.]Dr. [X.]angezeigt war) wäre nach bereits erfolgtem [X.]mit Blick auf § 226 StPO nicht mehr in [X.]gekommen (vgl. Wickern in LR-StPO, 25. Aufl., § 192 GVG Rn. 5). 45 Die Aussetzung des am 25. Oktober 2007 begonnenen Verfahrens mit einem Neubeginn innerhalb der [X.]des § 229 StPO begegnete - auch im Lichte des Anspruchs der Angeklagten auf den gesetzlichen [X.](Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) - selbst dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn man annähme, die [X.]sei mit V[X.][X.] als einzigem Ergän-zungsrichter am 25. Oktober 2007 objektiv richtig besetzt gewesen. Sind in [X.]erzielt worden, die bei einer Unter-brechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung [X.]oder sie aussetzt, grundsätzlich frei (BGH, Urteil vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07, [X.]2008, 113). 46 Das Entscheidungsermessen entfiel hier auch nicht dadurch, dass ein neuer Hauptverhandlungstermin innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2 StPO be-stimmt werden konnte. Vielmehr entsprach es dem Gebot der Beschleunigung, zumal in Haftsachen, eine neue Hauptverhandlung möglichst bald anzusetzen, nachdem sich die Hauptverhandlung am 25. Oktober 2007 für die [X.]als nicht zweifelsfrei in dieser Form durchführbar erwiesen hatte. Für die Frage, ob eine Aussetzung zulässig ist, kann nicht allein die Dauer bis zum nächst-möglichen Termin maßgeblich sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt aber [X.]in LR-StPO, 26. Aufl., § 228 Rn. 2). Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich 47 - 22 - mit den Regelungen in § 217 Abs. 2, § 246 Abs. 2, § 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO, die für Situationen eine Aussetzung vorschreiben oder zulassen, in [X.]das Gericht unter Beachtung des Beschleunigungsgebots nicht gehindert ist, innerhalb der sich aus § 229 Abs. 2 StPO ergebenden [X.]neu zu terminieren. Auch sonst wird die Annahme eines richterlichen Ermes-sens für die Entscheidung zwischen Unterbrechung und Aussetzung der Vielfalt denkbarer Geschehensabläufe, die eine nachträgliche Umterminierung bedin-gen können, besser gerecht als eine starre Zeitgrenze, ohne dass dadurch schützenswerte Interessen der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt wären. bb) Mit [X.]am 25. Oktober 2007 begann die Hauptver-handlung, § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dies hatte zur Folge, dass der an dieser Hauptverhandlung teilnehmende V[X.][X.] - unabhängig davon, ob seine Mitwirkung fehlerhaft war oder nicht - im Geschäftsjahr 2007 im Gegensatz zu [X.]Dr. [X.] bereits einmal als Ergänzungsrichter herangezogen worden war und daher nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht neuerlich als Ergän-zungsrichter herangezogen werden konnte. 48 cc) Vor diesem Hintergrund ist auch die nachträgliche Änderung des [X.]nicht zu beanstanden. Der Geschäftsverteilungsplan des [X.]für das [X.]enthält eine hinreichend abstrakte Regelung zur Frage, welcher [X.]im nicht vorhersehbaren Fall der Notwen-digkeit eines [X.]heranzuziehen ist. Der Umstand, dass - [X.]als im Vorjahr - mehr als drei Ergänzungsrichter erforderlich sein würden, war nicht absehbar. Durch die - ermessensfehlerfreie - Anordnung der Hinzu-ziehung eines weiteren, nicht bereits durch die Teilnahme an der [X.]vom 25. Oktober 2007 —verbrauchtenfi [X.]war eine unvorhersehbare Regelungslücke im Geschäftsverteilungsplan entstanden, die das Präsidium des [X.]in entsprechender Anwendung des § 21e GVG 49 - 23 - zu schließen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 - 3 StR 88/81, [X.]1981, 489). dd) Hinsichtlich der dienstunfähig gewordenen Beisitzerin und des er-krankten [X.] lag jeweils ein Verhinderungsfall vor, bei dem ein Ergän-zungsrichter für den verhinderten [X.]einzutreten hatte (vgl. § 192 Abs. 2 GVG). Aber auch hinsichtlich des erstberufenen Ergänzungsrichters, [X.] , lag am 8. November 2007 ein Verhinderungsfall vor, da dieser [X.]an diesem Tag - amtsärztlich attestiert - bereits erneut erkrankt und absehbar längerfristig unfähig war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hiervon [X.]der Vorsitzende angesichts der Besonderheiten des Falles jedenfalls ausge-hen. Damit trat an die Stelle von [X.]Dr. [X.]der [X.]Ergän-zungsrichter, an dessen Stelle wiederum der in der Reihe nachfolgende. Die Mitwirkung von [X.]an Hauptverhandlung und Urteil erweist sich nach alledem als zutreffend, keinesfalls aber als willkürlich. 50 2. Neben dieser [X.]haben die Revisionen aller Angeklagten eine dienstliche Stellungnahme von [X.]L.
zu einem mit dem Anstalts-seelsorger des Angeklagten [X.]auf dessen Wunsch geführten Gespräch zum Anlass genommen, anzunehmen, [X.]L. sei gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen. Die hierauf gestützte [X.](§ 338 Nr. 2 StPO) ist ebenfalls unbegründet. 51 Das Wissen, das ein [X.]während des Laufs eines anhängigen Ver-fahrens dienstlich erlangt und durch eine dienstliche Erklärung in die [X.]einbringt, macht den [X.]nicht zum Zeugen. Eine Vernehmung als Zeuge wäre ein unzulässiges Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; es entzöge dem Angeklagten den gesetzlichen [X.](BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93, NJW 1993, 2758). 52 - 24 - 3. Die [X.]des Angeklagten [X.] , der Vorsitzende sei gemäß § 22 Nr. 1 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen (§ 338 Nr. 2 StPO), ist bereits nicht zulässig erhoben, weil sie den Inhalt der hierzu abgegebenen dienstlichen Erklärungen nicht vorträgt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie wäre auch unbegründet: 53 Der Vorsitzende hat gemäß § 183 GVG die Äußerung eines Verteidigers, es sei dem Angeklagten unzumutbar, sich mit den Richtern in einem Raum auf-zuhalten, zu Protokoll genommen. Diese Äußerung wurde Gegenstand einer Strafanzeige durch den Landgerichtspräsidenten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Vorsitzende damit nicht als Verletzter von der Aus-übung des [X.]ausgeschlossen. Straftat im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO kann nur eine solche sein, die [X.]des anhän-gigen Verfahrens ist. Andernfalls läge es in der Hand eines jeden Angeklagten, sich nach Belieben jedem [X.]zu entziehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. April 1996 - 2 BvR 1639/94, NJW 1996, 2022). 54 4. Die behauptete Überlassung von Teilen der Anklageschrift an die [X.]könnte für sich allein eine Besorgnis der Befangenheit weder gegen-über den Berufsrichtern noch gegenüber den [X.]begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juni 2008 - 26771/03, NJW 2009, 2871; zur Zulässigkeit der Überlassung von [X.]an [X.]vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36). Die hierauf gestützte [X.](§ 338 Nr. 3 StPO) des [X.]
kann schon deswegen nicht erfolg-reich sein. 55 - 25 - 5. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen der [X.] und [X.] , mit denen sie geltend machen, [X.]zu Unrecht gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen und Art. 101 GG dadurch verletzt worden, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. 56 a) Den [X.]liegt u.a. Folgendes zugrunde: Die Verteidigung des [X.][X.] hatte am 3. Verhandlungstag gegen eine Protokollführerin ein Ablehnungsgesuch angebracht, weil diese dem Vorsitzenden über [X.]in einer Sitzungspause (Übergabe von Unterlagen an einen der An-geklagten) berichtet hatte. Es wurde ebenso wie ein Antrag auf Umsetzung der Protokollführerin zurückgewiesen. Dies und die Mitteilung des Vorsitzenden, hinsichtlich einer Beisitzerin den [X.]annehmen zu wollen, nahm die Verteidigung des [X.] zum Anlass, die Mitglieder der [X.]einschließlich der [X.]abzulehnen. Die Verteidigung des Angeklagten [X.] lehnte ebenfalls mit einem in der Hauptverhandlung angebrachten und zwei weiteren während laufender Hauptverhandlung auf der [X.]eingereichten - mit vorangehenden überwiegend wortgleichen - Anträgen die Mitglieder der [X.]einschließlich der [X.]wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. 57 Die [X.]verwarf die [X.]mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig. Eine [X.]des bisherigen [X.]offenbare ein zwischen den Vertei-digern abgesprochenes Verteidigungsverhalten, das darin bestehe, Anträge in möglichst umständlicher und zeitaufwändiger Weise einzubringen, die hierdurch entstehenden Verzögerungen sodann aber zur Begründung für weitere Haftauf-hebungsanträge zu verwenden. Auch werde erkennbar, dass Entscheidungen des Gerichts über [X.]umgehend zum Anlass für weitere [X.]unter Wiederholung bereits verbeschiedener [X.]genommen 58 - 26 - worden seien. Die [X.]weist darauf hin, die Verteidigung des Ange-klagten [X.] habe am 1. Verhandlungstag zwei Besetzungsrügen ange-bracht, bei denen sie jeweils - mit dem Bemerken, dies sei prozessual zwin-gend - den gesamten Geschäftsverteilungsplan einschließlich der [X.]sämtlicher Zivilkammern und aller [X.]habe. Am 2. Verhandlungstag habe die Verteidigung des [X.] begonnen, einen ihr schriftlich vorliegenden Befangenheitsantrag zu Protokoll zu diktieren, einschließlich eines dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden Beschlusses aus dem Ermittlungsverfahren mit den darin enthaltenen Zahlen-kolonnen. Nach einem am Nachmittag des [X.]vom [X.]gegebenen Hinweis darauf, dass ein Recht auf Protokollierung der An-tragsbegründung nicht bestehe, habe der Verteidiger des Angeklagten [X.] erwidert, dass er diese Ansicht zur Kenntnis nehme, seinen Antrag gleichwohl weiter zu Protokoll diktieren werde. Das [X.]nennt im Ablehnungsbe-schluss weitere Anträge, unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen die Protokollführerin, in welchem diese des [X.]und der Abgabe unwahrer Erklärungen bezichtigt werde, einen Antrag auf Umsetzung der Pro-tokollführerin, in dem diese erneut der bewussten Spitzeltätigkeit bezichtigt werde. Gegen die Kammermitglieder werde der diffamierende Vorwurf erhoben, die angebliche Bespitzelungstätigkeit der Protokollführerin entspreche einem Wunsch der Strafkammer. Die mit dem Vorwurf der Verkündung eines nicht beratenen [X.]vorgetragene Wertung, das gerügte Verhalten des Vorsitzenden lasse vermuten, dass dieser auch die Beurteilung der Schuld-frage nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme abhängig mache, diene allein einer Bloßstellung; ein Verteidiger des Angeklagten [X.] habe selbst bekundet, eine [X.]habe zu dem in Rede stehenden Beschluss stattgefunden. Die weiteren Einwände gegen die Unbefangenheit der [X.]seien - zum Teil wortgleich - bereits Gegenstand früherer Anträge gewesen, die die [X.]- mer bereits beschieden habe. Der darin enthaltene Hinweis, die Mitglieder des Präsidiums hätten bei wahrheitsgemäßen Angaben bekennen müssen, die Er-gänzungsrichter unter bewusster Missachtung der verfassungsrechtlichen [X.]bestellt zu haben, diene ebenfalls allein der Diffamierung. Auch ein weiteres Befangenheitsgesuch des [X.] verwarf die [X.]am 1. Juli 2008 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzuläs-sig. Die Verteidigung hatte gegen die an einem Beschluss zur Zurückweisung eines gegen einen Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrags [X.][X.]ein Befangenheitsgesuch angebracht und sodann gegen die hierüber entscheidenden [X.]neuerlich mit einem Ablehnungsantrag rea-giert. Nachdem auf Antrag der Verteidigung mitgeteilt wurde, welche [X.]hierüber entscheiden würden, wurde gegen diese ein Befangenheitsantrag ge-stellt, der nunmehr Gegenstand einer Revisionsrüge ist. 59 In dem diesen Antrag zurückweisenden Beschluss führt die [X.]aus, die Verteidiger hätten durch das bisherige Prozessverhalten gezeigt, dass sie bestrebt seien, die Hauptverhandlung dauerhaft auf eine Auseinanderset-zung um vermeintliche Voreingenommenheit zu beschränken, eine zügige Be-weisaufnahme zu verhindern, hierdurch zusätzliche Arbeitskraft der [X.]zu binden und die dadurch entstandenen Verzögerungen dann als Argument in einer eingereichten Haftbeschwerde zu verwenden. So erweise sich die [X.]der für das jeweils neu abgelehnte [X.]nachrückenden Richters in der Zusammenschau des - im Einzelnen dargeleg-ten - Prozessverlaufs, dass es der Verteidigung nur um die Verhinderung einer Beweisaufnahme zum Themenkomplex —[X.] fi gehe. 60 - 28 - b) Die [X.]wären jedenfalls unbegründet. Der absolute Revisions-grund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die Grenzen, innerhalb derer abge-lehnte [X.]selbst über die gegen sie angebrachten Ablehnungsgesuche [X.]können (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2005, 3410; NJW 2006, 3129; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06), wurden nicht über-schritten. 61 aa) Die Vorschrift des § 26a StPO gestattet ausnahmsweise, dass ein abgelehnter [X.]selbst über ein gegen ihn angebrachtes [X.]entscheidet. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne Mitwirkung des abgelehnten Rich-ters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Be-teiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung des Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (BVerfG, NJW 2005, 3410). Dies gilt auch für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 129/07, wistra 2008, 267; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - 4 StR 443/07, [X.]2008, 523, 524). Allerdings ist es zum Beleg der [X.]regelmäßig er-forderlich, dass die [X.]das eigene Verhalten im Rahmen des Prozessge-schehens schildern. Allein hierdurch werden sie aber nicht zu Richtern in eige-ner Sache (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, wistra 2009, 446; Beschluss vom 13. Februar 2008 - 3 StR 509/07, [X.]2008, 473). 62 bb) Gemessen hieran ist die Verwerfung der geschilderten [X.]als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden. 63 Die abgelehnten [X.]haben nicht ihr eigenes Verhalten bewertet. Vielmehr hat die [X.]ihre Überzeugung von der den [X.]- 29 - suchen zugrunde liegenden Verschleppungsabsicht und der Verfolgung verfah-rensfremder Zwecke rechtsfehlerfrei gewonnen aus den Befangenheitsgesu-chen selbst (deren Inhalt, Art und Weise der Anbringung der Gesuche und Wortwahl) und der jeweiligen Verfahrenssituation. Auch der Umstand, dass die abgelehnten [X.]im Rahmen der Entscheidung vom 1. Juli 2008 auf voran-gehende Beschlüsse Bezug nehmen, mit denen sie bereits eine Prozessver-schleppungsabsicht in anderem Zusammenhang festgestellt hatten, macht sie nicht zu Richtern in eigener Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, wistra 2009, 446). Die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO waren gegeben, wie bereits die von der [X.]in den [X.]geschilderten Umstände belegen. Auch die revisionsgerichtliche Prüfung nach [X.](vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, wistra 2005, 464 ergibt, dass ein klarer Fall missbräuchlich angebrachter [X.]vorliegt. Schon in der hier sogar mehrfachen Wiederholung gleichlautender Anträge kann eine Absicht zur [X.]erkennbar werden. Der von der [X.]aus dem Umstand, dass für verschiedene Angeklagte gestellte Anträge sowohl vom Erscheinungsbild als auch vom Inhalt identisch waren, gezogene Schluss auf ein zwischen den Verteidigern abge-stimmtes Verhalten, liegt dabei überaus nahe. Die Stellung langer Anträge zu Protokoll und die Anwürfe gegen die Mitglieder der Strafkammer, die ersichtlich zur Wahrung der Verteidigungsinteressen nicht erforderlich waren, deuten ebenfalls auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke oder die Absicht zur bloßen Verschleppung des Verfahrens hin. Jedenfalls in der Gesamtschau lässt dieses Prozessverhalten keinen vernünftigen Zweifel zu, dass es der Verteidi-gung (auch) mit den abgelehnten Befangenheitsanträgen nicht um die [X.]legitimer Verteidigungsaufgaben - den Angeklagten vor einem mate-riellen Fehlurteil oder auch nur einem prozessordnungswidrigen Urteil zu [X.]- 30 - zen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04, [X.]2005, 341) - ging, sondern um die Verhinderung eines geordneten Verfahrensfort-gangs und -abschlusses in angemessener Zeit durch die zielgerichtete und massive Beeinträchtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsfähigkeit des Strafgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05, NJW 2005, 2466). Das [X.]vermag diesen Befund nicht zu entkräften. So-weit die Revision des [X.]
vorträgt, es gehöre zu den Kernauf-gaben der Verteidigung, durch [X.]zu versuchen, eine Haftver-schonung für den Mandanten zu erzwingen, offenbart dies ein Fehlverständnis des Strafprozesses im allgemeinen und des Ablehnungsverfahrens nach §§ 24 ff. [X.]im besonderen. Solches Vorbringen ist nicht geeignet, den [X.]des Rechtsmissbrauchs zu widerlegen. Der Auftrag der Verteidigung liegt - bei allem anerkennenswerten Engagement für den Mandanten - nicht aus-schließlich im Interesse eines Angeklagten, sondern auch in einer am Rechts-staatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 106). Der Verteidiger, von dem das Gesetz besondere Sachkunde verlangt (§§ 138, 139, 142 Abs. 2 StPO, § 392 AO), ist der Beistand, nicht der Vertreter des Beschuldigten, an dessen Weisungen er auch nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, [X.]1992, 140). 66 c) Im Übrigen würde auch ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelun-gen der §§ 26a, 27 [X.]nicht stets den Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO begründen, vielmehr führt ein solcher Verstoß nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese Vorschriften willkürlich angewendet wer-den oder die richterliche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der [X.]verkennt (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411; BVerfG, Beschluss 67 - 31 - vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, [X.]2007, 161). Beides ist hier nicht der Fall. d) Die weiteren von den Revisionen beanstandeten Beschlüsse der Strafkammer, mit denen [X.]gegen Berufsrichter und Schöf-fen sowie gegen einen Sachverständigen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO ver-worfen wurden, halten gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. 68 II[X.]Auch die gegen die Behandlung der zahllosen Beweisanträge durch die [X.]gerichteten Verfahrensrügen, wie etwa die Beanstandung, die [X.]habe zwei auf die Einvernahme von rund 2.000 und 5.401 Zeugen gerichtete Beweisanträge rechtsfehlerhaft als bedeutungslos abgelehnt, bleiben aus den vom [X.]dargelegten Gründen ohne Erfolg. Sie wä-ren jedenfalls unbegründet. 69 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der [X.]schon früh die Zurückweisung eines hinsichtlich des Umfangs der begehrten Beweisaufnahme ähnlichen (Hilfs-)Beweisantrags eben wegen dieses Umfangs mit folgender Begründung gebilligt hat: —Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Verteidigung, —sämtliche [X.]- etwa 7.000 - als Zeugen zu verhören, verletzt die §§ 244, 245 [X.][aF] schon deshalb nicht, weil er – auf Unmögli-ches gerichtet istfi (BGH, Urteil vom 4. Januar 1954 - 1 StR 476/53). In ver-gleichbarem Sinn hat das [X.](DÖV 1981, 384 mwN) unter ausdrück-lichem Hinweis darauf, dass sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 244 StPO richte, einen auf die [X.]von 20.000 Zeugen gerichteten Antrag zurückgewiesen: Die [X.]der Beweisaufnahme sei unzumutbar, die Grenzen der Zumutbarkeit 70 - 32 - —eindeutig überschrittenfi (vgl. auch Niemöller, Zum exzessiven Gebrauch des Beweisantragsrechts, [X.]2010, 332, 338). D. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] führt die sachrechtliche Nachprüfung zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und in [X.]Folge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat die Rüge der Verletzung materiellen Rechts keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.](§ 349 Abs. 2 StPO). 71 [X.]Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.] ist auf die Sachrüge dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in sechs Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in fünf Fällen schuldig ist. 72 1. Die den Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe zugrunde liegenden Ta-ten (Versuch der Hinterziehung von Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer der [X.] GmbH für das Jahr 2004), die das [X.]als tat-mehrheitlich verwirklicht angesehen hat, stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Zutreffend hat der [X.]in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: 73 "Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist [X.]als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. – [X.]kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärun-gen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äu-ßeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen überein-stimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthal-- 33 - ten sind (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR [X.]§ 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9; [X.]wistra 1996, 62 m.w.N.). Dies ist für die Taten [X.]und [X.]festgestellt, weil die unrichtigen [X.]bei einem Finanzamt abgegeben wurden, sie Steuern derselben [X.]und übereinstimmend unrichtige Angaben enthielten." Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern, ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 596/08, [X.]2009, 347; Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, [X.]2003, 546). 74 2. In den Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe (Hinterziehung von [X.]bzw. Gewerbesteuer der [X.] Systeme GmbH für das Jahr 2004) tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen vollendeter Steu-erhinterziehung nicht. Der [X.]ändert daher den Schuldspruch in diesen [X.]jeweils auf versuchte Steuerhinterziehung ab. 75 a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe alle äuße-ren und inneren Tatsachen so vollständig angeben, dass darin die [X.]des gesetzlichen Tatbestands erkannt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 55/89, BGHR, StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdar-stellung 4). Bei der Blankettstrafnorm des § 370 AO, die erst zusammen mit den sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften die maßgebliche Strafvorschrift bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - 5 StR 549/06, [X.]2007, 595), muss sich deshalb aus den Feststellungen ergeben, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerver-kürzung geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97, NStZ-RR 1997, 374, 375; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 584/00, 76 - 34 - NStZ-RR 2001, 307). Diesen Anforderungen wird das Urteil in den Fällen [X.]und [X.]nicht gerecht. b) Das [X.]hat in den Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe fest-gestellt, dass der Angeklagte F.
betreffend den Veranlagungszeitraum 2004 für die D. Systeme GmbH, deren Geschäftsführer er war, keine Kör-perschaftsteuer- und [X.]abgegeben hat. Diese Fest-stellungen allein tragen jedoch die Annahme einer vollendeten Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung zugunsten der D. Systeme GmbH nicht. Denn bei der Hinterziehung von [X.]durch Unterlassen ist - sofern, wie hier, kein Schätzungsbescheid ergangen ist - für die Vollendung der Tat i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung [X.]worden wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98, NStZ-RR 1999, 218). Dies ist dann der Fall, wenn das zustän-dige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (vgl. [X.]aaO mwN; [X.]in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 92). 77 Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, welches Finanzamt für die [X.] Systeme GmbH zuständig war und wann die [X.]für den jeweiligen Veranlagungszeitraum dort tatsächlich abge-schlossen waren. Legt man für den allgemeinen Abschluss der [X.]einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugrunde, ist davon auszuge-hen, dass die Veranlagungsarbeiten hier bei Einleitung des Ermittlungsverfah-rens in der ersten Jahreshälfte 2006 (erste Haftbefehle und [X.]datieren vom 12. April 2006) noch nicht abgeschlossen waren. Dies liegt auch deshalb nahe, weil das [X.]in den Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe solches für denselben Veranlagungszeitraum und dieselben 78 - 35 - Steuerarten bei der Schwestergesellschaft [X.] Service GmbH festgestellt (und dementsprechend auf versuchte Steuerhinterziehung erkannt) hat. c) Der [X.]schließt aus, dass betreffend die Fälle [X.]und [X.]der Ur-teilsgründe für die [X.]Systeme GmbH noch Feststellungen getroffen werden können, die einen allgemeinen Veranlagungsabschluss beim zuständi-gen Finanzamt vor Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an den Angeklagten [X.] belegen könnten. Der Schuldspruch ist daher in diesen Fällen auf ver-suchte Steuerhinterziehung abzuändern. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte [X.] gegen den geänderten Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. 79 I[X.]Infolge der Schuldspruchänderung hält beim Angeklagten [X.] auch der Strafausspruch teilweise rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 80 1. Für die [X.]verwirklichten Taten in den Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe setzt der [X.]die vom [X.]für jede der beiden Taten verhängte [X.]von sechs Monaten als neue [X.]fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Es kann ausgeschlossen werden, dass das [X.]bei zutreffender Beurteilung des [X.]der Taten eine milde-re Strafe als diese verhängt hätte. Die weitere Einzelfreiheitsstrafe entfällt. 81 2. In den Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe kann der Strafausspruch von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe keinen Bestand haben, weil das [X.]rechtsfehlerhaft von einer vollendeten Tat ausgegangen ist. Dem Antrag des [X.]folgend setzt der [X.]in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils die niedrigste mög-liche Freiheitsstrafe von einem Monat fest. Angesichts der Höhe der erstrebten Steuerverkürzung (rund 86.000 Euro im Fall F 7, rund 78.500 Euro im [X.]und im Hinblick auf die übrigen Einzelstrafen schließt der [X.]aus, dass das 82 - 36 - [X.]bei zutreffender Einstufung der Tat als versuchte Steuerhinterzie-hung noch eine Geldstrafe verhängt hätte (§ 47 StGB). 3. Angesichts des Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und der Herabsetzung zweier [X.]von neun Monaten auf ei-nen Monat kann bei dem Angeklagten [X.]
der Gesamtstrafausspruch kei-nen Bestand haben. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Land-gericht bei Berücksichtigung der Änderungen bei den Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, auch wenn dies im Hinblick auf die Erwä-gungen des [X.]zur Gesamtstrafenbildung eher fern liegt. 83 Der [X.]hebt deshalb beim Angeklagten [X.]die Gesamtfreiheits-strafe mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b StPO) auf, dass die nachträgliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 [X.]zu treffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 1 StR 336/08; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03). Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. 84 E. Die Revisionen der [X.] und [X.]haben mit der Sach-rüge den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Hiervon bleiben die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen allerdings unberührt. Im Übrigen ergibt die sachrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil der Angeklagten [X.]und [X.] (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO). Der Erörterung bedarf Folgendes: 85 - 37 - [X.]Dem Antrag des [X.]folgend stellt der [X.]das Verfahren betreffend den Angeklagten [X.]hinsichtlich der Fälle B 1, B 2, B 3, [X.]und betreffend den Angeklagten [X.] hinsichtlich des Falles [X.]der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 86 In diesen Fällen bestehen teilweise durchgreifende Bedenken gegen die vom [X.]vorgenommene Berechnung der Höhe der hinterzogenen Steuern. Der [X.]sieht angesichts der Komplexität des Verfahrens aus Grün-den der Verfahrensökonomie und zur Beschleunigung des Verfahrens davon ab, die Sache insoweit an das [X.]zurückzuverweisen. Die in diesen Fällen noch zu erwartenden Einzelstrafen fielen gegenüber den übrigen Einzel-strafen nicht beträchtlich ins Gewicht (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO). 87 Die Teileinstellung zieht die entsprechende Änderung des Schuldspruchs nach sich. 88 I[X.]In den allein den Angeklagten [X.] betreffenden Fällen [X.]und [X.]der Urteilsgründe (Hinterziehung von Gewerbe- bzw. Umsatzsteuer der [X.]für das Jahr 2001) hat das [X.]das Konkurrenzver-hältnis der Taten unrichtig beurteilt. Die Straftatbestände wurden aus den bei dem Angeklagten [X.]zu den Fällen [X.]und [X.](vgl. oben D.I.1.) genannten Gründen in Tateinheit, nicht - wie vom [X.]angenommen - tatmehrheit-lich verwirklicht. Der [X.]ändert den Schuldspruch entsprechend ab und setzt für die [X.]begangene Tat eine einheitliche - vom [X.]bisher für die Fälle [X.]und [X.]jeweils als [X.]angesehene - Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Er schließt aus, dass das [X.]bei zutreffender Annahme von Tateinheit eine mildere Strafe als ein Jahr Freiheits-strafe verhängt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO), zumal das [X.]allein für den Fall [X.]- isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei - eine Freiheitsstrafe von einem 89 - 38 - Jahr für [X.]erachtet hat. Die zweite Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt. Ein Teilfreispruch hinsichtlich der Verurteilung im Fall [X.](Gewerbe-steuerhinterziehung bei der P. GbR für das Jahr 2001) kommt nicht in Betracht, weil der [X.]sicher ausschließen kann, dass es insoweit insge-samt an einer Tatbestandsverwirklichung fehlen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 596/08, [X.]2009, 347; Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, [X.]2003, 546). 90 Zwar ist den Urteilsgründen der Inhalt der in diesem Fall abgegeben Steuererklärung und des daraufhin ergangenen Steuerbescheides nicht zu ent-nehmen. Daher kann der [X.]die festgesetzte mit der gesetzlich geschulde-ten Steuer nicht vergleichen und den vom [X.]angenommenen Schuld-umfang nicht nachprüfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, BGHR, StPO, § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1). Es steht jedoch sicher fest, dass die Angeklagten in diesem Fall entweder Steuern [X.]oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben. Denn den [X.]einschließlich der [X.]ist zu entnehmen, dass aufgrund unrichtiger Angaben in der Steuererklärung dem Gewerbesteuerbe-scheid ein zu niedriger Gewerbeertrag zugrunde gelegte wurde. 91 Die Urteilsgründe zu Fall [X.]sind insofern widersprüchlich, als das [X.]einerseits von einem zu hoch festgesetzten —vortragsfähigen Ver-lustfi, andererseits von einer verkürzten Gewerbesteuer in Höhe von rund 140.000 DM ausgeht. Dabei handelt es sich um zwei sich gegenseitig aus-schließende Sachverhaltsvarianten. In beiden Varianten, von denen eine sicher vorliegt, wäre jedoch gleichermaßen ein Taterfolg i.S.d. § 370 Abs. 1 AO einge-treten. 92 - 39 - 1. Es liegt nahe, dass das [X.]zwar von einer Steuerverkürzung ausgegangen ist, diese aber zu hoch angesetzt hat, weil es einen im Urteil aber nicht näher dargelegten —[X.]mit Blick auf das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) außer Ansatz gelassen hat. Die Anwendung des [X.]wäre rechtsfehlerhaft. Denn mit —anderen Gründenfi i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind nur solche Tatsachen gemeint, auf die sich der Täter nicht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 StR 373/86, NJW 1987, 1273; [X.]in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 130). Steuervorteile, die dem Täter schon aufgrund seiner Angaben zustanden, dürfen ihm im Steuerstrafverfahren nicht vorenthalten werden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; [X.]in Erbs/Kohlhaas, Strafrecht-liche Nebengesetze, 177. Aufl., [X.]§ 370 AO Rn. 46). Eine [X.]wäre trotz dieses Rechtsfehlers gegeben. 93 2. Sollten sich demgegenüber die unrichtigen Angaben der Angeklagten so ausgewirkt haben, dass ein zu hoher vortragsfähiger [X.]worden ist, läge hierin die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervor-teils i.S.d. § 370 Abs. 1 AO. Denn eine Besserstellung des Steuerpflichtigen wird nicht erst durch die tatsächliche Durchführung des Verlustabzugs, sondern bereits durch die Feststellung des (vortragsfähigen) Verlusts bewirkt (vgl. Patzelt, [X.]Steuervorteile und Verlustabzug im Steuerstrafrecht, 1990). Die Feststellung eines Verlustvortrags erfolgt durch gesonderten Grund-lagenbescheid (hier gemäß § 10a GewStG; vgl. dazu BFH, Urteil vom 9. Juni 1999 - I R 92/98, [X.]1999, 1803), der gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für den jeweils nächsten Steuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid Bindungs-wirkung entfaltet (vgl. zum Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG: BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII R 2/02, BStBl. II 2004, 551). Insofern erlangt der Steuerpflichtige einen Vorteil spezifisch steuerlicher Art, der auf dem [X.]der Finanzbehörde beruht und der eine hinreichend konkrete [X.]- 40 - dung des Steueranspruchs begründet, die für die Annahme eines nicht gerecht-fertigten Steuervorteils genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 106f.; FG München, Urteil vom 23. Februar 2010 - 13 K 1694/07). II[X.]Im Übrigen hält die Verurteilung der [X.] und [X.] wegen Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuern rechtli-cher Nachprüfung stand. Insbesondere weist die Wertung des Landgerichts, dass die auf die Scheinrechnungen geleisteten Zahlungen den bei der Berech-nung der geschuldeten Körperschaft- und Gewerbesteuern zugrunde zu legen-den Gewinn der jeweiligen [X.]in der jeweils festgestellten Höhe nicht mindern konnten, keinen die Angeklagten [X.]auf. 95 1. Bei den in der Rechtsform der GmbH geführten Unternehmen hat das [X.]die auf Scheinrechnungen geleisteten Zahlungen zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet, die den Gewinn nicht schmälern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310; Urteil vom 24. Mai 2007 - 5 StR 72/07, DStRE 2008, 169, 170 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Geldabflüsse aus der jeweiligen Unternehmenssphäre hatten ihren Grund allein in dem Verhältnis zwischen den in den Rechnungen aufgeführten Firmen und den Angeklagten [X.] und [X.] als deren Gesellschaftern. Ein ordentlicher Geschäfts-leiter hätte Scheinrechnungen nicht als Aufwand in der Buchhaltung berücksich-tigt und für vorgenommene Zahlungen zumindest [X.]ver-bucht. 96 - 41 - Soweit in sehr geringem Umfang tatsächlich Waren geliefert oder Dienst-leistungen erbracht wurden, diente dies - wie das [X.]rechtsfehlerfrei festgestellt hat - allein der Verschleierung der Steuerhinterziehung. Die [X.]liegenden Vereinbarungen sind somit als [X.]steuerlich unbe-achtlich (§ 41 Abs. 2 AO), die erbrachten Zahlungen insgesamt nicht betrieblich veranlasst (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Umstand, dass die [X.]diese Liefe-rungen und Leistungen gleichwohl gewinnmindernd in Ansatz gebracht hat, [X.]die Angeklagten nicht. 97 2. Soweit das [X.]auch im Zusammenhang mit der [X.]den Begriff —verdeckte Gewinnausschüttungfi verwendet, versteht es diesen Begriff erkennbar untechnisch in dem Sinne, dass die [X.] und [X.] beabsichtigten, mittels an die [X.]gerichteten [X.]deren Gewinn zu mindern. Dies ist rechtsfehlerfrei, denn auch bei der [X.]hatten die Zahlungen nach den Feststellungen des Landge-richts keine betriebliche Veranlassung, sondern dienten allein dem Vermögens-zufluss bei den Angeklagten [X.] und [X.] . Derart ausschließlich privat veranlasste Zahlungen, denen keine erkennbaren Leistungen an den Betrieb gegenüberstehen, können als Entnahme den Gewinn einer GbR nicht mindern, unabhängig davon, ob der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) ermittelt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - VIII B 122/92, [X.]1994, 173). 98 IV. Das Urteil hat auch insoweit Bestand, als das [X.]die Ange-klagten [X.]und [X.] wegen vollendeter und versuchter Taten der [X.]verurteilt hat. 99 - 42 - 1. Allerdings galt im Tatzeitraum bei Gewinnausschüttungen das [X.](§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF). Das [X.]hätte deshalb beachten müssen, dass bei [X.]einer Person nach verdeckter Gewinnausschüttung sowohl wegen Körper-schaftsteuerhinterziehung zugunsten der ausschüttenden Kapitalgesellschaft als auch - als Empfänger der Ausschüttung - wegen Einkommensteuerhinter-ziehung die verkürzte Einkommensteuer im Hinblick auf die verdeckte Gewinn-ausschüttung (fiktiv) nach dem Anrechnungsverfahren zu berechnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 5 StR 435/06, wistra 2007, 68). Der Umstand, dass das [X.]hier bei dem Angeklagten [X.] im [X.]der Urteilsgründe ([X.]betreffend das Jahr 1999) das Anrechnungsverfahren außer Betracht gelassen hat, beschwert den Ange-klagten im Ergebnis jedoch nicht. Eine gleichzeitige Aburteilung der Verkürzung der Körperschaftsteuer für die von der M. GmbH im [X.]verdeckt ausgeschütteten Gewinne (Fall [X.]der Urteilsgründe) liegt im Hinblick auf die vom [X.]insoweit vorgenommene Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht mehr vor. 100 2. Auch das Vorbringen der Revision, das [X.]habe bei der Be-stimmung der von den Angeklagten [X.] und [X.] verkürzten Ein-kommensteuer zu Unrecht nicht auf den Zufluss der Einnahmen bei den Ange-klagten abgestellt, deckt keinen die Angeklagten [X.]Rechtsfehler auf. 101 a) Soweit es sich bei den steuerpflichtigen Einkünften um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG) handelt, kommt es auch dann allein auf den tatsächlichen Gewinn zum Ablauf des Wirtschaftsjahres an, wenn die Einnah-men im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt wurden. So [X.]- 43 - hält es sich hier bezüglich der [X.]Die Höhe der Entnahmen der Gesellschafter ist dabei ohne Bedeutung. b) Demgegenüber führt die verdeckte Gewinnausschüttung einer Kapi-talgesellschaft erst dann auf [X.]des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn ein Zufluss beim [X.]im Sinne von § 11 EStG gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 5 StR 277/03, wistra 2004, 109 mwN). 103 Ein Zufluss beim Gesellschafter kann dabei auch dann vorliegen, wenn er selbst (noch) keine Zahlung erhalten hat. Denn für die Annahme eines [X.]genügt es, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Sofern die Zuwendung allein auf dem Nä-heverhältnis des Empfängers zum Gesellschafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und die-sen (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung) an die nahe stehende Person weitergegeben (BFH, Urteil vom 22. Februar 2005, VIII R 24/03; [X.]in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 20 Rn. 75 mwN). 104 —Nahe stehendfi sind nicht nur Angehörige i.S.v. § 15 AO; eine Bezie-hung, die auf die außerbetriebliche Zuwendung schließen lässt, kann auch ge-sellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher Art sein (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - I R 139/94, NJW 1997, 2198; [X.]aaO mwN), wie etwa eine wechselseitige, auf jahrelange geschäftliche [X.]zurückgehende Beziehung (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1963 - I 325/61 S, NJW 1964, 517). 105 —Nahe stehendfi kann daher auch ein Mitgesellschafter sein, sodass der Zufluss bei dem einen Gesellschafter dem jeweils anderen zugerechnet werden 106 - 44 - kann. Nahe stehende Person war hier auch der anderweitig Verfolgte G. , der die Erstellung von Scheinrechnungen durch von ihm beherrschte Firmen [X.]und für die Rückzahlung ausbezahlter Beträge an die Angeklagten gesorgt hatte. Die [X.] und [X.] waren seit Jahren mit [X.]freund-schaftlich verbunden. Sie hatten ihn im Tatzeitraum auch bei dessen betrügeri-schen Machenschaften mit der Einziehung von durch Missbrauch von [X.]erlangten Geldbeträgen unterstützt, dabei Gelder auf Konten der [X.] GmbH vereinnahmt und an [X.] ausgekehrt. c) Eine Besonderheit besteht in den Fällen ohne bestehendes Nähever-hältnis zu den unmittelbaren Geldempfängern, in denen die [X.] und [X.] die verdeckt ausgeschütteten Gewinne deshalb nicht in voller Höhe erhalten konnten, weil die [X.]vor der Weitergabe der [X.]an die Angeklagten eine —Provisionfi als Gegenleistung für die Ausstellung von Scheinrechnungen einbehielten. Den Angeklagten ist diese [X.]als —sonstiger Bezugfi i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zugeflossen. Ein Zufluss ist beim Gesellschafter auch dann gegeben, wenn die [X.]an einen Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt (BFH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VIII R 74/84, [X.]1989, 419, 420). Dies ist für die Befreiung des Gesellschafters von privaten Verpflichtungen im Zusammenhang mit ausschließlich privat veranlassten Handwerkskosten aner-kannt (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 5 StR 277/03, wistra 2004, 109). Für die Zahlung der ebenfalls ausschließlich privat veranlassten —Kostenfi für Dienste im Zusammenhang mit der Erstellung von Scheinrechnungen und Geldtransfers kann nichts anderes gelten. Damit besteht hier der den Angeklag-ten zugeflossene Vermögensvorteil darin, dass der jeweilige Zahlungsempfän-ger mit der Provisionszahlung an die Aussteller der Scheinrechnungen belastet wurde, die von den Angeklagten zu tragen war. 107 - 45 - Es kann hier offen bleiben, ob die von den Rechnungsausstellern oder anderen in den Vermögensrückfluss an die Angeklagten eingebundenen Perso-nen in diesen Fällen einbehaltenen —Provisionenfi bei der Berechnung der Ein-kommensteuer der Angeklagten als Werbungskosten (§ 9 EStG) hätten in [X.]gebracht werden müssen oder ob ein solcher Abzug deshalb zu versagen wäre, weil die Aufwendungen der Angeklagten für das Erstellen der [X.]und den Geldtransfer nicht der Einkunftserzielung, sondern aus-schließlich deren Verschleierung und damit Zwecken der privaten Lebensfüh-rung dienten. Denn der [X.]entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe, dass das [X.]diejenigen von den Gesellschaften [X.]Beträge, die nicht an die Angeklagten zurückgeflossen sind, aus dem für die Strafzumessung relevanten Schuldumfang ausgenommen hat. Es ist auszuschließen, dass die [X.]den im Urteil mehrfach dargestellten und erörterten Provisionseinbehalt der Rechnungsaussteller bei der Strafzu-messung nicht mehr im Blick hatte. 108 d) Der Umstand, dass das [X.]keine ausdrücklichen Feststellun-gen zum Zeitpunkt des [X.]der Geldbeträge an die Angeklagten [X.]und [X.] getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. 109 [X.]Feststellungen hätte es nur in den Fällen bedurft, in denen die Auszahlung an die Firma [X.] - also an eine nicht nahe stehende Person - vorgenommen worden ist. In diesen Fällen erfolgten aber nach den Urteilsfest-stellungen sämtliche Zahlungen auf spätestens am 30. August des jeweiligen Jahres ausgestellte Rechnungen. Das [X.]durfte deshalb von einem Zahlungseingang im Kalenderjahr der Rechnungsausstellung ausgehen. Für die Annahme, einzelne Zahlungen könnten erst im jeweiligen Folgejahr erfolgt sein, fehlt jeder Anhaltspunkt. 110 - 46 - 3. Allerdings hat das [X.]in dem den [X.] betreffen-den Fall [X.]und gleichermaßen in dem den Angeklagten [X.] betref-fenden Fall [X.]der Urteilsgründe (jeweils Versuch der Hinterziehung von Ein-kommensteuer für das Jahr 2004) die Höhe der erstrebten Verkürzung von Ein-kommensteuer unzutreffend berechnet. Hierdurch sind die Angeklagten [X.]und [X.] jedoch nicht beschwert. Der [X.]schließt aus, dass das [X.]bei fehlerfreier Verkürzungsberechnung in diesen Fällen mildere Einzelstrafen verhängt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO). 111 a) Nach den Urteilsfeststellungen waren die [X.] und [X.] zu gleichen Teilen Gesellschafter der Firma T.
S.L., einer Kapitalgesellschaft [X.]Rechts mit Sitz in Cala Llonga/Ibiza, deren Anteile sie im [X.]mit notariellem Vertrag veräußert hatten. Gleichwohl verschwiegen sie den hieraus erzielten Erlös gegenüber den [X.] Finanzbehörden. 112 b) Die steuerliche Behandlung des [X.]durch das [X.]hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; das [X.]hat zu Unrecht den vollständigen Veräußerungserlös als Veräußerungsgewinn ange-sehen. Der [X.]hat hierzu zutreffend ausgeführt: 113 —Richtigerweise gehört dieser Veräußerungsgewinn eines Anteils an [X.]– zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 17 EStG. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns [X.]gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. [X.]EStG das so genannte Halbein-künfteverfahren Anwendung, so dass vorliegend lediglich von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von [X.]• auszuge-hen ist (Hälfte Veräußerungspreis von 62.500 abzüglich hälftige Veräu-ßerungskosten und die Hälfte der Anschaffungskosten in Höhe von ins-gesamt 1.000,- [X.] - 47 - Die [X.]stellen für die in [X.]ansässigen Ange-klagten B. und [X.] ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 4b EStG) dar. Nach Art. 13 Abs. 3 des insoweit maßgeblichen (§ 34[X.]Abs. 6 EStG) Abkom-mens zwischen der Bundesrepublik [X.]und dem Königreich [X.]zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerver-kürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ([X.]Spanien) vom 14. März 1968 (BStBl I 1968, 544) werden die Gewinne aus der Veräuße-rung beweglichen Vermögens (zu dem auch Anteile an Kapitalgesellschaften zählen), wenn sie - wie hier - nicht das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellen, nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist. 114 Die Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen [X.]wird im [X.]Steuerrecht in § 17 EStG erfasst (BFH, Urteil vom 22. Februar 1989 - I R 11/85, BFHE 156, 170 = [X.]1989, 794 mwN). Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sind —[X.]i.S.d. § 17 EStG u.a. Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ähnliche Beteiligungen. Zu letzteren zählen insbesondere Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften (BFH, Urteil vom 24. Oktober 1984 - I R 228/81). Die in Rede stehende Sociedad Limitada [X.]Rechts ist typgleich mit einer [X.]GmbH, Anteile an ihr verkörpern Gesellschafterrechte, wie sie nach [X.]Recht mit GmbH-Anteilen verbunden sind (vgl. Reckhorn-Hengemühle, Die neue Spa-nische GmbH, 1993). Deshalb sind sie als —ähnliche Beteiligungenfi i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 1996 - VIII R 15/94, BFHE 180, 146 = [X.]1996, 312, 313 mwN). Gründe, die einer Anwendung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. [X.]EStG entgegenstehen könn-ten, sind nicht ersichtlich. 115 - 48 - Durch den Ansatz des niedrigeren Gewinns vermindert sich die vom [X.]B. geschuldete Einkommensteuer auf 385.116 Euro (statt 412.790 Euro), beim Angeklagten [X.]
reduziert sich der Betrag [X.]Einkommensteuer - bei der gebotenen Anwendung der Grundtabelle - auf 201.027 Euro (statt 219.856 Euro). 116 c) Zwar ist die Höhe der Steuerverkürzung bestimmender Strafzumes-sungsgrund (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 80). Der [X.]kann hier aber ausschließen, dass das [X.]mildere Ein-zelstrafen verhängt hätte, wenn es den Veräußerungsgewinn zutreffend [X.]hätte. 117 Das [X.]hat bei der im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumes-sung außer auf die Professionalität und Zielstrebigkeit der Angeklagten im [X.]auf die erhebliche Überschreitung der Schwelle zur [X.]großen Ausmaßes abgestellt. Diese Umstände bestehen auch bei [X.]Berechnung der Steuerverkürzung fort. Auch ausgehend von der vom [X.]vorgenommenen Abstufung der Einzelstrafen in Schritten von [X.]drei Monaten wird im Vergleich mit den übrigen Einzelstrafen deutlich, dass das Landgericht, hätte es die zutreffenden [X.]erkannt, keine niedrigeren Einzelstrafen als die festgesetzten von zwei Jahren (Fall B 17) bzw. einem Jahr (Fall W 11) Freiheitsstrafe verhängt hätte. 118 V. Der [X.]kann auch ausschließen, dass sich der aufgezeigte Wegfall einer [X.]beim Angeklagten [X.] und der weitere Wegfall von [X.]von jeweils 60 bzw. 90 Tagessätzen in den von der [X.]gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfassten Fällen bei den [X.] und [X.] auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben könn-te. Er schließt aus, dass das [X.]angesichts des [X.]und der 119 - 49 - Größenordnung der Steuerverkürzung niedrigere als die ohnehin bereits milden Gesamtstrafen von sechs Jahren und drei Monaten ([X.]) bzw. von fünf [X.]( [X.] ) festgesetzt hätte. Die verbleibende Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe rechtfertigt bereits für sich die verhängten Gesamtfreiheitsstra-fen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, [X.]1998, 311). Überdies hat die [X.]bei der Gesamtstrafenbildung ohne Rechtsfehler maßgeblich auf Gesichtspunkte abgestellt, die das [X.]prägen (z.B. den Aufbau einer Unternehmensstruktur, deren Gestal-tung nach dem Ziel einer dauerhaften systematischen Bereicherung durch Steuerhinterziehung ausgerichtet ist) und die nicht durch die genaue Anzahl der Einzelfälle gekennzeichnet sind. [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]
Meta
02.11.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 1 StR 544/09 (REWIS RS 2010, 1772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1772
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 544/09 (Bundesgerichtshof)
Steuerhinterziehung: Verlustvortrag als Steuervorteil
3 StR 544/15 (Bundesgerichtshof)
Gesetzlicher Richter: Zuziehung eines Ergänzungsrichters bei Erkrankung eines zur Urteilsfindung berufenen Richters
3 StR 544/15 (Bundesgerichtshof)
6 StR 296/21 (Bundesgerichtshof)
Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Einrückung eines Ergänzungsschöffen in das Quorum
5 StR 537/08 (Bundesgerichtshof)