Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, Az. 3 AZR 382/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 3129

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2009 - 9 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen tariflichen Regelungen die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist.

2

Der 1950 geborene Kläger ist bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin seit 1970 im Bereich Bodenpersonal als Referent Beteiligungen beschäftigt. Am 18. Dezember 2003 schlossen die Rechtsvorgängerin der [X.] und der Kläger einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2012 auf der Grundlage von Altersteilzeitarbeit fortgeführt wird. Nach dem für die Parteien zuletzt maßgebenden Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2004 ergeben sich Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung aus dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt des Arbeitsvertrags sind.

3

Die betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des Versorgungstarifvertrags Nr. 3 vom 19. Dezember 1979 (im Folgenden: [X.] Nr. 3) über die [X.] und der Länder ([X.]) entsprechend deren Satzung (im Folgenden: [X.]-S) durchgeführt. Im Zuge der Privatisierung der [X.] endete deren Mitgliedschaft bei der [X.] am 31. Dezember 1994. Der „[X.] Nr. 3“ vom 10. Mai 1994 (im Folgenden: [X.] Nr. 3) enthält hierzu [X.]. folgende Regelungen:

        

„1.     

[X.]/LSG/CFG sind verpflichtet, nach Beendigung der [X.]-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der [X.] pflichtversicherten Mitarbeiter/-innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der [X.] nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.

                 

…       

        

2.    

Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden [X.]-/LSG-/CFG-[X.] mit der Maßgabe, daß [X.]/LSG/CFG anstelle der [X.] deren Verpflichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.

                 

...     

        

3.    

Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von [X.]-Renten und unmittelbar von [X.]/LSG/CFG gezahlter Betriebsrenten wird ein pauschalierter [X.] gewährt.

                 

Die [X.]srechnung erfolgt nach Maßgabe einer fiktiven Steuerklasse entsprechend § 41 Abs. 2c der [X.]-Satzung durch einen Vergleich des [X.] von [X.]/LSG/CFG, [X.] und gesetzlicher Rentenversicherung einerseits und des fiktiven [X.] bei unterstellter Fortsetzung der Pflichtversicherung bei der [X.] andererseits. ...

                 

Die [X.]szahlung vermindert sich für die Mitarbeiter/-innen, die wegen der Beendigung der Pflichtversicherung Steuern auf die [X.]-Umlagebeiträge eingespart haben.

                 

Näheres wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Die Verhandlungen sind bis spätestens 31.12.1994 abzuschließen.

        

...“   

        

4

In dem „Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s“ gültig ab 1. Jan[X.]r 1995 heißt es:

        

„…    

        

A. [X.]

        

Für den Fall, daß wegen der unterschiedlichen Besteuerung der [X.]-Zusatzrente und der von [X.] zu zahlenden Betriebsrente der [X.] im Versorgungsfall eine niedrigere [X.] erhält, als er bei fortbestehender [X.]-Beteiligung erhalten hätte, ist [X.] verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auszugleichen.

        

(1)     

Der Unterschiedsbetrag ergibt sich durch einen Netto-Vergleich des vom [X.]n tatsächlich bezogenen [X.] - gesetzliche Rente, Versicherungsrente der [X.] und [X.]-Betriebsrente - einerseits, mit derjenigen Rentenleistung andererseits, die dem [X.]n bei unterstellter Fortführung der Pflichtversicherung bei der [X.] als Gesamtversorgung zugestanden hätte; ...

        

...     

        
                          
        

B. Vorteilsausgleich

        

Die von [X.] im Versorgungsfall vorzunehmende [X.]sleistung vermindert sich um die Beträge, die der [X.] wegen der Beendigung der [X.]-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat.

        

...     

                 
        

[X.]

        

Hat der [X.] [X.] gegenüber einen Anspruch auf [X.]szahlung gemäß A., unterbleibt die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch [X.], so lange das Ausgleichskonto des [X.]n im Rahmen des Vorteilsausgleichs gemäß B. noch einen Betrag ausweist. Zur Kontrolle dieser Vorteilsgegenrechnung erhält der [X.] einmal jährlich von [X.] eine Abrechnung.

                 
        

D. Durchführung des [X.]s

        

(1)     

Kommt eine Vorteilsgegenrechnung [X.] C. nicht in Betracht oder ist sie beendet, wird der [X.] von [X.] berechnet. Der errechnete Betrag ist dem [X.]n monatlich als Teil der [X.]-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen.

        

...“   

        

5

Für die ab dem 1. Jan[X.]r 1995 neu eingestellten Arbeitnehmer sieht der Tarifvertrag [X.]-Betriebsrente (im Folgenden: TV [X.]-Betriebsrente) eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung vor. Danach erwirbt der Mitarbeiter in Abhängigkeit von der Höhe der Vergütung jährlich einen Rentenbaustein. Aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen [X.] errechnet sich die Höhe der Betriebsrente.

6

Am 1. Juli 2003 schlossen die [X.] ([X.]) und die [X.] ([X.]) den „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das [X.]-Bodenpersonal - Ablösung der [X.]-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die [X.]-Betriebsrente -“ (im Folgenden: [X.]). Dieser Tarifvertrag hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Präambel

        
        

Mit Beendigung ihrer Beteiligung an der [X.] und der Länder ([X.]) am 31.12.1994 haben sich die Deutsche [X.] AG, die [X.] Service GmbH sowie die [X.] (nachfolgend [X.] genannt), nach Maßgabe des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 verpflichtet, alle am 31.12.1994 bei der [X.] versicherten Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der [X.] nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt (‚[X.]-gleiche Zusatzversorgung’).

        
        

Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes mit dem [X.] 2001 vom 13.11.2001 auf eine grundlegende Reform der [X.]-Zusatzversorgung unter Ablösung des bisherigen [X.] geeinigt haben und insoweit auch dem Beschluss des [X.] vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) Rechnung getragen haben, wird die im [X.]-Konzern seit 01.01.1995 bestehende Zusage auf eine [X.]-gleiche Zusatzversorgung nach Maßgabe dieses Tarifvertrages abgelöst und durch eine neue Zusage auf betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ersetzt. Die Tarifvertragsparteien kommen damit auch ihrer entsprechenden Verhandlungsverpflichtung nach.

        
        

Das bisherige [X.]-gleiche Gesamtversorgungssystem im [X.]-Konzern wird mit Ablauf des 31.12.2001 abgelöst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus [X.]-gleicher Zusatzversorgung in das im [X.]-Konzern seit 01.01.1995 geltende System der [X.], künftig [X.]-Betriebsrente, überführt. Die Jahre 2001 und 2002 sowie das erste Halbjahr 2003 werden im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

        
                          
        

Teil I: Geltungsbereich

        
        

§ 1 Geltungsbereich

        
        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des Bodenbereichs der Deutsche [X.] AG, der [X.] Service GmbH und der [X.], die auf der Grundlage des bis 31.12.2001 geltenden [X.] Nr. 3 einschließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der [X.]-gleichen Zusatzversorgung erworben haben.

        

...     

        
                          
        

Teil [X.]: Mitarbeiter mit Anwartschaft auf [X.]-gleiche Gesamtversorgung

        

Abschnitt I: Rückwirkende Zusage der [X.]-Betriebsrente

        

§ 2 Rückwirkende Zusage der [X.]-Betriebsrente

        

(1)     

Alle am 01.07.2003 [X.]-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter werden unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen so gestellt, als hätten sie ab Beginn der [X.]- oder [X.]-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit einer der in § 1 genannten Gesellschaften eine Zusage auf Leistungen nach dem Tarifvertrag [X.]-Betriebsrente erhalten (rückwirkende Einführung der ‚[X.]-Betriebsrente’).

                 

...     

        

(2)     

Ab 01.01.2002 erwerben die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter gemäß Tarifvertrag [X.]-Betriebsrente auf der Grundlage ihres jeweiligen rentenfähigen Einkommens [X.].

                 

Für [X.]- oder [X.]-gleich-pflichtige Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2002 wird zur Ermittlung der [X.] als rentenfähiges Einkommen das in diesen [X.]en maßgebliche [X.]- oder [X.]-gleiche zusatzversorgungspflichtige Entgelt ohne Bestandteile gemäß § 43 Absatz 1 Sätze 4 und 6 [X.]-S 40 zugrunde gelegt.

                 

Für die Dauer einer Altersteilzeitbeschäftigung ist das Entgelt nach Satz 2 mit dem Faktor 1,8 zu erhöhen.

                 

...     

                          
        

Abschnitt [X.]: Garantie bisher erworbener [X.]-gleicher Anwartschaften

        

§ 3 Bildung eines [X.]s / Garantierente

        

(1)     

(Grundsatz) Zur kollektiven Wahrung der - im Rahmen des bis 31.12.2001 geltenden [X.]-gleichen [X.] - erreichten Anwartschaften auf [X.]-gleiche Versorgungsrente werden diese für die in § 2 Absatz 1 genannten Mitarbeiter nach dem am 31.12.2001 geltenden [X.]-Satzungsrecht ([X.]-S 40) und dem Versorgungstarifvertragsrecht zum 31.12.2001 ermittelt und in Form eines sog. [X.]s (§§ 4 bzw. 7) ausgewiesen. Der [X.] wird bis zum Rentenbeginn dynamisch fortgeschrieben (§§ 5 bzw. 8) und nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen einer Garantierente (§ 9) bei der Feststellung der [X.]-Betriebsrente berücksichtigt.

        

(2)     

(Rechengrößen) Für die Berechnung des [X.]s sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, [X.], Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge, [X.]-Eigenbeitrag und Individ[X.]lsteueranteil auf Umlage, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31.12.2001 maßgebend. Soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.]-S 40 zum 01.01.2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem [X.]punkt.

        

...     

        
                          
        

A. Ermittlung des [X.]s für über 45-jährige Mitarbeiter

        

§ 4 Berechnung des [X.]s für über 45-jährige Mitarbeiter

        

(1)     

(Grundsatz) Für Mitarbeiter, die am 01.01.2002 das 45. Lebensjahr vollendet haben, berechnet sich der [X.] im Sinne des § 3 wie folgt:

                 

Ausgangswert für die bis zum 31.12.2001 erworbene Anwartschaft ist die tarifliche [X.]-gleiche Versorgungsrente, die sich für den Mitarbeiter unter Beachtung der Maßgaben von § 3, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 [X.]-S 40) und des § 44 a [X.]-S 40 bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31.12.2001, frühestens jedoch zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres - vor Berücksichtigung des Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs - ergeben würde. Dabei ist auch die gesetzliche Rente (Absatz 6) ohne Ansatz des Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs zu berücksichtigen.

                 

Sind am 31.12.2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von § 98 Abs. 5 [X.]-S 40 erfüllt, berechnet sich der [X.] nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 [X.]-S 40 abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31.12.1991 und dem [X.] liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.

        

(2)     

(Abzug künftiger [X.]) Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den der Mitarbeiter vom 01.01.2002 bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der [X.] nach dem Tarifvertrag [X.]-Betriebsrente - vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitigen Rentenbezugs - noch erwerben könnte. Berechnungsgrundlage hierfür ist das bei einer Vollzeitbeschäftigung am 01.01.2002 gemäß § 5 Tarifvertrag [X.]-Betriebsrente maßgebliche rentenfähige Einkommen multipliziert mit dem am 31.12.2001 gemäß § 43 a Absätze 2 und 3 [X.]-S 40 erreichten Teilzeit-Gesamtbeschäftigungsquotienten.

        

(3)     

(Abweichender Rentenbeginn) Für Mitarbeiter, die nach dem am 31.12.2001 geltenden Recht die gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte, für Frauen oder für Schwerbehinderte vor Vollendung ihres 63. Lebensjahres beanspruchen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die gesetzliche Altersrente maßgeblich ist. Für Mitarbeiter, die am 31.12.2001, das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, tritt vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 an die Stelle des 63. Lebensjahres - sofern bereits vereinbart - der [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. das Eintrittsalter in die Regelaltersrente.

        

(4)     

(Altersteilzeit) Für Mitarbeiter, die vor dem 01.07.2003 Altersteilzeit vereinbart haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tritt.

        

...     

        
        

(6)     

(Berücksichtigung der gesetzlichen Rente) Zur Berechnung der Anwartschaft nach Absatz 1 werden für die [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bis zu dem nach den Absätzen 3 bis 5 maßgeblichen [X.]punkt jährlich Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente mit dem Durchschnittswert der im [X.]raum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt.

                 

Liegt der Gesamtbeschäftigungsquotient für die [X.] bis zum 31.12.2001 unter 1,0, so werden abweichend von Satz 1 die innerhalb des Dreijahreszeitraums bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelte (ohne Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenze) jeweils durch den in Anlehnung an § 43 a [X.]-S 40 ermittelten Beschäftigungsquotienten des betroffenen Kalenderjahres geteilt und mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten für die [X.] bis zum 31.12.2001 multipliziert. Der Durchschnitt der sich auf Grundlage dieser fiktiven rentenversicherungspflichtigen Entgelte für die Jahre 1999 bis 2001 unter Berücksichtigung der jeweiligen Jahreshöchstwerte ergebenden Entgeltpunkte wird als Durchschnittswert im Sinne des Satzes 1 herangezogen.

                 

Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung mit einem durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten für die [X.] bis zum 31.12.2001 vorgegebenen Teilzeitgrad vorgelegen hätte.

        

(7)     

(Rentenauskunft) Für die Berechnung der Anwartschaft nach den Absätzen 1 und 6 ist - nach Durchführung einer Kontenklärung - die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001 maßgebend. …

                          
        

§ 5 Anpassung des [X.]s für über 45-jährige

        

(1)     

Der gemäß § 4 ermittelte [X.] wird für die [X.] ab dem [X.] 01.01.2002 bis zum jeweiligen Beginn der gesetzlichen Rente entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung des Mitarbeiters in diesem [X.]raum angepasst. Dabei ergibt sich der Umfang der Anpassung - jeweils auf Vollzeitgehaltsbasis - aus dem Vergleich von 1/12 des zum [X.] 31.12.2001 zustehenden Jahresbetrages der Grundvergütung bzw. der AT-Jahresvergütung zu dem entsprechenden Betrag unmittelbar vor Rentenbeginn. Im Rahmen dieses Vergleichs sind [X.] Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig zu berücksichtigen.

        

(2)     

In Fällen einer Frühpensionierung oder eines Übergangsurlaubs wird der [X.] für den [X.]raum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beschäftigung bis zum Beginn der gesetzlichen Rente zusätzlich entsprechend den in diesem [X.]raum erfolgten linearen Erhöhungen der tariflichen Grundvergütung angepasst.

                          
        

§ 6 Neuberechnung des [X.]s für über 45-jährige

        

(1)     

(Voraussetzungen) Der gemäß § 4 ermittelte [X.] wird bei Eintritt des [X.] (§§ 6 - 9 Tarifvertrag [X.]-Betriebsrente) neu berechnet, wenn gegenüber der [X.] des [X.]s

                 

a)    

ein anderer Versicherungsfall (§ 39 [X.]-S 40) bzw. wenn der Versicherungsfall zu einem anderen [X.]punkt als dem zugrunde gelegten eingetreten ist oder der Mitarbeiter vor Beginn der Altersrente verstorben ist,

                 

b)    

sich der Familienstand [X.]. § 41 Abs. 2 c Satz 1 lit. a) und b) [X.]-S 40 geändert hat,

        

(2)     

(Verfahren) Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der für die [X.] maßgebenden Rechtsgrundlagen und Rechengrößen unter der Annahme, der neue Sachverhalt nach Absatz 1 lit. a) oder b) wäre bereits bei der [X.] bekannt gewesen (§ 3 Absatz 2, § 4).

                 

Demzufolge wird im Fall a) der [X.] abweichend von § 4 Absätze 1, 2 und 6 nicht bezogen auf den [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres, sondern dem tatsächlichen Versicherungs- oder Todesfall entsprechend neu berechnet. Daneben sind die in der [X.] berücksichtigten [X.]en und Anwartschaften entsprechend zu korrigieren.

                 

...     

        

(3)     

(Anpassung) Nach einer Neuberechnung des [X.]s gemäß Absatz 1 lit. a) ist der Umfang der Anpassung gemäß § 5 neu zu ermitteln.

                          
        

B. Ermittlung des [X.]s für unter 45-jährige Mitarbeiter

        

§ 7 Berechnung des [X.]s für unter 45-jährige Mitarbeiter

        

Für Mitarbeiter, die am 01.01.2002 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berechnet sich der [X.] im Sinne des § 3 nach § 18 Abs. 2 [X.] - ohne Berücksichtigung der Rentenabschläge gemäß dessen Ziffer 2 - [X.]. § 3 dieses Tarifvertrages. Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 [X.] ist das am 31.12.2001 geltende Rentenrecht maßgebend. Der nach dem steuerlichen Näherungsverfahren zu berücksichtigende Korrekturfaktor beträgt dabei einheitlich für alle Berechtigten 0,9086. Als Mindestleistung im Sinne des § 18 Abs. 2 Ziffer 4 [X.] ist ausschließlich die Versicherungsrente nach § 44 [X.]-S 40 zu berücksichtigen.

        

...     

                 
        

C. Garantierente aus [X.]-gleicher Anwartschaft

        

§ 9 Garantierente

        

(1)     

Die Garantierente aus [X.]-gleicher Anwartschaft ergibt sich bei Eintritt des [X.] aus der Summe der nach Absatz 2 und Absatz 3, ggf. [X.]. den Absatz 4 ermittelten Rentenbeträge.

        

(2)     

Für Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2002 wird als Betriebsrente der gemäß §§ 4 bis 6 bzw. gemäß §§ 7 und 8 ermittelte [X.] berücksichtigt.

        

(3)     

Für Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.2001 wird die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen [X.] gemäß Tarifvertrag [X.]-Betriebsrente ergibt.

        

(4)     

Bei Rentenbeginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Rentenbeträge einheitlich um die gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 2 [X.] [X.]. § 41 Absatz 2 Satz 3 [X.]-S 40 [X.]. § 77 [X.] jeweils in der Fassung vom 31.12.2001 zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt.

                 

Dies gilt nicht, wenn der [X.] auf der Grundlage der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 oder gemäß §§ 44 bzw. 44 a [X.]-S 40 ermittelt worden ist. ...

                          
        

Abschnitt [X.]I: Höhe der [X.]-Betriebsrente

        

§ 10 Vergleich rückwirkend eingeführte Betriebsrente mit Garantierente

        

(1)     

Bei Eintritt des [X.] erhalten die in § 2 Absatz 1 genannten Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene eine Betriebsrente gemäß § 2 [X.]. den Regelungen des Tarifvertrages [X.]-Betriebsrente. Bei Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Betriebsrente um die nach Tarifvertrag [X.]-Betriebsrente zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt.

        

(2)     

Ist bei Eintritt des [X.] die monatliche Garantierente gemäß § 9 höher als die monatliche Betriebsrente nach Absatz 1, wird die Garantierente anstelle der Rente nach Absatz 1 dauerhaft als Betriebsrente nach den Regelungen des Tarifvertrags [X.]-Betriebsrente geleistet. Im Falle von § 9 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ist dieser Vergleich nach Satz 1 bei Eintritt des [X.] und für die dauerhaft zustehende Betriebsrente jeweils nach dem vollendeten 63. bzw. 62. Lebensjahr vorzunehmen.

                          
        

§ 11 Anrechnung von [X.]-Rentenleistungen

        

Die gemäß § 10 zu leistende Betriebsrente vermindert sich durch Anrechnung der von der [X.] für Versicherungszeiten bis zum 31.12.1994 zu leistenden Rente einschließlich der hierin enthaltenen [X.] und Anpassungszuwächse. ...

        

...     

                 
        

Teil V: Schlussbestimmungen

        

§ 18 Information der Mitarbeiter und Rentenberechtigten / Mitwirkungspflichten / Fristen

        

(1)     

(Rentennachweise) Alle Mitarbeiter und ehemaligen Mitarbeiter mit einer Anwartschaft gemäß § 2 Absatz 1 erhalten von [X.] neben einer allgemeinen Information über die Ablösung und Überleitung der [X.]-gleichen Zusatzversorgung einen individuellen Nachweis über die Höhe des zum 31.12.2001 ermittelten [X.]s, über die zu demselben [X.]punkt aus der rückwirkenden Einführung der [X.]-Betriebsrente erreichten Betriebsrentenhöhe sowie über die nach einem Vergleich zum Stichtag 31.12.2001 maßgebliche betriebliche Altersrente. Zusätzlich werden die entsprechenden Werte unter Einbezug zwischenzeitlicher Anpassungen auch zum 31.12. des der Erteilung des Nachweises vorhergehenden Kalenderjahres ausgewiesen. Bezüglich des [X.]s werden die Berechtigten auf die Abhängigkeit der Berechnung vom Familienstand sowie auf die ggf. vorzunehmende Neuberechnung hingewiesen. Angesichts der erforderlichen längeren Umsetzungsphase erhalten die Nachweise sukzessive zuerst die rentennahen Berechtigten.

        

...     

        
        

(3)     

(Ausschlussfrist) Beanstandungen gegen den Nachweis gemäß Absatz 1, insbesondere gegen den errechneten [X.], gegen die im Rahmen der rückwirkend eingeführten [X.]-Betriebsrente ermittelten Anwartschaftswerte sowie gegen die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Absatz 1 angepassten Werte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des individuellen Nachweises schriftlich gegenüber der Stelle zu erheben, die für die Gesellschaft den Nachweis erstellt hat. Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung in deutlicher Form hinzuweisen. Nach einer Neuberechnung des [X.]s (§ 5) gilt Satz 1 [X.]. Absatz 1 sinngemäß.

        

...“   

        

7

Unter dem 9. April 2003 erstellte die Beklagte für den Kläger eine Betriebsrentenberechnung, die auf der Basis einer Gesamtversorgung iHv. 2.982,15 Euro eine Versorgungsrente iHv. 1.593,95 Euro ausweist. Abzüglich einer [X.]-Versicherungsrente iHv. 445,40 Euro ergab sich eine Betriebsrente iHv. 1.148,55 Euro.

8

Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 informierte die Beklagte den Kläger über die Höhe seiner Anwartschaft auf Betriebsrente nach dem [X.]. Die „Betriebsrente aus [X.]-[X.] + [X.] 2002 und 2003“ bezifferte sie mit 1.077,36 Euro. Davon entfielen 997,77 Euro auf den [X.] per 31. Dezember 2001 und 79,59 Euro auf die [X.] 2002 und 2003. Die „Betriebsrente aus rückwirkenden [X.]n + 2002 und 2003“ teilte die Beklagte dem Kläger mit 1.442,28 Euro mit. Davon entfielen 1.362,69 Euro auf die rückwirkenden [X.] per 31. Dezember 2001 und 79,59 Euro auf die [X.] 2002 und 2003.

9

Mit seiner am 29. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die ihm erteilte Startgutschrift gewandt und geltend gemacht, der [X.] Nr. 3 sei durch den [X.] nicht abgelöst worden. Der [X.] greife unzulässig in seine erdienten, dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterfallenden Rentenanwartschaften ein. Die Neuregelungen nach dem [X.] hielten einer Kontrolle am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die das [X.] durch ein [X.] konkretisiert habe, nicht stand. Zu beanstanden sei ferner, dass der [X.] keinen Ausgleich der steuerlichen Nachteile entsprechend dem Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s vorsehe und dass er sich wegen des vorzeitigen Renteneintritts nach Altersteilzeit nach den neuen tarifvertraglichen Regelungen einen Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gefallen lassen müsse, während der Abschlag nach der [X.]-gleichen Versorgung lediglich 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme betragen habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die von der [X.] per 30. Juli 2004 erteilte Gutschrift den Wert der von ihm bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die auf der Basis des zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrechts bei Eintritt des Versicherungsfalls zum 31. Dezember 2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31. Dezember 2001 erlangten [X.]anteils eines etwaigen, bei Fortgeltung des zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrechts im Versicherungsfall zu leistenden [X.],

        

3.    

festzustellen, dass seine Altersversorgung nach der [X.]-Satzung in der Fassung der 40. Satzungsänderung auf Basis des Ergänzungstarifvertrags zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 fortzuführen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingewandt, der Klageantrag zu 1. sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Höhe des [X.]s sei zwischen den Parteien nicht streitig. Zudem erhebe die Auskunft keinen Anspruch auf Verbindlichkeit. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, inwieweit die Auskunft aus seiner Sicht unzutreffend sei. Der [X.] Nr. 3 sei durch den [X.] wirksam abgelöst worden. Der [X.] halte einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Aus der - im Übrigen unverbindlichen - Rentenauskunft aus dem [X.] könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe auch nicht dargetan, dass ihm durch die Ablösung des pauschalierten [X.]s ein finanzieller Nachteil entstanden sei oder entstehen könne.

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 11. November 2009 hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass [X.] S bis 1989 als Personalverantwortlicher bei der [X.] tätig gewesen und danach in anderer Funktion bei der [X.] beschäftigt worden sei. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Zudem begehrt er hilfsweise die Feststellung, dass durch den [X.] die Bestimmungen des [X.] Nr. 3 für über 45-jährige Mitarbeiter nicht wirksam zum 1. Jan[X.]r 2002 abgelöst wurden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die mit der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Der Kläger hat insoweit eine Rechtsverletzung iSd. § 546 ZPO nicht dargelegt.

I. Der Kläger macht mit der Revisionsbegründung geltend, er habe erst nach Abschluss der Berufungsinstanz erfahren, dass im Hinblick auf [X.] S, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe, die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. [X.] sei zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] Mitglied des Vorstands einer der Gesellschaften, nämlich der [X.], gewesen, für die der [X.] abgeschlossen worden sei. In dieser Funktion habe er denknotwendigerweise maßgeblichen Einfluss auch auf die Tarifvertragsverhandlungen gehabt. Damit habe ein Grund vorgelegen, der nach § 42 Abs. 2 ZPO eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hätte. [X.] sei deshalb verpflichtet gewesen, auf seine Tätigkeit als Vorstand der [X.] hinzuweisen.

II. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO ist kein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 3 ZPO. Danach ist eine Entscheidung dann als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn an ihr [X.] mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Beides ist hier nicht der Fall.

III. Ob Verstöße gegen die Anzeigeverpflichtung (§ 48 ZPO) als Verfahrensfehler gerügt werden können (vgl. [X.] 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - zu II 2 der Gründe, NJW 1995, 1677; [X.] 26. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 18, [X.] § 626 Nr. 220; Musielak/[X.] ZPO 9. Aufl. § 547 Rn. 8), kann dahinstehen, da sich aus dem Vorbringen des [X.] keine Umstände ergeben, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters Dr. S begründen können. [X.] war zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] nicht mehr als Personalverantwortlicher bei der [X.] tätig. Der Kläger stützt seine Verfahrensrüge ausschließlich darauf, dass [X.] S Mitglied des Vorstands der [X.] gewesen sei, für die der [X.] ua. abgeschlossen wurde. Dies allein vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Der [X.] wurde von der [X.] ([X.]) mit der [X.] ([X.]) abgeschlossen. Es ist daher reine Spekulation des [X.], dass [X.] S als Vorstand der [X.] tatsächlich Einfluss auf den Tarifabschluss genommen haben könnte.

[X.] Die Revision des [X.] ist auch im Übrigen nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nur zum Teil zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

I. Die Klageanträge zu 1. und 3. sind zulässig. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Dem erst im Revisionsverfahren angebrachten Hilfsantrag zu 4. kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

1. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der [X.] per 30. Juli 2004 erteilte Gutschrift den Wert der von ihm bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist zulässig.

a) Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erfüllt.

Die [X.] hat den Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2004 über den sich für diesen aus dem [X.] ergebenden [X.] und seine Anwartschaft auf Betriebsrente aus rückwirkenden [X.] informiert. Hiermit ist sie einer Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 [X.] nachgekommen. Danach erhalten alle Mitarbeiter und ehemaligen Mitarbeiter mit einer Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 [X.] neben einer allgemeinen Information über die Ablösung und Überleitung der [X.] Zusatzversorgung einen „individuellen Nachweis“ über die Höhe des zum 31. Dezember 2001 ermittelten [X.], über die zu demselben [X.]punkt aus der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente erreichten [X.] sowie über die nach einem Vergleich zum Stichtag 31. Dezember 2001 maßgebliche betriebliche Altersrente. Zusätzlich werden die entsprechenden Werte unter Einbezug zwischenzeitlicher Anpassungen auch zum 31. Dezember des der Erteilung des Nachweises vorhergehenden Kalenderjahres ausgewiesen. Nach § 18 Abs. 3 [X.] sind Beanstandungen gegen den Nachweis gemäß Abs. 1, insbesondere gegen den errechneten [X.], gegen die im Rahmen der rückwirkend eingeführten Lufthansa-Betriebsrente ermittelten Anwartschaftswerte sowie gegen die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Abs. 1 angepassten Werte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des individuellen Nachweises schriftlich gegenüber der Stelle zu erheben, die für die Gesellschaft den Nachweis erstellt hat.

Damit handelt es sich bei dem Schreiben der [X.] vom 30. Juli 2004 nicht nur um eine unverbindliche Information über die einzelnen [X.] des [X.], über die zu demselben [X.]punkt aus der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente erreichte [X.] und die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Abs. 1 angepassten Werte. Mit dem Nachweis iSd. § 18 Abs. 1 [X.] sollen vielmehr die maßgeblichen nicht variablen [X.] der Garantierente iSd. § 9 [X.] verbindlich festgelegt werden (vgl. [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 88, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Mitarbeiter, die den Nachweis nicht innerhalb der in § 18 Abs. 3 [X.] genannten Frist beanstandet haben, sollen mit späteren Einwendungen gegen die einzelnen nicht variablen [X.] zur Berechnung der Garantierente ausgeschlossen sein.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum [X.] erworbenen [X.] nicht verbindlich festlegt. Mit diesem Antrag möchte der Kläger verhindern, dass die [X.] im Rahmen der späteren Ermittlung der Garantierente die im Nachweis ausgewiesenen nicht variablen [X.] zugrunde legt. Damit geht der Streit um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 15. Oktober 2008 - IV ZR 121/06 - Rn. 8, NVwZ 2009, 260).

b) Der Klageantrag zu 1. wird auch von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

aa) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung, denn mit dem Nachweis des [X.] hat die [X.] zum Ausdruck gebracht, dass der dort ausgewiesene Wert ihrer Auffassung nach die vom Kläger bis zum [X.] erworbene [X.] zutreffend beschreibt.

[X.]) Das Feststellungsinteresse wird nicht durch die Erklärung der [X.], die Auskunft über den [X.] stelle schon deshalb keine verbindliche Festlegung dar, da der [X.] im weiteren Verlauf des Rechtsverhältnisses noch dynamisiert und gegebenenfalls im Versorgungsfall ohnehin neu berechnet werde, beseitigt. Nach dieser Erklärung ist unbestimmt, ob und in welchem Umfang die [X.] bereit sein wird, vom Kläger geltend gemachte Gründe gegen die Startgutschrift zu akzeptieren. Eine Anerkenntniswirkung geht von der Erklärung der [X.] nicht aus. Zudem kann das Feststellungsbegehren des [X.] nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil es möglicherweise materiell unbegründet ist (vgl. [X.] 15. Oktober 2008 - IV ZR 121/06 - Rn. 9 und 10, NVwZ 2009, 260). Die Frage, ob der Kläger hinreichend substantiierte Einwendungen gegenüber dem Nachweis vorgebracht hat und ob diese letztlich durchgreifen, ob er also alles vorgetragen hat, was zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens erforderlich ist, betrifft die Frage der Schlüssigkeit und damit der Begründetheit der Klage (vgl. [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 243 Rn. 12a).

2. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

a) Die Auslegung des Klageantrags zu 2. ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die [X.] ihm im Versorgungsfall mindestens eine Betriebsrente in Höhe des bis zum 31. Dezember 2001 nach dem bis zum 31. Dezember 2001 für ihn geltenden [X.] erdienten Besitzstandes schuldet. Der Kläger stellt in seinem Antrag zu 2. auf die Betriebsrente ab, die ihm zum [X.] 31. Dezember 2001 aufgrund des Satzungsrechts der [X.] nach seiner Auffassung nicht hätte entzogen werden können. Er hat seinen Antrag damit begründet, der [X.] Nr. 3 sei durch den [X.] insoweit nicht wirksam abgelöst worden, als der [X.] zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in den besonders geschützten erdienten Teilbetrag und die erdiente Dynamik führe. Damit geht es dem Kläger um die Feststellung, dass ihm bei Eintritt des [X.] seine auf der Grundlage des [X.] Nr. 3 erworbenen Anwartschaften in Höhe des erdienten [X.] und der erdienten Dynamik erhalten bleiben. Dies ist nach seiner Auffassung die Betriebsrente, die ihm die [X.] im Versorgungsfall mindestens schuldet.

b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

aa) Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann zwar die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Rechte oder Verpflichtungen verlangt werden. Allerdings können einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (vgl. [X.] 29. November 2011 - II [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]Z 191, 354).

[X.]) Vorliegend möchte der Kläger festgestellt wissen, dass sich seine im Versorgungsfall zu beanspruchende Mindestbetriebsrente nach dem Besitzstand bemisst, den er zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des bis zu diesem [X.]punkt geltenden Satzungsrechts erdient hatte. Die Frage, wie sich die Mindestbetriebsrente des [X.] berechnet, betrifft damit lediglich die unselbständige Festlegung einer einzelnen Berechnungsgrundlage für den Betriebsrentenanspruch des [X.]. Damit begehrt der Kläger nicht die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender gegenseitiger Rechte oder Verpflichtungen.

3. Der Klageantrag zu 3. ist zulässig. Die Auslegung des Antrags ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch über den 31. Dezember 2001 hinaus nach dem [X.] Nr. 3 iVm. der [X.]-S richten. Danach ist der Antrag auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf das [X.] kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165).

Für den Antrag besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die [X.] bestreitet, dass sich die Versorgungsleistungen des [X.] bei Eintritt des [X.] weiterhin nach dem [X.] Nr. 3 berechnen. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 19 f.; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 19, [X.]E 130, 202; 7. März 1995 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 79, 236).

4. Bei dem vom Kläger im Revisionsverfahren angebrachten Hilfsantrag zu 4. handelt es sich nicht um einen selbständigen Feststellungsantrag iSd. § 256 ZPO. Die Auslegung des Antrags im Sinne eines selbständigen Feststellungsantrags würde der richtig verstandenen Interessenlage des [X.] nicht entsprechen. Die Feststellung, dass der [X.] den [X.] Nr. 3 zum 1. Januar 2002 nicht wirksam abgelöst hat, könnte vom Kläger nicht im Wege einer zulässigen Feststellungsklage verlangt werden. Die begehrte Feststellung betrifft lediglich eine Vorfrage für die mit dem Antrag zu 3. zur Entscheidung gestellte Frage, ob sich die Betriebsrente des [X.] im Versorgungsfall nach dem [X.] Nr. 3 berechnet.

II. Der Klageantrag zu 3., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch über den 31. Dezember 2001 hinaus nach dem [X.] Nr. 3 iVm. der [X.]-S richten, ist unbegründet. Der [X.] hat den [X.] Nr. 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wirksam abgelöst. Demzufolge berechnet sich die Betriebsrente, die der Kläger im Versorgungsfall beanspruchen kann, nach den §§ 10, 11 [X.].

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der [X.] kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2004 Anwendung. Der Kläger gehört zu dem in § 1 [X.] festgelegten Personenkreis. Auf ihn finden deshalb die Bestimmungen des [X.] über die rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente (§ 2) sowie die Vorschriften über die Ermittlung und Neuberechnung des [X.] für über 45-jährige Mitarbeiter (§§ 4 - 6), die Garantierente (§ 9) sowie den [X.] zwischen der rückwirkend eingeführten Betriebsrente und der Garantierente (§ 10) nach ihrem Wortlaut Anwendung.

2. Entgegen der Rechtsansicht des [X.] ist der [X.] Nr. 3 durch den [X.] wirksam abgelöst worden. Die für die Berechnung der Betriebsrente des [X.] maßgeblichen Bestimmungen des [X.] verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die tariflichen Regelungen halten insbesondere einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Deshalb bewirken die Regelungen des [X.] auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des [X.].

a) Die Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung von einem Gesamtversorgungssystem, wie es der [X.] Nr. 3 iVm. der [X.]-S vorsieht, in ein Rentenbausteinmodell mit Übergangsregelungen, wie es der [X.]. dem [X.] bestimmt, stellt eine grundlegende Veränderung der Versorgungsstruktur dar. Sie ist nach ihrer Zielsetzung und wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen für die [X.] als so genannte maßgebende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien anzusehen. Diese von den Tarifpartnern eigenverantwortlich getroffenen Grundentscheidungen dürfen von den Gerichten grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Deshalb hat sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Grundentscheidungen gegen höherrangiges Recht verstoßen ([X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 49 und 50, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

b) Nach dem Ablösungsprinzip ([X.]kollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein [X.] zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt ([X.] 28. Mai 1997 - 4 [X.] - [X.] TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27; 20. März 2002 - 10 [X.] - zu II 2 c [X.] der Gründe, [X.]E 100, 377). Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung ([X.] 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 31 ff., [X.]E 124, 1). Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert daran nichts. Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der [X.] eingeschränkt. Durch eine auf den tariflichen Grundsätzen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen ([X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 44 ff., [X.]Z 174, 127). Die Tarifvertragsparteien bestimmen den Inhalt des von ihnen geschaffenen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). [X.] müssen allerdings den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen. Änderungen eines Tarifvertrags, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen, stellen keine Eigentumsverletzung dar. Im Ergebnis wirkt es sich demnach nicht aus, wenn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern aufgrund des Rechtsstaatsprinzips angewandt werden (vgl. [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 51 und 55, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

Der Senat hat zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für die materielle Überprüfung von Eingriffen in [X.]en ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 [X.] - [X.]E 49, 57). Dieses Prüfungsschema ist auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel und durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Es ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht ohne weiteres übertragbar ([X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 118, 326). Dies beruht auf der Tarifautonomie, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (vgl. etwa [X.] 28. Juli 2005 - 3 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 115, 304). Der Gesetzgeber des [X.] hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 [X.] festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 [X.] Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen ([X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 40, aaO).

Aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren [X.] geltenden Berechnungsregeln (§ 2 [X.]) zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im [X.]punkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten [X.]en sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57, [X.]Z 174, 127).

Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer [X.] eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus ([X.] 28. Juli 2005 - 3 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 115, 304).

c) Danach halten die im [X.] für die Betriebsrenten der über 45-jährigen Mitarbeiter getroffenen Bestimmungen einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

aa) Für den grundsätzlichen Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem [X.] für den Bereich der bis zum [X.] zum öffentlichen Dienst gehörenden [X.] lediglich den Systemwechsel nachvollzogen, den die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im TV Altersversorgung vom 1. März 2002 (im Folgenden: [X.]) vereinbart hatten. Mit diesem Systemwechsel war das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (im Folgenden: [X.]) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt worden.

(1) Für die Altersversorgung des [X.] war zunächst die Satzung der [X.] und der Länder in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Im Zuge der Privatisierung der [X.] endete deren Mitgliedschaft bei der [X.] am 31. Dezember 1994. In diesem Zusammenhang trat der [X.] Nr. 3 in [X.], nach dem die [X.] verpflichtet ist, nach Beendigung der [X.]-Beteiligung alle am 31. Dezember 1994 bei der [X.] pflichtversicherten [X.] - so auch den Kläger - so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der [X.] nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt. Geändert hatte sich demnach durch den [X.] Nr. 3 lediglich der Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Mit dem [X.] hat die [X.] das Versorgungssystem - ebenso wie die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem [X.] - rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf einem Bausteinmodell beruhendes Betriebsrentensystem umgestellt.

(2) Sowohl das [X.] (vgl. 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 58 und 59, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) als auch der [X.] (vgl. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 26, [X.]Z 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 27, [X.]Z 178, 101) haben die Systemumstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Grundsatz gebilligt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die Systemumstellung auch für die [X.], die die betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten stets an den Regelungen des öffentlichen Dienstes orientiert hat, nachvollzogen haben.

[X.]) Die Bestimmungen des [X.] über die Berechnung der Betriebsrente der über 45-jährigen Mitarbeiter verstoßen nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere bewirken die Vorschriften über die Berechnung des [X.] und der Garantierente entgegen der Rechtsauffassung des [X.] keinen unzulässigen Eingriff in seinen zum 31. Dezember 2001 nach Maßgabe des [X.] Nr. 3 erdienten Besitzstand.

(1) § 10 Abs. 1 [X.] sieht vor, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Mitarbeiter bei Eintritt des [X.] eine Betriebsrente gemäß § 2 iVm. den Regelungen des [X.] erhalten. Sofern bei Eintritt des [X.] die monatliche Garantierente nach § 9 höher ist als die nach Abs. 1 ermittelte Lufthansa-Betriebsrente, wird gemäß § 10 Abs. 2 [X.] die Garantierente an Stelle der Rente nach Abs. 1 dauerhaft als Betriebsrente geleistet. § 10 [X.] sieht demnach einen Vergleich der Rente nach dem [X.] und der Garantierente nach § 9 vor und bestimmt, dass die höhere Rente zu zahlen ist.

(2) Nach § 9 Abs. 1 [X.] ergibt sich die Garantierente bei Eintritt des [X.] aus der Summe der nach Abs. 2 und Abs. 3, ggf. iVm. den nach Abs. 4 ermittelten [X.]. Dabei wird gemäß § 9 Abs. 2 [X.] für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2002 als Betriebsrente für die über 45-jährigen Mitarbeiter der gemäß §§ 4 - 6 ermittelte [X.] berücksichtigt. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2001 wird die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen [X.] gemäß [X.] ergibt. Damit setzt sich die Garantierente aus dem zum [X.] ermittelten [X.] und den nach dem [X.] aufgrund des [X.] erworbenen Zuwächsen zusammen.

(3) Der [X.] selbst wird für die über 45-jährigen Mitarbeiter gemäß § 4 [X.] ermittelt. Danach ist zunächst eine fiktive Gesamtversorgung nach dem am 31. Dezember 2001 geltenden [X.]-Satzungsrecht ([X.]-S 40) und dem [X.] Nr. 3 unter Beachtung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt iSd. § 2 Abs. 5 [X.] zum 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 3 Abs. 2 [X.]) zu berechnen. Soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem [X.]punkt. Der sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der [X.] abhängigen Prozentsatz ergebenden Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75 % des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 [X.]-S 40), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - die so genannte Nettogesamtversorgung, das sind höchstens 91,75 % des korrespondierenden [X.]s (§ 41 Abs. 2b [X.]-S 40), gegenüberzustellen. Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist gemäß § 4 Abs. 6 [X.] zur Ermittlung der fiktiven [X.] - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]-S 40) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen. Die gesetzliche Rente wird dabei grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 7 [X.]) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Arbeitnehmers ermittelt. Dabei wird nach § 4 Abs. 6 [X.] der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht. Von der so ermittelten [X.] ist gemäß § 4 Abs. 2 [X.] der Betrag abzuziehen, den der Mitarbeiter bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der [X.] nach dem [X.] noch erwerben kann. Dabei erfolgt eine Hochrechnung auf der Grundlage des am 1. Januar 2002 gemäß § 5 [X.] maßgeblichen rentenfähigen Einkommens.

(4) In dieser Ausgestaltung verstoßen die für die über 45-jährigen Mitarbeiter maßgeblichen Bestimmungen des [X.] nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

(a) Entgegen der Rechtsansicht des [X.] bewirken die Regelungen des [X.] keinen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag.

(aa) Während für die [X.]e der unter 45-jährigen Mitarbeiter nach § 7 [X.] auf die Regelungen des § 18 Abs. 2 [X.] zurückgegriffen wird, bleibt den über 45-jährigen Mitarbeitern mit den [X.]en im Grundsatz die [X.] erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem beziehen würden, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr tätig wären und dann in den Ruhestand treten würden. Dem [X.] liegt insoweit eine fiktive [X.] zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet. Die Übergangsregelung für über 45-jährige Mitarbeiter beschränkt sich daher - anders als die für unter 45-jährige Mitarbeiter getroffenen Bestimmungen - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 [X.] zu bestimmenden erdienten [X.]. Anders als nach § 2 Abs. 1 [X.] findet keine Quotelung der fiktiven Vollrente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum [X.] zur möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres statt. Die Regelungen zielen vielmehr auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab (vgl. [X.] 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30, [X.]Z 178, 101).

([X.]) Dem steht nicht entgegen, dass von der nach den Regelungen des [X.] Nr. 3 iVm. der [X.]-S 40 ermittelten fiktiven Vollrente nach § 4 Abs. 2 [X.] der Betrag abzuziehen ist, den der Mitarbeiter vom 1. Januar 2002 bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der [X.] nach dem [X.] noch erwerben kann. Bei der Garantierente nach § 9 [X.] wird nämlich nicht nur der [X.] in Ansatz gebracht. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2001 wird zusätzlich die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf der Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen [X.] gemäß [X.] ergibt. Da das dabei in Ansatz zu bringende jeweilige rentenfähige Einkommen jedenfalls nicht geringer sein dürfte als das nach § 4 Abs. 2 [X.] unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt auf den 31. Dezember 2001 berücksichtigte Einkommen, ist diese Regelung von dem den Tarifvertragsparteien eingeräumten weiten Handlungsspielraum gedeckt.

([X.]) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass als Ausgangswert für die Ermittlung des [X.] die fiktive [X.] zugrunde zu legen ist, die sich zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Um die zu übertragenden Anwartschaften der über 45-jährigen Mitarbeiter errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen [X.]punkt haben die Tarifvertragsparteien pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt, ohne dabei einen Abschlag wegen vorgezogener Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Anknüpfung an die Vollendung des 63. Lebensjahres den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Mit der getroffenen Regelung haben sie vor dem Hintergrund, dass der tatsächliche Rentenzugang bei vielen [X.]n vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt und eine pauschale Hochrechnung auf einen früheren [X.]punkt, zB auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, demgegenüber viele [X.] schlechter gestellt hätte, einen sachgerechten und angemessenen Interessenausgleich gefunden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. [X.] 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 14 ff., [X.]Z 178, 101).

([X.]) Ein Verstoß der Übergangsregelungen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Berechnung der [X.]e allein auf die am [X.] geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Dies entspricht der Regelung des § 2 Abs. 5 [X.], wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft Veränderungssperre und Festschreibeeffekt gelten.

(b) Die tariflichen Regelungen bewirken auch keine unzulässigen Eingriffe in die erdiente Dynamik. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die für die über 45-jährigen Mitarbeiter geltende Übergangsregelung teilweise in die von diesen erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützten Bereich eingegriffen wird. Damit haben die Tarifvertragsparteien den ihnen eröffneten Handlungsspielraum jedoch nicht überschritten.

(aa) Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf. Zwar fallen künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), nicht unter den Schutz des erdienten Besitzstandes, weil die Arbeitnehmer im [X.]punkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebszugehörigkeit noch nicht erbracht, diesen Teilwert also noch nicht erdient haben. Demgegenüber wird eine gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler [X.], ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und den durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des [X.] anzupassen. Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im [X.]punkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 - 76, [X.]Z 174, 127).

([X.]) Bei der Gesamtversorgung nach dem [X.] Nr. 3 iVm. der [X.]-S 40 sind zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge iSv. § 40 Abs. 2 [X.]-S 40 von variablen [X.] abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Regelung in § 3 Abs. 2 [X.] über die Rechengrößen dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch „Festschreibeeffekt“) des § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem [X.] nicht mehr in die Berechnung einfließen. Im [X.] haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung demnach darauf verständigt, bei der Ermittlung der [X.]e nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Diese Regelung ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt.

Die Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung nicht vollständig. Nach § 5 Abs. 1 [X.] wird der gemäß § 4 ermittelte [X.] für die [X.] ab dem [X.] 1. Januar 2002 bis zum jeweiligen Beginn der gesetzlichen Rente entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung des Mitarbeiters in diesem [X.]raum angepasst. Dabei ergibt sich der Umfang der Anpassung - jeweils auf Vollzeitgehaltsbasis - aus dem Vergleich von 1/12 des zum [X.] 31. Dezember 2001 zustehenden [X.] der Grundvergütung bzw. der [X.] zu dem entsprechenden Betrag unmittelbar vor Rentenbeginn. Im Rahmen dieses Vergleichs sind [X.] Urlaubs- und Weihnachtsgeld zudem anteilig zu berücksichtigen. Erst im [X.]punkt des [X.] steht demnach letztlich fest, ob und ggf. inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder ob diese durch das neue System erhalten wird. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im Unternehmen der [X.] ab.

Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wird, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung ist zu der angestrebten Systemumstellung erforderlich; sie ist auch angemessen. Die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die betriebliche Altersversorgung von den externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das neue System eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die [X.]e dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem früheren Gesamtversorgungssystem in das neue Rentenbausteinsystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am [X.] zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zudem zeitnah und ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der [X.]e nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht die Abhängigkeit von den externen Faktoren aufrechterhalten worden wäre. Die Tarifvertragsparteien haben daher ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Zudem betrifft die Festschreibung der [X.] einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die [X.]n günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären (vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 80 und 81, [X.]Z 174, 127).

(c) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Ablösung des [X.] Nr. 3 iVm. der [X.]-S 40 durch den [X.] dazu führt, dass sich der Kläger wegen des vorzeitigen Renteneintritts nach Altersteilzeit nach den Regelungen des [X.], auf die § 10 Abs. 1 [X.] verweist, einen Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme gefallen lassen muss, während der Abschlag nach der [X.] Versorgung lediglich 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme betrug.

Zum einen kommt der Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nur bei der Ermittlung der rückwirkend eingeführten Lufthansa-Betriebsrente nach § 2 [X.] und nicht bei der Ermittlung der Garantierente nach § 9 [X.] zum Tragen. Nach § 9 Abs. 4 [X.] werden bei Rentenbeginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Rentenbeträge einheitlich um die gemäß § 18 Abs. 2 Ziff. 2 [X.] iVm. § 41 Abs. 2 Satz 3 [X.]-S 40 iVm. § 77 SGB VI jeweils in der Fassung vom 31. Dezember 2001 zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt. Diese belaufen sich auf 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Zum anderen wird durch die Änderung nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Beschäftigten betroffen und die Intensität möglicher Benachteiligungen ist gering. Die Aufrechterhaltung des früheren Abschlags hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, für alle Mitarbeiter - unabhängig von einem individuellen Versorgungsbedarf im Einzelfall - eine einheitliche Regelung herbeizuführen.

(d) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass infolge einer Ablösung des [X.] Nr. 3 durch den [X.] für die Mitarbeiter, deren Ansprüche sich nach dem [X.] Nr. 3 richteten, die Möglichkeit entfallen ist, einen [X.] zu erhalten. Zwar enthält der Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s unter D. „Durchführung des [X.]s“ in Abs. 1 die Bestimmung, dass der errechnete Betrag dem [X.]n monatlich als „Teil der Lufthansa-Betriebsrente“ zusammen mit dieser auszuzahlen ist. Es verstößt jedoch nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, dass die Tarifvertragsparteien den auf dem [X.] Nr. 3 beruhenden [X.] nach dem Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s mit dem [X.] außer [X.] gesetzt und eine Fortführung nicht für notwendig erachtet haben.

Nach A. des Tarifvertrags zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s war die [X.] für den Fall, dass wegen der unterschiedlichen Besteuerung der [X.]-Zusatzrente und der von ihr zu zahlenden Betriebsrente der [X.] im Versorgungsfall eine niedrigere [X.] erhält, als er bei fortbestehender [X.]-Beteiligung erhalten hätte, zwar verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag auszugleichen. Allerdings war stets der unter [X.] geregelte „[X.]“ zu berücksichtigen, wonach sich die vorzunehmende [X.]sleistung um die Beträge verminderte, die der [X.] wegen der Beendigung der [X.]-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat. Demnach unterblieb die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch die [X.], solange das Ausgleichskonto des [X.]n im Rahmen des [X.]s gemäß [X.] noch einen Betrag aufwies. Erst dann, wenn eine Vorteilsgegenrechnung nicht in Betracht kam oder sie beendet war, war der [X.] von der [X.] zu berechnen und zu zahlen.

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Tarifvertragsparteien die mit dem Fortfall des [X.]s verbundenen Nachteile bei der ihnen möglichen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung als so gering bewertet haben, dass sie eine Beibehaltung der [X.]sregelung nicht für erforderlich hielten. Nur so konnte verhindert werden, dass parallel zum neuen System noch [X.] aus dem alten System fortgeführt werden mussten.

(e) Auch das rückwirkende Inkrafttreten des [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(aa) Die Tarifvertragsparteien haben hiermit nicht den [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, der der Rückwirkung nicht nur von Gesetzen, sondern auch von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Grenzen setzt.

Die Bestimmungen des [X.] entfalten keine echte Rückwirkung. Der [X.] greift nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein ( zur echten Rückwirkung von Gesetzen vgl. [X.] 15. Oktober 1996 - 1 [X.], 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 95, 64). Der Kläger hatte die Gegenleistung für die von ihm zu beanspruchende Betriebsrente noch nicht vollständig erbracht, sondern befand sich noch im laufenden Arbeitsverhältnis. Für ihn änderten sich durch den [X.] damit lediglich die Bestimmungen, nach denen sich seine künftige Betriebsrente berechnet.

Ebenso wenig führen die Regelungen des [X.] über die Berechnung der Betriebsrente zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (zur unechten Rückwirkung von Gesetzen vgl. [X.] 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10  - Rn. 48, NZA 2012, 788 ; 7. Dezember 2010 -  1 [X.]  - Rn. 47, [X.]E 128, 90 ; 30. November 2010 -  1 [X.]  - Rn. 49, ZfWG 2011, 33 ; 7. Juli 2010 -  2 [X.] , 2 BvR 753/05 , 2 BvR 1738/05  - Rn. 46, [X.]E 127, 61 ). Da frühere Tarifverträge durch spätere abgelöst werden können und die [X.]n daher stets mit einer Schwächung ihrer Rechtsposition durch einen nachfolgenden Tarifvertrag zu rechnen haben (vgl. [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 53 und 54, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68), muss die unechte Rückwirkung lediglich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein; es muss besondere, diesen Eingriff legitimierende Gründe geben (vgl. [X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.] § 2 Nr. 49 ). Diese Grundsätze werdendurch die Regelungen des [X.], die nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die zum Stichtag 31. Dezember 2001 vorhandenen Besitzstände des [X.] führen, gewahrt.

([X.]) Ebenso wenig ist die Stichtagsregelung zu beanstanden. Die Umstellung des Versorgungssystems kann nur mittels einer Stichtagsregelung bewirkt werden. Auch die Wahl des [X.]punkts ist sachlich gerechtfertigt. Dieser orientiert sich am Datum des Inkrafttretens, dem 1. Januar 2002. Dieses Datum haben die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf gewählt, dass aufgrund des [X.] 2001 vom 13. November 2001 das [X.]-Gesamtversorgungssystem im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember 2001 grundlegend reformiert und abgelöst worden war. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.

III. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der [X.] am 30. Juli 2004 erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des [X.] zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist ebenfalls unbegründet.

Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] errechnet sich seine im Versorgungsfall zu beanspruchende Betriebsrente nicht mehr nach dem [X.] Nr. 3 iVm. der [X.]-S 40, sondern nach dem [X.]. Damit war ein [X.] zu errechnen und dem Kläger nachzuweisen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, aus welchem Grund welcher der (nicht variablen) Faktoren in der Berechnung des [X.], die sich über die gesamtversorgungsfähige [X.] und den [X.], das gesamtversorgungsfähige Entgelt per 31. Dezember 2001, das fiktive [X.] per 31. Dezember 2001, die auf den 1. April 2012 hochgerechnete anzurechnende gesetzliche Rente, die auf den 1. April 2012 hochgerechnete [X.], die in der [X.] ab 2002 erreichbaren [X.] und den sich nach alledem ergebenden [X.] verhält, unrichtig sind. Dazu genügt der bloße Hinweis auf eine im Jahr 2003 unverbindlich erteilte Betriebsrentenbescheinigung, die noch auf den Regelungen des [X.] Nr. 3 beruht, sowie eine in gleicher Weise nicht begründete eigene Korrekturberechnung nicht.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 382/10

18.09.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 17. September 2008, Az: 3 Ca 10816/06, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, Az. 3 AZR 382/10 (REWIS RS 2012, 3129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3129

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

18 Ca 5302/18

5 Ca 1075/16

12 Sa 871/14

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