Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. 3 AZR 481/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 7292

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Gegenstand

Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2009 - 7 [X.] 936/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente und in diesem Zusammenhang darüber, ob die zugrunde liegenden tariflichen Regelungen altersdiskriminierend sind.

2

Der am 30. Mai 1939 geborene Kläger trat am 7. März 1967 in die Dienste der beklagten [X.] und war zuletzt seit Juni 1979 als Kapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze für Piloten mit Ablauf des 31. Mai 1999.

3

Auf das [X.] der Parteien finden [X.] ua. der Tarifvertrag [X.] für das [X.] vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: [X.]) sowie der Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das [X.] vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: [X.]) Anwendung. Der [X.] enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Versorgungstarifvertrag regelt die betriebliche Altersversorgung für das [X.] (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der [X.]en [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.] (nachfolgend zusammenfassend [X.] genannt), die unter die Vorschriften des jeweiligen Manteltarifvertrags für das [X.] dieser [X.]en in ihrer jeweils gültigen Fassung fallen, soweit das Arbeitsverhältnis mit der [X.] nach dem 31.12.1994 aufgenommen worden ist. Darüber hinaus gilt dieser Tarifvertrag für die Mitarbeiter des [X.], die vom Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das [X.] erfasst werden, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der danach geltenden Vorschriften.

        

…       

        
        

§ 2 Betriebsrenten

        

(1)     

Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden folgende Betriebsrenten gewährt:

                 

a)    

betriebliche Altersrente (§ 6)

                 

b)    

vorgezogene betriebliche Altersrente (§ 7)

                 

c)    

betriebliche Erwerbsminderungsrente (§ 8)

                 

d)    

betriebliche Witwen-, Witwer- und Waisenrente (§ 9)

        

(2)     

Auf diese Betriebsrenten besteht ein Rechtsanspruch. Die Finanzierung erfolgt durch die [X.].

        

§ 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

        

(1)     

Sofern dieser Versorgungstarifvertrag nichts anderes bestimmt, werden Betriebsrenten gewährt, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist (§ 6 bis § 9), das Arbeitsverhältnis mit der [X.] beendet ist und

                 

a)    

der Mitarbeiter bei Eintritt des [X.] die Wartezeit von 60 Monaten gemäß Absatz (3) bei der [X.] erfüllt hat,

                 

b)    

der Mitarbeiter bei Eintritt des [X.] in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] gestanden hat oder zuvor gemäß § 19 des jeweils geltenden Manteltarifvertrags für das [X.] wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze ausgeschieden ist und

                 

c)    

die bei den einzelnen Betriebsrentenarten erforderlichen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

        

…       

        

§ 4 [X.]

        

(1)     

Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der [X.] erworbenen [X.]. [X.] werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt.

        

…       

        
        

§ 6 Betriebliche Altersrente

        

(1)     

Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeitsverhältnis mit der [X.] beendet ist; Altersgrenze im Sinne dieses [X.] ist das vollendete 65. Lebensjahr.

        

(2)     

Die Höhe der jährlichen betrieblichen Altersrente ergibt sich gemäß § 4 aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen [X.].

        

       

        

§ 16 Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen

        

Laufende Betriebsrenten werden nach ihrem Beginn gemäß § 16 Absatz (3) Ziffer 1 [X.] jeweils zum 01. Juli eines Jahres um 1 vom Hundert ihres Betrages erhöht.

        

       

        

§ 18 In [X.] Treten

        

(1)     

Dieser Versorgungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in [X.]. …“

4

Die Protokollnotiz I zu dem Tarifvertrag bestimmt auszugsweise:

        

„Ergänzungsregelungen

        

1.    

…       

        

2.    

Darüber hinaus gilt für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 19 des jeweils geltenden Manteltarifvertrags für das [X.] geendet hat, folgende Zurechnungsregelung: Die Höhe der Betriebsrente bemisst sich im Versorgungsfall nach den bis zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen [X.]n. Hinzuzufügen sind jährlich [X.] gemäß § 4 für die [X.] nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des [X.], längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die [X.] werden auf der Grundlage des letzten rentenfähigen Einkommens auf Vollzeitbasis in seiner tariflichen Fortentwicklung zum jeweiligen [X.]punkt bestimmt.

                 

…       

        

3.    

Die Sonderregelungen gemäß Ziffer 1. und 2. gelten ausschließlich für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis unter den dort genannten Voraussetzungen endet. ...“

5

Der zeitgleich mit dem [X.] abgeschlossene TV Vereinheitlichung enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

        

„Präambel

        

Mit Beendigung ihrer Beteiligung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ([X.]) am 31.12.1994 haben sich die [X.] und die [X.] nach Maßgabe des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 verpflichtet, alle am 31.12.1994 bei der [X.] versicherten Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der [X.] nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt (‚[X.]-gleiche Zusatzversorgung’).

        

Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes mit dem [X.] 2001 vom 13.11.2001 auf eine grundlegende Reform der [X.]-Zusatzversorgung unter Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems geeinigt haben und insoweit auch dem Beschluss des [X.] vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) Rechnung getragen haben, wird die im [X.] seit 01.01.1995 bestehende Zusage auf eine [X.]-gleiche Zusatzversorgung nach Maßgabe dieses Tarifvertrages abgelöst und durch eine neue Zusage auf betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ersetzt. Die Tarifvertragsparteien kommen damit auch ihrer entsprechenden Verhandlungsverpflichtung vom 16.05.2000 nach.

        

Das bisherige [X.]-gleiche Gesamtversorgungssystem im [X.] wird mit Ablauf des 31.12.2001 abgelöst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus [X.]-gleicher Zusatzversorgung in das im [X.] seit 01.01.1995 geltende System der Neuen Betrieblichen Altersversorgung, künftig [X.], überführt.

                 
        

Teil I: Geltungsbereich

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des [X.]s der [X.]en [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.] (nachfolgend ‚[X.]’, ‚LCAG’, ‚LFT’, ‚CFG’ bzw. ‚CIB’ genannt), die auf der Grundlage des bis 31.12.2001 geltenden [X.] Nr. 3 einschließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der [X.]-gleichen Zusatzversorgung erworben haben.

        

(2)     

Der Tarifvertrag regelt auch die Ansprüche der Hinterbliebenen von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern, die aufgrund einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach Absatz 1 Versorgungsleistungen beanspruchen können.

                 
        

Teil [X.]: Mitarbeiter mit Anwartschaft auf [X.]-gleiche Gesamtversorgung

        

Abschnitt I: Rückwirkende Zusage der [X.]

        

§ 2 Rückwirkende Zusage der [X.]

        

(1)     

Alle am 01.01.2002 [X.]-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter werden unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen so gestellt, als hätten sie ab Beginn der [X.]- oder [X.]-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit [X.] eine Zusage auf Leistungen nach dem Tarifvertrag [X.] erhalten (rückwirkende Einführung der ‚[X.]’).

                 

Satz 1 gilt entsprechend für ehemalige, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis [X.]-gleich versicherte Mitarbeiter, die nach den Vorschriften der [X.]-Satzung i.d.F. der 40. Satzungsänderung ([X.]-S 40) bei Eintritt des Versicherungsfalles als pflichtversichert gelten.

                 

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern bereits vor dem [X.] die Leistung einer [X.]-gleichen Rente begonnen hat. Sie gelten ferner nicht, wenn der ehemalige Mitarbeiter vor dem [X.] das 63. Lebensjahr vollendet hat.

        

(2)     

Ab 01.01.2002 erwerben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitarbeiter gemäß Tarifvertrag [X.] auf der Grundlage ihres jeweiligen rentenfähigen Einkommens [X.].

                 

...     

        

§ 18 In-[X.]-Treten

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in [X.]. …“

6

§ 19 des zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] in [X.] befindlichen Manteltarifvertrags Nr. 5 für das [X.], gültig ab 1. April 1996 (im Folgenden: MTV [X.]), lautet:

        

„§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet - ohne daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird.

        

(2)     

Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters kann bei körperlicher und beruflicher Eignung über dieses Alter verlängert werden, soweit die einschlägigen Vorschriften eine Verwendung über das 55. Lebensjahr hinaus zulassen. Wird das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters ausnahmsweise entsprechend Satz 1 über das 55. Lebensjahr verlängert, so endet es - ohne daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter ein weiteres Lebensjahr vollendet. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig; Satz 2 gilt entsprechend.

                 

In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis - ohne daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.

        

(3)     

[X.] können nach Erreichen der Altersgrenze, wenn und solange sie noch voll leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit innerhalb der [X.] weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als [X.] kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der [X.] noch auf Seiten des [X.]s.“

7

Das Arbeitsverhältnis des [X.] endete gemäß § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 MTV [X.] nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Mai 1999. Seit 1. Juni 2002 bezieht der Kläger eine Betriebsrente. Bei der Berechnung seiner Betriebsrente wurden die von ihm während seines aktiven Arbeitsverhältnisses erworbenen [X.] zugerechnet, ferner gemäß Protokollnotiz I Nr. 2 Satz 3 zum [X.] drei weitere [X.] für die [X.] vom vollendeten 60. Lebensjahr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er werde bei der Berechnung seiner [X.] wegen seines Alters diskriminiert. Er werde gegenüber einem Kollegen, der im Alter von 22 Jahren bei der Beklagten eine Tätigkeit aufgenommen habe und nach einer Betriebszugehörigkeit von etwa 33 Jahren nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei, benachteiligt. Dieser Kollege erhalte, obwohl er nur auf eine gleich lange aktive Dienstzeit zurückblicken könne wie er selbst, aufgrund der Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 Satz 3 zum [X.] für die [X.] nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres acht zusätzliche nachvertragliche [X.] und damit fünf mehr als er selbst. Dieselbe Betriebszugehörigkeit führe daher für ihn zu einer geringeren Betriebsrente, da er in höherem Lebensalter aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei als der zum Vergleich herangezogene Kollege. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Sie könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass auch ihm fünf weitere nachvertragliche [X.] zugebilligt würden. Auf diese Weise erhöhe sich die ihm zustehende Betriebsrente um 529,73 Euro monatlich.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Juni 2002 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.824,76 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die [X.] kein höherer Betriebsrentenanspruch zu. Die [X.] hat die dem Kläger nach dem [X.] zustehende Betriebsrente zutreffend errechnet. Die der Berechnung der Altersrente zugrunde liegenden tariflichen Regelungen diskriminieren den Kläger nicht ungerechtfertigt wegen seines Alters.

I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. In der gebotenen Auslegung ist er bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und vom erforderlichen Feststellungsinteresse getragen; der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen.

1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, wie hoch seine [X.] bei Eintritt des [X.] am 1. Juni 2002 war. Der Kläger macht trotz des in diese Richtung weisenden Wortlautes seines Antrags nicht geltend, dass diese Rente diejenige ist, die seither von der [X.] in unveränderter Höhe an ihn zu bezahlen ist. Es geht ihm vielmehr erkennbar darum, die genaue Höhe seiner [X.] festgestellt zu erhalten, auf der im weiteren Verlauf des [X.] seit dem 1. Juni 2002 die Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen nach § 16 [X.] aufbauen. Die Höhe der [X.] hängt ua. von der Anzahl der nach der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] zuzurechnenden nachvertraglichen [X.] ab. Hierauf bezieht sich die erstrebte Feststellung. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

2. In dieser Auslegung ist der Antrag bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger will nur die Höhe der [X.] festgestellt wissen, die ihm nach Abzug der [X.] zusteht, und damit der laufenden Versorgungsleistung, die ihm die [X.] selbst zu gewähren hat.

3. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Vorschrift nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Vorliegend geht es um die Frage, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der [X.] bei Eintritt des [X.] am 1. Juni 2002 hatte und damit um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der [X.].

4. Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, da die [X.] die geltend gemachte Höhe der Versorgung des [X.] leugnet. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 18; 24. Juni 1998 - 3 [X.] - zu A der Gründe, [X.]E 89, 180).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von der [X.] errechnete [X.] iHv. 2.295,03 Euro brutto um 529,73 Euro brutto erhöht werden muss. Er hat keinen Anspruch auf Zurechnung weiterer fünf nachvertraglicher [X.]. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] sind nicht erfüllt. Die Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] ist rechtswirksam. Sie verstößt weder gegen das [X.] ([X.]) oder gegen Unionsrecht noch gegen sonstiges nationales Recht.

1. Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht mit Erfolg auf die Protokollnotiz I Nr. 2 [X.] stützen. Danach hat er Anspruch auf Zurechnung von drei nachvertraglichen [X.]n. Diese hat die [X.] bei der Ermittlung seiner [X.] zum 1. Juni 2002 berücksichtigt.

a) Nach der Protokollnotiz I Nr. 2 [X.] werden bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 19 [X.] geendet hat, jährlich [X.] gemäß § 4 [X.] für die [X.] nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des [X.], längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, hinzugefügt.

b) Der Kläger ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Mai 1999 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] gemäß § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] ausgeschieden. Er hat deshalb nach der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] Anspruch auf Zurechnung von drei [X.]n für die [X.] zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine Zurechnung weiterer fünf nachvertraglicher [X.] ist nach der Protokollnotiz I Nr. 2 in seinem Fall nicht vorgesehen.

2. Die Regelung über die Zurechnung nachvertraglicher [X.] in der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] iVm. § 19 [X.] ist von der [X.] der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters mit der Folge, dass dem Kläger die nach der Protokollnotiz I Nr. 2 iVm. § 19 [X.] maximal denkbare Anzahl von insgesamt acht nachvertraglichen [X.]n zugerechnet werden müsste. Die tarifliche Regelung ist zwar am [X.] zu messen. Sie ist jedoch nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam. Die tariflichen Bestimmungen der Protokollnotiz und die Regelungen des [X.] sind unionsrechtskonform. Die Regelung der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] hält auch im Übrigen einer Rechtskontrolle stand.

a) Die Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] ist am [X.] zu messen. Sowohl dessen sachlicher als auch dessen zeitlicher Anwendungsbereich sind eröffnet.

aa) Das [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltenen Verweisung auf das [X.] auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 22 ff., [X.]E 125, 133). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

[X.]) Das [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis bestand. Dies muss kein Arbeitsverhältnis sein. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Anwartschafts- oder Versorgungsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des [X.] noch besteht bzw. bestand (offengelassen [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 59, [X.]E 129, 105). Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft des ausgeschiedenen Arbeitnehmers begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Versorgungsrisiko nach den Regeln der Versorgungsordnung abzudecken. Dieses Risiko aktualisiert sich mit Eintritt des [X.]. Nach § 6 Abs. 1 [X.] gilt das Gesetz zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. [X.] 15. September 2009 - 3 [X.] - Rn. 28 u. 37, [X.]. 3 Nr. 317 = EzA [X.] § 2 Nr. 5; 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 63, [X.]E 134, 89). Das Versorgungsverhältnis des [X.] zur [X.] besteht unter der Geltung des am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) in [X.] getretenen [X.] fort.

b) Die Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] ist nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 [X.] genannten Gründe benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen - wozu auch Tarifverträge gehören -, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

Nach § 1 [X.] sollen durch das Gesetz ua. Benachteiligungen aus Gründen des Alters verhindert oder beseitigt werden. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gestattet - in weitgehend gleicher Formulierung wie § 3 Abs. 2 [X.] - die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] können derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere „die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen“ einschließen.

[X.]) Danach wird der Kläger durch die Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] nicht unzulässigerweise wegen seines Alters benachteiligt.

(1) Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch die tarifliche Regelung überhaupt wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung gegenüber einem Kollegen in einer vergleichbaren Situation erfährt.

(a) Dem könnte bereits entgegenstehen, dass die tarifliche Regelung allen Piloten, die aufgrund der Altersgrenze in § 19 [X.] ausscheiden, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres je einen nachvertraglichen [X.] pro Jahr zurechnet. Der Kläger wird dadurch zwar anders behandelt als ein Pilot, dessen Arbeitsverhältnis - wie das des [X.] - nach 33 Dienstjahren beendet wird, der jedoch - im Unterschied zum Kläger - bei Eintritt in das Unternehmen der [X.] 22 Jahre alt war und der nach § 19 Abs. 1 [X.] bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, während der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit 27 Jahren begonnen hat und erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] ausgeschieden ist. Seine 33-jährige Betriebszugehörigkeit im Unternehmen der [X.] führt infolge einer geringeren Zurechnung nachvertraglicher [X.] nach der Protokollnotiz I Nr. 2 zu einem geringeren Betriebsrentenanspruch. Dies beruht allerdings darauf, dass die tarifliche Regelung allen Piloten, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Altersgrenze in § 19 [X.] zwischen der Vollendung des 55. und 60. Lebensjahres endet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nachvertraglich einen [X.] pro Jahr gewährt. Die tarifliche Zurechnungsregelung behandelt damit alle diese Piloten gleich, indem sie ihnen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres [X.] zurechnet. Auch dem Kläger wären acht statt drei nachvertragliche [X.] zugerechnet worden, wenn er bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre und er sich nicht zu einer mehrfachen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entschlossen hätte.

(b) Es ist zudem fraglich, ob sich der Kläger in einer vergleichbaren Situation befindet wie ein Pilot, der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses [X.] war als er selbst und der nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] hat sich der Kläger dafür entschieden, in den Jahren zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch Arbeitsleistungen für die [X.] zu erbringen und im Gegenzug dafür die vorgesehene Vergütung einschließlich der [X.] nach § 4 [X.] zu erhalten. Die [X.], deren Arbeitsverhältnis bereits fünf Jahre länger gedauert hatte und die nach § 19 Abs. 1 [X.] mit Vollendung des 55. Lebensjahres ausgeschieden ist, hat in den Jahren zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, folglich keine Vergütung mehr erhalten, sondern die Übergangsversorgung nach dem [X.] 1989 in Anspruch genommen und dadurch idR Einkommenseinbußen erfahren. Während der Kläger noch im Arbeitsverhältnis stand und [X.] nach § 4 [X.] erworben hat, war diese Möglichkeit für die [X.] nicht mehr gegeben. Die durch die Protokollnotiz I Nr. 2 in diesem Fall vorgesehene Zurechnung nachvertraglicher [X.] stellt wie die Übergangsversorgung nach dem [X.] 1989 eine Kompensation für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar.

(2) Selbst wenn in der durch die tarifliche Regelung bewirkten unterschiedlichen Behandlung eines mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschiedenen Piloten gegenüber einem Piloten, der nach derselben Betriebszugehörigkeit mit 55 Jahren ausgeschieden ist, eine - unmittelbare - Benachteiligung wegen des Alters liegen sollte, wäre diese gerechtfertigt. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.], aber aus § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.].

(a) Der Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] ist vorliegend nicht eröffnet. Die streitbefangene Regelung der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] stellt keine Festsetzung einer Altersgrenze bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen dar. Die über § 19 [X.] in Bezug genommene Altersgrenze ist keine Altersgrenze iSd. Vorschrift, denn sie regelt weder eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft noch den Beginn des [X.]. Die Begrenzung für die Zurechnung nachvertraglicher [X.] auf die Vollendung des 63. Lebensjahres ist zwar eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.]. Deren Wirksamkeit wird vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht in Zweifel gezogen. Die Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] regelt auch nicht die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen der betrieblichen Altersversorgungssysteme für versicherungsmathematische Berechnungen. Zwar erfordert die Anwendung der Protokollnotiz I Nr. 2 eine Berechnung zur Ermittlung der Anzahl der zuzurechnenden nachvertraglichen [X.]. Dies ist jedoch keine „versicherungsmathematische Berechnung“. [X.] Berechnungen sind nur solche Berechnungen, bei denen mit Hilfe der mathematischen Statistik und der Wahrscheinlichkeitsrechnung die Grundlagen für die Berechnung von Prämien, Beiträgen und Versicherungsleistungen ermittelt werden (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „Versicherungsmathematik“). Eine solche Berechnung verlangt die Protokollnotiz I Nr. 2 nicht.

(b) Die Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] ist gemessen an § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] wirksam. Die unterschiedliche Behandlung von Piloten, die mit 60 Jahren nach der Altersgrenzenregelung in § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, gegenüber Piloten, die mit derselben Dauer der Betriebszugehörigkeit mit 55 Jahren nach § 19 Abs. 1 [X.] ausscheiden, hinsichtlich der Anzahl der zuzurechnenden [X.] ist zulässig, denn sie ist objektiv und angemessen und durch ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel gerechtfertigt; die eingesetzten Mittel zur Erreichung des Ziels sind angemessen und erforderlich.

(aa) Ziel der Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 ist die Sicherstellung einer angemessenen betrieblichen Altersversorgung für diejenigen Arbeitnehmer, die auf der Grundlage des § 19 [X.] deutlich vor dem Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und denen damit ein weiterer Aufbau von Rentenansprüchen nicht möglich ist. Dieses mit der tariflichen Regelung verfolgte Ziel ist zwar im Tarifvertrag nicht ausdrücklich benannt. Es ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Kontext der tarifvertraglichen Regelung, insbesondere ihrem erkennbaren Sinn und Zweck. Dies ermöglicht eine Überprüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung und genügt insoweit daher auch unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 45, Slg. 2009, [X.]; [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 31 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

Die Protokollnotiz knüpft für die Zurechnung weiterer nachvertraglicher [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 [X.] an und gewährt diese Ansprüche nach Nr. 3 der Protokollnotiz I auch nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 [X.]. Die Tarifvertragsparteien wollen durch die Protokollnotiz I Nr. 2 daher sicherstellen, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor der Vollendung des 63. Lebensjahres aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 19 [X.] und damit deutlich vor dem [X.]punkt endet, zu dem frühestens eine Altersrente bezogen werden kann, hierdurch keine Nachteile in der betrieblichen Altersversorgung erleiden. Die Zurechnung von nachvertraglichen [X.]n ergänzt damit die im [X.] 1989 hinsichtlich der Vergütung im [X.]raum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorgesehene Absicherung der Arbeitnehmer. Die Protokollnotiz I Nr. 2 will die Arbeitnehmer für diesen [X.]raum auch in der betrieblichen Altersversorgung absichern, indem ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nachvertragliche [X.] zugerechnet werden. Die Tarifvertragsparteien wollen damit sicherstellen, dass die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer von ihrem individuellen Eintritt in das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn des Bezuges von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird, sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 [X.] eintritt.

Dieses Ziel ist legitim iSv. § 10 Satz 1 [X.]. Die Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung liegt im Allgemeininteresse und ist sozialpolitischer Art. Es genügt daher den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), der durch § 10 [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurde (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.] ua.] Rn. 81, [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

([X.]) Von diesem Regelungszweck her ist es naheliegend und damit angemessen, wenn die Tarifvertragsparteien die Zurechnung nachvertraglicher jährlicher [X.] für die [X.] zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 [X.] und der Vollendung des 63. Lebensjahres vorsehen. Damit schließen die Tarifvertragsparteien eine ansonsten unvermeidlich auftretende Lücke in der Absicherung der nach § 19 [X.] ausgeschiedenen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung. Die Tarifvertragsparteien stellen diese Arbeitnehmer so, wie sie stehen würden, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis bis zum 63. Lebensjahr fortgesetzt hätten.

Die tarifliche Regelung geht damit auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (vgl. hierzu [X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 36 ff., [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 17 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 17). Die Regelung schließt lediglich die bei jedem betroffenen Arbeitnehmer individuell auftretende Absicherungslücke zwischen der individuellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem 63. Lebensjahr.

([X.]) Die tarifvertragliche Vorschrift führt nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Sie ist vielmehr ein notwendiger Teil im Gesamtkonzept der Tarifregelungen zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse des fliegenden Personals zu [X.]punkten vor Erreichen des Alters, ab dem üblicherweise Leistungen aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung bezogen werden können.

(3) Der Senat kann über die Vereinbarkeit der tariflichen Regelung mit Unionsrecht selbst entscheiden. Es besteht keine Verpflichtung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zu richten (Art. 267 AEUV). Die zur Beurteilung der Wirksamkeit der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] und der Regelung in § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] heranzuziehenden Grundsätze zur Auslegung und zur Anwendung der § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt.

Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Rahmenrichtlinie zur Konkretisierung des primärrechtlichen Grundsatzes ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache „Kücükdeveci“ ([X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - Slg. 2010, [X.]) und in der Rechtssache „[X.] ua.“ ([X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - [[X.]] Slg. 1982 S. 3415). Es liegt ein Fall des „acte éclairé“ vor (vgl. zur Begrifflichkeit: [X.] 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 - Rn. 56 f., NJW 2011, 288). Ob ein Grund iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] gegeben ist, der eine Diskriminierung wegen des Alters ausschließt, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen ([X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 47 ff., Slg. 2009, [X.]).

c) Die Tarifregelung hält auch im Übrigen einer Rechtskontrolle stand. Die Tarifvertragsparteien bewegen sich mit der Bestimmung innerhalb des tarifvertraglich Regelbaren. Tarifverträge können die betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. § 1 Abs. 1 [X.], § 17 [X.]). Soweit die Protokollnotiz I zum [X.] eine von § 2 Abs. 1 [X.] abweichende Bestimmung enthält, ist dies von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich gedeckt. Die Wirksamkeit der Protokollnotiz I Nr. 2 zum [X.] scheitert auch nicht an einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder ob sie an dessen Grundsätze nur mittelbar gebunden sind (vgl. dazu [X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 146/03 - zu I 3 b der Gründe mwN, [X.]E 108, 94). Jedenfalls enthält Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters keine weitergehenden Anforderungen als § 10 [X.] und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.].

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. [X.]    

        

    Schepers     

                 

Meta

3 AZR 481/10

17.04.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 8. April 2009, Az: 10 Ca 9241/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1 AGG, § 2 Abs 2 S 2 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, § 10 S 3 Nr 4 AGG, Art 267 AEUV, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. 3 AZR 481/10 (REWIS RS 2012, 7292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7292

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 788/16 B

3 Sa 787/16 B

3 Sa 786/16 B

11 Sa 924/15

4 Sa 540/11

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