Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2018, Az. 3 AZR 731/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 5292

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Gegenstand

Hinterbliebenenversorgung - Wegfall durch Tarifregelung


Leitsatz

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stehen einem vollständigen und ersatzlosen Wegfall einer bei oder nach dem Eintritt des Versorgungsfalls "Alter" noch bestehenden Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2016 - 6 Sa 1169/15 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufgehoben, wie es der Klage der Klägerin stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2015 - 23 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte haben die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine betriebliche Hinterbliebenenrente.

2

Der im Mai 1938 geborene Kläger zu 1. (im Folgenden Kläger) war seit dem 1. Dezember 1966 für die beklagte Fluggesellschaft zuletzt als Flugkapitän tätig. Auf das Arbeits- und Versorgungsverhältnis des [X.] findet [X.] „der jeweils gültige Tarifvertrag für das Bordpersonal“ Anwendung.

3

Nach der Vollendung des 58. Lebensjahres schied der Kläger zum 1. Juni 1996 aus dem aktiven Dienst aus und bezog zunächst eine tarifliche Übergangsversorgung. Seit dem 1. Juni 2001 - nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres - bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Rente von der [X.] (im Folgenden [X.]) sowie eine Betriebsrente von der [X.]. Die Klägerin zu 2. (im Folgenden Klägerin) ist die Ehefrau des [X.]. Die Eheschließung erfolgte im September 2001.

4

Die Beklagte war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 als Unternehmen des öffentlichen Dienstes Mitglied der [X.] und der Kläger vom Beginn seines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 bei der [X.] pflichtversichert.

5

Die betriebliche Altersversorgung des [X.] richtete sich ursprünglich nach dem Versorgungstarifvertrag Nr. 3 (im Folgenden [X.] Nr. 3). § 2 [X.] Nr. 3 sah die Verpflichtung der [X.] vor, die Arbeitnehmer bei der [X.] so zu versichern, „dass der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen der Gesamtversorgung erwerben kann, soweit die Satzung der [X.] es zulässt“. Um den Arbeitnehmern auch nach dem Ende der Mitgliedschaft der [X.] in der [X.] zum 31. Dezember 1994 eine Versorgung entsprechend der Satzung der [X.] zu ermöglichen, schlossen die Beklagte und die [X.] (im Folgenden [X.]) am 10. Mai 1994 den [X.] Nr. 3 (im Folgenden [X.] Nr. 3). Dieser bestimmte ua.:

        

„1.     

[X.]/LSG/CFG sind verpflichtet, nach Beendigung der [X.]-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der [X.] pflichtversicherten Mitarbeiter/-innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der [X.] nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.

                 

…       

                 

Die Sätze 1 bis 3 finden auch für Hinterbliebene der dort Berechtigten bei [X.]/LSG/CFG, die nach dem 31.12.1994 versterben, entsprechende Anwendung.

        

2.    

Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden [X.]-/LSG-/CFG-[X.] mit der Maßgabe, daß [X.]/LSG/CFG anstelle der [X.] deren Verpflichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.“

6

Die in Bezug genommene Satzung der [X.] idF der zusammengefassten 38., 39., 40. und 41. Satzungsänderungen bestimmte hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung ua.:

        

§ 46 

        

Ausschluss von Ansprüchen

        

(1)     

Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente für Witwen besteht nicht, wenn

                 

a)    

…, oder

                 

b)    

die Ehe nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden ist und der Verstorbene zur [X.] der Eheschließung das 65. Lebensjahr vollendet hatte, ...“

7

Für die ab dem 1. Januar 1995 eingestellten Arbeitnehmer der [X.] richtete sich die betriebliche Altersversorgung nicht mehr nach dem [X.] Nr. 3, sondern nach dem Tarifvertrag „Betriebliche Altersversorgung vom 1. September 1995“. Dieser wurde durch den Tarifvertrag „[X.] für das [X.]“ vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden [X.]) neu gefasst und lautet auszugsweise:

        

        

§ 9   

                 

Betriebliche Witwen-, Witwer- und Waisenrente

        

(1)     

Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Mitarbeiters oder eines versorgungsberechtigten ehemaligen Mitarbeiters hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf betriebliche Witwen- bzw. Witwerrente.

                 

…       

        

(2)     

Die Gewährung einer betrieblichen Witwen- oder Witwerrente setzt voraus, dass die Ehe vor dem Eintritt des [X.] geschlossen wurde und bis zum [X.]punkt des Todes fortbestanden hat. …

        

…       

        
                 

§ 18   

                 

In [X.] Treten

        

(1)     

Dieser Versorgungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in [X.]. …“

8

Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im [X.] 2001 vom 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der [X.]-Zusatzversorgung geeinigt hatten, die [X.] den [X.] Nr. 3 zum 31. Dezember 2001 bereits gekündigt hatte und die Tarifvertragsparteien unter dem 16. Mai 2000 eine Verhandlungsverpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart hatten, schlossen die [X.] - deren Mitglied die Beklagte damals war - und die [X.] am 4. Dezember 2004 den „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das [X.] - Ablösung der [X.]-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die [X.]“ (im Folgenden [X.]). Dieser bestimmt ua.:

        

Präambel

        

…       

        

Das bisherige [X.]-gleiche Gesamtversorgungssystem im [X.] wird mit Ablauf des 31.12.2001 abgelöst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus [X.]-gleicher Zusatzversorgung in das im [X.] seit 01.01.1995 geltende System der Neuen Betrieblichen Altersversorgung, künftig [X.], überführt.

                          
        

Teil I:

Geltungsbereich

        

§ 1     

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des [X.]s der Gesellschaften [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.] (nachfolgend ...), die auf der Grundlage des bis 31.12.2001 geltenden [X.] Nr. 3 einschließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der [X.]-gleichen Zusatzversorgung erworben haben.

        

(2) Der Tarifvertrag regelt auch die Ansprüche der Hinterbliebenen von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern, die aufgrund einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach Absatz 1 Versorgungsleistungen beanspruchen können.

        

Teil II:

Mitarbeiter mit Anwartschaft auf [X.]-gleiche Gesamtversorgung

        

Abschnitt I

Rückwirkende Zusage der [X.]

        

§ 2     

Rückwirkende Zusage der [X.]

        

(1) Alle am 01.01.2002 [X.]-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter werden unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen so gestellt, als hätten sie ab Beginn der [X.]- oder [X.]-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit [X.] eine Zusage auf Leistungen nach dem Tarifvertrag [X.] erhalten (rückwirkende Einführung der ‚[X.]‘).

        

Satz 1 gilt entsprechend für ehemalige, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis [X.]-gleich versicherte Mitarbeiter, die nach den Vorschriften der [X.]-Satzung i.d.F. der 40. Satzungsänderung ([X.]-S 40) bei Eintritt des Versicherungsfalles als pflichtversichert gelten.

        

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern bereits vor dem [X.] die Leistung einer [X.]-gleichen Rente begonnen hat. Sie gelten ferner nicht, wenn der ehemalige Mitarbeiter vor dem [X.] das 63. Lebensjahr vollendet hat.

        

…       

        

Teil III:

Ehemalige Mitarbeiter und Hinterbliebene

        

§ 13   

[X.]-gleiche Versorgungsrenten mit Rentenbeginn vor dem [X.]

        

(1) (Festsetzung) [X.]-gleiche Versorgungsrenten und [X.]-gleiche Versorgungsrenten an Hinterbliebene mit Rentenbeginn vor dem [X.] sind auf Grundlage des am 31.12.2001 geltenden [X.]-Satzungsrechts i.d.F. der 40. Satzungsänderung ([X.]-S 40) zu berechnen. ...

        

(2) (Weiterzahlung - Anpassung) Die nach Abs. 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 als garantierte Betriebsrenten auf der Grundlage und gemäß den Regelungen des Tarifvertrages [X.] weitergeleistet. Sie erhöhen sich nach ihrem Beginn jeweils zum 01. Juli - frühestens ab dem [X.] - um 1 vom Hundert ihres Betrages und werden weiterhin zum bisher maßgeblichen [X.]punkt ausgezahlt. …

        

…       

        

(5) (Anspruch auf Hinterbliebenenrente) Verstirbt ein nach Absatz 1 unmittelbar Berechtigter, haben seine Hinterbliebenen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und der Regelungen des Tarifvertrages [X.] Anspruch auf [X.].

        

…       

        

Teil V:

Schlussbestimmungen

        

…       

        

§ 18   

In-[X.]-Treten

        

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in [X.]. …“

9

Mit ihrer Klage erstreben die Kläger die Verpflichtung der [X.], bei Eintritt des [X.] eine Witwenrente zu gewähren. Sie haben die Ansicht vertreten, die Tarifverträge aus dem [X.] könnten bestehende Anwartschaften von [X.] nicht nachträglich schmälern. Ein solcher Eingriff stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar und verstoße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

Die Kläger haben zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall des Fortbestandes der Ehe und des Todes des Klägers mit der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen gemäß dem für das Arbeitsverhältnis des Klägers geltenden Ergänzungstarifvertrag vom 10. Mai 1994.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der [X.] habe mit dem [X.] den [X.] Nr. 3 wirksam abgelöst. Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie nach dem Beschluss des [X.] vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -), durch den das damalige [X.]-Satzungsrecht für verfassungswidrig erklärt wurde, nicht mehr berechtigt erwarten konnten, dass die Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung der [X.] in der 38., 39., 40. und 41. Fassung weiter fortbestehen würde. Im Übrigen sei die Tarifänderung aus erheblichen Sachgründen, nämlich der Umsetzung des Beschlusses des [X.] und der Vereinheitlichung der beiden bei ihr bestehenden Versorgungssysteme, erfolgt. Deshalb liege in der Änderung und Vereinheitlichung der tarifvertraglichen Regelungen zum Stichtag 1. Januar 2002 keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Kläger begehren die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Das [X.] hat der Feststellungsklage der Klägerin zu Unrecht entsprochen, hingegen der zulässigen Feststellungsklage des [X.] zu Recht stattgegeben.

I. Die Feststellungsklage des [X.] ist zulässig, die der Klägerin ist unzulässig.

1. Der Antrag ist - bei gebotener Auslegung - auf die Feststellung einer Verpflichtung der [X.]n gerichtet, der Klägerin bei Eintritt des [X.] „Tod des [X.]“, soweit die Ehe bis zu diesem [X.]punkt fortbestanden hat, eine Hinterbliebenenrente nach der für das von der [X.]n gegebene Versorgungsversprechen maßgeblichen Versorgungsregelung zu gewähren.

2. Für den so verstandenen Klageantrag sind die Voraussetzungen des § 256 ZPO für die Klage des [X.], nicht jedoch für die der Klägerin gegeben.

a) Das Klagebegehren des [X.] erfüllt die Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO.

aa) Die Klage richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Bei einer [X.] als Teil des [X.] an den Arbeitnehmer handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB. Dieser berechtigt den Arbeitnehmer, die Leistungen auch selbst geltend zu machen, § 335 BGB ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 158, 154). Bei Versorgungszusagen, die auf kollektiv-rechtlichen Regelungen beruhen, gilt nach dem Zweck des [X.] nichts anderes (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 133, 289).

Unerheblich ist, dass im Rahmen der dem Kläger erteilten Versorgungszusage die [X.] lediglich eine einzelne Verpflichtung darstellt. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] 297/15 - Rn. 13, [X.]E 158, 154; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 448/09 - Rn. 18).

bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung.

(1) Die [X.] stellt ihre Leistungspflicht bei Eintritt des [X.] in Abrede.

(2) Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil die persönlichen Verhältnisse des [X.] zum [X.]punkt seines Ablebens noch nicht feststehen. Auch Rentner können durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 158, 154).

(3) Die Feststellungsklage ist zudem geeignet, die rechtliche Situation nach dem Ableben des [X.] verbindlich zu klären. Der Anspruch auf [X.] nach dem Eintritt des [X.] bestimmt sich nach den Rechtsbeziehungen zwischen dem ursprünglich Versorgungsberechtigten, dem - ehemaligen - Arbeitnehmer, und dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber. Diese Rechtsbeziehungen können mit Rechtskraftwirkung, die sich aus materiell-rechtlichen Gründen auch auf die Hinterbliebenen erstreckt, zwischen dem ursprünglich Versorgungsberechtigten und dem [X.] verbindlich geklärt werden. Die gerichtliche Entscheidung entfaltet damit präjudizielle Wirkung auch für nachfolgende Prozesse zwischen dem Hinterbliebenen und dem vormaligen Arbeitgeber.

b) Die Feststellungsklage der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO hingegen nicht und ist deshalb unzulässig. Die Klägerin steht vor dem Eintritt des [X.] - Vorversterben des [X.] - in keinem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zur [X.]n.

aa) Ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet (vgl. [X.] 19. November 2014 - [X.]/14 - Rn. 23 mwN). Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (vgl. [X.] 19. November 2014 - [X.]/14 - Rn. 24 mwN). Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 158, 154; 17. Juni 2014 - 3 [X.] 412/13 - Rn. 16 mwN), insbesondere auch auf einen streitigen Teil des [X.], beschränken ([X.] 2. März 2012 - V ZR 159/11 - Rn. 16).

bb) Danach steht die Klägerin vor dem Eintritt des [X.] nicht in einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zur [X.]n (vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] 294/11 - Rn. 14, [X.]E 146, 200). Die [X.] ist ein Teil des [X.] an den Arbeitnehmer und stellt einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar. Das Versprechen an den [X.] erfolgt dabei nach § 331 Abs. 1 BGB grundsätzlich in der Weise, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel erst mit dem Tod des [X.] erwirbt (vgl. [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 930/12 - Rn. 14, [X.]E 149, 200; 15. Oktober 2013 - 3 [X.] 294/11 - Rn. 14 mwN; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 331 Rn. 2 mwN; [X.]/[X.] (2015) § 331 Rn. 4 mwN). Der Dritte hat folglich bis zum Tod des [X.] nur eine ungesicherte Aussicht auf den Erwerb, mithin ein rechtliches Nullum, vergleichbar der Stellung eines widerruflich Bezugsberechtigten bei der Lebensversicherung (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 331 Rn. 1 iVm. § 328 Rn. 144; vgl. auch [X.] 27. April 2010 - [X.]/09 - Rn. 3 mwN). Auch insoweit gilt für kollektiv-rechtliche Regelungen nichts anderes.

Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ändert daran auch der Umstand nichts, dass es sich bei einem Anspruch auf [X.] - auch im unionsrechtlichen Sinne - um Arbeitsentgelt des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers handelt. Denn die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagte [X.] ist als Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] - auch - Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebszugehörigkeit (vgl. [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 18) und hat [X.]. Der Hinterbliebene hat hingegen keine Arbeitsleistung erbracht.

II. Die Feststellungsklage des [X.] ist begründet. Die [X.] ist verpflichtet, bei Fortbestand der Ehe der Kläger bis zum Eintritt des [X.], der Klägerin eine [X.] zu gewähren. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist nicht nach § 9 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen.

1. Die tarifvertraglichen Regelungen gewähren dem Kläger keine [X.] zugunsten der Klägerin.

a) Die Regelungen des [X.] und des [X.] finden grundsätzlich auf das Versorgungsverhältnis des [X.] zur [X.]n aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung.

Dem steht nicht entgegen, dass das Versorgungsverhältnis des [X.] nach dessen Eintritt in den Ruhestand durch den [X.] und den [X.] neu geregelt wurde. Die Tarifvertragsparteien können tarifliche Regelungen auch für Versorgungsempfänger vereinbaren (ausf. [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] 86/16 - Rn. 16 f.; 20. September 2016 - 3 [X.] 273/15 - Rn. 22 ff.).

b) Der Kläger unterfällt auch dem persönlichen Anwendungsbereich des [X.]. Nach § 1 Abs. 1 [X.] gilt dieser Tarifvertrag für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des [X.] der [X.]n, die - wie der Kläger - auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.] Nr. 3 einschließlich des [X.] Nr. 3 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der [X.] Zusatzversorgung erworben haben.

Die Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich in § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 [X.] sind wirksam (vgl. [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] 86/16 - Rn. 19; 11. August 2009 - 3 [X.] 23/08 - Rn. 31 ff., [X.]E 131, 298; [X.] 12. Juli 2010 - 1 BvR 1568/10 -). Dies wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.

c) Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen ergibt, dass nach § 13 Abs. 5 [X.] die Vorgaben des § 9 [X.] Anwendung finden (zu den Auslegungsgrundsätzen [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] 904/13 - Rn. 27 mwN). Die in § 13 Abs. 5 [X.] enthaltene Verweisung auf § 9 [X.] ist eine Rechtsgrundverweisung (im Einzelnen [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] 86/16 - Rn. 20 ff.). Deshalb erfordert ein Anspruch auf Witwenrente, wenn der Versorgungsfall gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] erst nach dem 1. Januar 2002 eingetreten ist - oder wie vorliegend erst nach dem 1. Januar 2002 eintreten kann -, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 [X.] erfüllt sind (vgl. [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] 86/16 - Rn. 20, 27). Das ist bezogen auf die Ehe der Kläger nicht mehr möglich, denn diese wurde erst nach dem Eintritt des [X.] geschlossen.

2. Dies führt im Streitfall dazu, dass die Zusage einer Witwenrente und damit die Absicherung der Klägerin wegfällt.

Zum [X.]punkt der Eheschließung im September 2001 galt über die Verweisung in Nr. 1 [X.] Nr. 3 noch § 46 Abs. 1 Buchst. [X.]. Danach schloss eine erst nach dem Eintritt des [X.] eingegangene Ehe eine [X.] nur aus, wenn der Versorgungsempfänger bei der Eheschließung sein 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Voraussetzung für den Ausschluss einer [X.] erfüllte der bei der Eheschließung erst 63 Jahre alte Kläger nicht. Erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des im Dezember 2004 geschlossenen [X.] zum 1. Januar 2002 (§ 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]) unterfiel die Versorgungszusage des [X.] nach § 13 Abs. 5 [X.] der Ausschlussklausel in § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente, die für ihn keine [X.] mehr vorsieht.

3. Ein für den Fall des [X.] der Ehe bis zum Eintritt des [X.] möglicher Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ist jedoch nicht nach § 9 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen. Der durch § 13 Abs. 5 [X.] iVm. § 9 Abs. 2 [X.] bewirkte Wegfall der zweiten Voraussetzung für den Anspruchsausschluss - namentlich die Vollendung des 65. Lebensjahres zur [X.] der Eheschließung - verletzt die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden und auch für die Tarifvertragsparteien verbindlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

a) Nach dem Ablösungsprinzip ([X.]kollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt ([X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 382/10 - Rn. 42; 20. März 2002 - 10 [X.] 501/01 - zu II 2 c bb der Gründe, [X.]E 100, 377). Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung ([X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 382/10 - Rn. 42; 21. August 2007 - 3 [X.] 102/06 - Rn. 31 ff., [X.]E 124, 1).

Das vom Senat zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] 72/83 - [X.]E 49, 57) ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher [X.] rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] 273/15 - Rn. 33). Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen ([X.] 20. September 2016 - 3 [X.] 273/15 - Rn. 33; 28. Juli 2005 - 3 [X.] 14/05 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 115, 304). Der Gesetzgeber des [X.] hat den Tarifvertragsparteien mit § 19 Abs. 1 [X.] (§ 17 Abs. 3 [X.] aF) grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, etwa den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von §§ 2, 2a Abs. 1, §§ 3 und 4 [X.] festzusetzen und abweichend von § 5 [X.] und von § 16 [X.] Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (vgl. [X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.] 255/05 - Rn. 40, [X.]E 118, 326).

Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden ([X.] 20. September 2016 - 3 [X.] 273/15 - Rn. 34; 27. Februar 2007 - 3 [X.] 734/05 - Rn. 39 mwN, [X.]E 121, 321). [X.] ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder - wie vorliegend - der Versorgungsempfänger ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (zum Begriff vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 204/12 - Rn. 46, [X.]E 147, 373). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in [X.] oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen ([X.] 20. September 2016 - 3 [X.] 273/15 - Rn. 34 mwN).

b) Danach greift die Neuregelung der Hinterbliebenenrente durch § 13 Abs. 5 [X.] iVm. § 9 Abs. 2 [X.] in die dem Kläger zugesagte [X.] unzulässig ein.

aa) Es ist grundsätzlich unzulässig, wenn - wie im Fall des [X.] - eine zugesagte [X.] vollständig und ersatzlos entfällt, die bei oder nach dem Eintritt des [X.] „Alter“ bestanden hat.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats können nach Eintritt des [X.] „Alter“ allenfalls noch geringfügige Verschlechterungen der zugesagten [X.] gerechtfertigt sein (vgl. [X.] 12. Oktober 2004 - 3 [X.] 557/03 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 112, 155). Der Versorgungsberechtigte hat mit dem Eintritt dieses [X.] seine Betriebszugehörigkeit und damit die von ihm geschuldete Gegenleistung für die zugesagte Versorgung bereits vollständig erbracht. Die vom [X.] hierfür zugesagte Gegenleistung wird durch die nachträgliche Veränderung der [X.] eingeschränkt und zumindest teilweise entwertet (vgl. [X.] 26. August 1997 - 3 [X.] 235/96 - zu [X.]I 2 b cc der Gründe, [X.]E 86, 216).

(2) Der durch § 13 Abs. 5 [X.] iVm. § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente bewirkte vollständige Wegfall der [X.] ist nicht nur geringfügig. Eine [X.] hat für einen Betriebsrentner wie den Kläger erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie entspricht seinem typischerweise bestehenden Interesse an der Absicherung eines hinterbliebenen Ehegatten. Der Bezug einer Betriebsrente wegen Alters ist regelmäßig auch mit dem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden. Der vollständige und ersatzlose Wegfall der [X.] trifft Versorgungsempfänger in besonderem Maße, weil es ihnen nur noch schwerlich möglich ist, durch Änderungen ihres Spar- und Konsumverhaltens der veränderten Versorgungssituation angemessen Rechnung zu tragen.

Heiratet ein Versorgungsempfänger - wie der Kläger - nach dem Eintritt des [X.] „Alter“ unter der Geltung einer Versorgungsordnung, die eine [X.] vorsieht, disponiert er damit auch für den Lebensabend vor dem Hintergrund der damit verbundenen Absicherung des Ehepartners. Schaffen die Tarifvertragsparteien eine derartige Versorgungsordnung, setzen sie damit einen besonderen Vertrauenstatbestand, den sie auch bei späteren ablösenden Tarifregelungen beachten müssen.

bb) Besondere Umstände, die unter Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit den vollständigen Entzug der [X.] rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

(1) Der Kläger durfte - entgegen der Auffassung der [X.]n - trotz des Beschlusses des [X.] vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -) schutzwürdig darauf vertrauen, dass ihm die Zusage einer [X.] erhalten bleibt. Der Beschluss betraf - worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat - die Frage, ob die nur hälftige Anrechnung von [X.]en vor Aufnahme der Tätigkeit im öffentlichen Dienst als gesamtversorgungsfähige [X.] einerseits und die volle Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung andererseits mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, was das [X.] verneint hat. Die [X.] war nicht Gegenstand der Entscheidung. Auch soweit das [X.] auf die notwendige Neuregelung des Betriebsrentenrechts für den öffentlichen Dienst ab 2001 und die - zu hohe - Komplexität des Satzungswerks der [X.] verwiesen hat, lassen sich hieraus keine Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Änderung der Leistungsvoraussetzungen für eine [X.] entnehmen.

(2) Auch die seit Mai 2000 bestehende Verhandlungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien zur betrieblichen Altersversorgung war nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des [X.] auszuschließen. Er musste nicht damit rechnen, dass die Tarifvertragsparteien auch denjenigen Versorgungsempfängern, die sie weiterhin den Regelungen der [X.] unterstellen und von der rückwirkenden Einführung der günstigeren „[X.] Betriebsrente“ ausnehmen würden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 [X.]; vgl. dazu [X.] 11. August 2009 - 3 [X.] 23/08 - [X.]E 131, 298), die nach der [X.]-Satzung bestehenden Anrechte auf Absicherung ihrer Hinterbliebenen ersatzlos entziehen würden.

(3) Schließlich ändert auch das Inkrafttreten der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) am 2. Dezember 2000 nichts zugunsten der [X.]n. Die Richtlinie 2000/78/[X.] will nach ihrem Art. 1 eine Diskriminierung wegen des Alters ausschließen, soweit die unterschiedliche Behandlung nicht nach Art. 6 Richtlinie 2000/78/[X.] gerechtfertigt ist. Die vormals in § 46 Abs. 1 Buchst. [X.] bestimmte Altersgrenze „Vollendung des 65. Lebensjahres“ stellte - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 20. April 2007 ([X.]I S. 554) - mit der Vollendung des 65. Lebensjahres auf den [X.]punkt ab, zu dem mit einem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu rechnen war. Die Vollendung des 65. Lebensjahres entsprach der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Anknüpfen an den spätesten [X.]punkt des Eintritts des [X.] „Alter“ gab folglich keinen Anlass, von einem Regelungsbedarf in diesem Zusammenhang auszugehen.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO; sie entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens.

        

  Zwanziger   

        

  Spinner    

        

  Wemheuer   

        

        

        

Xaver Aschenbrenner 

        

 Schüßler    

                 

Meta

3 AZR 731/16

31.07.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 19. August 2015, Az: 23 Ca 2352/15, Urteil

Art 20 Abs 3 GG, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2018, Az. 3 AZR 731/16 (REWIS RS 2018, 5292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5292

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B 12 KR 22/18 R

12 Sa 540/19

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