Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. I ZB 126/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2236

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[X.] vom 10. August 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

GG Art. 13; ZPO §§ 758, 758a, 892 Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i.S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO dar. Dem Richter-vorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, dass dem Schuldner in einer von [X.] erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu [X.]. [X.], [X.]. v. 10. August 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. August 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der [X.]uss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. November 2005 und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 20. September 2005 - 8 M 2362/05 - aufgehoben. Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher an-gewiesen, seine Mitwirkung bei der Vollstreckung aus dem [X.] des [X.] vom 29. April 2005 - 27 C 16/05 - nicht mit der Begründung zu verweigern, diese erfor-dere eine in dem zu vollstreckenden Urteil nicht enthaltene Ermäch-tigung zum Betreten der Wohnung der Schuldnerin in [X.]

, [X.] 32. Die Schuldnerin hat die Kosten der Erinnerung, der sofortigen Be-schwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 800 • fest-gesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des [X.] vom 29. April 2005. Mit ihm wurde der Schuldne-rin aufgegeben, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gläubige-rin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung durch Sperrung des [X.] zu dulden. Nachdem sie die Schuldnerin zu der Duldung erfolglos angehalten hatte, erteilte die Gläubigerin dem zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, an der Zwangsvollstreckung mitzuwirken, um zu erwartenden Widerstand der Schuldnerin zu überwinden. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Übernahme des Auftrags mit der Begründung ab, der zu vollstre-ckende Anspruch enthalte eine Duldungsverpflichtung, deren Durchsetzung durch einen [X.] und mit Hilfe des Gerichtsvollziehers einer Ermächtigung durch das Prozessgericht bedürfe. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. 1 Mit ihrer (vom Beschwerdegericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde ver-folgt die Gläubigerin ihr Antragsbegehren weiter. Die Schuldnerin ist im Rechts-beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. 2 I[X.] Der Einzelrichter des [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 3 - 4 - Der den Schuldner verpflichtende Titel, dem Gläubiger Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren und die Sperrung eines darin befindlichen Zählers zu dulden, enthalte nicht ohne Weiteres auch die nach dem Gesetz erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung. Er enthalte keine Aussage zu der [X.], die eintrete, wenn der Schuldner gegen die Vornahme der aufgrund des Schuldtitels zu duldenden Handlung Widerstand leiste und der Anspruch daher nach § 890 ZPO durch das Verhängen von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft oder nach § 892 ZPO durch das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür durch den [X.] Gerichtsvollzieher vollstreckt werden müsse. Ein solches Vorgehen des Gerichtsvollziehers erfordere ungeachtet dessen, dass die Un-terbrechung der Gasversorgung keine Durchsuchung im engeren Sinne sei, nur dann keine richterliche Anordnung nach § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn deren Einholung den Erfolg gefährdete. Es mache keinen Unterschied, ob eine Woh-nungstür zum Zwecke der Durchsuchung i.S. der §§ 758, 758a ZPO oder zum Zwecke des Sperrens eines [X.] gewaltsam geöffnet werden müsse. Nach § 758a Abs. 2 ZPO sei eine richterliche Anordnung i.S. des § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur bei solchen Titeln entbehrlich, die auf die Räumung oder Herausgabe von Räumen oder auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gerichtet seien. Bei [X.] sei dagegen [X.] wie bei [X.] nach § 883 ZPO und bei [X.] nach § 892a ZPO eine richterliche Anordnung erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bereits das Prozessgericht eine Anordnung nach § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO habe treffen wollen. Der Wortlaut des Titels enthalte keine solche Anordnung. Umstände, die es dem Prozessgericht ermöglicht hätten, ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin für eine "vorsorgliche Durchsuchungser-laubnis" anzunehmen, seien nicht vorgetragen. Die von der Gläubigerin im [X.] etwa vorgetragene mangelnde Bereitschaft der Schuldnerin, 4 - 5 - die Unterbrechung des [X.] zu dulden, hätte, sofern mit dem [X.] zugleich eine richterliche Anordnung nach § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte erteilt werden sollen, ausdrücklich in das Urteil aufgenommen wer-den müssen. II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass der Einzelrichter des [X.] entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an-stelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.] 154, 200, 201 f.). 5 In der Sache führt die Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-chen Richters zur Aufhebung (vgl. [X.] 154, 200, 202 f.) und, da die Sache nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zur Endentschei-dung reif ist, zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, seine Mitwirkung bei der Vollstreckung nicht mit der Begründung zu verweigern, diese erfordere eine in dem zu vollstreckenden Urteil nicht enthaltene Ermächtigung zum Betreten der Wohnung der Schuldnerin (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 6 1. Der von der Gläubigerin erteilte [X.] war nicht auf die Vornahme einer Durchsuchung i.S. der Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO gerichtet. Die in dieser Hinsicht geltenden Grundsätze und Beschränkungen finden daher im Streitfall keine Anwendung. 7 a) Wie der Gesamtzusammenhang der in Art. 13 Abs. 1, 2 und 7 GG enthaltenen Regelungen ergibt, stellt nicht jeder Eingriff in die durch Art. 13 8 - 6 - Abs. 1 GG grundsätzlich gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung eine Durchsuchung in dem vorstehend bezeichneten Sinne dar. Eine Durchsuchung liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Betreten der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits [X.] Sachverhalts, d.h. dem Aufspüren dessen dient, was der [X.] von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will ([X.] 51, 97, 106 f.; 75, 318, 327; [X.] NJW 2000, 943, 944). b) Im Streitfall ist die danach durch Art. 13 Abs. 2 GG und - auf der Ebe-ne des einfachen Rechts - durch §§ 758, 758a ZPO besonders gesicherte [X.] des Schuldners nicht betroffen. Der Schuldnerin wurde mit dem Versäumnisurteil vom 29. April 2005 aufgegeben, der Gläubigerin Zutritt zu ih-rer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung durch Sper-rung des [X.] zu dulden. Zur Durchführung dieser Maßnahme bedarf es keines Ausspähens und nicht der Ermittlung nicht offenkundiger Tatsachen. Hat der Schuldner nach dem Titel dem Gläubiger Zutritt zur Wohnung zu gewähren und in ihr bestimmte vorgegebene Handlungen zu dulden, geht es nicht um ei-ne Durchsuchung (Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 758a [X.]. 2; Münch-Komm.ZPO/[X.], 2. Aufl., § 758a [X.]. 47; vgl. auch [X.], ZPO, 22. Aufl., § 758a [X.]. 5; a.A. [X.], 832; [X.] [X.] 1981, 87; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 758a [X.]. 6; [X.], [X.] 1980, 49, 58; [X.], [X.] 1992, 145 ff.). Der [X.] ist mit dem Fall vergleichbar, dass ein Gericht den von ihm beauftragten Sachverständigen zum Betreten einer Wohnung ermächtigt. Auch in einem sol-chen Fall liegt keine Durchsuchung i.S. des Art. 13 Abs. 2 GG vor (vgl. [X.] 75, 318, 327). 9 - 7 - 2. Die von der Gläubigerin beantragte [X.] ist [X.] unter den Voraussetzungen zulässig, die bei Eingriffen in die Unverletzlich-keit der Wohnung gelten, die keine Durchsuchungen darstellen. Da im Streitfall keiner der Fälle des Art. 13 Abs. 7 GG vorliegt, in denen ein solcher Eingriff oh-ne richterliche Entscheidung zulässig ist, bedurfte es auch im Streitfall einer richterlichen Ermächtigung. Eine solche war aber bereits in dem zugunsten der Gläubigerin ergangenen Versäumnisurteil enthalten. Die Schuldnerin war [X.] verpflichtet, der Gläubigerin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden. Einer weitergehenden, speziellen richterlichen Anordnung, wie sie bei Durchsuchungen im Hinblick auf die dort betroffene Geheimsphäre erforderlich ist, bedurfte es im Hinblick auf das bereits titulierte [X.] der Gläubigerin zu der Wohnung der Schuldnerin nicht (Musielak/[X.] aaO § 758a [X.]. 2; MünchKomm.ZPO/[X.] aaO § 758a [X.]. 47; im Ergebnis ebenso [X.], 832; LG Braun-schweig [X.] 1988, 140, 141 f.; [X.] [X.] 1991, 155, 156 = [X.] 1992, 91, 92; [X.] [X.] 1986, 189, 190; AG Berlin-Charlottenburg [X.] 1997, 190; [X.] aaO § 892 [X.]. 2; MünchKomm.ZPO/ Schilken aaO § 892 [X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 64. Aufl., § 892 [X.]. 3; [X.] in [X.]/Walker, Voll-streckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 892 [X.]. 2; [X.]/ Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 26 IV 3 a, [X.]; [X.], [X.] 8/2006 [X.]. 6; a.A. [X.] [X.] 1981, 87; [X.]/[X.] aaO § 758a [X.]. 6; [X.], [X.] 1980, 49, 58; [X.], [X.] 1992, 145 ff.). 10 - 8 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. [X.]/[X.] aaO § 892 [X.]. 1; MünchKomm.ZPO/Schilken aaO § 892 [X.]. 3 f.). 11 [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 M 2362/05 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 5 [X.]

Meta

I ZB 126/05

10.08.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. I ZB 126/05 (REWIS RS 2006, 2236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2236

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