Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 274/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4780

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 274/03vom30. Januar 2004in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________ZPO § [X.] Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftragerteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu [X.] kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muß, aus welchem Grund [X.] ohne Erfolg geblieben ist.[X.], Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa [X.] 274/03 -LG TraunsteinAG Rosenheim- 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der [X.] 4. Zivilkammer des [X.] vom8. September 2003 und der Beschluß des [X.] vom 6. Februar 2002 aufgehoben.Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin über den Aus-gang des [X.] gegen den [X.] zu erteilen.Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.Wert: bis 300 - 3 -Gründe:[X.] Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher im August 2002einen gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsauftrag. [X.] vom 21. Oktober 2002 teilte der Gerichtsvollzieher ihr unterBeifügung des Schuldtitels und seiner Kostenrechnung mit, er habe [X.], die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Mit Schreiben vom14. November 2002 forderte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher auf,sie über das Ergebnis der Pfändung näher zu unterrichten. Sie wurdedaraufhin auf die Beantragung einer - kostenpflichtigen - Protokollab-schrift verwiesen. Weitergehende Auskünfte über den Ausgang des Voll-streckungsverfahrens erteilte der Gerichtsvollzieher ihr nicht. Ihre hier-gegen gerichtete Erinnerung ist vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblie-ben. [X.] (Einzelrichterin) hat die sofortige Be-schwerde zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hatder Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung [X.]. Die Einzelrichterin hat das Verfahren daraufhin gemäß § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hatdie Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet [X.] sich mit ihrer - erneut zugelassenen - Rechtsbeschwerde.I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafteund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist [X.] 4 -1. [X.] hat gemeint, die Gläubigerin habe kei-nen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Die [X.] seien in den §§ 760, 763Abs. 2 ZPO sowie in § 5 Nr. 3 der [X.] für Gerichts-vollzieher ([X.]) abschließend geregelt. Die Gläubigerin könne jeder-zeit eine Protokollabschrift beantragen. Daß diese kostenpflichtig sei,stehe dem nicht entgegen. Der Gerichtsvollzieher sei berechtigt, für sei-ne Amtshandlungen ein entsprechendes Entgelt zu verlangen.Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der [X.] habe auch ohne gesonderte Vergütung dem Gläubigerüber die Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrages zu berichten.Allein so könne der Gläubiger, der seine Ansprüche nur mit staatlicherHilfe durchsetzen könne, entscheiden, ob und in welcher Weise er [X.] weiter betreiben wolle.2. Darin ist der Rechtsbeschwerde zuzustimmen. Der [X.] ist Organ der Zwangsvollstreckung. Er ist mit dem Gläubiger nichtdurch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden; vielmehr gehörtseine Tätigkeit dem öffentlichen Recht an ([X.] - Vereinigte Zivilsenate -82, 85, 86 ff.; [X.]/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. § 1Rdn. 12; [X.]/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 753 Rdn. 5; [X.]/[X.], aaO§ 154 GVG Rdn. 6). Ist er zur Erledigung des ihm nach § 753 ZPO er-teilten Auftrags zuständig, muß er diesen ausführen und übernehmen.Dazu gehört es, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungs-verfahrens zu unterrichten. Eine solche Benachrichtigung ist Teil [X.], die er von Amts wegen zu erfüllen hat (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 760 Rdn. 3; [X.]/Stöber, aaO § 760 Rdn. 3;- 5 -MünchKomm/[X.], ZPO 2. Aufl. § 760 Rdn. 14; Musielak/[X.],ZPO 3. Aufl. § 760 Rdn. 1 und § 763 Rdn. 1; Mümmeler, [X.] 1973,149, 155; [X.] [X.] 1995, 170; [X.] [X.] 1981, 39; [X.] Beschluß vom 3. Februar 2003 - 15 M 161/03; a.A.[X.], ZPO 22. Aufl. § 760 Rdn. 2; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 760 Rdn. 3; OLG Hamm [X.]1977, 40; [X.] [X.] 1974, 139; [X.] [X.] 1975, 74;[X.] MDR 1974, 1024). Dabei darf sich der Gerichtsvollzieher, wieauch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, auf eine kurze Mitteilungüber den Erfolg oder die Ergebnislosigkeit seiner Amtshandlung be-schränken. Alles weitere hat der Gläubiger dem Protokoll zu entnehmen,das der Gerichtsvollzieher über die Vollstreckungshandlung zu [X.]. Nach § 760 ZPO ist dem Gläubiger dafür Akteneinsicht zu gestatten.Die Vorschrift gibt ihm darüber hinaus das Recht, Protokollabschriften zubeantragen; die Erstellung durch den Gerichtsvollzieher löst allerdingsden Gebührentatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 GV-KostG aus. [X.] Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher eineProtokollabschrift nur unter den Voraussetzungen des § 763 Abs. 2 [X.] übersenden. Es bleibt damit dem Gläubiger überlassen, welcheKenntnis er sich - gebührenpflichtig - über das hinaus verschaffen will,was ihm durch den Gerichtsvollzieher bereits von Amts wegen mitzutei-len ist; insoweit dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch [X.] und der Offenlegung aller in einem Verfahren entstandenenSchriftstücke (vgl. [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.]. § 760 ZPO Rdn. 3; [X.]/Stöber, aaO undRdn. 4; [X.], aaO § 760 Rdn. 2; LG Düsseldorf [X.]1991, 25).- 6 -Die Auskunftspflicht des Gerichtsvollziehers über den Verlauf des[X.] kann mithin nicht so weit gehen, daß er denInhalt des Protokolls vollständig wiederzugeben hätte und eine Einsicht-nahme durch den Gläubiger gemäß § 760 ZPO dadurch ersetzt würde.So ist es insbesondere nicht erforderlich, daß der Gerichtsvollzieher inseinem Schreiben an den Gläubiger im einzelnen aufführt, welche pfän-baren Sachen er vorgefunden hat. Das ist allein Inhalt der [X.]. Sie muß den Gegenstand der Vollstreckungshandlung un-ter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge enthalten (§ [X.]. 2 Nr. 2 ZPO). Dazu gehören ein genaues Verzeichnis derPfandstücke und eine Beschreibung der angelegten Pfandzeichen. Fürden Fall, daß eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in Höhe der bei-zutreibenden Forderung erfolgen kann, genügt selbst im Protokoll [X.] Hinweis, daß eine Pfändung unterblieben ist, weil [X.] nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen [X.] gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschußüber die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist (§ 135Nr. 1, 6 [X.]).Andererseits darf die an den Gläubiger gerichtete Mitteilung nichtvöllig ohne Aussagekraft sein (so richtig [X.] Beschluß vom9. September 2003 - 3 [X.]). Denn sie dient dazu, dem [X.] darüber zu verschaffen, welche weiteren Schritte von ihm zuveranlassen sind. Diesen Interessen des Gläubigers vermag [X.] Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 21. Oktober 2002 nicht zugenügen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, daß der [X.] tätig geworden ist. Der Gläubiger wird jedoch nicht - nochnicht einmal durch eine formelhafte Wendung - darüber unterrichtet,- 7 -weshalb der [X.] gescheitert ist. Dafür sindverschiedene Gründe denkbar. So kann der Gerichtsvollzieher [X.] nicht angetroffen haben, weil dieser unter der vom Gläubigerangegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist. Die [X.] weiter deshalb ohne Erfolg geblieben sein, weil der [X.] keine pfändbare Habe vorgefunden hat, eine Durchsuchung ergeb-nislos verlaufen ist (§ 758 ZPO) oder eine Vollstreckung nur zur [X.] vorgenommen werden können (§ 758a ZPO). Ohne diese zusätzli-chen Informationen kann der Gläubiger nicht beurteilen, welche [X.] bestehen, seine Forderung gegen den Schuldner doch nochdurchzusetzen. Erst auf ihrer Grundlage kann er entscheiden, welcheMaßnahmen - Anschriftenermittlung, Antrag auf richterliche Durchsu-chungsanordnung, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung - dazu erforderlich und von ihm entsprechend zu veranlassen [X.] 8 -Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger daher nach Maßgabe dieserGrundsätze erneut über den Ausgang des [X.] zuunterrichten.Kreft [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 274/03

30.01.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 274/03 (REWIS RS 2004, 4780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4780

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