Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZB 29/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2639

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]
vom 25. Juni 2004 in der [X.] Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja _____________________

ZPO § 885 Abs. 1

Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläu-biger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten [X.] vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.

[X.], Beschluß vom 25. Juni 2004 - [X.] - [X.]

AG [X.]

- 2 -

[X.] des [X.] hat durch [X.], Athing, die Richte[X.]nen Dr. [X.], Roggenbuck und [X.]

am 25. Juni 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivil-kammer des [X.] vom 16. Januar 2004 wird auf Kosten der Gläubige[X.] zurückgewiesen.

Wert: bis 5.000 •

Gründe:

[X.] Die Gläubige[X.] erwirkte als Vermiete[X.] gegen die Schuldne[X.] einen Titel auf Räumung einer Dreizimmerwohnung. Die zuständige Ge-richtsvollziehe[X.] lehnte die Durchführung des ihr erteilten [X.] mit dem Hinweis ab, es bedürfe auch eines [X.] gegen den in der Wohnung lebenden Ehemann der Schuldne[X.] [X.] gegen deren Tochter. Das Amtsgericht hat die E[X.]nerung der Gläu-bige[X.] zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Räumungsvollstreckung aus einem allein gegen die Miete[X.] gerichteten Titel jedenfalls gegen deren Ehegatten unzulässig sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubige-- 3 -

[X.] hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubige[X.] [X.] nach § 885 Abs. 1 ZPO einen Titel gegen den - ihr namentlich bekannten - Ehemann der Schuldne[X.], weil dieser Mitbesitz an der Wohnung habe, während die Tochter der Schuld-ne[X.] bloße Besitzdiene[X.] sei. Der Vorschrift des § 885 Abs. 2 ZPO las-se sich zwar entnehmen, daß eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Vollstreckung Personen betreffen könne, gegen die sich der Titel nicht richte, ohne daß diese als Räumungsschuldner ange-sehen würden. Die dort getroffene Regelung gelte aber nur für bewegli-che Sachen. Sie könne schon mit Blick auf Art. 13 [X.] nicht herangezo-gen werden, um entgegen § 750 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckung auch gegen den Ehegatten zu rechtfertigen.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, daß es nicht darauf an-komme, ob der Ehegatte als Mitbesitzer oder als Besitzdiener anzusehen sei. Für eine Besitzdienerschaft, die den Vorstellungen des Gesetzge-bers bei Erlaß der Norm entspreche, lasse sich anführen, daß sich die Ehegatten bewußt entschieden hätten, nur einen von ihnen den Mietver-trag abschließen zu lassen. Jedenfalls zeige § 885 Abs. 2 ZPO, daß der Gesetzgeber zutreffend davon ausgegangen sei, eine Vollstreckung kön-ne sich auf Dritte auswirken, gegen die sich der Titel nicht richte. Art. 13 - 4 -

[X.] stehe einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht entge-gen, denn dieses Grundrecht schütze nicht das Besitzrecht an einer Wohnung. Es enthalte zum Schutz der Privatsphäre nur das grundsätzli-che Verbot, gegen den Willen des [X.] in die Wohnung einzud[X.]gen und da[X.] zu verweilen; dieser Eingriff sei vorliegend auf-grund der in dem Räumungstitel enthaltenen richterlichen Ermächtigung gerechtfertigt. Hinzu komme, daß die Gerichtsvollziehe[X.] die [X.] der Räumung abgelehnt habe, ohne zunächst einen Vollstreckungs-versuch zu unternehmen.

2. Der Standpunkt des [X.] ist richtig.

a) Die Gläubige[X.] ist selbst davon ausgegangen, daß in der zu räumenden Wohnung neben der Schuldne[X.] auch deren Familie lebt. Denn sie hat mit Schreiben vom 24. Juni 2003 dem Vollstreckungsgericht den Ehemann und die Tochter namentlich als die Personen benannt, die mit der Schuldne[X.] in dem herauszugebenden Objekt wohnen, und zu-gleich gebeten, die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungstitels auf diese "auszuweiten", was seitens des Vollstreckungsgerichts - von der Gläubige[X.] unangegriffen - mit der Begründung abgelehnt worden ist, dazu bedürfe es zunächst einer entsprechenden Klage.

b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß jedenfalls der Ehemann der Schuldne[X.] [X.] an der [X.] hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß der Mietvertrag allein zwischen der Gläubige[X.] und der Schuldne[X.] abge-schlossen worden ist. Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensge-meinschaft (§ 1353 Abs. 1 [X.]) folgt die Pflicht der Ehegatten, sich ge-- 5 -

genseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. [X.] sind daher beide Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der eheli-chen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners nicht entsprechen, ihm jede selbständige Nutzungsbefugnis der [X.] zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft (§ 855 [X.]) von den Weisungen des Ehepartners, der [X.] ist, abhängig sein zu lassen (vgl. [X.]Z 12, 380, 400; [X.], Ur-teil vom 7. April 1978 - [X.] - NJW 1978, 1529, 1530). [X.] Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder von der Gläubige[X.] dargetan noch sonst ersichtlich.

c) Ist der Ehemann ebenso wie die Schuldne[X.] selbst Gewahr-samsinhaber, kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht aus dem von der Gläubige[X.] vorgelegten Titel betrieben werden. Nach § 885 Abs. 1 ZPO findet die Räumungsvollstreckung in der Weise statt, daß der Gerichtsvollzieher den ([X.] aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Wer Vollstreckungsschuldner im Sinne der genannten Vorschrift ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 ZPO. Danach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person be-gonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als [X.] bezeichnet ist. Damit wird gewährleistet, daß [X.] nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiese-nen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung, an der es hier gegenüber dem Ehemann der Schuldne[X.] fehlt, kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer [X.] gesetzt werden. Es ist daher ohne Bedeutung und bedarf keiner näheren Prüfung, ob der Ehemann nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an die - 6 -

Gläubige[X.] verpflichtet wäre; denn diese Fragen gehören in das Er-kenntnisverfahren und nicht in das formalisierte Zwangsvollstreckungs-verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - [X.], 1825).

d) Dies entspricht einer im Vord[X.]gen befindlichen Auffassung ([X.] 1994, 479; [X.] NJW-RR 1994, 715; [X.] [X.] 1997, 119, 121; [X.] [X.] 1998, 140 f.; Thür.[X.], 221; [X.] NJW-RR 1993, 146; [X.], 939; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 885 Rdn. 8; [X.], ZPO 21. Aufl. § 885 Rdn. 15; [X.]/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 885 Rdn. 6; [X.], NJW 1988, 1362, 1364; Winderlich, [X.], 125, 130; [X.], FamRZ 1994, 1296, 1302). Soweit die Gegenansicht ([X.] 1982, 304; [X.] [X.] 1993, 10; [X.] [X.] 1994, 9; [X.] [X.] 1999, 27; LG Mön-chengladbach [X.] 2000, 118; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 885 Rdn. 10; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 885 Rdn. 20; [X.], ZPO 6. Aufl. § 885 Rdn. 3c; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 885 Rdn. 4a; [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufi-ger Rechtsschutz § 885 ZPO Rdn. 14; [X.], [X.] 1993, 161, 162; [X.], [X.] 2000, 17, 20) darauf abhebt, der Ehegatte müsse sein [X.] vom Vermieter unmittelbar - etwa durch Einbeziehung in den Mietvertrag - ableiten und nicht lediglich von seinem Ehegatten, kommt es darauf aus dem bereits genannten Grunde nicht an. Der [X.] hat nicht das Recht zum Besitz zu beurteilen, sondern allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse, gleich wie der Besitz erlangt ist. [X.] ist nur noch zu prüfen, ob sich die [X.] nach - 7 -

dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten (Mit-)Besitzer der Wohnung richtet ([X.] aaO).

e) Das von der Rechtsbeschwerde angestrebte Ergebnis kann auch nicht durch eine erweiternde Anwendung des § 885 Abs. 2 ZPO gewonnen werden. Denn dort ist lediglich geregelt, daß bewegliche Sa-chen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, vom [X.] weggeschafft und bei Abwesenheit des Schuldners einer zu seiner Familie gehörigen erwachsenen Person übergeben werden können. Das besagt nichts darüber, ob die zur Familie gehörige Person, sofern sie Mitbesitz hat, gemäß § 885 Abs. 1 ZPO - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - aus dem Besitz gesetzt werden darf. Die Vorschrift bestimmt nur das "Wie" und nicht das "Ob" der Zwangs-vollstreckung. Es geht allein darum, was mit den vom Gerichtsvollzieher vorgefundenen, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden bewegli-chen Sachen des jeweiligen Schuldners zu geschehen hat, wie also die Zwangsvollstreckung im einzelnen abzuwickeln ist. Rückschlüsse über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung als solche und das Erfordernis eines Titels können aus der Vorschrift nicht gezogen werden. Soweit der Gesetzgeber bei Schaffung des § 885 ZPO davon ausgegangen sein mag, insbesondere die Ehefrau des Schuldners sei regelmäßig Besitz-diene[X.] statt Mitbesitze[X.], wäre dies unerheblich. Denn entscheidend ist, daß nach Absatz 1 der Vorschrift der jeweilige Besitzer zugleich der im Titel ausgewiesene Vollstreckungsschuldner sein muß. Wer Besitz hat, bestimmt sich jedoch nach den §§ 854 ff. [X.]. Ist danach der [X.] als Mitbesitzer anzusehen, hat der Gläubiger - unbeschadet der Regelungen in § 885 Abs. 2, 3 ZPO - einen Titel gegen ihn zu erwirken (ebenso [X.], aaO Rdn. 12; [X.]/Stöber, aaO; [X.] -

[X.], aaO; [X.], aaO S. 1363; [X.] aaO; a.A. MünchKomm/Schilken, ZPO 2. Aufl. § 885 Rdn. 10; [X.], aaO; [X.], [X.], 58, 61).

f) Es kommt schließlich nicht darauf an, ob der Ehemann der Schuldne[X.] einer Räumungsvollstreckung widersprechen würde. Der Gerichtsvollziehe[X.] ist nicht vorzuhalten, keinen Vollstreckungsversuch unternommen zu haben, um eine mögliche [X.] festzustellen. Denn es geht nicht - wie etwa bei § 809 ZPO - um die Vollstreckung gegen den Schuldner in dessen Vermögen mit Er-laubnis eines dritten Gewahrsamsinhabers (dazu Senatsbeschluß vom 31. Oktober 2003 - [X.], 2484), sondern um eine Vollstreckung gegen den [X.] selbst, der gemäß § 885 Abs. 1 ZPO aus dem Besitz gesetzt werden soll und gegen den kein Titel vorliegt (so richtig Musielak/[X.], aaO Rdn. 11). Der [X.] des [X.] und das Fehlen eines Titels gegen ihn sind der Gerichtsvollzie-he[X.] noch vor Durchführung des [X.] bekannt ge-worden, so daß sie diesen mit der Begründung, es fehle an einer allge-meinen Vollstreckungsvoraussetzung im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO, zurückweisen durfte. Nicht etwa hat die Gerichtsvollziehe[X.] erst im Zuge der Räumungsvollstreckung gegen die Schuldne[X.] deren Ehemann an-getroffen, so daß sie ihn bei dieser Gelegenheit zu seiner [X.] hätte befragen können. Daß der Ehemann seinen bestehen-- 9 -

den Besitz ausdrücklich aufgegeben hat (§ 856 Abs. 1 [X.]; vgl. Zöl-ler/Stöber, aaO Rdn. 13), wird von der Gläubige[X.] nicht behauptet; dies materiell-rechtlich zu beurteilen, war nicht Aufgabe der Gerichtsvollzie-he[X.].

[X.] Athing

Dr. [X.]

Roggenbuck

Zoll

Meta

IXa ZB 29/04

25.06.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZB 29/04 (REWIS RS 2004, 2639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2639

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