Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.05.2014, Az. B 6 KA 1/14 B

6. Senat | REWIS RS 2014, 5611

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung - Zulassung nach § 108 SGB 5 als Voraussetzung)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Träger des [X.]s [X.]. Für diese Einrichtung erteilte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung für den Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz. Auf den Widerspruch der Verbände der Krankenkassen hob der beklagte Berufungsausschuss den Beschluss auf und lehnte den Antrag des [X.] ab, weil es sich bei dem [X.] nicht um ein zugelassenes Krankhaus handele. Das [X.] hat den Beschluss des Beklagten aufgehoben und ihn verurteilt, dem Kläger die begehrte Ermächtigung zu erteilen. Das L[X.] hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.]B V könne nur einem nach § 108 [X.]B V zugelassenen Krankenhaus erteilt werden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des [X.], zu deren Begründung er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

3

II. Die Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB B[X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.]; [X.] 3-2500 § 75 [X.]; [X.] 3-1500 § 160a [X.]; vgl auch B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] S 2 f; s auch B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.]3 S 151 f mwN). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die [X.] in B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 sowie [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.]6 Rd[X.] 4 f; [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]).

5

Der Kläger fragt, ob

        

für eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.]B V eine Zulassung iS des § 108 [X.]B V erforderlich ist.

6

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Aus dem vom L[X.] in Bezug genommenen Urteil des [X.]s vom 28.1.2009 (B[X.]E 102, 219 = [X.] 4-2500 § 118 [X.]) ergibt sich, dass ein Anspruch auf Ermächtigung als psychiatrisches Krankenhaus zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten nur für ein nach § 108 [X.]B V zugelassenes Krankenhaus bestehen kann. Der [X.] hat einen solchen Obersatz in seiner Entscheidung zwar nicht ausdrücklich formuliert. Er hat aber die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]B V deshalb bejaht, weil es sich bei der von der dortigen Klägerin getragenen Tagesklinik um ein Krankenhaus iS des § 107 [X.]B V handelte, das aufgrund der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 108 [X.] 2 [X.]B V zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen berechtigt war (aaO Rd[X.]4). Wenn der [X.] die Bindungswirkung der landesrechtlichen Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan herausstellt und die Zielrichtung von § 108 [X.] und 2 [X.]B V darin sieht, dass die Kategorisierung nach dem [X.]B V mit derjenigen nach dem Krankenhausrecht vereinheitlicht wird (aaO Rd[X.] 26), wird damit deutlich, dass die landesrechtliche Zulassung ausreichend, aber auch erforderlich ist, um eine bedarfsunabhängige Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.]B V zu erlangen. Das kommt auch in der Formulierung zum Ausdruck, dass die landesrechtliche Gestaltung die Versorgungsberechtigung im Rahmen des [X.]B V präjudiziert. Das L[X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Sichtweise auch der einhelligen Meinung in der Literatur entspricht (vgl Grühn in [X.]/[X.], [X.]B V, 2013, § 118 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, 4. Aufl 2012, §§ 117-119b Rd[X.]4; Hencke in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Januar 2013, § 118 Rd[X.]; [X.] in jurisPK-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 118 Rd[X.]5; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: Februar 2014, § 118 Rd[X.] [X.]-4; [X.] in Orlowski/[X.]/[X.]/[X.]/Zipperer, [X.], Stand: November 2013, § 118 [X.]B V Rd[X.] 9).

7

Zu Recht hat das L[X.] auch herausgestellt, dass die ambulante Versorgung von Versicherten durch ein nicht zugelassenes Krankenhaus in der gesetzlichen Krankenversicherung systemfremd wäre. § 108 [X.]B V enthält den allgemeinen Grundsatz, dass Krankenhausbehandlung nur durch zugelassene Krankenhäuser erbracht werden darf. Dass das auch für ambulante Krankenhausleistungen gilt, zeigt bereits der Verweis auf § 115b [X.]B V in § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B V. Anders als etwa in § 116b Abs 2 Satz 1 [X.]B V ist in § 118 Abs 1 [X.]B V zwar nicht ausdrücklich von zugelassenen psychiatrischen Krankenhäusern die Rede. Angesichts des für die Teilnahme an der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung stets erforderlichen Statusaktes bedurfte es einer besonderen Erwähnung aber nicht. Vielmehr wäre eine besondere Regelung zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber die ohne jegliche Bedarfsprüfung zu erteilende Ermächtigung zu ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen eines bislang nicht an der Versorgung Beteiligten hätte ermöglichen wollen. Das L[X.] führt insofern zu Recht an, dass damit die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards normativ nicht gesichert wäre.

8

Die Einwände des [X.] geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht entgegen der Auffassung des [X.] für das Erfordernis einer Zulassung. Wie das L[X.] richtig ausgeführt hat, werden in der [X.] 1975, auf deren Grundlage der Gesetzgeber einen Bedarf für die Einbeziehung psychiatrischer Institutsambulanzen in die Versorgung gesehen hat, vor allem Defizite im Bereich der Nachsorge hervorgehoben (BT-Drucks 7/4200 S 209; vgl dazu auch B[X.] [X.] 3-2500 § 118 [X.]). Da die stationäre Versorgung in zugelassenen Krankenhäusern zu erfolgen hat, ist es folgerichtig, dass auch die Nachbehandlung in einem solchen Krankenhaus durchgeführt werden soll. Dass der Kläger nach Landesrecht wegen fehlender Wirtschaftlichkeit und/oder anderweitiger Bedarfsdeckung keine Zulassung erlangen könnte, vermag ein Absehen von diesem Erfordernis nicht zu begründen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des L[X.], die von keinem Beteiligten angegriffen worden ist.

Meta

B 6 KA 1/14 B

14.05.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 28. Juli 2010, Az: S 16 KA 327/06, Urteil

§ 39 Abs 1 S 1 SGB 5, § 108 SGB 5, § 118 Abs 1 S 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.05.2014, Az. B 6 KA 1/14 B (REWIS RS 2014, 5611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5611

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