Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2023, Az. B 6 KA 7/22 R

6. Senat | REWIS RS 2023, 2978

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB 5 für eine räumlich vom Hauptstandort entfernte, unselbstständige Tagesklinik - Tatbestandswirkung des Krankenhausplans)


Leitsatz

1. Die bedarfsunabhängige Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten kann auch für eine räumlich vom Hauptstandort des Krankenhauses entfernte, unselbstständige Tagesklinik erteilt werden.

2. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entfaltet auch im Rahmen der Entscheidung über die Ermächtigung des Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten Tatbestandswirkung in Bezug auf alle im Krankenhausplan erfassten Standorte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 23. November 2021 und des [X.] vom 24. Oktober 2018 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2016 (Beschluss vom 29. Juni 2016) wird geändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB V zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen an der Betriebsstätte in [X.], [X.], zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.]B V zum Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz [X.]) am Standort [X.] hat, an dem das von ihr betriebene psychiatrische Krankenhaus eine Tagesklinik unterhält.

2

Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Trägerin des [X.] W2 - [X.] - am Standort [X.] ([X.]) mit über 600 Betten und Plätzen und mehreren Standorten. [X.] betreibt sie am Standort [X.] (ca 45 km vom Standort [X.] entfernt im [X.]) seit November 2015 eine Tagesklinik auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie mit zunächst zehn und derzeit vierzehn Plätzen. Das [X.] stellte mit Bescheiden vom 15.4.2013 und 28.4.2014 fest, dass das [X.] entsprechend den Regelungen des jeweils beigefügten Krankenhausdatenblatts, der Bestandteil des Bescheides sei, im Krankenhausplan geführt wird. In den [X.] zu den Bescheiden wird der Standort [X.] als "Satellit ZfP [X.]" mit (künftig) zehn tagesklinischen Plätzen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie bezeichnet.

3

Der für [X.] zuständige Zulassungsausschuss für Ärzte hatte das [X.] gemäß § 118 Abs 1 [X.]B V zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen ermächtigt (Beschluss vom [X.]). Auf Antrag der Klägerin erteilte der Zulassungsausschuss ihr nach Bejahung eines entsprechenden [X.] mit Wirkung vom 1.11.2015 - zunächst befristet bis zum 31.12.2017 und aktuell verlängert bis zum 31.12.2023 - gemäß § 118 Abs 4 [X.]B V die Ermächtigung, auch am Standort [X.] für den Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie [X.] zu betreiben. Den Antrag der Klägerin, die für den Hauptstandort [X.] erteilte Ermächtigung gemäß § 118 Abs 1 [X.]B V um den Standort [X.] zu erweitern, lehnte der Zulassungsausschuss dagegen ab (Bescheid vom 15.3.2016/Beschluss vom 22.10.2015).

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der beklagte Berufungsausschuss mit Beschluss vom 29.6.2016/Bescheid vom 23.11.2016 zurück. Die Ermächtigung zum Betrieb einer räumlich von der Institutsambulanz im [X.] getrennten Ambulanz nach § 118 Abs 1 [X.]B V komme nur in Betracht, wenn es sich bei dem Standort um eine eigenständige Einrichtung handele, die entsprechend als Krankenhaus in den Krankenhausplan des [X.] aufgenommen worden sei. Die Tagesklinik werde im Krankenhausplan jedoch lediglich als "Satellit" geführt.

5

Das [X.] hat die - auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte - Klage abgewiesen (Urteil vom 24.10.2018). Das L[X.] hat die wieder auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2021). Der Beklagte habe zu Recht die Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung abgelehnt. Zwar könnten auch Tageskliniken psychiatrische Krankenhäuser iS des § 118 Abs 1 [X.]B V sein (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 28.1.2009 - B 6 [X.]/07 R - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.] 1). Bei der Tagesklinik in [X.] handele es sich jedoch nicht um ein selbstständiges Krankenhaus iS der § 107 Abs 1, § 108 [X.]B V. Insbesondere werde die Tagesklinik in den zu den Feststellungsbescheiden gehörenden [X.] als "Satellit" bezeichnet und finde damit lediglich als unselbstständige Außenstelle des [X.] W2 Berücksichtigung im Krankenhausplan. Für eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.]B V sei eine räumliche Anbindung der Institutsambulanz an das "Mutterhaus" erforderlich. Für eine organisatorisch und räumlich nicht an ein psychiatrisches Krankenhaus angebundene PIA stehe allein § 118 Abs 4 [X.]B V als Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und macht eine Verletzung der § 107 Abs 1, § 108 [X.] 2 und § 118 Abs 1 [X.]B V geltend. Das Urteil des L[X.] verkenne den Begriff des psychiatrischen Krankenhauses in § 118 Abs 1 [X.]B V, wenn es meine, die Tagesklinik in [X.] sei kein zugelassenes Krankenhaus in diesem Sinne und auch kein Teil eines solchen zugelassenen Krankenhauses. In [X.] sei es üblich, ein Krankenhaus mit mehreren Standorten im Rahmen eines einheitlichen Feststellungsbescheides in den Krankenhausplan aufzunehmen. Die als "Satelliten" bezeichneten Standorte seien dabei integrale Bestandteile des in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses. [X.] gehe es hierbei um Betriebsstätten des Krankenhauses. Das Klinikum in [X.] erfülle unzweifelhaft sämtliche Voraussetzungen eines Krankenhauses iS von § 107 [X.]B V. Dies müsse für sämtliche Betriebsteile dieses Krankenhauses gelten, unabhängig davon, ob sie sich auf dem Gelände in [X.] oder an einem anderen Ort befänden.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des L[X.] [X.] vom 23.11.2021 und des [X.] Stuttgart vom 24.10.2018 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 23.11.2016 (Beschluss vom 29.6.2016) zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.]B V zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen an der Betriebsstätte in [X.], [X.], zu erteilen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu Recht sei das L[X.] zu der Auffassung gelangt, dass die Tagesklinik [X.] keine Zulassung besitze. Über den Status räumlich entfernter Betriebsstätten wie Tageskliniken ohne unmittelbare Integration in das Krankenhaus müsse einzeln und getrennt von der Entscheidung zum Hauptstandort im Feststellungsbescheid entschieden werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der in den beigefügten [X.] verwendete Begriff "Satellit" stelle klar, dass es sich um eine abhängige Einrichtung des zugelassenen Krankenhauses handele, sodass eine Erstreckung der Ermächtigung des zugelassenen [X.] [X.] auf den "Satelliten" [X.] nur bei einer räumlichen und organisatorischen Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik in Betracht käme.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung der [X.]lägerin zurückgewiesen. Die [X.]lägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.] für ihre Tagesklinik am Standort [X.].

A. Die von der [X.]lägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 [X.]G) ist zulässig. Insbesondere hat die [X.]lägerin an der Aufhebung des [X.]s, soweit er es abgelehnt hat, ihr eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] zu erteilen, auch (weiterhin) ein Rechtsschutzinteresse.

1. Dieses Rechtsschutzinteresse ist nicht etwa entfallen, weil sich der Bescheid insoweit - ebenso wie die befristet bis zum 31.12.2017 erteilte bedarfsabhängige Ermächtigung nach § 118 Abs 4 [X.] - durch [X.]ablauf erledigt hätte. Der Bescheid vom 23.11.2016 (Beschluss vom 29.6.2016) enthält insofern zwei getrennte Verfügungssätze, von denen die [X.]lägerin - worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat - lediglich den [X.] angegriffen hat, mit dem der Beklagte eine Ablehnung hinsichtlich der Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.] ausgesprochen hat. Bei einer solchen ablehnenden Entscheidung erstreckt sich der streitige [X.]raum in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich bis zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] als letzter Tatsacheninstanz und in rechtlicher Hinsicht auf die [X.] von der Antragstellung bis zum Abschluss der Revisionsinstanz (vgl [X.] vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 31/16 R - [X.], 266 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]0 ff mwN). In diesem [X.]raum hat sich das auf die Erteilung einer Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.] gerichtete Begehren der [X.]lägerin weder durch [X.]ablauf noch auf andere Art und Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X).

Dabei ist es unschädlich, dass die [X.]lägerin vor dem [X.] ihre Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G) zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat. An die Fassung der Anträge sind die Sozialgerichte nicht gebunden (§ 123 [X.]G). Dem gesamten Vorbringen der [X.]lägerin in der ersten Instanz ist zu entnehmen, dass es ihr in erster Linie um die Erteilung einer Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.] geht. Dementsprechend hat sie auch ihren Antrag in der Berufungsinstanz umgestellt.

2. Auch der Umstand, dass die [X.]lägerin derzeit über eine bis zum 31.12.2023 befristete Ermächtigung nach § 118 Abs 4 [X.] verfügt, lässt ihr Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Denn die [X.]lägerin hat ein rechtlich schützenswertes Interesse an der [X.]lärung, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie Anspruch auf eine Ermächtigung zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung in der von ihr betriebenen Tagesklinik hat; die unbefristet zu erteilende Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.] vermittelt der [X.]lägerin eine günstigere Rechtsposition als die bedarfsabhängige befristete Ermächtigung nach § 118 Abs 4 [X.].

3. Die [X.]lägerin ist auch nicht etwa deswegen klaglos gestellt, weil ihr bereits vor der Eröffnung der Tagesklinik für das "[X.], [X.]" in [X.] eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.] zur Behandlung von [X.]indern und Jugendlichen erteilt wurde. Der [X.] muss nicht entscheiden, ob die einer [X.]linik erteilte Ermächtigung auch räumlich vom Hauptstandort entfernte (tagesklinische) Standorte umfasst (so [X.], [X.] im [X.] 2018, 215, 222; [X.], f & w 2018, 454, 455 f). An[X.] als die Ermächtigung von [X.]n mit selbstständigen fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen und regionaler Versorgungsverpflichtung nach § 118 Abs 2 Satz 1 [X.] entsteht eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen vorliegen, sondern bedarf einer Entscheidung der Zulassungsgremien (zur konstitutiven Wirkung des [X.]es vgl etwa [X.]nittel in [X.], [X.], August 2021, § 118 Rd[X.]). Welchen (zeitlichen, räumlichen, inhaltlichen) Umfang die erteilte Ermächtigung hat, ist im Wege der Auslegung dem [X.] zu entnehmen. Auch wenn unter [X.]rankenhaus iS des § 107 Abs 1 [X.] nicht ein bestimmtes Gebäude, sondern das [X.]rankenhaus als funktionale Einheit, dh die Einrichtung als organisatorische Zusammenfassung von personellen und sächlichen Mitteln, zu verstehen ist (vgl BVerwG Urteil vom [X.] - 3 C 55.82 - [X.] 451.74 § 12 [X.] = juris Rd[X.]5; [X.], [X.] im [X.] 2018, 215, 216; Wahl in juris P[X.]-[X.], 4. Aufl 2020, § 107 Rd[X.]4; vgl auch [X.] vom [X.] - B 1 [X.]R 15/21 R - juris Rd[X.]8, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 107 [X.] vorgesehen), kann jedenfalls dann, wenn der weitere Standort - wie hier die Tagesklinik - zum [X.]punkt der Beschlussfassung durch die Zulassungsgremien weder existierte noch konkret geplant war, die an die Hauptklinik adressierte Ermächtigung nicht ohne ausdrückliche Regelung im Bescheid als auch auf diesen erst später gegründeten Standort der [X.]linik bezogen ausgelegt werden. Ein anderes Verständnis würde den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 33 Abs 1 [X.]B X) nicht gerecht (zu diesem Aspekt vgl auch [X.] [X.] Urteil vom 28.4.2021 - L 11 [X.] 44/17 - juris RdNr 78). Welcher Teil eines einheitlichen [X.]rankenhauses mit möglicherweise örtlich getrennten Betriebsstätten von der Ermächtigung erfasst wird, muss bei Erlass des [X.]s feststehen, wie sich nicht erst aus dem mit Wirkung zum 1.1.2017 eingeführten § 2a [X.]rankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) zur Definition von [X.]rankenhausstandorten ergibt (vgl hierzu auch Rd[X.]9).

B. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.11.2016 (Beschluss vom 29.6.2016) ist rechtswidrig und verletzt die [X.]lägerin in ihren Rechten. Die [X.]lägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.] zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von [X.]indern und Jugendlichen am Standort der Tagesklinik in [X.].

1. Rechtsgrundlage für die von der [X.]lägerin begehrte Ermächtigung zum Betrieb einer [X.] in [X.] ist § 118 Abs 1 [X.] (hier idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.7.2021, [X.] 2754; zur maßgeblichen Rechtslage vgl [X.] vom 28.1.2009 - [X.] [X.] 61/07 R - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.], Rd[X.]2; [X.] vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 31/16 R - [X.], 266 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]0 ff). Nach § 118 Abs 1 [X.] sind psychiatrische [X.]rankenhäuser vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Diese Ermächtigung setzt nicht das Vorliegen eines [X.] voraus; die in § 118 Abs 1 Satz 2 [X.] enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein solches [X.]rankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines [X.], sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar ([X.] vom 28.1.2009 - [X.] [X.] 61/07 R - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.], Rd[X.]3; [X.] vom 29.6.2022 - [X.] [X.] 13/21 R - [X.]-2500 § 118 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Die von der [X.]lägerin getragene Tagesklinik in [X.] erfüllt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]. Entgegen der Auffassung des Beklagten, handelt es sich bei der Tagesklinik um ein [X.]rankenhaus iS des § 107 Abs 1 [X.] (dazu 2.), das in den [X.]rankenhausplan des [X.] aufgenommen worden und damit gemäß § 108 [X.], § 109 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 iVm Abs 4 [X.] zur (teil-)stationären Versorgung von Versicherten der gesetzlichen [X.]rankenkassen zugelassen ist (dazu 3.). Dieser Einordnung als [X.]rankenhaus steht es nicht entgegen, dass die Tagesklinik nicht als vollkommen unabhängige, eigenständige Einrichtung, sondern als Teil eines größeren, über mehrere Standorte verfügenden [X.]rankenhauses - hier bezeichnet als "Satellit" - in den [X.]rankenhausplan aufgenommen worden ist (dazu 4.). Demgemäß ist der [X.]lägerin antragsgemäß die Ermächtigung für den Standort der Tagesklinik zu erteilen (dazu 5.).

2. Die Tagesklinik in [X.] dient der [X.]rankenhausbehandlung iS des § 107 Abs 1 [X.] [X.], die gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] (idF des [X.]rankenhauspflegeentlastungsgesetzes <[X.]HPflEG> vom 20.12.2022, [X.] 2793 mWv 29.12.2022) auch die teilstationäre [X.]rankenhausbehandlung umfasst. Die [X.]linik steht, wie sich aus den Feststellungen des [X.] ergibt und von keinem der Beteiligten bezweifelt wird, fachlich-medizinisch unter ärztlicher Leitung und arbeitet mit entsprechenden diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten nach wissenschaftlich anerkannten Methoden (§ 107 Abs 1 [X.] [X.]). Außerdem ist - wie zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist - in der Tagesklinik das erforderliche ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal verfügbar (§ 107 Abs 1 [X.] [X.]) und Unterbringung sowie Verpflegung von Patienten sind in ausreichendem - einer Tagesklinik entsprechendem - Umfang möglich (§ 107 Abs 1 [X.] [X.]). Damit handelt es sich bei der [X.]linik in [X.] um ein [X.]rankenhaus gemäß § 107 Abs 1 [X.], wobei dieser Einordnung nicht entgegensteht, dass es sich nur um eine teilstationär arbeitende Tagesklinik handelt, während § 107 Abs 1 [X.] [X.] eine ständige ärztliche Leitung, [X.] jederzeit verfügbares ärztliches und anderes Personal und [X.] die Möglichkeit von Unterbringung und Verpflegung fordern (vgl im Einzelnen [X.] vom 28.1.2009 - [X.] [X.] 61/07 R - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.], Rd[X.]6 ff). Ebenso wenig wi[X.]pricht der Einordnung als [X.]rankenhaus iS des § 107 Abs 1 [X.], dass die Tagesklinik ein unselbstständiger Teil eines größeren, über mehrere Standorte verfügenden [X.]rankenhauses ist. Dass auch die Abteilung eines größeren [X.] alle [X.]riterien eines "[X.]rankenhauses" erfüllen kann, hat der [X.] bereits entschieden (vgl [X.] vom 15.4.1986 - 6 [X.] 30/83 - [X.] 2200 § 368n [X.]1 = juris Rd[X.]1 zur Abgrenzung psychiatrischer [X.]rankenhäuser von bloßen psychiatrischen Abteilungen von [X.]n; vgl auch [X.], [X.] 2009, 181, 183 sowie [X.], [X.] im [X.] 2018, 215, 219 zum [X.]rankenhausbegriff des § 2 [X.] [X.]). Die Qualifizierung als [X.]rankenhaus setzt weder eine rechtliche Selbstständigkeit noch eine eigenständige Wirtschaftsführung voraus (Wahl in juris P[X.]-[X.], 4. Aufl 2020, § 107 Rd[X.]4). Im Übrigen sind diese Fragen mit der Entscheidung über die Aufnahme des [X.]rankenhauses in den [X.]rankenhausplan überprüft worden; dies wurde von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.

3. An[X.] als der Beklagte meint, ist die Tagesklinik [X.] auch in den [X.]rankenhausplan des [X.] aufgenommen worden und hat daher aufgrund des § 108 [X.] [X.] die Berechtigung erhalten, Versicherte der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (teil-)stationär zu versorgen.

a) Ein Anspruch auf Ermächtigung als psychiatrisches [X.]rankenhaus zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten besteht nur für ein nach § 108 [X.] zugelassenes [X.]rankenhaus (B[X.] Beschluss vom 14.5.2014 - [X.] [X.] 1/14 B - [X.] 2014, 566 = juris RdNr 6 unter Hinweis auf [X.] vom 28.1.2009 - [X.] [X.] 61/07 R - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.], Rd[X.]4, 26). Zugelassene [X.]rankenhäuser sind nach der Legaldefinition des § 108 [X.] Hochschulkliniken, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind, ([X.]), zudem - was hier allein in Betracht kommt - [X.]rankenhäuser, die in den [X.]rankenhausplan eines [X.] aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), ([X.]) sowie schließlich [X.]rankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den [X.]verbänden der [X.]rankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben ([X.]).

Bei Plankrankenhäusern nach § 108 [X.] [X.] gilt die Aufnahme in den [X.]rankenhausplan nach § 8 Abs 1 Satz 3 [X.] (idF des [X.] des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung vom [X.], [X.] 378) als Abschluss des Versorgungsvertrags (§ 109 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]). Dementsprechend ergibt sich der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses aus den Festlegungen des [X.]rankenhausplans in Verbindung mit den [X.]n zu seiner Durchführung. Ergänzend sind ggf Vereinbarungen nach § 109 Abs 1 Satz 4 [X.] und § 109 Abs 1 Satz 5 [X.] einzubeziehen. Der [X.]rankenhausplan als solcher stellt ein Verwaltungsinternum dar. Er bindet die nachgeordnete Behörde, dh die über die Aufnahme in den [X.]rankenhausplan entscheidende Behörde, im Sinne einer innerdienstlichen Weisung (vgl BVerwG Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64, 67 = [X.] 451.74 § 8 [X.] [X.]6, Rd[X.]7 mwN; BVerwG Urteil vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 = [X.] 451.74 § 8 [X.] [X.]7, Rd[X.]3, 34). Eine verbindliche außenwirksame Feststellung des [X.] enthalten erst die auf Grundlage von § 8 Abs 1 Satz 3 [X.] erlassenen Feststellungsbescheide über die Aufnahme bzw Nichtaufnahme eines [X.]rankenhauses in den [X.]rankenhausplan. Zur Ermittlung des genauen Inhalts des [X.] muss der Inhalt des Feststellungsbescheides zugrunde gelegt und ggf ausgelegt werden (stRspr; vgl [X.] vom [X.] [X.]R 32/17 R - B[X.]E 126, 87 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - B 1 [X.]R 2/18 R - [X.] 2019, 454 = juris Rd[X.]2 jeweils mwN; vgl auch BVerwG Urteil vom 14.4.2011, [X.]O, Rd[X.]7 zur fehlenden Bedeutung eines [X.] im Verhältnis zum Feststellungsbescheid). Dabei ist das B[X.] als Revisionsgericht grundsätzlich an die Auslegung des [X.]rankenhausplans in Verbindung mit den Feststellungsbescheiden durch das [X.] gebunden, da es hier um die Auslegung von [X.]recht geht ([X.] vom [X.], [X.]O, Rd[X.]4 ff).

b) Das [X.] hat hier die Feststellungsbescheide vom 15.4.2013 und vom 28.4.2014 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu [X.]) dahingehend ausgelegt, dass die Tagesklinik in [X.] zwar nicht als eigenständiges [X.]rankenhaus, jedoch als "unselbstständige Außenstelle" des [X.] W2 im [X.]rankenhausplan Berücksichtigung findet (dazu sogleich unter [X.]).

[X.]) Das [X.] verweist in seinen Entscheidungsgründen darauf, dass in den [X.]n jeweils ausdrücklich festgestellt wird, dass das "[X.] [X.] [X.] … entsprechend den Regelungen des beigefügten [X.] im [X.]rankenhausplan geführt" wird und dass in den dazugehörenden [X.], die ausdrücklich als Bestandteil der genannten [X.] bezeichnet sind, als Betriebsstelle und Satellit des [X.] ua der "Satellit ZfP [X.]" mit zehn tagesklinischen Plätzen für [X.]inder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie genannt wird (juris Rd[X.]0). Soweit das [X.] unmittelbar zuvor ausführt, die Tagesklinik sei "entgegen der Auffassung der [X.]lägerin durch die [X.] des [X.] … nicht in den [X.]rankenhausplan des [X.] aufgenommen" worden, kann dies nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Beginn des Absatzes gesehen werden. So leitet das [X.] den betreffenden Absatz damit ein, dass der [X.] mit dem [X.] und dem Beklagten davon ausgehe, dass "es sich bei der Tagesklinik in [X.] nicht um ein selbstständiges [X.]rankenhaus im Sinne der §§ 107 Abs. 1, 108 [X.] handelt, sondern nur um eine unselbstständige Außenstelle der [X.]lägerin". Das [X.] geht somit ersichtlich von der (unzutreffenden) rechtlichen Prämisse aus, dass nur ein selbstständiges [X.]rankenhaus die Anforderungen des § 107 Abs 1 [X.] erfüllen und als solches in den [X.]rankenhausplan nach § 108 [X.] [X.] aufgenommen werden könne. Entsprechendes gilt, wenn das [X.] formuliert, eine "ausdrückliche Aufnahme der Tagesklinik in [X.] in den [X.]rankenhausplan des [X.]" sei in den [X.]n "nicht verfügt" worden. Auch hiermit meint das [X.] erkennbar nur, dass die Tagesklinik nicht als eigenständiges, unabhängiges [X.]rankenhaus in dem [X.]rankenhausplan erfasst und damit nicht "aufgenommen" sei, wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, eine "Aufnahme der Tagesklinik als solche in den [X.]rankenhausplan" sei auch ausweislich des Verzeichnisses der in [X.] zugelassenen [X.]rankenhäuser nicht erfolgt. Damit hat das [X.] jedoch - über die reine Auslegung der Feststellungsbescheide hinaus - eine rechtliche Wertung vorgenommen, dass nämlich nur [X.]liniken, die als vollkommen unabhängige, eigenständige Einrichtungen- "als solche" - und nicht lediglich als Teil (Außenstelle, Betriebsstätte, Betriebsstelle) einer größeren [X.]rankenhauseinheit im [X.]rankenhausplan Berücksichtigung finden, in den [X.]rankenhausplan "aufgenommen" sind iS des § 108 [X.] [X.] (vgl hierzu näher unter 4.). Dagegen hat das [X.] den Feststellungsbescheiden in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen [X.] unzweifelhaft entnommen, dass die Tagesklinik "als unselbstständige Außenstelle" des [X.] W2 im [X.]rankenhausplan berücksichtigt wird.

[X.]) Die so verstandene Auslegung der Feststellungsbescheide durch das [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, verletzt insbesondere nicht das grundgesetzliche Willkürverbot (zum Maßstab der revisionsrechtlichen Prüfung von [X.]recht vgl zB [X.] vom [X.] [X.]R 32/17 R - B[X.]E 126, 87 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]4 ff). Dagegen wäre ein anderes Verständnis der Feststellungsbescheide weder mit den Regelungen des [X.]krankenhausgesetzes (L[X.]) [X.] noch mit den Materialien hierzu in Einklang zu bringen. So sieht § 6 Abs 1 Satz 2 L[X.] [X.] (idF vom [X.], [X.], 13) ausdrücklich vor, dass der - grundsätzlich als Rahmenplan (§ 6 Abs 1 Satz 1 L[X.] [X.]) aufgestellte - [X.]rankenhausplan [X.] die bedarfsgerechten [X.]rankenhäuser "mit ihren Betriebsstätten" ausweist. Ferner regelt § 38 Abs 1 Satz 3 L[X.] [X.], dass mehrere Betriebsstellen eines [X.]rankenhausträgers zusammen nur dann ein [X.]rankenhaus iS des L[X.] [X.] bilden, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich sowie fachlich-medizinisch eine Einheit bilden (so auch bereits VGH [X.] Urteil vom 28.11.2000 - 9 S 1976/98 - [X.] 2001, 466 = juris und nachfolgend BVerwG Beschluss vom [X.] - 3 B 15.01 - [X.] 451.74 § 2 [X.] Nr 6). Ist dies der Fall, wird das [X.]rankenhaus "einheitlich unter Nennung der einzelnen Betriebsstellen in den [X.]rankenhausplan des [X.] aufgenommen" (Satz 4; vgl hierzu auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des L[X.] [X.] und des [X.], [X.]drucksache 14/1516 [X.] zu Nummer 33 <§ 38>, wonach "die Ausweisung … künftig nur noch auf einem einzigen [X.]rankenhaus-Einzelblatt vorgenommen ; zur Herstellung der erwünschten Transparenz ist dort allerdings ggfs. das Angebot einzelner Betriebsstellen darzustellen").

Bei dem von der [X.]lägerin betriebenen [X.] mit Hauptstandort in [X.] einschließlich der verschiedenen Tageskliniken an anderen Standorten handelt es sich ersichtlich um ein solches [X.]rankenhaus, welches nicht nur organisatorisch und wirtschaftlich, sondern auch in fachlich-medizinischer Hinsicht eine Einheit bildet. Hiervon ist auch das [X.] ausgegangen, das anlässlich der Eröffnung der Tagesklinik in [X.] nur einen das gesamte [X.] erfassenden Feststellungsbescheid erlassen hat (zur Notwendigkeit getrennter Feststellungsbescheide, wenn kein einheitliches [X.]rankenhaus vorliegt, vgl [X.], [X.] im [X.] 2018, 215, 219; vgl auch VGH [X.] Urteil vom 28.11.2000 - 9 S 1976/98 - [X.] 2001, 466 = juris Rd[X.]2).

Ohne Bedeutung ist, dass sich die von der [X.]lägerin betriebene Tagesklinik in einem anderen Landkreis befindet als der Hauptstandort des [X.]. Die Versorgungsbereiche der [X.]rankenhäuser in [X.] sind, nicht an die Landkreise gebunden, wie sich schon aus § 3 Abs 2 L[X.] [X.] ergibt (zur Befugnis des [X.], landesrechtliche Vorschriften auszulegen, wenn dies durch das [X.] nicht geschehen ist, vgl [X.] vom [X.] [X.]R 20/14 R - B[X.]E 119, 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]7 ff mwN; [X.] vom [X.] [X.]R 32/17 R - B[X.]E 126, 87 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]5 mwN). Danach wird die Pflichtträgerschaft eines Stadt- oder [X.] bei fehlender Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen [X.]rankenhäusern durch andere Träger nicht dadurch eingeschränkt, dass der Versorgungsbereich des [X.]rankenhauses über sein Gebiet hinausgeht (Satz 1) und sind, wenn ein neu zu errichtendes [X.]rankenhaus überwiegend für Bewohner anderer Landkreise oder Stadtkreise benötigt wird, diejenigen Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, für deren Bewohner das [X.]rankenhaus in erheblichem Umfang benötigt wird (Satz 2).

4. Der Einordnung als [X.]rankenhaus steht nicht entgegen, dass die Tagesklinik nicht als eigenständige Einrichtung, sondern als Teil eines größeren, über mehrere Standorte verfügenden [X.]rankenhauses - als "Satellit" - in den [X.]rankenhausplan aufgenommen worden ist. Bei dem Begriff "Satellit" handelt es sich schon nicht um einen Rechtsbegriff. Die Annahme des [X.], nur eine (Tages-)[X.]linik, die "als solche", dh als eigenständiges [X.]rankenhaus im [X.]rankenhausplan Berücksichtigung findet, sei als [X.]rankenhaus in den [X.]rankenhausplan eines [X.] "aufgenommen" iS der § 8 Abs 1 Satz 1 [X.], § 108 [X.] [X.] und erfülle damit die Voraussetzungen eines psychiatrischen [X.]rankenhauses iS des § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] (ähnlich noch [X.] [X.] Urteil vom 22.9.2004 - L 10 [X.] 33/03 - juris Rd[X.]0; zustimmend [X.], [X.] 2009, 181, 183 [X.]; vgl jetzt aber [X.] [X.] Urteil vom 28.4.2021 - L 11 [X.] 44/17 - juris RdNr 69 ff zu § 16 Abs 1 [X.], § 29 Abs 2 [X.]rankenhausgestaltungsgesetz [X.] - [X.]G NRW sowie [X.], [X.] 2023, 70, 71), trifft nicht zu. Weder dem [X.] (dazu a) noch den Regelungen des [X.] zur [X.] (dazu b) kann eine solche Anforderung entnommen werden.

a) Das [X.] macht grundsätzlich das (einzelne) [X.]rankenhaus zum Gegenstand seiner Regelungen, indem es seine Aufnahme in den [X.]rankenhausplan vorsieht (§ 8 Abs 2 Satz 2, § 9 Abs 2 [X.] [X.]), es zum Bezugspunkt der zu gewährenden Investitionsförderung macht (§ 9 [X.]) und auch im [X.] daran anknüpft (§ 17 Abs 1 Satz 1 [X.]; so ausdrücklich BVerwG Beschluss vom [X.] - 3 B 15.01 - [X.] 451.74 § 2 [X.] Nr 6 = juris Rd[X.]; vgl auch [X.], [X.], 133, 141). Dabei geht das [X.] vom Erscheinungsbild eines einheitlichen [X.]rankenhauses mit verschiedenen - unter Umständen örtlich getrennten - Abteilungen aus (BVerwG Urteil vom 22.9.1983 - 3 C 24.82 - [X.] 451.74 § 18 [X.] [X.] S 6 = juris Rd[X.]7; BVerwG Beschluss vom [X.], [X.]O, juris RdNr 6). Zwar kann die Aufnahme eines [X.]rankenhauses in den [X.]rankenhausplan auf die der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dienenden Teile des [X.]rankenhauses (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 [X.], wonach [X.]rankenhäuser nur gefördert werden, "soweit" sie in den [X.]rankenhausplan aufgenommen sind), also etwa auf bestimmte Fachabteilungen oder einen Teil der tatsächlich vorhandenen [X.]rankenhausplanbetten beschränkt, werden (vgl BVerwG Urteil vom 30.4.1981 - 3 C 135.79 - [X.] 451.74 § 8 [X.] = juris RdNr 66 ff; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand März 2020, [X.] § 107 Rd[X.]4; Grühn in v [X.]oppenfels-Spies/[X.], [X.], 4. Aufl 2022, § 108 RdNr 7). Dies setzt eine entsprechende Beschränkung im Feststellungsbescheid voraus. Den Vorschriften des [X.] kann dagegen gerade nicht entnommen werden, dass eine Aufnahme des gesamten [X.]rankenhauses einschließlich eventueller örtlich getrennter Betriebsstellen in den [X.]rankenhausplan rechtlich nicht möglich wäre.

Die auf der Grundlage von § 2a [X.] (eingeführt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen <[X.]> vom 19.12.2016, [X.] 2986 mWv 1.1.2017) durch den G[X.]V-Spitzenverband und die Deutsche [X.]rankenhausgesellschaft (D[X.]G) getroffene "Vereinbarung über die Definition von Standorten der [X.]rankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs 1 [X.]" (Standort-Vereinbarung) vom 29.8.2017 bestätigt dies. Danach kann ein Standort nicht nur ein [X.]rankenhaus, sondern auch Teil eines [X.]rankenhauses sein (§ 2 Abs 1 Standort-Vereinbarung). Erforderlich ist lediglich, dass der Standort über mindestens eine fachliche Organisationseinheit, zB eine Fachabteilung, Tagesklinik oder Ambulanz, verfügt (§ 2 Abs 4 Standort-Vereinbarung). Die Erforderlichkeit, den [X.]rankenhausstandort zu definieren, sah der Gesetzgeber vor allem bei [X.]rankenhäusern, deren Versorgungseinheiten sich - wie hier bei dem [X.] - nicht alle an einem Ort befinden, damit die gesetzlichen Regelungen der Qualitätssicherung, der Berücksichtigung von ermächtigten Einrichtungen bei der [X.] oder der Abrechnung von Zu- und Abschlägen einen klaren Bezugspunkt zum Standort haben (vgl Entwurf eines [X.], BT-Drucks 18/9528 S 30 zu Art 1 zu [X.] <§ 2a>; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], BeckO[X.] [X.], § 2a [X.] Rd[X.]). Einschränkungen für die landesrechtlich vorgesehene Aufnahme eines (einheitlichen) [X.]rankenhauses einschließlich seiner räumlich entfernten Betriebsstätten "als Ganzes" in den [X.]rankenhausplan ergeben sich hieraus nicht. Ohnehin sind die Länder bei ihrer [X.]rankenhausplanung nicht an die Standort-Vereinbarung und die dortige [X.] gebunden (BT-Drucks 18/9528, [X.]O; dazu auch [X.] vom 29.6.2022 - [X.] [X.] 13/21 R - [X.]-2500 § 118 [X.] Rd[X.]9 mwN).

b) Aus den Regelungen in § 118 [X.] ergeben sich keine Einschränkungen dahingehend, dass ein mit mehreren Standorten in den [X.]rankenhausplan eines [X.] aufgenommenes [X.]rankenhaus die Anforderungen an ein "psychiatrisches [X.]rankenhaus" nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] nur an seinem Hauptstandort erfüllen könnte.

Die Aufnahme in den [X.]rankenhausplan entfaltet - auch im Rahmen des § 118 [X.] - [X.] ([X.] vom 28.1.2009 - [X.] [X.] 61/07 R - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.], Rd[X.]3 ff, 28; vgl auch [X.] vom 17.11.2022 - [X.] [X.] 9/21 R - juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, zu § 117 [X.] zur Hochschulambulanz). Diese [X.] bezieht sich grundsätzlich auf alle im [X.]rankenhausplan erfassten Standorte. Aus der Rechtsprechung des [X.]s zur Abgrenzung des Begriffs des "psychiatrischen [X.]rankenhauses" (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]) vom Begriff der psychiatrischen Abteilung (§ 118 Abs 2 [X.]) kann für den hier vorliegenden Fall einer räumlich getrennten Betriebsstätte eines psychiatrischen [X.]rankenhauses nichts hergeleitet werden (dazu [X.]). Darüber hinaus kann weder aus den Anforderungen an die Ausstattung eines psychiatrischen [X.]rankenhauses (vgl § 118 Abs 1 Satz 3 [X.]; dazu [X.]) noch aus der Einführung von räumlich und organisatorisch nicht an ein [X.]rankenhaus angebundenen psychiatrischen Institutsambulanzen (vgl § 118 Abs 4 [X.]; dazu [X.]) ein Ausschluss dezentraler Tageskliniken aus dem Begriff des psychiatrischen [X.]rankenhauses iS des § 118 Abs 1 [X.] gefolgert werden.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Begriff des "psychiatrischen [X.]rankenhauses" iS des § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] in Abgrenzung zu seinem Gegenbegriff ("Allgemein)krankenhaus mit selbständiger, unter fachärztlicher Leitung stehender psychiatrischer Abteilung" (heute: "[X.] mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen" nach § 118 Abs 2 Satz 1 [X.]) eingrenzend auszulegen. Nur eine klinisch-psychiatrische Versorgungseinrichtung, die innerhalb des [X.]linikganzen nicht lediglich den Charakter einer gegenüber nichtpsychiatrischen Teilen sich abhebenden Abteilung hat, kann als psychiatrisches [X.]rankenhaus zum Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz ermächtigt werden (vgl [X.] vom 15.4.1986 - 6 [X.] 30/83 - [X.] 2200 § 368n [X.]1 = juris Rd[X.]1 noch zu § 368n Abs 6 Satz 2 RVO, eingefügt als Abs 7 Satz 2 durch das [X.]rankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz <[X.]VWG> vom [X.], [X.] 3871). Hieraus folgt jedoch nichts für die weitere Betriebsstätte eines psychiatrischen [X.]rankenhauses. Die Notwendigkeit, psychiatrische [X.]rankenhäuser iS von § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] von psychiatrischen Abteilungen innerhalb eines [X.]rankenhauses abzugrenzen, besteht lediglich im Verhältnis zu [X.]n mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen (§ 118 Abs 2 Satz 1 [X.]). Auch wenn solche [X.] mittlerweile ohne Bedarfsprüfung ermächtigt werden können, unterscheiden sie sich weiterhin von den psychiatrischen [X.]rankenhäusern hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen. Während psychiatrische [X.]rankenhäuser gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] auf Antrag eine Ermächtigung erhalten, sind die psychiatrischen Abteilungen von [X.]n - also [X.]rankenhäusern, die auch über somatische Fachabteilungen verfügen - gemäß § 118 Abs 2 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes zur ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt, soweit sie über eine regionale Versorgungsverpflichtung verfügen (vgl [X.] vom 28.1.2009 - [X.] [X.] 61/07 R - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.], Rd[X.]3; kritisch zu dieser Unterscheidung [X.], [X.] 2009, 181, 185 f; [X.] in v [X.]oppenfels-Spies/[X.], [X.], 4. Aufl 2022, § 118 Rd[X.]; Rademacker in [X.]/[X.], [X.], [X.] 2022, § 118 Rd[X.]). Die abweichenden Teilnahmevoraussetzungen erfordern in Bezug auf klinisch-psychiatrische Versorgungseinrichtungen, welche grundsätzlich die Anforderungen an ein [X.]rankenhaus iS des § 107 Abs 1 [X.] erfüllen, jedoch lediglich die Unterscheidung von denjenigen Einrichtungen, die den Charakter einer bloßen Abteilung innerhalb eines [X.] haben. Denn nur für diese ist § 118 Abs 2 [X.] einschlägig (missverständlich insofern [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 8. Aufl 2022, § 118 RdNr 8) und nur für diese kommt damit eine Einstufung als "psychiatrisches [X.]rankenhaus" nicht in Betracht. Für Einrichtungen, die - wie hier die Tagesklinik in [X.] - Teil eines allein psychiatrischen [X.]rankenhauses sind, ist diese rein formale Abgrenzung dagegen ohne Relevanz (zum Charakter des [X.] "Abteilung" als bloße formale [X.]ategorie vgl [X.] vom 15.4.1986 - 6 [X.] 30/83 - [X.] 2200 § 368n [X.]1 = juris Rd[X.]3).

Zudem ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Absätze 1 und 2 des § 118 [X.] ersichtlich davon ausgegangen, hiermit alle bestehenden klinisch-psychiatrischen Versorgungsformen - auch die unselbstständige Tagesklinik - zu erfassen (vgl auch Entwurf eines [X.], BT-Drucks 18/9528 S 50 zu der Ergänzung des § 118 Abs 3 [X.] um psychiatrische [X.]rankenhäuser mit psychosomatischen Abteilungen). Ausreichend für die Annahme eines "psychiatrischen" [X.]rankenhauses ist daher, dass dieses - soweit es die Anforderungen des § 107 Abs 1 [X.] erfüllt - einen allein oder überwiegend auf das Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie bezogenen Versorgungsauftrag hat (ähnlich [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2020, § 118 Rd[X.]0), ohne dass die Einstufung als Teil eines Gesamtkrankenhauses dem entgegenstünde.

[X.]) Die in § 118 Abs 1 Satz 3 [X.] geregelte Verpflichtung des [X.]rankenhausträgers, sicherzustellen, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen (zur entsprechenden Anwendung auf [X.] vgl Abs 2 Satz 4), ist nicht geeignet, eine einschränkende Auslegung des Begriffs des psychiatrischen [X.]rankenhauses in Abs 1 Satz 1 zu begründen. Dies folgt bereits daraus, dass diese nicht Voraussetzung, sondern Inhalt der Ermächtigung ist ([X.] vom 29.6.2022 - [X.] [X.] 13/21 R - [X.]-2500 § 118 [X.] Rd[X.]6 mwN). Damit sind im Ermächtigungsbeschluss die personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen an die [X.] näher zu bestimmen (vgl hierzu [X.]sentscheidung vom 23.3.2023 - [X.] [X.] 6/22 R - juris Rd[X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Einen Rückschluss auf die Anforderungen an ein psychiatrisches [X.]rankenhaus iS des Abs 1 Satz 1 erlaubt die Regelung dagegen nicht. Insbesondere lässt sie nicht den Schluss zu, dass nur der Hauptstandort einer psychiatrischen [X.]linik als Standort für eine [X.] in Betracht käme, weil nur dort die notwendige Ausstattung an Personal und Apparaten vorhanden wäre. Denn eine Tagesklinik muss, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Einrichtung oder als Untergliederung einer psychiatrischen [X.]linik betrieben wird, in jedem Fall nicht nur unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, sondern auch über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten (§ 107 Abs 1 [X.] [X.]) sowie über das erforderliche ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal verfügen (§ 107 Abs 1 [X.] [X.]). Insofern müssen etwa auch dezentrale Tageskliniken grundsätzlich die Anforderungen der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie ([X.]) des [X.] (idF vom [X.], [X.] [X.], zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.9.2022, [X.] [X.], mWv 1.1.2023) erfüllen (vgl § 2 Abs 5 Satz 2 iVm § 3 [X.] zur Einhaltung der Vorgaben "auf Einrichtungsebene" sowie zu den Behandlungsbereichen; zu den übergangsweise eingeführten Sonderregelungen für kleine "Stand-alone-Tageskliniken" vgl § 14 Abs 2 7. Spiegelstrich [X.] und hierzu die Tragenden Gründe, S 18).

[X.]) Auch aus der Einfügung des Abs 4 in § 118 [X.] mit Wirkung vom 23.7.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (G[X.]V-Versorgungsstärkungsgesetz - G[X.]V-V[X.]) vom 16.7.2015 ([X.] 1211) folgt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat hiermit auf die Rechtsprechung des [X.]s reagiert, wonach § 118 [X.] nur solche Einrichtungen meine, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer [X.]linik durchgeführt wird, und dies eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die [X.]linik voraussetze (vgl [X.]e vom 21.6.1995 - 6 [X.] 49/94 - [X.] 3-2500 § 118 [X.] S 7 = juris Rd[X.]7 und - 6 [X.] 3/95 - US[X.] 9589 [X.] = juris Rd[X.]8 f). Diese Anforderung einer strukturellen Anbindung der Institutsambulanz an das ermächtigte [X.]rankenhaus wollte der Gesetzgeber "angesichts der besonderen Bedeutung der psychiatrischen Versorgung insbesondere auch für [X.]inder und Jugendliche" (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Entwurf eines G[X.]V-V[X.] der Bundesregierung, BT-Drucks 18/5123 [X.]) aufgeben, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des § 118 [X.], also insbesondere derjenigen Versicherten, die wegen Art, Schwere und Dauer ihrer Erkrankung auf die Behandlung durch die Institutsambulanzen von [X.]rankenhäusern angewiesen sind, sicherzustellen. Auch eine [X.] ohne räumliche und organisatorische Anbindung an ein [X.]rankenhaus sollte nun - bei entsprechendem Bedarf - ermächtigt werden können, ohne dass es erforderlich wäre, dass der [X.]rankenhausplan des [X.] am Standort der [X.] eine stationäre Einrichtung des [X.]rankenhausträgers ausweist (vgl [X.] vom 29.6.2022 - [X.] [X.] 13/21 R - [X.]-2500 § 118 [X.]). In diesem Zusammenhang hat der [X.] betont, dass § 118 Abs 4 [X.] schon nach seinem Wortlaut die fehlende räumliche Anbindung der Ambulanz an das [X.]rankenhaus voraussetzt und dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, dass sich die räumliche Entfernung lediglich auf den Hauptstandort des [X.]rankenhauses ("[X.]") beziehen würde (B[X.], [X.]O, Rd[X.]1). Letztendlich betrifft der Ermächtigungstatbestand des Abs 4 einen ganz anderen Regelungsgegenstand als Abs 1, nämlich lediglich Standorte, an denen allein eine Ambulanz betrieben wird (vgl [X.], [X.] im [X.] 2018, 215, 223 ff; [X.], f & w 2018, 454, 455, 456; vgl auch [X.], [X.] 2023, 70, 71). Stationäre psychiatrische Einrichtungen dagegen, die am eigenen Standort ambulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung anbieten wollen, werden von den Absätzen 1 und 2 erfasst, auch wenn es sich um einen räumlich vom Haupthaus getrennten Standort der [X.]linik handelt. Der Hinweis des Beklagten, "Außenstellen" des [X.]rankenhauses würden allein von § 118 Abs 4 [X.] erfasst, ist daher in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Begriff der "Außenstelle" des [X.]rankenhauses eine psychiatrische Einrichtung gemeint ist, die neben der (teil-)stationären Versorgung auch ambulante Leistungen anbietet (dann Abs 1 oder 2) oder ob an der "Außenstelle" ausschließlich eine ambulante Behandlung erfolgt (dann Abs 4).

5. Die [X.]lägerin hat somit Anspruch auf Ermächtigung der von ihr in [X.] betriebenen Tagesklinik, der nicht in Frage gestellt würde, wenn die [X.] über keinen eigenständigen ärztlichen Leiter verfügte (vgl hierzu [X.]sentscheidung vom 23.3.2023 - [X.] [X.] 6/22 R - juris, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Ebenso würde dem Anspruch nicht entgegenstehen, wenn die Tagesklinik keinen nächtlichen Bereitschaftsdienst bzw Notfalldienst vorhielte (vgl [X.] vom 28.1.2009 - [X.] [X.] 61/07 R - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.], Rd[X.]9). Im Bereich der zu 1. beigeladenen [X.]assenärztlichen Vereinigung ([X.]ÄV) sind gemäß § 7 Abs 1 der Notfalldienstordnung der [X.]ÄV [X.] (vom [X.], zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 6.10.2021 mWv 1.12.2021) grundsätzlich nur zugelassene Ärzte und zugelassene Medizinische Versorgungszentren zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Die nähere Ausgestaltung der Ermächtigung nach § 118 Abs 1 [X.] wird, nachdem die Grundfrage des Anspruchs auf Erteilung einer Ermächtigung geklärt ist, in einem zweiten Schritt zu erfolgen haben (vgl [X.] vom 28.1.2009, [X.]O, Rd[X.]0). Dies dürfte aufgrund der durch die befristet erteilten Ermächtigungen nach § 118 Abs 4 [X.] gewonnenen Erkenntnisse keine Schwierigkeiten bereiten.

C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Danach hat der Beklagte die [X.]osten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen [X.]osten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 62/04 R - B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Rademacker

Loose 

[X.]   

Meta

B 6 KA 7/22 R

23.03.2023

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 24. Oktober 2018, Az: S 5 KA 7224/16, Urteil

§ 118 Abs 1 S 1 SGB 5, § 118 Abs 1 S 2 SGB 5, § 118 Abs 1 S 3 SGB 5, § 118 Abs 2 S 1 SGB 5, § 118 Abs 4 SGB 5, § 109 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 5, § 109 Abs 4 SGB 5, § 108 Nr 2 SGB 5, § 107 Abs 1 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 10, § 2a Abs 1 KHG, § 8 Abs 1 S 1 KHG, § 8 Abs 1 S 3 KHG, § 8 Abs 2 S 2 KHG, § 9 Abs 2 Nr 3 KHG, § 17 Abs 1 S 1 KHG, § 3 Abs 2 S 1 KHG BW 2008, § 3 Abs 2 S 2 KHG BW 2008, § 6 Abs 1 S 1 KHG BW 2008, § 6 Abs 1 S 2 KHG BW 2008, § 38 Abs 1 S 3 KHG BW 2008, § 38 Abs 1 S 4 KHG BW 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2023, Az. B 6 KA 7/22 R (REWIS RS 2023, 2978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2978

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