Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. VI ZR 203/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2968

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:3. April 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 286 [X.] entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine [X.] die bei einer Be-weisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, so-weit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesenVortrag der [X.] bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.[X.], Urteil vom 3. April 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. von [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes [X.]s in [X.] vom 28. Mrz 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des [X.]s zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] begehrt Schadensersatz wegen der Folgen einer ttlichenAuseinandersetzung am 14. Februar 1993. Am Abend dieses Tages trafen die[X.]en in dem Lokal "K." in B. zusammen. Nach einem Gerangel des [X.]mit dem gleichfalls anwesenden [X.] kam es ster zu Ttlichkeiten zwischendem [X.] und anderen Personen, in deren Folge der [X.] am linken [X.] verletzt worden ist und dessen Sehfigkeit weitgehend eißt hat.Er macht [X.] neben der frren Erstbeklagten, der Zeugin [X.], den [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dieBerufung des [X.] zurckgewiesen. Auf die Revision des [X.] hat dererkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Mrz 1999 - [X.]/98 - [X.], 1375 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgerichtzurckverwiesen. Dieses hat nach weiterer Beweisaufnahme erneut die Beru-fung zurckgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er sein Klage-ziel weiterverfolgt.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat [X.], es könne sich auch nach erneuterVernehmung des Zeugen [X.] nicht hinreichend sicher rzeugen, daß die- 4 -Verletzungen des [X.] durch eine Handlung des Beklagten [X.] seien. Der Zeuge habe [X.], aber einen Schlagmit einem Barhocker und Tritte gegen den am Boden liegenden [X.] - wievon diesem vorgetragen - nicht besttigt. Auch nach der erneuten Beweisauf-nahme sei nicht hinreichend sicher [X.], [X.] die Verletzungen dem[X.] von einem Dritten zugeft worden seien.Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB a.[X.] ha-be der [X.] nicht bewiesen. Eine Schlrei im Sinne dieser Strafbestim-mung liege dann vor, wenn an einer Auseinandersetzung mehr als zwei Perso-nen mitgewirkt tten. Das aber habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Voneiner Beteiligung des Zeugen [X.] könne sich das Gericht sowenirzeugenwie davon, [X.] der Beklagte und [X.] gegen den [X.] vorgegangen seien. [X.] des Zeugen [X.], sowohl der Beklagte wie auch [X.] tten mit Fstenauf den [X.] eingeschlagen, begegne Bedenken schon wegen des langenZeitraumes zwischen dem Vorfall und der Aussage. Entscheidend sei aber,[X.] der [X.] selbst eine Schlrei mit Fsten nie behauptet habe. [X.] Aussage der Zeugin [X.]., [X.] "alle aufeinander" gewesen seien und "allemit Queues aufeinander eingeschlagen" tten, trage eine Entscheidung we-gen der von ihr eingermten, durch einen Unfall im Oktober 1994 verursach-ten [X.] nicht.I[X.] lt den Angriffen der Revision nicht stand.1. Mit Erfolg beanstandet die Revision einen Verstoû gegen § 286 ZPO.- 5 -a) Das Berufungsgericht meint nach Erzung der Beweisaufnahme,die objektiven Voraussetzungen des § 227 a StGB a.[X.] seien nicht festzustel-len, weil der [X.] erforderliche Angriff von zwei Personen gegen den [X.]nicht erwiesen sei. Dieser Beurteilung legt es zugrunde, [X.] nach der [X.] Zeugen [X.] der Beklagte und [X.] mit Fsten auf den [X.] eingeschlagentten. Es meint aber, darauf könne eine dem [X.] stige Entscheidungnicht gesttzt werden, weil nicht einmal der [X.] selbst eine solche Schle-rei mit Fsten vorgetragen habe.Das Berufungsgericht schöpft damit verfahrensfehlerhaft den ihm [X.] unterbreiteten Sachverhalt nicht aus (§ 286 ZPO) und [X.] den in der Rechtsprechung des [X.] anerkanntenGrundsatz auûer acht, [X.] sich eine [X.] die bei einer Beweisaufnahme zu-tage tretenden Umstjedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihreRechtsposition zu sttzen geeignet sind (§ 286 ZPO; vgl. Senatsurteil [X.] Januar 1991 - [X.] - VersR 1991, 467, 468).Mit Recht macht die Revision geltend, [X.] der [X.] schon in der [X.] Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz dahingewrdigt habe, es sei zwischen ihm, dem Beklagten und [X.] zu einer Schle-rei gekommen, in deren Folge er die schweren Verletzungen davongetragenhabe. Dabei hatte er sich [X.] die Schilderung des Zeugen [X.] zu ei-gen gemacht, die [X.]en - mlich er selbst und die beiden damaligen [X.] - tten sich "gegenseitig aufs Maul" gehauen und dabei sei auch ein"Queue mit im Spiel" gewesen; nach der Erinnerung des Zeugen [X.] seien nurdiese drei Personen in die Schlrei verwickelt gewesen, was auch den [X.] entsprach. Diesen Vortrag des [X.] tte das [X.] mithin bei seiner Wrdigung der Aussage des Zeugen [X.] zugrun-- 6 -de legen mssen, der mlich bei seiner wiederholten Vernehmung vor [X.] besttigt hat, [X.] die [X.]en und [X.] eine Auseinanderset-zung gehabt tten und eine richtige Keilerei stattgefunden habe, bei der diesePersonen "mittendrin" gewesen seien und ztten. Entgegen [X.] des Berufungsgericht stand also der Vortrag des [X.] nicht [X.] zu der Schilderung des Zeugen [X.].Die [X.] des Berufungsgerichts lassen deutlich erkennen, [X.]es die Aussage des Zeugen [X.] vor allem deshalb nicht zugunsten des [X.]gewrdigt hat, weil es irrig davon ausging, [X.] der [X.] einen derartigenHergang nicht behauptet habe. Deshalb ist auch bei Bercksichtigung der Be-denken wegen des Zeitablaufs nicht [X.], [X.] das Berufungsge-richt bei [X.] des [X.]vortrags die Zeugenaussage [X.] gewrdigt tte, zumal sie inhaltlich im wesentlichen der Aussage [X.] [X.]. entsprach.Bei dieser Sachlage wird das Berufungsgericht die Zeugenaussagen er-neut zu wrdigen haben.2. Das Urteil hat auch nicht aus anderen [X.] (§ 563 ZPO).Der Vortrag des [X.] war schlssig und geeignet, die objektiven Vor-aussetzungen einer Schlrei im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 227 StGBa.[X.] zu begr. Insoweit wird auf die [X.] in dem ersten Urteil desSenats vom 23. Mrz 1999 aaO verwiesen.[X.] der Beklagte in die Schlrei ohne sein Verschulden hineingezo-gen worden [X.] (§ 227 StGB a.[X.]), ist nicht festgestellt. Dies st- woraufder erkennende Senat bereits hingewiesen hat - zur Beweislast des Beklagten.Solange derartige Feststellungen aber nicht getroffen werden, ist es - anders- 7 -als das Berufungsgericht zu meinen scheint - aus Rechtsgrllenfalls imRahmen einer [X.] (vgl. § 254 Abs. 1 BGB)erheblich, wenn der [X.] zu Beginn der Auseinandersetzungen aggressiv aufden Beklagten und [X.] zugerannt sein sollte.Auch die Voraussetzungen fr eine "reine Schutzwehr" (vgl. [X.]St 15,369, 370 f.) seitens des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.Der [X.] hatte dagegen vorgetragen, [X.] der Beklagte unmittelbar an derAuseinandersetzung beteiligt gewesen sei, und sich hierzu auf die [X.] Zeugen [X.] und [X.]. bezogen.III.Eine abschlieûende Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist dem Se-nat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mg-lich. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneutenVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen(§§ 564, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Mlichkeitdes § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.[X.]Dr. v. [X.][X.][X.]Diederichsen

Meta

VI ZR 203/00

03.04.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. VI ZR 203/00 (REWIS RS 2001, 2968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2968

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 U 167/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.