Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.09.2016, Az. 23 W (pat) 25/14

23. Senat | REWIS RS 2016, 5938

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren" – Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg – keine Patentfähigkeit – keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung...

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 5. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl. Phys. Dr. Strößner sowie [X.]. [X.], Dipl. Phys. [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Einbeziehung der fälligen Jahresgebühren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung „[X.]...“ ist am 31. Januar 2011 beim [X.] eingereicht worden. Gleichzeitig hat der Anmelder Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und hierzu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Bescheide des [X.] ... vom 5. Januar 2011 und vom 1. Juli 2011 über die Bewilligung von [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts vorgelegt. Daraufhin hat die [X.] dem Anmelder mit Beschluss vom 6. Juli 2012 Verfahrenskostenhilfe für das [X.] und die im [X.] fällig werdenden Jahresgebühren bewilligt.

2

In einem Prüfungsbescheid vom 3. April 2014 hat die Prüfungsstelle für [X.] auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

3

[X.] [X.] 41 30 619 [X.]

4

D2 WO 99/03080 [X.]

5

D3 [X.] 2009/0108184 [X.]

6

D4 EP 0 645 644 [X.] und

7

D5 EP 0 671 715 [X.]

8

verwiesen und dargelegt, dass die [X.]... nach Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe, so dass mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse.

9

Der Anmelder hat dem mit Schriftsatz vom 20. Juli 2014 widersprochen und u. a. geltend gemacht, bei der Prüfung sei das Gesamtergebnis der Erfindung nicht beachtet worden. Außerdem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden, da ihm bekannt sei, dass eine Erfindung mit dem Namen „...“ durch das [X.] patentiert worden sei, obwohl es ein solches Gerät bereits seit ca. einem halben Jahrhundert gebe.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung daraufhin mit Beschluss vom 7. August 2014 zurückgewiesen und zur Begründung dargelegt, die [X.]... nach Anspruch 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.].

Gegen den am 12. August 2014 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 5. September 2014, beim [X.] eingegangen am 12. September 2014, Beschwerde eingelegt.

In seinem Beschwerdeschriftsatz hat der Anmelder zwar keinen expliziten Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt. Ein solcher Antrag ist insofern notwendig, als die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Patentamt nicht für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] gilt, vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 135, Rn. 10. Jedoch wertet der Senat die Mitteilung des Anmelders in seinem Beschwerdeschriftsatz, ihm sei für seine Anmeldung vom [X.] Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, sinngemäß als Antrag auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] unter Einbeziehung der fälligen Jahresgebühren.

Dementsprechend hat der Senat den Anmelder mit einem Bescheid vom 25. April 2016 aufgefordert, nach § 136 [X.] in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege einzureichen, und ihm hierzu einen entsprechenden Vordruck übersandt.

Gleichzeitig hat der Senat in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren von der Sache her insofern kein Erfolg in Aussicht gestellt werden könne, als die [X.]... nach dem Anspruch 1 der Anmeldung durch den Stand der Technik gemäß der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem Stand der Technik gemäß der vom Senat noch ermittelten Druckschrift [X.] ([X.] 2009/0278684 [X.]) nahelegt sei, so dass die Beschwerde voraussichtlich ohne Aussicht auf Erfolg sei. Dies wurde dem Anmelder im Einzelnen erläutert, wobei ihm eine Ablichtung der neu in das Verfahren einbezogenen Druckschrift [X.] übersandt wurde.

Der Anmelder hat weder auf den Bescheid des Senats vom 25. April 2016 noch auf eine mit Postzustellungsurkunde übersandte Erinnerung vom 2. Juni 2016 zur Erledigung dieses Bescheids geantwortet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die im Anspruch 1 der Anmeldung beanspruchte [X.]... nach derzeitiger Auffassung des Senats nicht patentfähig ist.

Bei der Beurteilung, ob Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, ist gemäß § 129, § 130 Abs. 1, § 136 [X.], § 119 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg versprechend ist. Hierbei ist im Hinblick auf den Charakter des [X.] als summarischem Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen.

1. Die Anmeldung betrifft eine [X.]... zur Raum- und Flächenüberwachung sowie zur Überwachung der in dem Raum bzw. auf der Fläche befindlichen Gegenstände.

Bisher zu derartigen Überwachungszwecken verwendete [X.]ichtschranken benötigen neben je einer [X.]ichtquelle und einem [X.] bzw. einem Reflektor eine Betriebs-Alarmelektronik. Sie sind fest installiert und justiert. Demgegenüber benötigt die anmeldungsgemäße  [X.]... nur eine [X.]ichtquelle in Form eines [X.]asers und muss nicht fest installiert und justiert werden. Auch kann auf einen Sensor verzichtet werden, vgl. [X.], 2. bis 4. Abs. der Beschreibung.

Der Anmeldung liegt somit sinngemäß als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Raum- und Flächenüberwachung sowie zur Überwachung der in dem Raum bzw. auf der Fläche befindlichen Gegenstände anzugeben, die keine feste Installation und keine Justage benötigt und geringen apparativen Aufwand erfordert.

Gemäß dem Anspruch 1 wird diese Aufgabe durch eine [X.]... gelöst, die folgende Merkmale aufweist:

„[X.]... zur Überwachung von [X.] und Freiflächen, bei der durch elektrische bzw. elektronische Verschaltung

- eines entfernungsmessers,

- einer Datenverarbeitungseinheit,

- eines Datenspeichers,

- einer Drehzahlkontrollelektronik,

- eines Antriebsmotors,

- einer [X.]annungskontrollelektronik,

- eines Netzteils und

- einer externen optischen Alarmeinrichtung

Gebäuderäume und Freiflächen gegenüber unbefugten Betretens geschützt sind.“

2. Die [X.]... nach diesem Anspruch 1 beruht nach derzeitiger Auffassung des Senats nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Als Fachmann ist ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss anzusehen, der mit der Entwicklung von Einrichtungen zum Objektschutz befasst ist.

2.1 Die von der Prüfungsstelle ermittelte Druckschrift [X.] ([X.] ...) offenbart in den Worten des Anspruchs 1 eine [X.]... zur Überwachung von [X.] und Freiflächen, bei der durch elektrische bzw. elektronische Verschaltung

- eines entfernungsmessers,

- einer Datenverarbeitungseinheit,

- eines Datenspeichers,

- einer Drehzahlkontrollelektronik,

- eines Antriebsmotors,

- einer [X.]annungskontrollelektronik,

- eines Netzteils und

- einer externen optischen Alarmeinrichtung

Gebäuderäume und Freiflächen vor unbefugtem Betreten geschützt werden

(Einrichtung zum Objektschutz von Gebäuden [...] mittels einer [X.]... / Anspruch 1  //  In [X.]. 1 ist der relativ einfache Fall des Schutzes eines Gebäudes dargestellt. Hier wird auf einem Mast 20a die in [X.]. 2 skizzierte Objektschutzeinrichtung angeordnet. Dieser Mast 20a kann beispielsweise ein Führungsrohr sein, in dem die Drehstange 10a der Plattform 10 gehalten und gelagert ist. Die [X.]änge desselben richtet sich nach der Gestalt des Objektes 22 und dessen Umgebung, damit ein ausreichend großer Raum rundum sichtfrei überwacht werden kann, wie dies in [X.]. 1 veranschaulicht ist. Hierzu dient nun die Plattform 10, die von der Steuereinheit der [X.] mit variabler Drehgeschwindigkeit in Rotation versetzt wird. Auf dieser Plattform 10 ist nun eine einrichtung 11 so angeordnet, daß sie - beispielsweise mittels einer längenveränderlichen Einrichtung 11a - verschiedene [X.] einnehmen kann, wodurch die von der keule beleuchteten Flächen in ihrer Entfernung vom Objekt 22 variiert werden können. [...] Zusätzlich ist auf der drehbaren Plattform 10 bzw. der einrichtung/ Sensoren 11, 13, 14 ein [X.]age- und [X.] 15 integriert, um den Raumbezug bzw. die Zuordnung von neuen Daten zu bekannten [X.]punkten von eingehenden Daten herzustellen bzw. Azimut und Elevation eines im Computer abgespeicherten bzw. vorgegebenen Punktes bzw. Rasters wieder aufzufinden / [X.]. 1, Zeile 60 bis [X.]. 2, Zeile 22  //  Extern zur Plattform 10 ist nun eine Auswert- und Steuereinheit 12, 26 angeordnet, die von einem [X.] mit [X.]eichereinheit gebildet sein kann. Diese Einheit steuert aufgrund in ihrem [X.]eicher eingegebener Daten und Programme die Rotation, die [X.], die beleuchteten Strahlflächen usw. und vergleicht die Eingangsinformationen mit den gespeicherten. Außerdem übernimmt der [X.] in Verbund mit der Kreiseleinrichtung 15 das Datenmanagement, um bekannte abgespeicherte Punkte/Raster neuen Daten räumlich zuzuordnen sowie die Auswertung bzw. die spätere schnelle Wiederaufschaltung auf vorgegebene ([X.] )Punkte zu gewährleisten. Ergeben sich hier Unregelmäßigkeiten, so werden diese entweder durch Alarm signalisiert oder sichtbar angezeigt. Hierzu sind zu zählen: Körperbewegungen, ungewöhnliche Konturen [...] oder lange Verweilzeit. / [X.]. 2, Zeilen 29 bis 48  //  In einer erweiterten Ausführungsform wird vorgeschlagen, daß die einrichtung 11 ein entfernungsmesser [X.]EM ist, der auf der rotierenden Plattform 10 nach einem computergesteuerten Suchraster bewegt wird. Diesem  sind ein oder mehrere Sensoren - beispielsweise Metall- und/oder Akustiksensoren, Infrarotsensoren, Richtmikrophon etc. 13, 14 ... - angeordnet, die ihre Signale parallel zum - oder entfernungssignal der Auswert- und Steuereinheit 12 eingeben und dort entsprechend zur Zieldetektion und [X.] verarbeitet werden. Die entsprechend ermittelten Signale können im [X.] automatisch von der Auswert- und Steuereinheit 12, 26 an diverse [X.], Polizei usw. weitergeleitet werden. / [X.]. 2, Zeilen 49 bis 63).

Dass diese [X.]... zudem auch über einen Akku verfügt, ist zwar in der Druckschrift [X.] nicht explizit erwähnt, ergibt sich für den Fachmann aber daraus, dass die Einrichtung nach der Druckschrift [X.] auch als Einheit für mobile Objekte ausgebildet sein kann (Die vorgeschlagene Einrichtung lässt sich auch ohne großen Aufwand bei Fahrzeugen im mobilen Einsatz verwenden, beispielsweise auf einer am Fahrzeugdach montierten [X.] für den Plattform-Trägerstab 10a ([X.]. 4) / [X.]. 3, Zeilen 10 bis 14), denn in diesem Fall ist eine netzunabhängige eigenständige Stromversorgung mittels einer Batterie bzw. eines Akkus zwingend notwendig, um die Säule überhaupt betreiben zu können.

Im Übrigen ist die Ausrüstung derartiger Überwachungseinrichtungen mit einer netzunabhängigen Stromquelle in Form eines Akkus bzw. einer Batterie aber auch fachüblich, denn diese Einrichtungen müssen auch und gerade bei einem Netzausfall ordnungsgemäß arbeiten. Hierzu wird beispielhaft auf die vom Senat zusätzlich zu dem von der Prüfungsstelle genannten Stand der Technik ermittelte Druckschrift [X.] ([X.] 2009/0278684 [X.]) hingewiesen, die ein weiteres [X.]aser-Überwachungssystem zur Überwachung von [X.] offenbart, vgl. insbes. die Abschnitte [0021] bis [0053]. Dieses System kann wahlweise über eine normale Wechselstromquelle oder eine Batterie bzw. einen Akku betrieben werden, so dass auch bei einem Stromausfall ein lückenloser Überwachungsbetrieb gewährleistet ist ([X.] (disposable or rechargeable) [X.], [X.]C power source. In one construction, power can be provided by both the A/C source as well as a battery, [X.] 20 operates from A/C power at times but can also be operated solely on battery power for periods of time, e.g. in [X.] / Abschnitt [0024]).

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift [X.] auch die Ausrüstung eines solchen Überwachungssystems mit einem Funksender und einem Funkfernbedienungsempfänger (Input and output functions may be included on a separate device that is remote from the rest of the system 20, instead of or in addition to any other input device 52 or output device 54. For example, a user interface panel 55 may be mounted on a wall in the space 70 along with the other components of the system 20, or alternatively [X.] panel 55 may be mounted in a remote location so [X.] or disarmed without entering or leaving the space 70 ([X.]. 2). In another construction, [X.] panel 55 is a portable remote control. In each case, [X.] panel 55 may be hard-wired to the system 20 or may communicate with the system via a wireless connection, for example using radio frequency, [X.], ultrasonic, or other methods of wireless communication / Abschnitt [0023]). Insofern liegt es für den Fachmann nahe, auch das Überwachungssystem nach der Druckschrift [X.] mit einer solchen Fernbedienung zu versehen, um dieses ggfs. auch aus einer gewissen Entfernung in Betrieb setzen bzw. steuern zu können.

Dass bei einer fernbedienbaren und ferneinstellbaren Einrichtung wie der nach der Druckschrift [X.] der jeweiligen [X.] nach der jeweiligen Ersteinstellung und dem „Scharfstellen“ des Systems die Alarmbereitschaft durch einen akustischen Funktionskontrollsignalgeber bestätigt wird, liegt bei derartigen Systemen im Rahmen des fachmännischen Könnens. Denn bei derartigen fernbedienbaren Überwachungssystemen muss die jeweilige [X.] nach der Inbetriebnahme in jedem Fall vom Gerät eine Information darüber erhalten, dass der Überwachungsbetrieb nunmehr ordnungsgemäß aktiviert wurde, um sicherzustellen, dass tatsächlich eine Überwachung durchgeführt wird.

Damit beruht die [X.]... nach Anspruch 1 nach derzeitiger Auffassung des Senats nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2.2 Wie sich aus der Tatsache ergibt, dass die in der Druckschrift [X.] offenbarte Überwachungseinrichtung ohne großen Aufwand auch als mobile Einheit genutzt werden kann (Die vorgeschlagene Einrichtung lässt sich auch ohne großen Aufwand bei Fahrzeugen im mobilen Einsatz verwenden, beispielsweise auf einer am Fahrzeugdach montierten [X.] für den Plattform-Trägerstab 10a ([X.]. 4) / [X.]. 3, Zeilen 10 bis 14), wird mit dieser Einrichtung auch bereits der Vorteil erreicht, dass die Überwachungseinrichtung keine feste Installation und keine aufwendige Justage benötigt und geringen apparativen Aufwand erfordert. Insofern weist diese Einrichtung auch den von der anmeldungsgemäßen Anlage erreichten Gesamtnutzen auf.

2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs der Ungleichbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Dem Patentschutz zugänglich sind Gegenstände, die neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen ([X.] § 3, § 4). Ausgangspunkt der technischen Weiterentwicklung sind dabei häufig Vorrichtungen bzw. Verfahren, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, aber verbessert werden sollen. Erfüllen diese Weiterentwicklungen die Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit, so sind auch sie patentierbar. Allerdings bezieht sich der Patentschutz in diesem Fall auf die Weiterentwicklung des ggfs. aus dem Stand der Technik bekannten Gerätes, wobei diese Weiterentwicklung durch die Angabe entsprechender Merkmale zusätzlich zu den Merkmalen des bekannten Geräts im Patentanspruch angegeben wird. Insofern bezieht sich ein beachtlicher Anteil der erteilten Patente auf Weiterentwicklungen möglicherweise seit langem bekannter Geräte. Möglicherweise verhält es sich auch bei dem dem Anmelder bekannten Patent für das Gerät mit dem Namen „...“ so, so dass aus einer entsprechenden Patenterteilung nicht auf eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Patentprüfung geschlossen werden kann.

Im Übrigen ergeben sich auch aus dem gesamten Ablauf des Prüfungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung des Anmelders oder eine sonstige Verletzung von Vorschriften für das Prüfungsverfahren.

3. Da die Beschwerde somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Damit besteht auch keine Möglichkeit, die fälligen Jahresgebühren einzubeziehen.

Ungeachtet der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Beschwerde steht es dem Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe frei, das Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten weiter zu betreiben. Hierzu ist es erforderlich, dass er gemäß § 134 [X.] innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses die Beschwerdegebühr von 200 Euro gemäß Gebührenverzeichnis Anhang zu § 2 PatKostG Nr. 401 300 einbezahlt.

Nach § 135 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Meta

23 W (pat) 25/14

05.09.2016

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 114 Abs 1 S 1 ZPO § 119 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.09.2016, Az. 23 W (pat) 25/14 (REWIS RS 2016, 5938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5938

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