Bundespatentgericht, Urteil vom 15.06.2021, Az. 6 Ni 49/18 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 4997

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Schaltung für verbundene Gleichstromquellen (europäisches Patent)" – zur Frage der unzulässigen Erweiterung bei Streichung eines erfindungswesentlichen Merkmalsteils in einem erteilten Patentanspruch


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, die Richterin [X.] sowie die Richter [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

[X.] Das Europäische Patent 2 859 650 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin wie auch der Nebenintervenientin trägt die Beklagte jeweils zwei Drittel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin ein Drittel. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.

[X.] Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 859 650 (Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung PCT/[X.]/042354 vom 23. Mai 2013 zurückgeht, die am 28. November 2013 als [X.] 2013/177360 [X.] veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität aus der [X.] Patentanmeldung 61/651,834 P vom 25. Mai 2012 in Anspruch.

2

Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 60 2013 017 524.1 geführt.

3

Das Streitpatent ist in [X.] erteilt und in [X.]. Es trägt die Bezeichnung

4

„[X.] FOR [X.] DIRECT CURRENT POWER SOURCES“

5

(auf [X.] laut Streitpatentschrift:

6

„[X.] VERBUNDENE GLEICHSTROMQUELLEN“).

7

Es umfasst in der erteilten Fassung fünfzehn Patentansprüche, die mit der am 23. November 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

8

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 15 lauten:

9

in der Verfahrenssprache

auf [X.] laut Streitpatentschrift

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Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 14 sind auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerin und ihre Streithelferin sind der Ansicht, das Patent sei für nichtig zu erklären, da die jeweiligen Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 sowie 15 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen. Zudem sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Außerdem seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 sowie 15 mangels Neuheit und mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Dies stützt sie u. a. auf die Druckschriften (Kurzzeichen nach Klägerbezeichnung):

N1a [X.] 2013 / 177 360 [X.],

[X.] [X.] 2011 / 0 160 930 [X.],

NK2 [X.] 2011 / 0 134 668 [X.],

[X.] [X.] 2011 / 0 084 553 [X.],

[X.] [X.] 2009 / 051 870 [X.],

NK5 [X.] 2008 / 132 553 A2,

NK6 [X.] 2008 / 0 143 188 [X.],

[X.] DE 10 2011 076 184 [X.] und

[X.] [X.] 2009 / 140 536 A2.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 ist die Streithelferin auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten mit der Begründung, die Beklagte mache vor dem [X.] wegen Patentverletzung gegen sie geltend. Ihr rechtliches Interesse an der Nebenintervention ergebe sich aus der gegen sie anhängigen Verletzungsklage.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,

das [X.] Patent 2 859 650 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] bis [X.] aus dem Schriftsatz vom 19. Mai 2021 richtet,

wobei die Hilfsanträge in ihrer numerischen Reihenfolge als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält die Gegenstände des Streitpatents in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig. Dazu beruft sie sich unter anderem auch auf folgende Dokumente:

[X.] Gutachten der Prof. Dr.-Ing. A. … und Prof. Dr.-Ing. B. … vom 18. Mai 2021, 13 Seiten (inkl. Anhang A), und

[X.] Gutachten des Prof. Dr.-Ing. C. … vom 17. Mai 2021, 9 Seiten (inkl. Anhänge A und B).

Wegen des Wortlauts des [X.] wird auf den Tenor des Urteils Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den weiteren [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin macht auch gegenüber den [X.] unzulässige Erweiterungen, unzureichende Offenbarung sowie fehlende Patentfähigkeit geltend.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 14. April 2021 gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg, und zwar hinsichtlich der erteilten Fassung des [X.]s. Denn insoweit ist der [X.] der unzulässigen Erweiterung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ gegeben.

In der Fassung nach Hilfsantrag I erweisen sich die [X.]egenstände des [X.]s hingegen als patentfähig, sodass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, teilweise abzuweisen ist. Auf die Frage, ob das [X.] auch in einer Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Bestand hätte, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

A.

I. Zum [X.]egenstand des [X.]s

1. Das [X.] betrifft die Regelung von Systemen zur dezentralen Leistungserzeugung („distributed power systems“) z. [X.] („direct current ([X.]) power sources“), insbesondere von Photovoltaik ([X.])-Panels oder [X.]-Zellen (vgl. [X.]schrift, Absätze 0001 und 0004 bis 0006).

Ausgangspunkt der Erfindung ist eine aus dem Stand der Technik bekannte Schaltung, bei der eine einzelne Baueinheit, die Teil eines mehreren [X.]s nachgeschalteten Netzwechselrichters (im Weiteren [X.]) sein kann, welche die Aufgabe hat, den maximalen Leistungspunkt - Maximum Power Point - kurz: [X.], der von allen [X.]s erzeugten Summenleistung einzustellen. Hierzu bestimmt diese einzelne [X.]T-Baueinheit ([X.]) bei vorgegebener Spannung jenen Eingangsstrom des [X.], bei dem die an seinem Eingang verfügbare und von allen [X.]s erzeugte Summenleistung maximal ist (vgl. Absätze 0016 und 0018, in Verbindung mit den Figuren 1 und 8A).

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Figur 1 des [X.]s mit Ergänzungen durch den Senat

Figur 8A des [X.]s mit Ergänzungen durch den Senat

Als wesentlicher Nachteil dieses aus dem Stand der Technik bekannten Ansatzes beschreibt das [X.], dass trotz der Ermittlung der maximalen Eingangsleistung des [X.] u. U. einzelne oder sogar alle angeschlossenen [X.]s nicht an ihrem individuellen maximalen Leistungspunkt [X.] betrieben würden (vgl. Absätze 0016 und 0017).

Dabei setzt das [X.] als bekannt voraus, dass jedes [X.] mit jeweils einem [X.] in Form eines [X.]/[X.]-Wandlers verbunden ist, der eine [X.]T-Baueinheit aufweist. Jeder [X.]/[X.]-Wandler diene somit der Optimierung der Leistungsabgabe des mit ihm verbundenen [X.]s, indem er den maximalen Leistungspunkt [X.] des jeweiligen [X.]s ermittle und beibehalte (vgl. Absätze 0004 und 0006). Die jeweilige [X.]T-Baueinheit des [X.]/[X.]-Wandlers regle hierzu die Eingangsspannung und den Eingangsstrom des entsprechenden [X.]/[X.]-Wandlers derart, dass das [X.] somit an seinem maximalen Leistungspunkt [X.] betrieben werde.

Ausgangsspannung sowie Ausgangsstrom würden durch die Last bzw. einen Regelkreis am Eingang der Last vorgegeben, bestimmt oder geregelt. Die Last könne ein Wechselrichter sein, der die [X.]leichspannung in eine Netzwechselspannung umforme.

Bei einer solchermaßen durchgeführten Leistungsmaximierung der einzelnen [X.]s mittels individueller [X.]T-Baueinheiten der [X.]/[X.]-Wandler ist laut [X.] eine zusätzliche zentrale [X.]T-Baueinheit in einem den [X.]s und ihren [X.]/[X.]-Wandlern nachgeschalteten gemeinsamen Inverter gemäß der aus dem Stand der Technik bekannten Lösung an sich nicht erforderlich (vgl. Absatz 0004).

Daher beschreibt das [X.] es als wünschenswert, [X.]s, die individuelle [X.]/[X.]-Wandler mit [X.]T-Baueinheiten aufweisen, auch mit einem handelsüblichen Inverter zur [X.]/[X.] kombinieren zu können (vgl. Absatz 0005). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass handelsübliche, im Zusammenhang mit [X.]s eingesetzte Inverter häufig bereits ebenfalls eine [X.]T-Baueinheit aufweisen würden, um sie zusammen mit [X.]s verwenden zu können, deren [X.]/[X.]-Wandler keine individuellen [X.]T-Baueinheiten aufweisen würden (vgl. Absatz 0005). Ein [X.]esamtsystem mit [X.]T-Baueinheiten sowohl in den [X.]/[X.]-Wandlern als auch im Inverter ist [X.] in der Figur 3 des [X.]s dargestellt.

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Figur 3 des [X.]s mit Ergänzungen durch den Senat

Bei einem solchen System werde typischerweise die Eingangsspannung oder der Eingangsstrom des [X.] in einer Weise geregelt, dass der Inverter selbst möglichst effizient betrieben werden könne und/oder um Leitungsverluste zu minimieren (vgl. Absätze 0004 und 0006). Die insgesamt am Eingang des [X.] verfügbare maximale Leistung sei durch die Summe der individuellen maximalen Ausgangsleistungen der angeschlossenen [X.]s vorgegeben. Dies berücksichtigend, können der Eingangsstrom oder die Eingangsspannung des [X.] ebenso wie die Ausgangsspannungen und Ausgangsströme der einzelnen [X.]/[X.]-Wandler für den Fall der maximalen Leistungsabgabe der einzelnen [X.]s bestimmt werden (vgl. Absätze 0004 und 0013, sowie beispielhafte Berechnungen in den Absätzen 0028 und 0030 bis 0033).

Da bei einem [X.]/[X.]-Wandler im Idealfall (verlustloser [X.]/[X.]-Wandler) die Eingangsleistung der Ausgangsleistung entspreche (vgl. Absätze 0005, 0006 und 0022), die Eingangsspannung und der Eingangsstrom sich jedoch meist von Ausgangsspannung und dem Ausgangsstrom unterschieden (vgl. Absätze 0022 bis 0024), ermögliche es die [X.]T-Baueinheit des [X.]/[X.]-Wandlers, das mit dem [X.]/[X.]-Wandler verbundene [X.] an seinem individuellen maximalen Leistungspunkt [X.] zu betreiben.

Problematisch sei in diesem Zusammenhang, dass die [X.]T-Baueinheit eines [X.]/[X.]-Wandlers die (maximale) Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers auch bei einem sich ändernden Ausgangsstrom oder einer sich ändernden Ausgangsspannung des [X.]/[X.]-Wandlers aufrechterhalte. Daher weise die Eingangsleistung des gemeinsamen [X.] kein lokales Maximum („peak“) auf (vgl. Absatz 0005), sondern sei in weiten Bereichen [X.] vom Eingangsstrom des [X.] unabhängig (vgl. Figur 8B).

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Figur 8B des [X.]s mit Ergänzungen durch den Senat

In einem handelsüblichen Inverter mit [X.]T-Baueinheit laufe jedoch ein Algorithmus ab, der den maximalen Leistungspunkt [X.] der Eingangsleistung des [X.] in Abhängigkeit vom Eingangsstrom oder der Eingangsspannung des [X.] suche. Ein solcher Inverter, d. h. seine [X.]T-Baueinheit, könne angesichts einer konstanten Eingangsleistung trotz sich änderndem Eingangsstrom oder sich ändernder Eingangsspannung kein [X.] bei einem bestimmten Wert seines Eingangsstromes oder seiner Eingangsspannung ermitteln. Die [X.]T-Baueinheit des [X.] werde daher den Eingangsstrom oder die Eingangsspannung des [X.] immer wieder variieren, um doch ein lokales Maximum seiner Eingangsleistung bei einem bestimmten Eingangsstrom oder einer bestimmten Eingangsspannung zu finden. Aufgrund der gleichbleibenden Eingangsleistung des [X.] sei die [X.]T-Baueinheit des [X.] jedoch nicht in der Lage, dessen Eingangsstrom oder Eingangsspannung auf einen bestimmten Wert zu stabilisieren, sodass die [X.]efahr eines instabilen Betriebs oder der Einstellung eines extremen Stroms oder einer extremen Spannung am [X.] bestehe (Absatz 0005).

Laut [X.] ist es folglich nachteilig, dass [X.]s, die mit [X.]T-Baueinheiten aufweisenden [X.]/[X.]-Wandlern verbunden sind, aus den o. g. [X.]ründen nicht ohne Weiteres mit einem handelsüblichen Inverter mit [X.]T-Baueinheit zusammenarbeiten können.

Dem [X.] liege daher die Aufgabe zu [X.]runde, es zu ermöglichen, dass [X.]s, die mit [X.]T-Funktionalitäten aufweisenden [X.]/[X.]-Wandlern verbunden sind, auch mit einem handelsüblichen Inverter kombinieren zu können, unabhängig davon, ob dieser Inverter selbst eine [X.]T-Baueinheit aufweist oder nicht (Absatz 0006).

2. [X.]emäß [X.] wird diese Aufgabe mit den Einrichtungen nach den erteilten Patentansprüchen 1 bis 14 sowie mit dem Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 15 gelöst.

Für die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1 und 15, sowie für den formal auf einen der Patentansprüche 1 bis 5 rückbezogenen Patentanspruch 6 – der tatsächlich auf eine Einrichtung mit mehreren [X.]n, deren Verschaltung, sowie eine damit verbundene zusätzliche [X.]T-Baueinheit gerichtet ist – lehnt sich der Senat an die von der Klägerin und der Beklagten verwendeten Merkmalsgliederungen an, wobei der Senat neben der maßgeblichen englischsprachigen Fassung auch auf eine eigene [X.] Übersetzung Bezug nimmt.

Diese [X.] Übersetzung der unabhängigen Patentansprüche 1 und 15 weicht von der [X.]n Übersetzung in der [X.]schrift in der Übersetzung der [X.] Begriffe „to sense“ (Merkmal 1.2.2), „sensing“ (Merkmal 15.2) und „sensed“ (Merkmal 15.3) ab. Die Übersetzung ist unstreitig nach Auffassung der Parteien und auch des Senats fachunüblich bzw. fehlerhaft. Im Sinne des [X.]s versteht der Senat unter dem [X.] Verb „to sense“ nicht „abtasten“, sondern „erfassen“, „wahrnehmen“ oder speziell in der Technik, „messen“. [X.] gilt für den [X.] Begriff „serial string“ (Merkmale 6.1.3, 6.2 und 6.2.1) im erteilten Patentanspruch 6, den der Fachmann im Sinne des [X.]s nicht als „fortlaufende Reihe“, sondern als „Reihenschaltung“ versteht.

In gegliederter Fassung lauten die erteilten Patentansprüche 1, 6 und 15 (Hauptantrag) in der [X.] und in vom Senat überarbeiteter [X.] Übersetzung wie folgt:

Patentanspruch 1:

1. An apparatus comprising:

Einrichtung mit:

1.1 a power converter (305)

einem [X.] (305)

1.1.1 having input terminals (614, 616) and output terminals (612, 610) and

mit [X.] (614, 616) und [X.] (612, 610),

1.1.2 being operative to convert input power received from a direct current power source (101) at the input terminals to an output power at the output terminals;

der betreibbar ist, um von einer [X.]leichstromleistungsquelle (101) an den [X.] erhaltene Eingangsleistung in eine Ausgangsleistung an den [X.] umzuwandeln;

1.2 an [X.] (703, 704)

einem Eingangssensor (703, 704),

1.2.1 [X.] and

der an die [X.] angeschlossen

1.2.2 configured to sense an input parameter which includes an [X.], an input voltage, [X.]; and

und zum Erfassen eines [X.] aufgebaut ist, welcher einen Eingangsstrom, eine Eingangsspannung, oder eine Eingangsleistung einschließt; und

1.3 a control circuit (790)

einem Steuerkreis (790),

1.3.1 configured to maximize the input power to a maximum power point at the input terminals based on the input parameter,

der zum Maximieren der Eingangsleistung auf einen maximalen Leistungspunkt an den [X.] gestützt auf den [X.] aufgebaut ist,

1.3.2 wherein, for at least a time interval, the control circuit is configured to maintain the input power at the maximum power point and to set output power of the power converter to measurably less than the maximum power point, and

wobei der Steuerkreis so aufgebaut ist, dass er für zumindest ein Zeitintervall die Eingangsleistung am maximalen Leistungspunkt aufrechterhält und die Ausgangsleistung des [X.]s auf messbar weniger als den maximalen Leistungspunkt setzt, und

1.3.3 after the time interval, the control circuit is configured to set the input power or the output power to equal to the maximum power point.

der Steuerkreis so aufgebaut ist, dass er nach dem Zeitintervall die Eingangsleistung oder die Ausgangsleistung gleich dem maximalen Leistungspunkt setzt.

Patentanspruch 6:

6. The apparatus of any of claims 1-5, further comprising:

Einrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, außerdem aufweisend:

6.1.1 a plurality of additional power converters having respective input terminals and output terminals and

Mehrere zusätzliche [X.] mit entsprechenden [X.] und [X.] und

6.1.2 being operative to convert input power received from a respective plurality of additional direct current power sources,

so betreibbar, dass sie die von mehreren entsprechenden zusätzlichen [X.]leichstromleistungsquellen erhaltene Eingangsleistung umwandeln,

6.1.3 wherein the output terminals of the power converter and the additional power converters are connected at the respective output terminals in [X.], and

wobei die Ausgangsanschlüsse des [X.]s und die zusätzlichen [X.] an den entsprechenden [X.] in Reihe angeschlossen sind, um eine Reihenschaltung zu bilden, und

6.2 a maximum power point tracking ([X.]T) circuit operatively connected to the serial string,

ein [X.] für den maximalen Leistungspunkt ([X.]T), der mit der Reihenschaltung betreibbar verbunden ist,

6.2.1 wherein the [X.]T circuit is configured to track a variation of combined output power of the serial string.

wobei der [X.]T Kreis so aufgebaut ist, dass er einer Variation von kombinierten Ausgangsleistungen der Reihenschaltung nachfolgt.

Patentanspruch 15:

15. A method comprising:

Verfahren, bei dem:

15.1 converting input power received from a [X.] power source at an [X.] an output power at an output terminal;

Eine von einer [X.]leichstromleistungsquelle an einem Eingangsanschluss empfangene Eingangsleistung in eine Ausgangsleistung an einem Ausgangsanschluss umgewandelt wird;

15.2 sensing an input parameter comprising [X.], input voltage, [X.] power;

ein [X.] einschließlich des Eingangsstroms, der Eingangsspannung oder der Eingangsleistung erfasst wird;

15.3 based on the sensed input parameter, maximizing the input power to a maximum power point at the input terminal; and

die Eingangsleistung gestützt auf den erfassten [X.] auf einen maximalen Leistungspunkt an dem Eingangsanschluss maximiert wird;

15.4 setting the input power at the maximum power point and the output power to measurably less than the maximum power point for a time interval; and

die Eingangsleistung für ein Zeitintervall auf den maximalen Leistungspunkt und die Ausgangsleistung auf einen messbar geringeren Wert als den maximalen Leistungspunkt gesetzt werden; und

15.5 after the time interval, setting the input power or the output power to equal to the maximum power point.

nach dem Zeitintervall die Eingangsleistung oder die Ausgangsleistung gleich dem maximalen Leistungspunkt gesetzt werden.

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur bzw. Master der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Leistungselektronikschaltungen für Photovoltaikanlagen, insbesondere der dafür erforderlichen Stromrichter verfügt.

4. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Auslegung der Angaben in den erteilten Patentansprüchen durch den Fachmann zugrunde:

a. [X.]emäß dem Merkmal 1.1 weist der beanspruchte [X.]egenstand („apparatus“) einen „power converter“ auf. Erst durch den abhängigen Patentanspruch 6 ist nicht nur ein einzelner „power converter“, sondern eine Reihenschaltung mehrerer „power converter“ sowie eine nachgelagerte [X.]T-Regelung unter Schutz gestellt.

Mit dem „power converter” (Merkmal 1.1) ist ein [X.] in Form eines [X.]/[X.]-Wandlers gemeint, der eine erste [X.]leichspannung in eine zweite [X.]leichspannung umwandelt, wobei die Ausgangsspannung höher, niedriger oder gleich der Eingangsspannung sein kann. Der [X.]/[X.]-Wandler wird gemäß den Angaben in den Absätzen 0023 und 0045 der Beschreibung der [X.]schrift so angesteuert, dass Eingangsspannung und –strom unabhängig von Ausgangsspannung und –strom wählbar sind.

b. Im Merkmal 1.1.2 wird präzisiert, dass der [X.]/[X.]-Wandler seine Eingangsleistung von einer [X.]leichspannungsquelle („direct current power source“) empfängt. Der Patentanspruch 1 ist auf beliebige [X.]leichspannungsquellen, wie [X.] auch Batterien oder Brennstoffzellen, gerichtet, wenngleich das entsprechende Ausführungsbeispiel sich speziell mit Solarpanels bzw. Solarzellen umfassenden Photovoltaikmodulen beschäftigt.

Mit der im Merkmal 1.1.2 angegebenen Wirkung („being operative to convert“) des [X.]/[X.]-Wandlers, nämlich eine an den [X.] empfangene Leistung in eine Ausgangsleistung an den [X.] umzusetzen, verbindet der Fachmann nicht mehr als er schon bei dem Begriff „power converter“ ([X.]/[X.]-Wandler) mitliest (Merkmal 1.1), d. h. dass die elektrische Leistung [die zu jedem beliebigen Zeitpunkt das Produkt aus Spannung und Strom zu diesem Zeitpunkt ist: p(t) = u([X.](t)] bis auf die unvermeidbaren Verluste durch einen [X.]/[X.]-Wandler nicht verändert wird.

c. Im [X.] 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 wird ein an die Eingangsanschlüsse des [X.]/[X.]-Wandlers angeschlossener Eingangssensor definiert. Dieser Sensor dient zum Erfassen eines [X.] des [X.]/[X.]-Wandlers, welcher ein Eingangsstrom, eine Eingangsspannung oder eine Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers sein kann.

Da auf Basis des mit diesem Sensor erfassten [X.] der maximale Leistungspunkt [X.] der an den [X.]/[X.]-Wandler angeschlossenen [X.]leichspannungsquelle eingestellt werden soll, muss im Falle eines einzigen Eingangssensors mit diesem Sensor entweder die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers direkt erfasst werden, oder aber eine [X.]röße, aus der die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers ermittelt werden kann. Da die elektrische Leistung p(t) als Produkt von Spannung u(t) und Strom i(t) definiert ist (Abbildung

Unter Berücksichtigung insbesondere der Figur 7 des [X.]s ist für den Fachmann jedoch offensichtlich, dass der [X.] 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 nicht dahingehend zu verstehen ist, dass der beanspruchte [X.]egenstand nur einen einzigen Eingangssensor aufweisen darf. Vielmehr ist es auch möglich, dass der beanspruchte [X.]egenstand [X.] zwei Eingangssensoren aufweist, wobei einer dieser Eingangssensoren zur Erfassung der Eingangsspannung des [X.]/[X.]-Wandlers dient, während der andere Eingangssensor zur Erfassung des Eingangsstroms des [X.]/[X.]-Wandlers dient.

Bei dem in der Figur 7 des [X.]s dargestellten Ausführungsbeispiel sind die beiden Eingangssensoren 703 und 704 zwar Komponenten des [X.]/[X.]-Wandlers 305. Der Patentanspruch 1 schließt jedoch Ausführungsformen bei denen einige oder alle Eingangssensoren nicht Komponenten des [X.]/[X.]-Wandlers nicht aus.

d. Mit dem „control circuit“ (Merkmal 1.3) ist aus fachmännischer Sicht eine [X.] gemeint, die u. a. dazu dient Messwerte zu erfassen, auszuwerten und die Eingangs- bzw. Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers zu regeln.

Da der im Merkmal 1.3 definierte „control circuit“ nicht nur zum einmaligen Einstellen des maximalen Leistungspunkts [X.] der [X.]leichspannungsquelle dient, sondern auch zum Nachführen des maximalen Leistungspunkts [X.], erkennt der Fachmann die nicht verbindliche Übersetzung als „Steuerkreis“ als offensichtlichen Fehler, den er stillschweigend richtigstellt. Denn bei einer Steuerung bzw. einem „Steuerkreis“ wird – im [X.]egensatz zu einer Regelung bzw. einer Regeleinrichtung – die zu steuernde [X.]röße nicht gemessen und mit einem Sollwert verglichen, nicht nachgeführt und auch eventuelle Störgrößen wie Umwelteinflüsse werden nicht berücksichtigt.

Der Patentanspruch 1 ist in der allgemeinsten Form auf eine beliebige [X.] („control circuit“) gerichtet, wenngleich im entsprechenden Ausführungsbeispiel speziell ein „microcontroller“ genannt ist.

Bei dem in der Figur 7 des [X.]s dargestellten Ausführungsbeispiel ist die [X.] 790 zwar eine Komponente des [X.]/[X.]-Wandlers 305. Der Patentanspruch 1 schließt jedoch Ausführungsformen nicht aus, bei denen die [X.] keine Komponente des [X.]/[X.]-Wandlers ist.

e. Das Merkmal 1.3.2 versteht der Fachmann dahingehend, dass für zumindest ein Zeitintervall die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers am maximalen Leistungspunkt [X.] aufrechterhalten wird („to maintain“) und gleichzeitig die Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers um einen messbaren Wert unterhalb des maximalen Leistungspunkts gesetzt wird („to set“).

Der Formulierung „to maintain“ entnimmt der Fachmann, dass die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers während des zumindest einen Zeitintervalls, dem maximalen Leistungspunkt [X.] entspricht, d. h. nicht von diesem abweicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich der maximale Leistungspunkt während dieses zumindest einen Zeitintervalls [X.] aufgrund von Umwelteinflüssen (wechselnde Einstrahlungsintensität, Temperaturänderungen etc.) verändert, was gemäß dem Merkmal 1.3.2 dazu führen würde, dass sich auch die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers während des zumindest einen Zeitintervals in identischer Weise ändern würde.

Die Formulierung „to set output power of the power converter to measurably less than the maximum power point” versteht der Fachmann derart, dass durch die [X.] für das zumindest eine Zeitintervall die Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers gegenüber dem maximalen Leistungspunkt [X.] um einen messbaren Wert verringert wird, wobei diese Verringerung nicht durch die unvermeidbaren Leistungsverluste des [X.]/[X.]-Wandlers selbst hervorgerufen wird, sondern durch eine zusätzliche und beabsichtigte Verringerung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers.

Dies schließt nicht aus, dass sich bei einer veränderten Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers auch dessen Ausgangsleistung in dem betreffenden Zeitraum verändern kann, wobei die Ausgangsleistung jedoch um einen messbaren Wert kleiner als die Leistung am momentanen maximalen Leistungspunkt [X.] am Eingang des [X.]/[X.]-Wandlers sein muss.

Da diese Verringerung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers nicht durch die unvermeidlichen Leistungsverluste des [X.]/[X.]-Wandlers hervorgerufen wird, sondern durch eine hierzu zusätzliche und beabsichtigte Verringerung der Ausgangsleistung, versteht der Fachmann das Merkmal 1.3.2, anders als die Klägerin, nicht dahingehend, dass der mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte [X.]egenstand „lediglich eine zweckbefreite Vernichtung von Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht“.

Die Frage, in welcher konkreten Form die sich aus der Differenz von Eingangs- zu Ausgangsleistung des jeweiligen [X.]/[X.]-Wandlers in dem betreffenden Zeitintervall ergebende überschüssige Energie temporär verbleibt, bzw. gespeichert wird, kann dahinstehen, denn dem Fachmann sind mehrere Möglichkeiten bekannt, aus denen er in Abhängigkeit von der Realisierungsform des [X.]/[X.]-Wandlers und der [X.]röße der Differenz von dessen Eingangs- zu Ausgangsleistung eine oder mehrere für den jeweiligen Anwendungsfall auswählt. Beispiele für derartige Möglichkeiten sind u. a. der Einsatz eines [X.]/[X.]-Wandler-internen regelbaren Lastwiderstandes und/oder eine veränderte Ansteuerung der aktiven Bauteile des [X.]/[X.]-Wandlers ([X.] mittels Veränderung der [X.] und/oder der Schaltmuster von Leistungshalbleitern).

f. Im Merkmal 1.3.3 wird mittels „after the time interval“ Bezug genommen auf eine Phase nach dem im Merkmal 1.3.2 definierten „at least a time interval“. Da das Merkmal 1.3.2 jedoch auch mehr („at least“) als ein einziges Zeitintervall zulässt, versteht der Fachmann das Merkmal 1.3.3 dahingehend, dass nach jedem Zeitintervall gemäß dem Merkmal 1.3.2 die Ausgangsleistung wieder auf den Punkt maximaler Leistung [X.] gesetzt wird.

[X.]emäß dem Merkmal 1.3.2 wird während des zumindest einen Zeitintervalls lediglich die Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers auf messbar weniger als den maximalen Leistungspunkt [X.] gesetzt, während die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers am maximalen Leistungspunkt [X.] aufrechterhalten wird. Die im Merkmal 1.3.3 genannte Alternative, wonach nach dem zumindest einen Zeitintervall die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers gleich dem maximalen Leistungspunkt [X.] gesetzt wird, erkennt der Fachmann insoweit als gegenstandslos, als gemäß dem Merkmal 1.3.2 die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers während des zumindest einem Zeitintervalls nicht verändert wird, sie also bereits zu diesem Zeitpunkt am maximalen Leistungspunkt ist.

Weder im Patentanspruch 1 noch den übrigen Patentansprüchen des [X.]s ist ein bestimmter zeitlicher Verlauf des im Merkmal 1.3.3 genannten Setzens der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers gleich dem maximalen Leistungspunkt [X.] angegeben. Dies könnte somit [X.] rampenförmig oder stufenförmig erfolgen.

Der nicht beschränkenden Beschreibung des [X.]s entnimmt der Fachmann, dass der [X.]-Tracker eines nachgeschalteten [X.] den maximalen Leistungspunkt an seinem Eingang nicht sicher ermitteln kann, wenn die Eingangsleistung in Bezug auf den Eingangsstrom oder die Eingangsspannung des [X.] kein lokales Maximum ausbildet, sondern auf einem konstanten Pegel verharrt. In der Beschreibung wird in diesem Zusammenhang ausgeführt (vgl. Absatz 0070), dass die Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers verändert werde, damit diese ein messbares lokales Maximum ausbilde, welches von der [X.]T-Funktionalität des [X.] erkannt und zur Ermittlung des maximalen Leistungspunkts [X.] am Eingang des [X.] herangezogen werde.

Abbildung

Figur [X.] des [X.]s mit Ergänzungen durch den Senat

g. Die voranstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für den erteilten Nebenanspruch 15.

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Dem [X.] in erteilter Fassung steht der [X.] der unzulässigen Erweiterung entgegen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ [X.] Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

Bei dem im erteilten Merkmal 1.3.3 gegenüber der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 entfallenen Wortlaut „to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power“ handelt es sich aus fachmännischer Sicht nicht lediglich um eine [X.], die im Sinne von „grundsätzlich dazu geeignet“ zu verstehen wäre. Vielmehr ist dieser Merkmalsteil – auch in seiner Formulierung als [X.] – erfindungswesentlich und definiert bei gebotener Auslegung auf Basis der gesamten ursprünglich eingereichten Unterlagen eine beschränkende Angabe über den Verlauf der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers. Seine Streichung führt daher zu einer unzulässigen Erweiterung des [X.]egenstands gegenüber der ursprünglichen Anmeldung.

1. Den Inhalt der für die Frage einer unzulässigen Erweiterung maßgeblichen ursprünglichen Anmeldung bildet alles, was ihr der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden [X.]ebiets der Technik als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann. Eine Lehre zum technischen Handeln geht somit über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die [X.]esamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lässt, dass sie als [X.]egenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten [X.] umfasst sein soll (so schon [X.], Urteil vom 21. September 1993 - [X.], [X.]. 1996, 204 unter 3 a - [X.]; Beschluss vom 5. Oktober 2000 - [X.], [X.], 140 unter [X.] a - Zeittelegramm).

Für die Beurteilung der Frage einer unzulässigen Erweiterung sind im vorliegenden Fall die am 23. Mai 2013 in [X.] eingegangenen Anmeldeunterlagen der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/042354 (hier vorliegend als [X.], Dokument [X.]) maßgeblich.

2. Der nach Merkmalen gegliederte und mit Änderungskennzeichnungen gegenüber dem im Rahmen der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/042354 eingereichten Patentanspruch 1 versehene Patentanspruch 1 des [X.]s lautet:

1. An apparatus comprising:

1.1 a power converter

1.1.1 having input terminals  and output terminals  and

1.1.2 being operative to convert input power received from a direct current power source  at  input terminals to an output power at  output terminals;

1.2 an [X.]

1.2.1 [X.] and

1.2.2 configured to sense an input parameter which includes  [X.],  input voltage [X.]; and

1.3 a control circuit

1.3.1 configured to maximize  input power to  maximum power point at input terminals based on the input parameter,

1.3.2 wherein, for at least a time interval, the control circuit is configured  to set  output power  to measurably less than the maximum power point and

1.3.3 after time interval, the control circuit is configured to set  input power or  output power to  equal to the maximum power point .

Dabei soll der Merkmalsteil „to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power“ im Merkmal 1.3.3 zum Ausdruck bringen, dass ein zum [X.]/[X.]-Wandler externer Schaltkreis (nachfolgend entsprechend der Bezeichnung der Parteien kurz „[X.]-[X.]“) zur Nachverfolgung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers zum Zweck der Ermittlung eines Betriebspunkts mit maximaler Leistung in der Lage ist.

Die Nennung des [X.]-[X.]es legt jedenfalls die Bestimmung des beanspruchten [X.]egenstands fest. [X.]n in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen [X.]egenstand zwar regelmäßig nicht ([X.], Urteil vom 12. Juli 1990 - [X.], [X.]Z 112, 140, 155 f. - [X.]). Die [X.] ist damit aber nicht bedeutungslos. [X.]elbar hat sie regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten [X.]egenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein ([X.], Urteil vom 24. Januar 2012 – [X.], [X.], 475 Rn. 17 – [X.]), wie es der Merkmalsteil 1.3.3 mit den Worten „to enable“" zum Ausdruck bringt.

Durch den gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldungsfassung entfallenen Merkmalsteil „to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power“, wurde ursprünglich definiert, dass die Änderung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers von einem Leistungswert, der messbar niedriger als der Wert am maximalen Leistungspunkt ist (Merkmal 1.3.2), auf den Wert am maximalen Leistungspunkt (Merkmal 1.3.3) in einer solchen Weise erfolgt, dass ein zum [X.]/[X.]-Wandler externer [X.]-[X.] („an external maximum power point tracking circuit“) zur Nachverfolgung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers in der Lage ist. Im Zusammenhang mit der entfallenen [X.] hat der Fachmann also ursprünglich verbunden, dass die genannte Leistungsminderung mindestens so groß ist sowie einen zeitlichen Verlauf hat, dass sie zu einem stabilen Regelvorgang in einem gegebenenfalls vorhandenen [X.]-[X.] des nachgeschalteten gemeinsamen [X.] führt.

Auch anderen Teilen der ursprünglich eingereichten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Änderung der Ausgangsleistung einem beliebigen anderen Zweck dienen könnte als dem im ursprünglichen Patentanspruch 1 genannten.

Durch die Streichung des o. g. [X.] aus dem Merkmal 1.3.3 des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 fallen somit auch Änderungen der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1, die bei entsprechend empfindlichen Messvorrichtungen messbar sein mögen, die es jedoch weder dem [X.]-[X.] erlauben das Ausgangssignal des [X.]/[X.]-Wandlers zu verfolgen („to track“), noch dazu führen, dass der [X.]-[X.] einen stabilen Arbeitspunkt bei einem bestimmten Wert seines Eingangsstroms oder seiner Eingangsspannung finden kann.

Abgesehen davon, dass der erteilte Patentanspruch 1 anders als der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen entnommen hat, keine Angabe darüber enthält, welche Leistungsänderungen als messbar anzusehen sind, ließe es nach Überzeugung des Senats der Wortlaut des Merkmals 1.3.3 des Patentanspruchs 1 des [X.]s [X.] zu, dass die Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers nach dem zumindest einem Zeitintervall, ausgehend von einem Wert der messbar geringer als der Wert am maximalen Leistungspunkt ist (Merkmal 1.3.2), „schlagartig“, d. h. sprunghaft, auf den Wert am maximalen Leistungspunkt [X.] (Merkmal 1.3.3) ansteigt, und anschließend auf diesem Leistungsniveau verharrt („flacher Verlauf“). Ein derartiges Verhalten würde es dem [X.]-[X.] aber – mangels eines lokalen Maximums seiner Eingangsleistung in Abhängigkeit von seinem Eingangsstrom oder seiner Eingangsspannung – nicht erlauben, seinen Eingangsstrom oder seine Eingangsspannung auf einen bestimmten Wert zu stabilisieren und dadurch wieder zu den in den Absätzen 0005 und 0089 der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (Dokument [X.]) beschriebenen möglichen Stabilitätsproblemen des [X.]-[X.]es führen (s. o.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten resultiert aus den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung also nicht notwendigerweise eine Leistungsspitze der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers und dadurch das Vermeiden eines flachen Verlaufes dieser Ausgangsleistung in Bezug auf den Eingangsstrom oder die Eingangsspannung des [X.]-[X.]es, so dass der [X.]-[X.] auch „stets“ in die Lage versetzt würde, sich auf einen bestimmten Wert seines Eingangsstroms oder seiner Eingangsspannung zu stabilisieren.

Somit sind durch das Streichen des o. g. [X.] vom erteilten Patentanspruch 1 auch Ausführungsformen umfasst, die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart waren. Die Streichung des o. g. [X.] stellt vielmehr eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen dar.

Auch der Hinweis der Beklagten, dass es in der Realität keine idealen sprunghaften Leistungsverläufe mit unendlich steilen Anstiegsflanken geben würde, sondern nur mehr oder weniger schnelle Anstiege von einem Leistungswert zu einem anderen Leistungswert, und dies dem [X.]-[X.] ein Stabilisieren auf einen bestimmten Leistungswert erlauben würde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sind im erteilten Patentanspruch 1 weder ein bestimmter zeitlicher Verlauf der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers noch der [X.]-[X.] genannt. Zum anderen sind technisch zwar nicht [X.] aber so steil ansteigende Leistungsverläufe auf einen konstanten Wert möglich, dass der [X.]-[X.] diese nicht zur Stabilisierung nutzen kann.

3. Für den auf ein Verfahren gerichteten Nebenanspruch 15 gilt die für den Patentanspruch 1 getroffene Beurteilung entsprechend, nachdem das Verfahren nach dem erteilten Nebenanspruch 15 die Einrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 umfasst. Demnach geht auch der [X.]egenstand des [X.] 15 des [X.]s in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Eine gesonderte Überprüfung der Bestandsfähigkeit der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 ist nicht erforderlich, weil die Beklagte den Hauptantrag (wie auch die Hilfsanträge) ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das [X.] in der Reihenfolge des [X.] und der Hilfsanträge jeweils nur als [X.]anzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 Rn. 27 – Datengenerator).

[X.]. Zum Hilfsantrag I

In der Fassung nach Hilfsantrag I kann die Beklagte das [X.] erfolgreich verteidigen, weil diese in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Unterlagen zurückgeht (Art. II § 6 Abs 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 123 Abs 2 EPÜ), die dadurch geschützte Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 83 EPÜ) und sich in dieser beschränkten Fassung als patentfähig erweist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c), Art. 52, 54, 56 EPÜ).

1. Die Patentansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag I unterscheiden sich von den erteilten Patentansprüchen 1 und 15 durch Streichung des [X.] „the input power or“ und durch (Wieder-)Einfügung des [X.] „to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power“ am Ende der Patentansprüche 1 und 15. Die Patentansprüche 1 und 15 lauten wie folgt (Durch- und Unterstreichungen kennzeichnen die Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 15 der erteilten Fassung):

1. An apparatus comprising:

a power converter (305) having input terminals (614, 616) and output terminals (612, 610) and being operative to convert input power received from a direct current power source (101) at the input terminals to an output power at the output terminals;

an [X.] (703, 704) [X.] and configured to sense an input parameter which includes an [X.], an input voltage, [X.]; and

a control circuit (790) configured to maximize the input power to a maximum power point at the input terminals based on the input parameter, wherein, for at least a time interval, the control circuit is configured to maintain the input power at the maximum power point and to set output power of the power converter to measurably less than the maximum power point, and after the time interval, the control circuit is configured to set the input power or the output power to equal to the maximum power point to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power.

15. A method comprising:

converting input power received from a [X.] power source at an [X.] an output power at an output terminal;

sensing an input parameter comprising [X.], input voltage, [X.] power;

based on the sensed input parameter, maximizing the input power to a maximum power point at the input terminal; and

setting the input power at the maximum power point and the output power to measurably less than the maximum power point for a time interval; and

after the time interval, setting the input power or the output power to equal to the maximum power point to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power.

2. Den gegenüber den Patentansprüchen 1 und 15 der erteilten Fassung ergänzte Merkmalsteil „to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power“ versteht der Fachmann, wie bereits oben dargelegt, sodass an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird.

Auch im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zwar nicht im Einzelnen bestimmt, welche Anforderungen die Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers ([X.] Verlauf des Annäherns oder Setzens der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers an den ausgangsseitigen maximalen Leistungspunkt [X.]) erfüllen muss, damit der [X.]-[X.] zur Nachverfolgung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers in der Lage ist. Der Beschreibung entnimmt der Fachmann jedoch, dass sich das Ausgangssignal des [X.]/[X.]-Wandlers nicht in einer beliebigen Weise, ausgehend von einem Wert, der messbar weniger als am maximalen Leistungspunkt ist, hin zum Wert am maximalen Leistungspunkt ändern darf, damit sich der [X.]-[X.] auf einen bestimmten Eingangsstrom oder eine bestimmte Eingangsspannung und der damit einhergehenden Eingangsleistung – insbesondere der maximalen von den angeschlossenen [X.]s erzeugten Leistung – setzen („to lock on“), d. h. stabilisieren, kann. Beispielhaft ist ausgeführt, dass hierzu die Eingangsleistung des [X.]-[X.]es in Bezug auf dessen Eingangsspannung oder dessen Eingangsstrom keinen flachen Verlauf (vgl. Figur 8B) aufweisen darf, sondern zumindest ein lokales [X.] aufweisen muss (vgl. Absätze 92 und 94). Ein möglicher Verlauf der Eingangsleistung des [X.]-[X.]es in Abhängigkeit vom Eingangsstrom des [X.]-[X.]es ist auch in der Figur [X.] dargestellt.

3. Die [X.]egenstände der Patentansprüche nach Hilfsantrag I gehen nicht in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Auch beim Hilfsantrag I sind für die Beurteilung der Frage der unzulässigen Erweiterung wie bereits für die Beurteilung des [X.]s in erteilter Fassung die am 23. Mai 2013 in [X.] eingegangenen Anmeldeunterlagen der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/042354 (hier vorliegend als [X.], Dokument [X.]) heranzuziehen.

a) Der mit Hilfsantrag I verteidigte [X.]egenstand von Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der [X.] hinaus.

Die in den Merkmalen 1 bis 1.2.2 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I im Vergleich zu den korrespondierenden Merkmalen des im Rahmen der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/042354 (Dokument [X.]) eingereichten Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen stellen lediglich zulässige sprachlich grammatikalische Korrekturen und Bezugszeichenergänzungen dar, deren Zulässigkeit auch von der Klägerin nicht bezweifelt wurde.

Der nach Merkmalen gegliederte und mit Änderungskennzeichnungen gegenüber dem im Rahmen der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/042354 eingereichten Patentanspruch 1 versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet hinsichtlich der hier maßgeblichen Merkmale 1.3 bis 1.3.3

1.3 a control circuit and

1.3.1 configured to maximize  input power to  maximum power point at  input terminals based on the input parameter,

1.3.2 wherein, for at least a time interval, the control circuit is configured  to set  output power  to measurably less than the maximum power point and

1.3.3input power or output power to  equal to the maximum power point to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power.

aa) Die Streichung der Angabe „[X.]“ im Merkmal 1.3 stellt keine unzulässige Erweiterung des [X.]egenstands des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der [X.] dar, da die Eingangsklemmen nachfolgend im Merkmal 1.3.1 genannt sind, wobei der Fachmann ohnehin mitlesen würde, dass es eine Schnittstelle zwischen dem Steuerkreis und den leistungselektronischen Bauteilen des [X.]/[X.]-Wandler gibt, auch wenn eine Schnittstelle nicht ausdrücklich erwähnt wäre.

bb) Auch die Änderung von „to maximize said input power to about at maximum power point“ in “to maximize the input power to a maximum power point” im Merkmal 1.3.1 geht nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Eine entsprechende Offenbarungsstelle findet sich in den ursprünglichen Unterlagen (Dokument [X.]) [X.] in der Beschreibung im Absatz 94, in Verbindung mit der Figur [X.].

cc) Die Änderungen im Merkmal 1.3.2 nach Hilfsantrag I geht nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Im Merkmal 1.3.2 erfolgt zum einen eine Beschränkung auf eine der beiden im entsprechenden Merkmal des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 enthaltenen Möglichkeiten („[…] to set input power or output power […]“); nämlich auf das Setzen der Ausgangsleistung („output power“). Dass es sich hierbei um die Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers („of the power converter“) handelt, ist für den Fachmann unter Berücksichtigung der [X.]esamtoffenbarung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen offensichtlich.

Dass das Setzen der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers auf messbar weniger als den maximalen Leistungspunkt in dem zumindest einen Zeitintervall erfolgt, während die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers am maximalen Leistungspunkt [X.] aufrechterhalten wird, ist an den folgenden Stellen der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart:

- Patentanspruch 1, Merkmal 1.3.1: „configured to maximize said input power to about at maximum power point” [X.] Merkmal 1.3.2, zweite Alternative: „the control circuit is configured to set […] output power to measurably less than the maximum power point.

- Absatz 90 [X.] Figur 8C: „The [X.]T loop in converter 305 locks the input voltage and current from each solar panel 101a - 101d to its optimal power point (i.e., to converge on the maximum power point).

- Absatz 94, [X.] Figur [X.]: „[X.] ([X.]) the input power received at the input terminals 614/616 [sic!] to a maximum power […].

- Absatz 99 [X.] Figuren 9a/b: „[X.]. [X.] may be varied or perturbed to slowly approach (step 811) maximum power on the output terminals.

- Absatz 100: „[X.] converter the efficiency of the converter can be adjusted thereby increasing or decreasing the output power for a received input power. Thus, in [X.], while a maximum power point is maintained at the power converter input, the output can be adjusted to increase the output power to provide a maximum power point for [X.]T 107 (e.g., predetermined point in figure [X.]).

(1) Die Bedenken der Klägerin, durch Weglassen des Teilmerkmals „Veränderung des [X.]“ gegenüber den Absätzen 99 und 100 läge eine unzulässige Erweiterung von, teilt der Senat nicht, da die vorübergehende Verminderung der Ausgangsleistung gegenüber dem maximalen Leistungspunkt mittels einer Veränderung des [X.] in der ursprünglich eingereichten Fassung im damaligen Patentanspruch 3 genannt war.

Somit war für den Fachmann bereits anhand der ursprünglichen Unterlagen eindeutig erkennbar, dass die Ausführungen in den Absätzen 99 und 100 lediglich als eine mögliche Ausgestaltung zu verstehen sind, der gegenüber sich das Schutzrecht jedoch auch auf jedes anderes Verfahren bzw. beliebige weitere Vorrichtungen zur Reduzierung der Ausgangsleistung erstrecken soll, auch wenn solche nicht explizit genannt sind.

(2) Auch soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die o. g. Absätze 99 und 100 schieden generell als Offenbarungsstelle des Merkmals 1.3.2 aus, weil das Merkmal 1.3.2 ein Setzen der Ausgangsleistung durch den Steuerkreis 790 des [X.]/[X.]-Wandlers verlange, während das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 9 eine Änderung der Ausgangsleistung durch eine Änderung des [X.] des [X.]/[X.]-Wandlers und somit letztendlich durch den [X.] vorsehe, kann sich der Senat dem nicht anschließen.

Denn die in der Figur 9 dargestellte Einrichtung unterscheidet sich von den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 3 bis 5 im Wesentlichen nur dadurch, dass jeder der [X.]/[X.]-Wandler 905a-d eingangs- und ausgangsseitig je eine Spannungsmessvorrichtung 904, 906 aufweist, um mit den gemessenen Spannungswerten das [X.] jedes [X.]/[X.]-Wandlers erfassen, auswerten und im Sinne des Merkmals 1.3.2 beeinflussen zu können. Hierzu weist jeder der [X.]/[X.]-Wandler 905a-d einen „control circuit“ 900 auf, d. h. eine Regeleinrichtung.

Analog zu den in den Figuren 3 bis 5 dargestellten Invertern 304, 404 und 504 mit eingangsseitigen Regelschleifen („control loop“) 320, 420 und „shunt regulator“ 506 hält auch das in der Figur 9 dargestellte interne [X.]T Modul 107 des [X.] 104, d. h. des [X.]-[X.]es, zur Bestimmung des maximalen eingangsseitigen Leistungspunktes des [X.] dessen Eingangsspannung oder Eingangsstrom auf einem konstanten Wert.

Von ihrer grundsätzlichen Funktionsweise im Hinblick auf den Patentanspruch 1 unterscheidet sich daher das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 9 nicht von den anderen Ausführungsbeispielen. Dies gilt insbesondere für die in den Absätzen 54 bis 61 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen (Dokument [X.]) in Verbindung mit den Figuren [X.]-C beispielhaft beschriebenen Abhängigkeiten der Ströme und Spannungen innerhalb der jeweiligen Einrichtungen und auch der Tatsache, dass eine durch den [X.]/[X.]-Wandler gesteuerte Veränderung der Ausgangsleistung eines [X.]/[X.]-Wandlers bei unveränderter Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers durch ein Variieren des [X.] bewirkt wird.

Somit führen die Absätze 99 und 100 i. V. m Figur 9 zu keinem anderen Verständnis der den ursprünglichen Unterlagen entnehmbaren Lehre als die Zusammenschau der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 3, sondern stellen ebenfalls eine Offenbarungsstelle für das Merkmal 1.3.2 gemäß Hilfsantrag I dar.

(3) Auch soweit die Klägerin der Ansicht ist, gegen eine Offenbarung des Merkmals 1.3.2 durch die o. g. Absätze 99 und 100 spreche der Umstand, dass die im Absatz 100 erwähnte, vom [X.] abhängige Effizienz, genau jene unvermeidbaren Leistungsverluste verursache, die gemäß der Auslegung des Merkmals 1.3.2 (s. o.) gerade nicht im Rahmen der bewussten bzw. gezielten Reduzierung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers gemeint seien, und die Abhängigkeit dieser unvermeidbaren Leistungsverluste vom [X.] des [X.]/[X.]-Wandlers dem Fachmann bekannt seien und beispielsweise für die Ausgestaltung des [X.]/[X.]-Wandlers als Abwärtswandler („buck converter“) in der Figur 16 der Druckschrift [X.] gezeigt seien, wobei im Fall eines Abwärtswandlers mit einer solchen Effizienzkurve unvermeidbare Leistungsverluste von höchstens 4 % zu erwarten seien, was nach Ansicht der Klägerin offensichtlich nicht ausreichend sei, teilt der Senat dies nicht.

Denn dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I können keine Angaben über die konkrete [X.]röße der messbaren Veränderung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers gemäß dem Merkmal 1.3.2 entnommen werden. Diese hängt u. a. von den jeweiligen physikalischen Eigenschaften der verwendeten Komponenten, insbesondere der Empfindlichkeit des [X.]-[X.]es ab.

Bei der in der Figur 9 des [X.]s dargestellten Anordnung wird bei der Realisierung der Merkmale 1.3.2 und 1.3.3

Dass es durch eine Veränderung des [X.] eines [X.]/[X.]-Wandlers auch zu einer geringfügigen und unvermeidbaren Reduzierung seiner Effizienz, d. h. seines Wirkungsgrads, kommt, ist dem Fachmann selbstverständlich bekannt und [X.] auch in der Figur 16 der Druckschrift [X.] dokumentiert. Er wird diese unvermeidlichen Leistungsverluste aufgrund der Veränderung des [X.] eines [X.]/[X.]-Wandlers daher im Kontext des Merkmals 1.3.2 stillschweigend berücksichtigen.

U. a. aus der o. g. Figur 16 der Druckschrift [X.] geht hervor, dass eine geringe Veränderung des [X.] zu einer vergleichsweise geringen unvermeidbaren Veränderung der Effizienz, d. h. des Wirkungsgrads, eines [X.]/[X.]-Wandlers führt. Auch aus diesem [X.]rund erschließt sich für den Fachmann, dass mit der im Merkmal M1.3.2 definierten Verringerung der Ausgangsleistung eines [X.]/[X.]-Wandlers nicht primär jene unvermeidbaren internen Leistungsverluste gemeint sind, welche mit einer Veränderung seines [X.] einhergehen.

dd) Schließlich stellt auch die Änderung von „to about equal to the maximum power point“ in „to equal to the maximum power point” im Merkmal 1.3.3

Eine entsprechende Offenbarungsstelle in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (Dokument [X.]) findet sich [X.] in der Beschreibung im Absatz 101, in Verbindung mit den Figuren 9A bis 9C.

Im Übrigen ist sich der Fachmann bewusst, dass es bei Werten, die messtechnisch erfasst werden, immer einen Toleranzbereich gibt, sodass für den Fachmann die Aussage „(genau) gleich“ nichts Anderes besagt als „gleich im Rahmen der Messgenauigkeit“ bzw. „gleich im Rahmen der Auflösung der diese Werte erfassenden Komponenten“, hier insbesondere des [X.].

b) Für den auf ein Verfahren gerichteten Nebenanspruch 15 nach Hilfsantrag I gilt die für den Patentanspruch 1 getroffene Beurteilung entsprechend. Denn die vorgenannten Ausführungen zum [X.] 1 nach Hilfsantrag I, gelten – [X.] – ebenso für den korrespondierenden nebengeordneten [X.] 15 nach Hilfsantrag I.

Somit geht auch der [X.]egenstand des [X.] 15 nach Hilfsantrag I nicht in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

c) Auch die [X.]egenstände der abhängigen Patentansprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag I gehen nicht in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

aa) Die in den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag I im Vergleich zu den ursprünglich eingereichten abhängigen Patentansprüchen 2 bis 9 inhaltlich vorgenommenen Änderungen resultieren aus den o. g. Änderungen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I.

Entgegen der Annahme der Klägerin, sind die Änderungen in den Rückbezügen der Patentansprüche 3, 5, 6 und 9 nach Hilfsantrag I zulässig, da die veränderten Rückbezüge in diesen Patentansprüchen u. a. auch den in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3, 5, 6 und 9 jeweils enthaltenen ausschließlichen direkten Rückbezug auf den Patentanspruch 1 umfassen.

bb) Die abhängigen Patentansprüche 10 und 11 nach Hilfsantrag I finden ihre Ursprungsoffenbarung in den abhängigen Patentansprüchen 21 und 22 in Verbindung mit den Figuren 8[X.] und 9A, unter Berücksichtigung des Hinweises in Absatz 105 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, wonach die verschiedenen in den Ausführungsbeispielen offenbarten Aspekte kombiniert werden können.

cc) Die abhängigen Patentansprüche 12 bis 14 nach Hilfsantrag I sind im Absatz 94 der ursprünglich eingereichten Beschreibung in Verbindung mit der ursprünglich eingereichten Figur [X.] offenbart.

4. Die [X.]egenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag I sind so hinreichend deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I, gelten jedoch – [X.] – ebenso für den korrespondierenden nebengeordneten [X.] 15 nach Hilfsantrag I.

Weder der Umstand, dass aus der im Merkmal 1.3.2 beschriebenen Differenz zwischen der Eingangsleistung am maximalen Leistungspunkt [X.] und der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers in dem betreffenden Zeitintervall eine Energiedifferenz resultiert, noch die Frage, wie aus der bloßen zeitlichen Abfolge einer Verringerung (Merkmal 1.3.2) und einer anschließenden Erhöhung der Ausgangsleistung auf den maximalen Leistungspunkt [X.] des [X.]/[X.]-Wandlers (Merkmal 1.3.3

a) Der Fachmann berücksichtigt bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I selbstverständlich die begrenzte Effizienz, d. h. den technologisch bedingten Wirkungsgrad des [X.]/[X.]-Wandlers von kleiner als Eins, denn er versteht die im Merkmal 1.3.3

Im Übrigen entnimmt der Fachmann entsprechende Hinweise auch der Beschreibung des [X.]s selbst (vgl. Absatz 0028 in Verbindung mit den Figuren 3 und 4).

b) Aus der im Merkmal 1.3.2 beschriebenen Differenz zwischen der Eingangsleistung am maximalen Leistungspunkt [X.] und der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers in dem betreffenden Zeitintervall resultiert eine Energiedifferenz.

Zunächst gehört es zum [X.]rundwissen des Fachmanns, dass die Effizienz, d. h. der Wirkungsgrad, eines [X.]/[X.]-Wandlers durch das Verhältnis von dessen Ausgangsleistung zu seiner Eingangsleistung definiert ist.

Über die Beeinflussung des Wirkungsgrads des [X.]/[X.]-Wandlers ist es möglich, die Leistung an seinem Ausgang zu verändern, auch wenn dessen Eingangsleistung nicht verändert wird (vgl. Absatz 0076).

Bei der in der Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3

Da es die primäre Funktion der hier betrachteten [X.]/[X.]-Wandler ist, eine bestimmte Ausgangsspannung bei einer variablen Eingangsspannung zur Verfügung zu stellen, die sowohl größer als auch kleiner als auch gleich sein kann wie die Ausgangsspannung, ist die gezielte Verstellung des Wandlerverhältnisses um eine Abweichung vom optimalen Arbeitspunkt zu bewirken eine dem Fachmann bereits deutlich vor dem [X.] des [X.]s bekannte und für ihn einfach zu realisierende Maßnahme, auch wenn er sonst eher gegenteilig darauf achtet, den Wandler möglichst in seinem optimalen Arbeitsbereich zu betreiben.

Beispielsweise könnte eine solche Verstellung durch eine Veränderung der [X.] und/oder der Schaltmuster der Leistungshalbleiter des [X.]/[X.]-Wandlers und/oder durch regelbare [X.]/[X.]-Wandler-interne Widerstände erfolgen.

Auf die von der Beklagten zur Kenntnis des Wissens des Fachmanns vorgelegten Sachverständigengutachten kam es insoweit nicht an, weil die vorstehende Vorgehensweise nach Wissen und Überzeugung des Senats zum allgemeinen Fachwissen des hier maßgeblichen Fachmanns gehört.

c) Auch der Einwand, dass der Fachmann das Merkmal 1.3.2 nicht nacharbeiten könne, da dem [X.] keine Informationen entnehmbar seien, wie die [X.] als Teil des [X.]/[X.]-Wandlers dessen Ausgangsleistung dahingehend verringern soll, dass diese Verringerung messtechnisch erfassbar sei, da er keine Kenntnis über die konkrete Ausgestaltung des [X.]-[X.]es des [X.] habe, greift nicht.

Bei seinen Überlegungen hinsichtlich des notwendigen Ausmaßes einer temporären Absenkung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers unter den Wert an seinem maximalen Leistungspunkt [X.], damit diese Leistungsabsenkung von der Messeinrichtung des [X.], d. h. dem [X.]-[X.], erkannt werden kann und somit messbar ist, legt der Fachmann selbstverständlich die elektrischen Eigenschaften ([X.]enauigkeit, Empfindlichkeit, Verarbeitungsgeschwindigkeit etc.) der jeweiligen Messeinrichtung des [X.] zugrunde. Daran hindert ihn das Fehlen diesbezüglich konkreter Angaben im [X.] nicht. Auf diese Weise kann er beim Ausführen des [X.]egenstands des Patentanspruchs 1 dessen Funktionsfähigkeit für jeden beliebigen [X.]-[X.] sicherstellen.

d) Abgesehen davon, dass der [X.]-[X.] nicht Bestandteil des [X.]egenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist, ist im [X.] im Rahmen der zu lösenden Aufgabe angegeben, der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 solle mit einem aus dem Stand der Technik bekannten Inverter als [X.]-[X.] verbindbar sein – unabhängig davon, ob dieser [X.]-[X.] selbst eine [X.]T-Funktionalität aufweise oder nicht. Die Funktionsweise von Invertern, die selbst eine [X.]T-Funktionalität aufweisen, insbesondere die [X.]T-Funktionalität an sich, gehört nach Überzeugung des Senats zum [X.]rundwissen eines Fachmanns, das beim Studium der Lehre des [X.]s als präsent vorauszusetzen ist. Hierzu hat auch die Klägerin nichts Anderes geltend gemacht.

e) Auch den [X.]egenständen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag I mangelt es nicht an einer hinreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung, da sie schaltungstechnische Ausgestaltungen des [X.]egenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I definieren, zu deren praktischer Verwirklichung der Fachmann anhand der Angaben in der Beschreibung unter Berücksichtigung seines Fachwissens in der Lage ist, was im Übrigen auch von der Klägerin nicht bezweifelt wurde.

5. Die [X.]egenstände der Patentansprüche nach Hilfsantrag I erweisen sich auch als patentfähig gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

a) Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften steht der Einrichtung („apparatus“) gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I neuheitsschädlich entgegen.

aa) Der [X.]egenstand des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] (= [X.] 2011 / 0 160 930 A1).

Die [X.] befasst sich mit einem System zur dezentralen Energieerzeugung mittels in Reihe geschalteter [X.]leichspannungsquellen („power sources“), [X.] in der Form von Solarpanels („photovoltaic ([X.]) panels“).

Jede der [X.]leichspannungsquellen weist einen lokalen [X.]/[X.]-Wandler („local power converter“) auf. Die von einer [X.]leichspannungsquelle erzeugte Ausgangsleistung entspricht der Eingangsleistung des mit ihr verbundenen lokalen [X.]/[X.]-Wandlers. Im Idealfall ist die Eingangsleistung eines [X.]/[X.]-Wandlers gleich seiner Ausgangsleistung.

Die von den [X.]leichspannungsquellen des Systems erzeugte [X.]esamtleistung wird einem zentralen [X.]/AC-Wandler („central power converter“) zugeführt, der diese [X.]-[X.]esamtleistung in eine [X.] wandelt, um diese einer angeschlossenen Last zur Verfügung zu stellen. Bei dem zentralen [X.]/AC-Wandler kann es sich [X.] um einen Inverter handeln (vgl. Figur 3; Absätze 0021 und 0022).

Jeder der lokalen [X.]/[X.]-Wandler weist eine interne Steuereinheit („controller“) mit einer Funktionalität ([X.]T-Funktionalität, „[X.]T functionality“, „maximum power point tracking functionality“) zur Ermittlung des optimalen Arbeitspunktes der an den jeweiligen lokalen [X.]/[X.]-Wandler angeschlossenen [X.]leichspannungsquelle auf (vgl. Figur 5). Dieser optimale Arbeitspunkt ist dadurch gekennzeichnet, dass die von der jeweiligen [X.]leichspannungsquelle gelieferte Ausgangsleistung ein Maximum (maximaler Leistungspunkt, [X.]) aufweist. Die [X.]T-Funktionalitäten der lokalen [X.]/[X.]-Wandler ermöglichen es, das ermittelte Maximum der Ausgangsleistung der dem jeweiligen lokalen [X.]/[X.]-Wandler zugeordneten [X.]leichspannungsquelle – und somit auch die Ausgangsleistung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers – über große Bereiche der Ausgangsspannung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers auf einem konstanten und maximalen Wert zu halten (vgl. Figur 4; Absätze 0024 und 0028).

Zur Maximierung der Ausgangsleistung einer [X.]leichspannungsquelle wird mittels der [X.]T-Funktionalität des mit dieser [X.]leichspannungsquelle verbundenen lokalen [X.]/[X.]-Wandlers eine Änderung der Ausgangsspannung und/oder des [X.] der [X.]leichspannungsquelle bewirkt.

Abbildung Abbildung

Figur 3 der Druckschrift [X.]

Figur 5 der Druckschrift [X.]

In dem aus der [X.] bekannten System sollen für den zentralen [X.]/AC-Wandler aus dem Stand der Technik bekannte Komponenten eingesetzt werden können, insbesondere Inverter. Diesbezüglich wird in der [X.] erläutert, dass im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen verwendete Inverter zur [X.]/[X.] im Allgemeinen ebenfalls eine interne Funktionalität zur Ermittlung des Maximums ihrer Eingangsleistung ([X.]T-Funktionalität, „maximum power point tracking ([X.]T) functionality“, „power point tracking ([X.]) feature“) aufweisen würden (vgl. Figur 3; Absätze 0005, 0021 und 0022).

Aus dem Stand der Technik bekannte Inverter als zentrale [X.]/AC-Wandler in Photovoltaikanlagen würden zur Ermittlung des Maximums der an ihrem Eingang verfügbaren Leistung ihre Eingangsspannung oder ihren Eingangsstrom geringfügig variieren („perturb“). [X.]els der daraus resultierenden Veränderung der am Inverter verfügbaren Eingangsleistung könne so auf einfache Weise das Maximum der Eingangsleistung des [X.] ermittelt werden (vgl. Absatz 0005).

Da bei dem System gemäß der [X.] jedoch die Eingangsleistung und die Ausgangsleistung der lokalen [X.]/[X.]-Wandler durch deren interne [X.]T-Funktionalität auch bei sich veränderndem Ausgangsstrom jeweils auf einem konstanten Wert gehalten werden, behält auch die am Eingang des [X.] als zentralem [X.]/AC-Wandler verfügbare Leistung im Idealfall ihr Maximum über große Bereiche der Eingangsspannung des [X.] bei. In Verbindung mit den in der [X.] beschriebenen lokalen [X.]/[X.]-Wandlern mit interner [X.]T-Funktionalität könne bei den aus dem Stand der Technik bekannten Invertern somit auch bei einer Veränderung der Eingangsspannung des [X.] keine Veränderung seiner Eingangsleistung beobachtet werden, aus der ein stabiles Maximum der Eingangsleistung bei einer bestimmten Eingangsspannung des [X.] resultieren würde. Vielmehr würde die [X.]T-Funktionalität des [X.] [X.] zu einer permanenten und u. U. zufälligen Veränderung der Eingangsspannung des [X.] führen, was zu einem instabilen Verhalten des [X.] und somit auch zu einem instabilen Verhalten bzw. Betriebspunkt des [X.]esamtsystems führen könne (vgl. Figur 4; Absatz 0024).

Zur Lösung dieser Problematik schlägt die [X.] verschiedene Vorgehensweisen vor, um den Betriebspunkt der [X.]leichspannungsquelle und/oder des korrespondierenden lokalen [X.]/[X.]-Wandlers in einer Weise zu verändern, welche die [X.]T-Funktionalität des [X.] beeinflusst. Dadurch könne die [X.]T-Funktionalität in dem lokalen [X.]/[X.]-Wandler die [X.]T-Funktionalität des [X.] dazu bringen, in einem stabilen Betriebspunkt zu arbeiten.

Z. B. könne durch eine Beeinflussung der Betriebsweise des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers bewirkt werden, dass der Inverter einen Anstieg („slope“) in der Leistungscharakteristik des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers wahrnehme, um der [X.]T-Funktionalität des [X.] auf diese Weise eine Richtung vorzugeben, in der sie nach dem Punkt der maximalen Eingangsleistung [X.] suchen solle (Absatz 0025).

Aus der Druckschrift [X.] ist in den Worten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I Folgendes bekannt:

1. An apparatus comprising:

Figuren 3 und 5;

Absatz 0023: local power converter 22.

1.1 a power converter

Figur 5;

Absatz 0023: [X.] ([X.]) 30.

1.1.1 having input terminals and output terminals and

Absatz 0021;

Figuren 3 und 5: input terminals für Signal „FROM POWER SOURCE“; output terminals für Signal „[X.] POWER [X.]“.

1.1.2 being operative to convert input power received from a direct current power source at the input terminals to an output power at the output terminals;

Figuren 3 und 5: power source (20);

Absätze 0022 und 0023.

1.2 an [X.]

1.2.1 [X.] and

1.2.2 configured to sense an input parameter which includes an [X.], an input voltage, [X.]; and

Die Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 werden vom Fachmann als notwendige Voraussetzung zum Ermitteln der maximalen Ausgangsleistung der [X.]leichspannungsquelle („power source“) mittels der [X.]T-Funktionalität 34 der lokalen [X.]/[X.]-Wandler 22 mitgelesen.

1.3 a control circuit

Figur 5: controller 32.

1.3.1 configured to maximize the input power to a maximum power point at the input terminals based on the input parameter,

Absatz 0022: local [X.]T functionality;

Absatz 0023: Local power point tracking functionality 34.

1.3.2to maintain the input power at the maximum power point and to set output power of the power converter to measurably less than the maximum power point, and

Absätze 0035 bis 0044: „[X.] mode“ im Rahmen der „[X.]“.

Figur 8: ein Abweichen vom [X.] der Eingangsleistung des lokaleb [X.]/[X.]-Wandlers hat eine Verringerung der Ausgangsleistung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers zu Folge.

Figur 10, Verfahrensschritt 1018: Beibehaltung des veränderten [X.] während eines Zeitintervalls „[X.]“.

1.3.3

Absatz 0035;

Figur 10: [X.] des Verfahrens vom Verfahrensschritt 1020 zum Verfahrensschritt 1000.

Bei dem in der [X.] beschriebenen „[X.]“ Verfahren wird periodisch zwischen zwei Betriebsmodi der jeweiligen lokalen [X.]/[X.]-Wandler umgeschaltet:

- In einem ersten Betriebsmodus („constant power mode“, [X.], [X.] mode) wird der maximale Leistungspunkt der jeweiligen [X.]leichspannungsquelle ermittelt und die [X.]leichspannungsquelle während eines definierten Zeitraums in diesem Betriebsmodus betrieben (vgl. Figur 10: Verfahrensschritt 1004 „[X.] Y SECONDS“ innerhalb des „[X.] mode“). In diesem Zeitraum verändert sich die Ausgangsleistung der [X.]leichspannungsquelle und somit auch die Eingangs- und Ausgangsleistung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers nicht. Zusätzlich wird am Ende dieses Zeitraums das Verhältnis von Eingangs- zu Ausgangsspannung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers ermittelt (vgl. Figur 10: Verfahrensschritt 1006 „MEASURE VOLTA[X.]E RATIO“).

- In einem zweiten Betriebsmodus („constant ratio mode“, [X.] mode) wird das Verhältnis von Eingangs- zu Ausgangsspannung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers geringfügig gegenüber dem am Ende des ersten Betriebsmodus ermittelten Spannungsverhältnis (s. o.) verändert und während eines ebenfalls definierten, zweiten Zeitraums aufrechterhalten (vgl. Figur 10: Verfahrensschritt 1018 „[X.]“). Diese Veränderung des [X.] führt zu einer Verringerung der Ausgangsleistung der [X.]leichspannungsquelle und somit in Konsequenz hiervon auch zu einer Verringerung der Ausgangsleistung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers im Vergleich zu seiner Ausgangsleistung am maximalen Leistungspunkt [X.] (erster Betriebsmodus). Diese Verringerung der Ausgangsleistung wird von der [X.]T-Funktionalität des [X.] erkannt und dazu verwendet, um diesen zu seinem maximalen Leistungspunkt an seinem Eingang zu führen.

Der Fachmann erkennt in der [X.], dass im zweiten Betriebsmodus („[X.] mode“) ein geringfügiges [X.] vom maximalen Leistungspunkt der [X.]leichspannungsquelle erfolgt (vgl. Absatz 0036: „[…] stepping off the precise maximum power point […]“; Absatz 0043: „[…] by stepping slightly off the maximum power point by a certain percentage.“). Eine entsprechende Leistungsverringerung kann er auch der Figur 11 der [X.] entnehmen.

Im zweiten Betriebsmodus wird folglich sowohl die Eingangsleistung als auch die Ausgangsleistung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers derart gegenüber dem maximalen Leistungspunkt [X.] verringert, dass dies von der [X.]T-Funktionalität des [X.] festgestellt, d. h. messtechnisch erfasst werden kann. Dass diese Veränderung der Ausgangsleistung der [X.]leichspannungsquelle – wie in den Absätzen 0036 und 0043 der [X.] beschrieben und in der Figur 11 der [X.] dargestellt – möglichst gering ausfällt, wird vom Fachmann als Selbstverständlichkeit mitgelesen, da es dadurch möglich ist, trotz dieser gezielt vorgenommenen Leistungsverringerung die [X.]esamteffizienz des Systems möglichst wenig zu verringern.

Entgegen der Annahme der Klägerin führt nicht die [X.]T-Funktionalität des [X.] 24 zu einer Veränderung der Effizienz der lokalen [X.]/[X.]-Wandler 22. Vielmehr lehrt die [X.], dass im zweiten Betriebsmodus („[X.] mode“) die Veränderung des [X.] nicht durch den Inverter 24 oder dessen [X.]T-Funktionalität, sondern durch den lokalen [X.]/[X.]-Wandler 22 bzw. dessen Steuereinheit („controller“, 32) gesteuert wird. Die resultierende Veränderung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers wird von der [X.]T-Funktionalität des [X.] 24 erkannt und dazu verwendet, um diesen in seinem maximalen Leistungspunkt [X.] zu betreiben. Bei der aus der [X.] bekannten Einrichtung ist die Kausalkette somit umgekehrt zu der Interpretation seitens der Klägerin.

Auch die von der Klägerin referenzierte Figur 16 der [X.] kann ihre Argumentation nicht stützen. Denn die Figur 16 zeigt lediglich den aus fachmännischer Sicht hinlänglich bekannten Umstand, dass sich bei einer Verringerung des Verhältnisses von Ausgangsspannung zu Eingangsspannung eines [X.]/[X.]-Wandlers die Effizienz, d. h. der Wirkungsgrad, des [X.]/[X.]-Wandlers geringfügig verändert.

Somit unterscheidet sich der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I von dem aus der [X.] bekannten [X.]egenstand dadurch, dass in der [X.] nicht beschrieben wird, dass in dem Zeitintervall („[X.] mode“), in dem die Ausgangsleistung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers („[X.] ([X.])“ 30) auf messbar weniger als den maximalen Leistungspunkt gesetzt wird, die Eingangsleistung des lokalen [X.]/[X.]-Wandlers am maximalen Leistungspunkt aufrechterhalten wird (Teil des Merkmals 1.3.2).

Auch die anderen in der Schrift [X.] beschriebenen Verfahren offenbaren nicht das gesamte Merkmal 1.3.2 des [X.]egenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I.

bb) Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist auch neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] (= WO 2008 / 132 553 A2).

Das aus der [X.] bekannte System besteht aus einer Reihen- und/oder Parallelschaltung mehrerer Module („modules“), wobei jedes der Module aus einer [X.]leichspannungsquelle („[X.] power source“), [X.] in der Form eines Solarpanels („solar panel“), und einem [X.]/[X.]-Wandler („converter“) besteht (vgl. Absätze 0024 und 0025). Die in Reihe geschalteten Module sind mit einem Inverter („inverter“) verbunden. Der Inverter dient als [X.]/AC-Wandler (vgl. Absätze 0043 und 0053). Anstelle des [X.] könne jedoch auch ein [X.]/[X.]-Wandler oder ein Batterieladungssteuergerät ein Teil des Systems sein (vgl. Absätze 0024, 0045 und 0046).

Abbildung

Figur 3 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

Bei dem aus der [X.] bekannten System wird [X.] durch eine Regelschleife („control loop“; vgl. Figuren 3 bis 4B) oder einen Spannungsregler („shunt regulator“; vgl. Figur 6) am Eingang des [X.] die Eingangsspannung des [X.] auf einem vorgegebenen Wert konstant gehalten (vgl. Absätze 0025, 0026, 0053, 0060, 0071 und 0073). Alternativ hierzu ist es auch möglich, durch eine Regelschleife den Eingangsstrom des [X.] auf einem vorgegebenen Wert konstant zu halten (vgl. Absätze 0025, 0026, 0054, 0068, 0070; Figur 4C).

Weiter wird in der [X.] davon ausgegangen, dass der maximale Leistungspunkt [X.] einer jeden [X.]leichspannungsquelle von dem der jeweiligen [X.]leichspannungsquelle zugeordneten [X.]/[X.]-Wandler ermittelt, eingestellt („to lock to“) und aufrechterhalten („to maintain“) wird (vgl. Absätze 0048, 0051, 0052, 0077 und 0095). Hierzu weist jeder der [X.]/[X.]-Wandler eine eingangsseitige Regelschleife („feedback loop“) auf (vgl. Absätze 0049 und 0050), die jene Eingangsspannung des [X.]/[X.]-Wandlers ermittelt, bei der die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers (= erzeugte Ausgangsleistung der dem [X.]/[X.]-Wandler zugeordneten [X.]leichspannungsquelle) maximal ist. Über diese Eingangsspannung ist auch der Eingangsstrom des [X.]/[X.]-Wandlers am maximalen Leistungspunkt [X.] der angeschlossenen [X.]leichspannungsquelle definiert (vgl. Absätze 0025, 0058, 0061 und 0073).

Im Idealfall, d. h. bei einem verlustlosen [X.]/[X.]-Wandler, ist die maximale Eingangsleistung eines [X.]/[X.]-Wandlers gleich der maximalen Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers (vgl. Absätze 0046, 0051 und 0052).

Die Eingangsleistung des [X.] entspricht der Summe der Ausgangsleistungen der mit ihm verbundenen [X.]/[X.]-Wandler. Unter Berücksichtigung des vorgegebenen Werts der Eingangsspannung (s. o.) resultiert der Eingangsstrom des [X.] (Strom = Leistung / Spannung). Die Eingangsspannung und der Eingangsstrom des [X.] bestimmen ihrerseits – unter Berücksichtigung der Verschaltung der einzelnen Module und der maximalen Ausgangsleistung der einzelnen [X.]/[X.]-Wandler – die Ausgangsspannung und den Ausgangsstrom der einzelnen [X.]/[X.]-Wandler (vgl. Beispielrechnungen in den Absätzen 0057 bis 0061, 0068 und 0069 in Verbindung mit den Figuren [X.] bis 4C).

Während im Idealfall die Ausgangsleistung eines [X.]/[X.]-Wandlers gleich seiner Eingangsleistung ist, können sich somit die Eingangsspannung und der Eingangsstrom eines [X.]/[X.]-Wandlers von der Ausgangsspannung und dem Ausgangsstrom des [X.]/[X.]-Wandlers unterscheiden (vgl. Absatz 0052). Die Regelung der Eingangsspannung und des Eingangsstroms eines [X.]/[X.]-Wandlers mit dem Ziel, den maximalen Leistungspunkt [X.] des angeschlossenen Solarpanels zu ermitteln und beizubehalten, erfolgt somit unabhängig von der Ausgangsspannung und dem Ausgangsstrom des [X.]/[X.]-Wandlers (vgl. Absätze 0053 und 0079).

Der [X.] können keine Hinweise dahingehend entnommen werden, dass der Inverter einen maximalen Leistungspunkt an seinem Eingang ermittelt bzw. einstellt. Vielmehr basiert die Lehre der [X.] darauf, dass am Eingang des [X.] eine vorgegebene Spannung oder ein vorgegebener Strom eingestellt und beibehalten wird (mittels Regelschleife oder Spannungsregler am Eingang des [X.]).

In der [X.] wird beschrieben, dass im Idealfall die Ausgangsleistung der einzelnen [X.]/[X.]-Wandler gleich ihrer jeweiligen Eingangsleistung ist (vgl. Absätze 0056 und 0068), wobei die jeweilige Eingangsleistung der Ausgangsleistung der angeschlossenen [X.]leichspannungsquelle in dem maximalen Leistungspunkt [X.] entspricht.

Dass dieser Idealfall in der Realität aufgrund unvermeidbarer Leistungsverluste der einzelnen [X.]/[X.]-Wandler nicht erzielbar ist, wird in der [X.] explizit erwähnt (vgl. Absätze 0043 und 0056). Der daraus resultierende Unterschied zwischen Ausgangsleistung und Eingangsleistung der jeweiligen [X.]/[X.]-Wandler stellt für den Fachmann jedoch lediglich einen selbstverständlichen Effekt dar, der kein beabsichtigtes, d. h. gezieltes, temporäres Verringern der Ausgangsleistung auf einen Wert unterhalb der maximalen Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers darstellt.

Das Merkmal 1.3.2 des [X.]egenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist somit aus der [X.] nicht bekannt.

Da bei dem aus der [X.] bekannten System kein temporäres Verringern der Ausgangsleistung der einzelnen [X.]/[X.]-Wandler erfolgt, erfolgt auch kein sich daran anschließendes Erhöhen der Ausgangsleistung auf die maximal mögliche Leistung, so dass zumindest auch das Merkmal 1.3.3

cc) Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] (= [X.] 2011 076 184 A1).

Auch die [X.] befasst sich mit einem System zur dezentralen Energieerzeugung.

Das aus der [X.] bekannte System besteht aus zumindest einem Modul, das mit einer Last verbunden ist und das eine Schaltungsanordnung und ein daran angeschlossenes Photovoltaik-Panel ([X.] bzw. [X.]-Array) umfasst. Im Falle mehrerer Module sind diese in einer Reihenschaltung mit der Last verbunden, wobei jedes der Module ein [X.] und einen [X.]T umfasst (vgl. Absatz 0005).

Jede der Schaltungsanordnungen umfasst einen Maximum Power Point Tracker ([X.]T) und eine Überbrückungsschaltung, mit der der entsprechende [X.]T zumindest teilweise (s. u.) überbrückt werden kann. Bestandteil jedes [X.]T ist ein zwischen dem [X.] und dem Ausgang der jeweiligen Schaltungsanordnung angeordneter [X.]/[X.]-Wandler als [X.]. Bei dem [X.]T kann es sich um einen aus dem Stand der Technik bekannten [X.]T handeln (vgl. Absatz 0035).

Die Last kann einen [X.]/AC-Wandler mit einem zusätzlichen [X.]T aufweisen (vgl. Absatz 0063).

Abbildung Abbildung

Figur 3 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

Figur 12 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

Aufgabe der [X.] ist es, eine Schaltungsanordnung mit einem [X.]T zur Verfügung zu stellen, die geringere Schaltverluste besitzt als aus dem Stand der Technik bekannte Schaltungsanordnungen mit [X.]T (vgl. Absatz 0006).

Schaltverluste treten in einem [X.]/[X.]-Wandler bei jedem Schaltzyklus der darin vorhandenen Schaltelemente auf (vgl. Absatz 0058).

Die [X.]rundidee der [X.] besteht darin, eine Überbrückungsschaltung vorzusehen, um Schaltverluste zu vermeiden, die in dem [X.]/[X.]-Wandler des [X.]T in solchen Fällen auftreten, in denen der [X.]T nicht dazu benötigt wird, das [X.] in seinem [X.] zu betreiben, weil bereits der durch die Last aufgenommene Laststrom das [X.] in seinem [X.] betreibt. Durch die Überbrückungsschaltung ist es möglich, den [X.]T vollständig oder wenigstens dessen Schaltelement(e) physikalisch oder virtuell zu überbrücken, wodurch der vom [X.] erzeugte Quellenstrom den [X.]T oder wenigstens dessen Schaltelement(e) physikalisch oder virtuell umgeht (vgl. Absätze 0035, 0058 und 0059).

Da die mit der Überbrückungsschaltung einhergehenden Leistungsverluste geringer sind als die im Betrieb des [X.]T auftretenden internen Schaltverluste, können bei einer Überbrückung des [X.]T oder wenigstens dessen Schaltelement(e) die Schaltverluste der Schaltungsanordnung reduziert werden (vgl. Absätze 0006, 0029, 0030 und 0035). Hierdurch könne die [X.]esamteffizient des Systems erhöht werden (vgl. Absatz 0037).

Die Überbrückungsschaltung kann entweder durch ein Schaltelement ausgebildet sein, [X.] in Form eines Schalters, um den [X.]/[X.]-Wandler oder wenigstens dessen Schaltelement(e) physikalisch zu überbrücken (vgl. Figuren 3, 5, 7 bis 10 und 12). Alternativ kann die Überbrückungsschaltung auch ein virtuelles Überbrücken des [X.]/[X.]-Wandlers oder wenigstens dessen Schaltelement(e) bewirken (vgl. Figur 11).

Wenn sich die Schaltungsanordnung nicht im Überbrückungszustand befindet, betreibt der [X.]T das [X.] in seinem [X.] und setzt hierbei auf dem Quellenstrom und die [X.] des [X.]s, d. h. dem Eingangsstrom und der Eingangsspannung des [X.]T auf (vgl. Absatz 0044; Figuren 5 und 11). Alternativ hierzu kann der [X.]T auch dazu ausgebildet sein, die Ausgangsleistung der Schaltungsanordnung auf der [X.]rundlage des erfassten [X.] und der erfassten Ausgangsspannung der Schaltungsanordnung zu maximieren (vgl. Absatz 0045).

Die aus der [X.] bekannte Überbrückungsschaltung ist dazu ausgebildet, einen Überbrückungszustand abhängig von dem Quellenstrom des [X.]s und abhängig von dem Ausgangsstrom der Schaltungsanordnung anzunehmen (vgl. Figuren 3 und 5; Absätze 0035 und 0042).

[X.]emäß der Beschreibung der [X.] erfolgt das Annehmen des [X.] in folgenden Fällen:

o wenn der Quellenstrom des [X.]s dem Laststrom, d. h. dem Ausgangsstrom der Schaltungsanordnung, entspricht; in diesem Fall könne sicher angenommen werden, dass der [X.]T derzeit nicht benötigt werde, da bereits der durch die Last aufgenommene Laststrom das [X.] in seinem [X.] betreiben würde (vgl. Absatz 0036);

o wenn der Quellenstrom des [X.]s um weniger als einen vorgegebenen Wert von dem Ausgangsstrom der Schaltungsanordnung abweicht, [X.] wenn der Absolutwert einer Differenz zwischen dem Ausgangsstrom und dem Quellenstrom geringer ist als 10 % des [X.] (vgl. Absatz 0036).

[X.]emäß der [X.] erfolgt ein Verlassen des [X.], wenn eine [X.]-Bedingung nicht mehr gewährleistet sei, d. h., wenn wieder die Notwendigkeit bestehe, den [X.] des [X.]s unter Verwendung des [X.]T nachzuregeln (vgl. Absatz 0036).

Bei einer Reihenschaltung mehrerer Module erfolgt die Entscheidung über das Einnehmen oder Verlassen von [X.] individuell für jedes der Module (vgl. Figur 12; Absatz 0063).

Der Betrieb eines Moduls gemäß der [X.] lässt sich somit in drei charakteristische Phasen mit unterschiedlichen Ausgangsleistungen des [X.]s bzw. der Schaltungsanordnung gliedern. Diese Phasen sieht der Senat wie folgt:

Abbildung

Skizze des Senats mit unterschiedlichen Betriebsphasen der Schaltungsanordnung.

Phase 1: Der [X.]T betreibt das [X.] in seinem [X.], die Schaltungsanordnung befindet sich nicht im Überbrückungszustand. Die Ausgangsleistung der Schaltungsanordnung entspricht der Ausgangsleistung des [X.]s abzüglich der Schaltverluste des [X.]/[X.]-Wandlers.

Phase 2: Der [X.]T regelt den Arbeitspunkt des [X.]s nicht mehr auf dessen [X.] nach, die Schaltungsanordnung befindet sich im Überbrückungszustand. Die Ausgangsleistung der Schaltungsanordnung entspricht der Ausgangsleistung des [X.]s abzüglich der Leistungsverluste der physikalischen bzw. virtuellen Überbrückungsschaltung.

Zu Beginn der Phase 2 (Zeitpunkt t1) wird das [X.] in seinem [X.] betrieben. Da die Leistungsverluste der Überbrückungsschaltung geringer sind als die Schaltverluste des [X.]/[X.]-Wandlers, steigt die Ausgangsleistung der Schaltungsanordnung zu Beginn der Phase 2 geringfügig an.

Während Phase 2 kann sich die Ausgangsleistung des [X.]s aus seinem [X.] herausbewegen, [X.] aufgrund einer veränderten Lichtleistung oder Temperatur (vgl. Absatz 0003). In obiger Skizze des Senats wurde exemplarisch ein linearer Abfall der Ausgangsleistung des [X.]s während der Phase 2 angenommen.

[X.]emäß Absatz 0009 der [X.] wird der Überbrückungszustand wieder verlassen, wenn die Notwendigkeit besteht, den [X.] des [X.]s unter Verwendung des [X.]T nachzuregeln.

Phase 3: Der [X.]T regelt die Ausgangsleistung des [X.]s wieder auf dessen [X.], die Schaltungsanordnung befindet sich nicht im Überbrückungszustand. Die Ausgangsleistung der Schaltungsanordnung entspricht der Ausgangsleistung des [X.]s abzüglich der Schaltverluste des [X.]/[X.]-Wandlers.

Da die Schaltverluste des [X.]/[X.]-Wandlers größer sind als die Leistungsverluste der Überbrückungsschaltung, verringert sich die Ausgangsleistung der Schaltungsanordnung zu Beginn der Phase 3 (Zeitpunkt t2) geringfügig.

Am Ende der Phase 3 (Zeitpunkt t3) wird das [X.] wieder in seinem [X.] betrieben, und in der sich anschließenden erneuten Phase 1 hält der [X.]T den [X.] des [X.]s aufrecht.

Die aus der [X.] bekannte Schaltungsanordnung, bestehend aus [X.]/[X.]-Wandler als [X.] und [X.]T, wird somit zu keinem Zeitpunkt in einer Weise betrieben, dass für zumindest ein Zeitintervall die Eingangsleistung der Schaltungsanordnung am maximalen Leistungspunkt [X.] aufrechterhalten bleibt und die Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers, d. h. die Ausgangsleistung der Schaltungsanordnung auf messbar weniger als den maximalen Leistungspunkt [X.] gesetzt wird (Merkmal 1.3.2).

Der einzige Zeitpunkt, zu dem die Eingangsleistung der Schaltungsanordnung am [X.] verbleibt, während es zu einer messbaren Veränderung der Ausgangsleitung der Schaltungsanordnung kommt, ist der Zeitpunkt des Übergangs vom [X.] zum Überbrückungszustand der Schaltungsanordnung (Zeitpunkt t1 in voranstehender Skizze des Senats). Da die Leistungsverluste der Überbrückungsschaltung geringer sind als die Schaltverluste des [X.]/[X.]-Wandlers, kommt es zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu einer gemäß dem Merkmal 1.3.2 geforderten Verringerung, sondern zu einer Erhöhung der Ausgangsleistung der Schaltungsanordnung.

Das Merkmal 1.3.2 des [X.]egenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist somit aus der [X.] nicht bekannt. In Konsequenz hiervon ist auch das Merkmal 1.3.3

dd) Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] (= WO 2009 / 140 536 A2).

Die [X.] befasst sich ebenfalls mit einem System zur dezentralen Energieerzeugung.

Das aus der [X.] bekannte System („Energy [X.]enerating Array“) besteht aus zumindest einem lokalen [X.] („Local Converter“), der einerseits mit einer Energieerzeugungseinheit (E[X.]D, „Energy [X.]enerating Device“), [X.] in Form eines [X.]s, und andererseits mit einem [X.]/AC-Wandler („[X.]-AC Converter“) als Last gekoppelt ist (vgl. Absätze 0020 und 0021).

Jeder lokale [X.] umfasst eine Leistungsstufe („[X.]“), [X.] in Form eines [X.]/[X.]-Wandlers, und ein lokales Steuergerät („Local Controller“) zum Steuern der Leistungsstufe (vgl. Absatz 0040).

Das lokale Steuergerät umfasst u. a. ein [X.]T-Modul („[X.]T Module“), das als Eingangsgrößen den Ausgangsstrom Ipan und die Ausgangsspannung Vpan des [X.]s empfängt, und optional zusätzlich den Ausgangsstrom Iout und die Ausgangsspannung [X.] der Leistungsstufe (vgl. Absatz 0044).

Die als [X.]/AC-Wandler ausgebildete Last weist ebenfalls eine [X.]T-Einheit („Central [X.]T Control“) auf.

Abbildung Abbildung

Figur 3 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

Figur 1A der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

In Abhängigkeit der Ausgangsspannung Vpan des [X.]s kann ein [X.]T-Steuerungsblock („[X.]T Control Block“) des [X.]T-Moduls in einem der vier folgenden Modi arbeiten (vgl. Absatz 0057):

o [X.] („dormant mode“) (vgl. Absätze 0057 und 0062):

Der [X.] wird eingenommen, wenn die Ausgangsspannung Vpan des [X.]s unter einer vorbestimmten Schwellenspannung (“primary threshold voltage”) liegt.

Im [X.] sind die Schalter 310a-d geöffnet („shutdown mode“ der Leistungsstufe). Dadurch wird das mit der Leistungsstufe verbundene [X.] vom übrigen Energieerzeugungssystem abgekoppelt. Alternativ kann hierzu auch der Schalter 314 geschlossen werden (vgl. Absatz 0069).

o [X.] („tracking mode“) (vgl. Absätze 0044, 0058 und 0062):

Wenn die Ausgangsspannung Vpan des [X.]s über die vorbestimmte Schwellenspannung ansteigt, wechselt der [X.]T-Steuerungsblock vom [X.] in den [X.].

Im [X.] ermittelt der [X.]T-Steuerungsblock das optimale [X.] („conversation ratio“) für die Leistungsstufe, um das [X.] in seinem [X.] zu betreiben. Abhängig von diesem [X.] wird die Leistungsstufe im [X.] („buck mode“), im [X.] („[X.] mode“) oder im Abwärts-[X.] („buck-[X.] mode“) betrieben, d. h. die Schalter 310a-d der Leistungsstufe werden entsprechend angesteuert (vgl. Absatz 0058).

o [X.] („holding mode“) (vgl. Absätze 0060 und 0062):

Wenn der [X.]T-Steuerungsblock im [X.] das optimale [X.] ermittelt hat, kann der [X.]T-Steuerungsblock für ein vorbestimmtes Zeitintervall im [X.] betrieben werden. Während dieses Zeitintervalls wird die Leistungsstufe bei unverändertem [X.] weiterhin im [X.], im [X.] oder im Abwärts-[X.] betrieben.

Nach dem Ende des vorbestimmten Zeitintervalls kehrt der [X.]T-Steuerungsblock in den [X.] zurück, um festzustellen, ob sich das optimale [X.] verändert hat und um ggfs. ein neues optimales [X.] zu bestimmen.

o [X.] („bypass mode“) (vgl. Absätze 0061 und 0062):

Wenn alle [X.]s des Energieerzeugungssystems der gleichen Lichteinstrahlung ausgesetzt sind und es zwischen den einzelnen [X.]s zu keinen Fehlanpassungen („mismatch“) kommt, kann der [X.]T-Steuerungsblock in den [X.] wechseln. Hierbei sind die Schalter 310a und 310d geschlossen, d. h. leitend, während die Schalter 310b und 310c geöffnet sind. Somit entspricht die Ausgangsspannung Vpan eines [X.]s der Ausgangsspannung [X.] der mit dem [X.] gekoppelten Leistungsstufe. Alternativ kann hierzu auch der Schalter 312 geschlossen werden.

Mit dem [X.] ist es möglich, in Fällen, in denen ein [X.]T der [X.]s nicht benötigt wird, den lokalen [X.] zu überbrücken. Indem Verluste, die mit dem lokalen [X.] einhergehen, verringert bzw. vermieden werden, kann die Effizienz des [X.]esamtsystems erhöht werden.

Analog wie beim [X.] ist es auch beim [X.] möglich, dass der [X.]T-Steuerungsblock in den [X.] zurückkehrt, um festzustellen, ob sich das optimale [X.] verändert hat und um ggfs. ein neues optimales [X.] zu bestimmen.

Der in der [X.] beschriebene [X.] entspricht somit in seinen grundsätzlichen Eigenschaften und Wirkungen dem in der [X.] beschriebenen Überbrückungszustand. Auch aus der [X.] ist kein Betriebszustand bekannt, bei dem für zumindest ein Zeitintervall die Eingangsleistung des lokalen [X.]s am [X.] des damit gekoppelten [X.]s aufrechterhalten wird, und die Ausgangsleistung des lokalen [X.]s auf messbar weniger als den [X.] gesetzt wird. Somit sind zumindest die Merkmale 1.3.2 und 1.3.3

ee) Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist auch neu gegenüber dem Stand der Technik nach den weiteren im Verfahren genannten Druckschrift.

Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften [X.] bis [X.] und [X.] ist die Klägerin im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage nicht substantiiert eingegangen. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte, dass diese Druckschriften dem Streitgegenstand näherkommen als die Druckschrift [X.], denn aus keiner dieser Druckschriften ist ein [X.]egenstand bekannt, der die Merkmale 1.3.2 und 1.3.3

b) Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt.

aa) Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I.

Das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I beanspruchte Unterscheidungsmerkmal 1.3.2 (teilweise) der beanspruchten Einrichtung („apparatus“) wird dem Fachmann aus keiner der in der [X.] beschriebenen Vorgehensweisen nahegelegt, d. h. auch nicht aus der „[X.]“, da dieses Verfahren zwingend voraussetzt, dass im zweiten Betriebsmodus die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers gegenüber dem maximalen Leistungspunkt [X.] im ersten Betriebsmodus verringert wird.

Es ist nicht erkennbar, welche Veranlassung der Fachmann, ausgehend von der Lehre der [X.] hätte, während einer temporären Verringerung der Ausgangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers auf einen messbar geringeren Wert als am maximalen Leistungspunkt [X.] die Eingangsleistung des [X.]/[X.]-Wandlers am maximalen Leistungspunkt beizubehalten. Der [X.] selbst ist keine Anregung für eine derartige Abänderung der aus der [X.] bekannten Vorgehensweisen zu entnehmen.

Auch unter Hinzunahme der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] nicht in naheliegender Weise zum [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I, da es sich bei den aus diesen Druckschriften bekannten Einrichtungen um jeweils in sich abgeschlossene Lösungen handelt, deren Funktionsweisen sich wesentlich von der Funktionsweise der aus der [X.] bekannten Einrichtung unterscheiden.

Insofern würde der Fachmann ausgehend von der aus der [X.] bekannten Einrichtung die Lehren der übrigen Druckschriften nicht heranziehen, um diese auf die [X.] zu übertragen.

Im Übrigen zeigt keine dieser Druckschriften einen [X.]egenstand mit dem Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3

bb) Ausgehend vom Stand der Technik nach einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] kommt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I.

Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich zumindest durch die Merkmale 1.3.2 und 1.3.3

cc) Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen noch weiter ab und wurden auch von der Klägerin im [X.] nicht mehr inhaltlich aufgegriffen.

c) Die voranstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I gelten entsprechend auch für den auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag I, der inhaltlich die gleichen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I genannten Merkmale enthält.

Auch den auf Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] Unteransprüchen 2 bis 14, welche vorteilhafte Ausgestaltungen des erfindungsgemäßen [X.]egenstands betreffen, begegnen keine Bedenken.

Da sich die beschränkte Verteidigung des [X.]s in der Fassung des [X.] somit als zulässig und erfolgreich erweist, war die Klage im Hinblick auf die Fassung nach Hilfsantrag I abzuweisen.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Pat[X.] [X.] § 91 Abs. 1, 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1ZPO.

Der Beitritt als Streithelferin war zulässig, denn für die Annahme der Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht es jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient, wie hier unstreitig, ein Unternehmen ist, das durch das [X.] in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2006 – [X.], [X.]RUR 2006, 438 ff. – [X.]). Die Beklagte hat vor dem [X.] wegen Patentverletzung gegen die Streithelferin geltend gemacht, so dass sie in Folge des [X.] in ihrer geschäftlichen Tätigkeit beeinträchtigt sein kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gilt die Streithelferin der Klägerin im Patentnichtigkeitsverfahren als deren Streitgenossin ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2007 – [X.], [X.]RUR 2008, 60 ff. - Sammelhefter II).

Zudem hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt ist. Das [X.] erfährt in der Fassung nach Hilfsantrag I insbesondere durch die Ergänzung mit dem Merkmalsteil „to enable an external maximum power point tracking circuit to track the output power“ im Merkmal 1.3.3to track“), die es dem [X.]-[X.] aber nicht mehr erlauben, sich auf einen bestimmten Wert seines Eingangsstroms oder seiner Eingangsspannung zu stabilisieren. Diese Einschränkung, die ermöglichen soll, dass ein zum [X.]/[X.]-Wandler externer [X.] zur Nachverfolgung der Ausgangsleistung des [X.]s in der Lage ist, macht nach der Schätzung des Senats zwei Drittel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des [X.]s aus.

Danach hat die Beklagte trotz teilweisem Fortbestand des [X.]s in beschränkter Fassung in diesem Umfang die [X.]erichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wie auch der Nebenintervenientin zu tragen. Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben im Umfang ihres daraus folgenden teilweisen Unterliegens ein Drittel der [X.]erichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen. Insoweit war eine Berichtigung des Urteils im verkündeten Tenor gemäß § 95 Pat[X.] hinsichtlich offenbarer Unrichtigkeit und grammatikalischer Ungenauigkeit von Amts wegen dahingehend vorzunehmen, dass in der Kostenentscheidung unter Ziffer [X.] richtigerweise stets gemeinsam mit der Klägerin auch die Nebenintervenientin haftet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 Pat[X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 49/18 (EP)

15.06.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.06.2021, Az. 6 Ni 49/18 (EP) (REWIS RS 2021, 4997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4997

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