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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318BVIIIZB31.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 31/17
vom
20. März 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf
Gründe:
Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form-
und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden ist, gewahrt sein müssen ([X.], Beschlüsse vom 6. Februar 2006 -
II ZB 1/05, [X.], 1520 Rn.
2
ff.; vom 4. April 2006 -
VI [X.], juris Rn. 2 ff.; vom 24. Juni 2010 -
V [X.], [X.], 592 Rn. 2 ff.; vom 27. Januar 2011
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III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 5 ff.), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt 1
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der Beschluss des Berufungsgerichts die Beklagte nicht in ihren Ansprüchen auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art.
20 Abs. 3 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2017 -
10a [X.]/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2017 -
1 S 20/17 -
Meta
20.03.2018
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. VIII ZB 31/17 (REWIS RS 2018, 12097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12097
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 27/19 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 61/17 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 70/20 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Angabe eines Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung
III ZB 15/20 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 31/23 (Bundesgerichtshof)
Anforderung an erheblichen Grund bei Antrag auf Verlängerung der Berufungbegründungsfrist