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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:160118BVIIIZB61.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/17
vom
16. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 2 Abs. 1 (iVm dem Rechtsstaatsprinzip)
Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf faires Verfahren abgeleitet. Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich [X.], darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnis-sen keine [X.] ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (im [X.] an [X.] 78, 123, 126; [X.], NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN).
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3
a)
§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der [X.] um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter [X.] vor.
b)
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswe-gen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: [X.]) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von [X.], Beschluss vom 5.
April 2001 -
VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]).
[X.], Beschluss vom 16. Januar 2018 -
VIII [X.]/17 -
LG [X.]
[X.]
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar
2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 18. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird bezüglich der Beklagten zu 1 auf 2.509,88
und hinsichtlich der Beklagten
zu 2 auf 2.210
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Wohnraummietverhältnis restliche Mietzahlungen und [X.] sowie gegen die Beklagte zu 1 zusätzlich Pkw-Abschleppkosten
gel-tend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Rechtsbei-stand am 19. April 2017 zugestellte erstinstanzliche
Urteil hat die Klägerin durch ihren erstmals für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Dieser hat in der Berufungsschrift vom 17. Mai 2017 unter Hinweis darauf, dass ihm nur der Tenor des amtsgerichtlichen Ur-teils vorliege, um Übersendung der
Verfahrensakten gebeten und zugleich be-1
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antragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsicht-nahme in die Gerichtsakten zu verlängern.
Die Berichterstatterin
der Berufungskammer
hat mit Verfügung vom 8.
Juni 2017 dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben. Eine Fristverlängerung ist nicht erfolgt. Mit [X.] vom 15. Juni 2017 hat der [X.] der Klägerin an die Erledigung seiner
Anträge
auf Gewährung von [X.] und auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung erinnert. Hilfsweise hat er beantragt, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen weiteren Monat bis zum 19.06.2017 zu verlängern".
Daraufhin hat die [X.] Geschäftsstelle dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch [X.], dass bereits versucht worden sei, ihm die Akten zuzustellen, die [X.] jedoch als unzustellbar zurückgekommen sei. Laut Vermerk vom 5. Juli 2017 hat sie sodann die Akten erneut an den Klägervertreter versandt.
Auf die von der Berichterstatterin veranlasste Aktenrückforderung vom 14. Juli 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit [X.] vom 18. Juli 2017, eingegangen beim Berufungsgericht
am 20. Juli 2017, die Akten zurückgegeben und zugleich beantragt, die Frist für die Begründung der Beru-fung bis zum 14. August 2017 zu verlängern. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 hat die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Ge-währung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil lediglich ein [X.] vorliege, in
dem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2017 beantragt worden sei, und der weitere Antrag auf Verlän-gerung der Berufungsbegründungsfrist vom 18. Juli 2017 erst am 20. Juli 2017 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei.
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Hierauf hat der Klägervertreter mit [X.] vom 26. Juli 2017 mitge-teilt, er habe bereits in der Berufungsschrift beantragt, die Frist für die Begrün-dung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu verlängern. Mit [X.] vom 15.
Juni 2017, also noch vor Ablauf der [X.] habe er hieran erinnert. Die Gerichtsakten seien ihm erst am 14.
Juli 2017 zugestellt worden. Der
darauf gestellte
Antrag vom 18. Juli 2017 sei lediglich klarstellend erfolgt; es handele sich hierbei um die Wiederholung des ursprünglichen Antrags vom 17.
Mai 2017.
Auf die in dem [X.] zu-sätzlich erbetene umgehende Mitteilung, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben werde, hat der Klägervertreter keine Antwort erhalten.
Mit [X.] vom 14. August 2017, eingegangen beim Berufungsge-richt am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit einem einen Tag später eingegangenen [X.] mitgeteilt, dass eine Zustimmung der [X.] zu einer Fristverlängerung nie erteilt worden sei.
Daraufhin hat das
Beru-fungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2017 die Berufung der Klägerin
ge-gen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Berufung sei unzulässig, da sie erst am 14. August 2017 und damit entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der am 19.
April 2017 bewirkten
Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils
begründet worden sei. Es sei unerheblich, dass die Klägerin bereits in der Berufungsschrift den Antrag gestellt habe, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat nach der ebenfalls beantragten Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu verlängern. Dabei könne dahinstehen, ob dieses Fristverlängerungsgesuch ausreichend
bestimmt gewesen sei. Denn im Hinblick auf die Regelung des §
520 Abs.
2 Satz 3 ZPO sei ohne eine Einwilligung der Beklagten
eine Fristver-4
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längerung auf einen Monat begrenzt gewesen, so dass auch im Falle einer
vom Berufungsgericht gewährten Fristverlängerung die Berufung spätestens am 19.
Juli 2017 hätte begründet werden müssen. Zudem habe die Klägerin auch selbst mit [X.] vom 15. Juni 2017 ihren Fristverlängerungsantrag [X.] und dabei lediglich eine Fristverlängerung bis zum 19. Juni 2017 beantragt. Der weitere [X.] der Klägerin, mit dem eine weitere Fristverlängerung bis zum 14. August 2017 beantragt worden sei, sei erst am 20. Juli 2017 und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem selbst eine -
ohne Einwilligung des Gegners mögliche -
verlängerte Frist verstrichen gewesen wäre. Zudem hätten die Beklagten diesem weiteren Fristverlängerungsgesuch ihre Zustimmung nicht erteilt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-te und auch den Form-
und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Denn die Voraussetzungen des §
574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-den Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts nicht die Klägerin in ihren Ansprüchen
auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip),
auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip)
und auf Gewährung rechtlichen
Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG).
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2.
Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Ge-bot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf ein faires Verfahren abge-leitet ([X.] 78, 123, 126; [X.], NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN). Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen.
Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich [X.] ([X.] 78, aaO; 69, 381, 387; [X.], aaO), darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine [X.] ableiten ([X.] 78, aaO mwN; 110, 339, 342; [X.], aaO) und ist [X.] zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkre-ten Situation verpflichtet ([X.] 78, aaO
mwN; [X.], aaO).
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und An-wendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. [X.] 74, 228, 234; [X.], NJW 2012, 2869 Rn. 8; [X.].
2015, 976 f.; [X.], 1139 Rn. 12; jeweils mwN).
Das Gebot rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die
Ge-richte
dazu, Anträge auf Fristverlängerung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2004 -
V [X.], [X.], 1189 unter [X.]). Weiter verlangt es von den Gerichten, einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen,
die nach höchstrichterlicher Recht-sprechung nicht gestellt
werden (st. Rspr.; vgl. [X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.], [X.]. 2015, aaO mwN; Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 -
VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6;
vom 1. März 2016 -
VIII ZB 57/15, 9
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NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 -
VIII ZB 69/16, [X.], 2041
Rn.
9; jeweils mwN).
3.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt
eine Verletzung der vorge-nannten Verfahrensgrundrechte nicht vor.
a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Gebot des fairen Verfah-rens (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verstoßen, indem es zwar dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben, die daneben gestellten Anträge zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung aber nicht beschieden hat. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Klägerin habe ihre Berufung deswe-gen nicht rechtzeitig begründet, weil deren Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der beantragten Fristverlängerung "so irregeführt worden [sei], dass die Grundsätze eines vom Gericht zu gewährenden fairen Verfahrens verletzt [X.]"
seien. Das Berufungsgericht habe "über den begründeten [X.] der Klägerin"
wegen nicht zugegangener Gerichtsakten nicht entschie-den, auf telefonische Rückfrage des Rechtsanwalts aber
bestätigt, dass die Fristverlängerung kein Problem sei und die Gerichtsakten noch zugesandt [X.].
Dieser Vorwurf trifft bei näherer Betrachtung nicht zu.
aa) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte bereits angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht [X.] rechnen, dass seinem Fristverlängerungsbegehren in dem verlangten -
und von ihm ausgeschöpften -
Umfang stattgegeben wird. Er hat in der Berufungs-schrift
-
und erneut im [X.] vom 15. Juni 2017 -
beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die [X.] zu verlängern. Mit [X.] vom 18. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am 20. Juli 2017, hat er um eine Verlängerung der Frist zur Berufungs-begründung bis zum 14. August 2017 nachgesucht. Im [X.] vom 26. Juli 12
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2017 hat er den zuletzt gestellten Fristverlängerungsantrag dahin erläutert, er habe am 14.
Juli 2017 Akteneinsicht erhalten und habe daher nun Fristverlän-gerung bis 14.
August 2017 beantragt. Bei dem Fristverlängerungsgesuch vom 18. Juli 2017 handele es sich um die Wiederholung des ursprünglichen Antrags. Damit hat er
zum Ausdruck gebracht, dass er nach wie vor an seinem ursprüng-lichen Gesuch auf Fristverlängerung um einen Monat nach Zurverfügungstel-lung der Gerichtsakten festhält.
(1)
Eine solche Fristverlängerungsmöglichkeit sieht die Zivilprozessord-nung im Berufungsverfahren -
anders als § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 ZPO für das Revisionsverfahren -
aber nicht vor. Nach §
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag lediglich um bis zu einem Monat verlängert
werden, wenn nach freier Überzeu-gung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine Einwilli-gung der Berufungsbeklagten zu einer länger als einen Monat andauernden Fristverlängerung wurde aber zu keinem Zeitpunkt erteilt. Entsprechendes hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Er durfte daher unter keinen Umständen damit rechnen, dass seinem auf Bewilligung einer Fristverlängerung bis
einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht gerichte-ten Gesuch uneingeschränkt stattgegeben würde.
(2) Dass das Berufungsgericht die gestellten Fristverlängerungsanträge nicht beschieden hat, ist zwar [X.]. Der Klägerin sind hierdurch aber keine vom Gericht verursachten [X.] entstanden. Denn dem Klägervertreter musste die eindeutige Rechtslage bekannt sein. Hiervon durfte auch das Berufungsgericht ausgehen. Es war daher nicht aus [X.] verpflichtet, den Klägervertreter durch eine Bescheidung der Fristver-15
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längerungsgesuche rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass lediglich eine Fristver-längerung um einen Monat, also bis zum 19. Juli 2017, in Betracht kam.
(3) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz einen Berufungs-führer in den Fällen, in denen die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerungs-möglichkeit von einem Monat nicht ausreicht und eine Einwilligung des Gegners für eine weitere Fristverlängerung nicht zu erreichen ist, durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
schützt. Hiervon hat die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt einen Wiedereinsetzungsantrag
gestellt. Zwar braucht ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausdrücklich erklärt zu werden; es kann vielmehr konkludent in einem [X.] enthalten sein (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 17. Januar 2006 -
XI [X.], [X.], 1518 Rn. 13; vom 5. Februar 1975 -
IV ZB 52/74, [X.]Z 63, 389, 392). Dazu ist aber erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zumindest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausfüh-rungen zu [X.] macht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
Januar 2006 -
XI [X.], aaO Rn.
14; vom 5. Juni 2012 -
VI [X.], NJW-RR 2012, 1206 Rn. 8).
(a) Gemessen daran ist auch nicht von einem stillschweigend gestellten Wiedereinsetzungsantrag auszugehen. Der Klägervertreter hat zu keinem Zeit-punkt Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen ihm -
nach Erhalt der Akten -
eine frühere Erstellung und Einreichung der Berufungsbegründung nicht möglich gewesen wäre. Solche Angaben sind weder im [X.] vom 15. Juni 2017
enthalten, mit dem allein an die ausstehende Fristverlängerung erinnert und hilfsweise eine Fristverlängerung um einen Monat bis zum 19. Juni 2017 (ersichtlich gemeint ist: 19. Juli 2017) beantragt worden ist, noch in dem -
erst am 20. Juli 2017 eingegangenen
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[X.] vom 18. Juli 2017, in dem unter Hinweis auf einen am 14. Juli 2017 erfolgten [X.] ausschließlich um 17
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eine Fristverlängerung bis 14. August 2017 nachgesucht worden ist. Auch der Stellungnahme des Klägervertreters im [X.] vom 26.
Juli 2017 zu den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beru-fung ist ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht
zu entnehmen. Sie beschränkt sich allein auf die Darlegung, aus welchen Gründen die beantragte weitere Fristverlängerung zu bewilligen sei. Den Abschluss bildet die Berufungsbegrün-dung vom 14. August 2017, die mit keinem Wort auf die noch ausstehende Ent-scheidung über die Fristverlängerungsanträge und eine mögliche Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingeht. Dass der
Klägervertreter zumindest stillschweigend einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hätte, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
(b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in dem Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 14. August 2017 war auch nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs.
2 ZPO von Amts wegen zu gewähren. Zwar begann
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wenn man von einer schuldlosen Fristversäumung hinsichtlich der bis zum 19. Juli 2017 ohne Einverständnis der [X.] ausgeht -
die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist mit Verstreichen dieser Frist, so dass die
mit [X.] vom 14.
August 2017 nachgeholte versäumte [X.] noch rechtzeitig erfolgt ist
(§ 234 Abs. 1 Satz
2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine [X.] wegen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn unter ande-rem die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des §
234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtli-chen Hinweis offenkundig geworden wären ([X.], Beschlüsse vom 26. Juni 2014 -
V [X.], NJW-RR 2015, 628 Rn. 12; vom 11. April 2013 -
IX ZB 100/11, juris Rn.
2). Auch nach Fristablauf können erkennbar unklare Angaben noch durch Erläuterung offenkundig werden, sofern die nachgeschobenen [X.] innerhalb der Frist zumindest angedeutet worden sind (vgl. [X.], [X.]
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schlüsse vom 26. Juni 2014 -
V [X.], aaO; vom 24.
Oktober 2013 -
V
ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 14 mwN).
Diese Voraussetzungen sind
im Streitfall nicht erfüllt. Der Klägervertreter hat nach seinen
Angaben im [X.] vom 26. Juli 2017 die Gerichtsakten zwar erst
am 14. Juli 2017 erhalten. Dass er die erst am 14. August 2017 einge-reichte Berufungsbegründung, die lediglich aus zwei Seiten Ausführungen nebst einer halben Seite Anträge besteht, nicht bis zum Ablauf des 19. Juli 2017, also innerhalb von fünf Tagen (bzw. drei
Arbeitstagen)
hätte erstellen und einreichen können, sondern hierzu fast noch einen weiteren Monat benötigte, ist nicht ersichtlich,
geschweige denn offenkundig. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf pauschale Angriffe gegen die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dessen rechtliche Würdigung. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Gerichtsakte findet nicht statt.
Dass nach Erstellung der Berufungsbegründung noch eine Abstimmung mit der Klä-gerin hätte erfolgen müssen, ist weder vorgetragen noch im Hinblick auf den beschriebenen Inhalt der Berufungsbegründung anzunehmen. Vor diesem [X.] war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, gemäß § 139 ZPO auf-zuklären, aus welchen Gründen dem Klägervertreter eine frühere Einreichung der Berufungsbegründung nicht möglich gewesen ist.
bb) Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht auf den [X.] ihres Pro-zessbevollmächtigten vom 15.
Juni 2017 die Akten übersandt, aber nach wie vor nicht über das Fristverlängerungsgesuch entschieden hat
und -
so die [X.] der Rechtsbeschwerde -
dem Klägervertreter auf dessen Nachfrage telefonisch mitgeteilt haben soll, die als unzustellbar zurückgekommenen [X.] würden nochmals versandt und "die Begründung könne [X.]"
erfolgen. Mit diesem [X.] hat der Klägervertreter an seinen
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aus seiner Sicht noch unerledigten -
Antrag auf Akteneinsicht und die noch ausstehende Entscheidung über die begehrte Verlängerung der Frist zur [X.] um einen Monat nach gewährter
Akteneinsicht erinnert und hat hilfsweise beantragt, diese Frist um einen Monat bis zum 19. Juni 2017 (gemeint ist ersichtlich der 19. Juli 2017, da am 19. Juni 2017 die reguläre [X.]) zu verlängern. Im Hinblick auf diesen [X.] nahm ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom 5. Juli 2017 die Geschäftsstelle telefonisch Kontakt zum Klägervertreter auf, um das Prob-lem der -
bereits einmal fehlgeschlagenen -
Akteneinsicht zu klären.
Aufgrund des
mit der Geschäftsstelle geführten Telefonats durfte der Klägervertreter aber nicht darauf vertrauen, dass er von dieser auch eine ver-bindliche Auskunft über eine Fristverlängerung erhalten würde. Ihm musste als Rechtsanwalt bekannt sein, dass über Fristverlängerungsgesuche allein der Vorsitzende der Berufungskammer zu entscheiden hat (§ 520 Abs. 2 Satz
3
ZPO). Ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom
5. Juli 2017 ist das Telefonat mit der Geschäftsstelle und nicht mit dem [X.] oder dessen Vertreter geführt worden.
Auch die Rechtsbe-schwerde macht nicht geltend, dass die von ihr behaupteten und vom zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eidesstattlich versicherten Äußerungen (§ 236 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO finden allerdings keine Anwen-dung, weil ein Wiedereinsetzungsverfahren nicht eingeleitet worden ist) des Berufungsgerichts vom Vorsitzenden oder der Berichterstatterin als dessen Ver-treterin getätigt worden wären oder dass die Geschäftsstelle mit diesen Rück-sprache gehalten hätte.
In der Rechtsbeschwerde und der ihr beigefügten ei-desstattlichen Versicherung heißt es lediglich, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe
"vom [X.] einen Anruf"
erhalten.
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[X.]) Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass das Berufungsgericht nicht wenigstens eine Frist-verlängerung um einen Monat, also bis zum 19. Juli 2017, gewährt hat, sondern auch insoweit untätig geblieben ist. Ein solches Fristsetzungsbegehren war zwar als Minus bereits im ursprünglichen Antrag enthalten und wurde mit [X.] vom 15. Juni 2017 hilfsweise gestellt. Das [X.] des [X.] hat aber auch insoweit nicht zu unausweichlichen Nachteilen für die
Klägerin geführt. Denn sie hätte sich für diesen Zeitraum auf einen Wieder-einsetzungsgrund nach § 233 ZPO berufen können. Dies hat sie jedoch unter-lassen. Außerdem hätte ein Wiedereinsetzungsgesuch im Hinblick darauf, dass eine solche
Fristverlängerung für ihren Prozessbevollmächtigten für sich allein nicht ausgereicht hat, auch Vortrag dazu erfordert, weshalb
eine
Berufungsbe-gründung nicht wenigstens bis zum 19. Juli 2017 gefertigt werden konnte.
(1) Einer
Fristverlängerung um diesen Zeitraum
stand nicht entgegen, dass der Verlängerungsantrag kein bestimmtes Enddatum,
sondern nur eine Frist (Monat) benannt
hat, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignis-ses (Akteneinsicht) zu laufen beginnen sollte
(vgl. [X.], Beschluss vom 5.
April 2001 -
VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF];
[X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 16; [X.]/[X.], 5.
Aufl., § 520 Rn. 8; [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 520 Rn. 12;
Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., §
520 Rn. 7). Auch hat der erstmals für das Berufungsverfahren bestellte Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der vorge-tragen hat, ihm habe bei Berufungseinlegung nur der Tenor der angefochtenen Entscheidung vorgelegen, zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Sache sei er daher auf eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten angewiesen, erhebli-che Gründe für eine Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt. Einer weiteren Substantiierung bedurfte es nicht (st. Rspr.; vgl. etwa 23
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Senatsbeschluss vom 9.
Mai 2017 -
VIII
ZB 69/16, aaO Rn. 13 mwN [zur Ar-beitsüberlastung]).
(2) Gleichwohl hatte die Klägerin keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Gewährung der begehrten Fristverlängerung, weil das Gesetz die Entscheidung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden des Berufungsge-richts stellt
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2009 -
VII [X.], [X.], 3100 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 -
VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11; vgl. ferner Beschluss vom
21.
Februar 2000 -
II ZB 16/99, [X.], 947 unter [X.] [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]). Sie durfte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar mit der Bewilligung einer Fristverlängerung um einen Monat bis zum 19.
Juli 2017 mit
großer Wahrscheinlichkeit rechnen, weil sie erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt hatte. Dies führte aber nur dazu, dass sie sich in einem Wiedereinsetzungsverfahren mit Erfolg auf ihr [X.] auf eine solche Fristverlängerung
hätte berufen können (vgl. Senatsbe-schluss vom 9. Mai 2017 -
VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11 f. mwN).
Wie bereits oben unter [X.] (3) (a) ausgeführt, hat die Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt -
auch nicht schlüssig -
einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
Denn der Klägervertreter hatte
von vornherein nicht beabsichtigt, die [X.] innerhalb einer möglichen Fristverlängerung bis zum 19.
Juli 2017 vorzulegen, sondern hat auch
nach Ablauf dieser Frist -
und nach einem Hinweis des Berufungsgerichts -
auf einer weiteren Fristverlängerung bis 14.
August 2017 beharrt. Es ist damit gerade nicht offenkundig, dass der [X.] lediglich wegen der nicht erfolgten Bewilligung einer Fristverlänge-rung bis zum 19. Juli 2017 an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch be-züglich des Zeitraums vom 19. Juli 2017 bis 14.
August 2017 schuldlos war, ist 25
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wie oben bereits unter [X.] (3) (b) erörtert -
mangels auch nur ansatzwei-ser Darlegung entsprechender Gründe nicht ersichtlich.
b) Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz
(Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) ist nicht zu er-kennen. Das Berufungsgericht hat durch die [X.] unterbliebene Bescheidung der gestellten Fristverlängerungsanträge der Klägerin nicht in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise den Zu-gang zur Berufungsinstanz erschwert. Vielmehr hätte der Klägervertreter, der
-
wie oben mehrfach ausgeführt -
auf eine Fristverlängerung lediglich um einen Monat bis zum 19. Juli 2017 hätte vertrauen dürfen, entweder dafür Sorge tra-gen müssen, dass er nach Erhalt der Akten (nach seinen Angaben am 14.
Juli 2017; ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle wurde die Versendung am 5. Juli 2017 verfügt) die Begründung bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 erstellt,
oder er hätte nach Verstreichen dieser Frist einen Wiedereinsetzungsantrag stellen und dabei vortragen und glaubhaft machen müssen, aus welchen kon-kreten Gründen eine Fertigstellung der Berufungsbegründung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
c) Verstöße
gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind dem Berufungsgericht [X.] nicht unterlaufen.
aa)
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, "das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dien(e) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren", verkennt sie, dass ein Wiedereinsetzungsverfahren zu keinem Zeitpunkt betrieben worden ist und
wie bereits mehrfach ausgeführt -
Wiedereinsetzungsgründe auch nicht vorlie-gen.
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-
bb)
Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch nicht [X.] in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil das Berufungsgericht die Fristverlängerungsanträge nicht zur Kenntnis genommen hätte. Denn es hat sich -
wenn auch erst am 24. Juli 2017 -
mit den Fristverlängerungsanträgen befasst und den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass der erneute Fristver-längerungsantrag vom 18. Juli 2017 erst am 20. Juli 2017 und damit verspätet gestellt sei. Die daraus resultierende Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Berufung wegen noch nicht eingereichter Berufungsbegründung unzulässig sein dürfte, trifft im Ergebnis zu, auch wenn das Berufungsgericht nicht alle Umstände in den Blick genommen hat.
Es hat bei seinem Hinweis übersehen, dass bereits am 17. Mai 2017 ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden ist, und hat weiter verkannt, dass die
mit [X.] vom 15. Juni 2017 hilfsweise beantragte Fristverlängerung um einen Monat nicht auf das Enddatum 19. Juni 2017, sondern bei zutreffender Lesart auf den 19. Juli 2017 bezogen war. Das Außerachtlassen dieser Ge-sichtspunkte ist jedoch unschädlich.
Denn der Klägervertreter hätte wegen der fehlenden Einwilligung der Berufungsbeklagten nur eine -
aus Sicht des Kläger-vertreters nicht ausreichende -
Fristverlängerung bis 19. Juli 2017 erreichen können, so dass dem weiteren Fristverlängerungsantrag vom 18. Juli 2017, der zudem erst am 20. Juli 2017 bei Gericht eingegangen ist, von vornherein nicht zu entsprechen war.
[X.])
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schließlich auch nicht da-rin, dass das Berufungsgericht vor dem Erlass des angefochtenen Verwer-fungsbeschlusses nicht über die Fristverlängerungsanträge entschieden hat. Zwar ist grundsätzlich ein Fristverlängerungsantrag zu bescheiden, bevor die Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
April 2001 -
VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]). Hiervon 30
31
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konnte jedoch im Streitfall ausnahmsweise abgesehen werden, weil eine Frist-verlängerung bis zum 14. August 2017 unter keinem
rechtlich denkbaren Ge-sichtspunkt in Betracht kam und der Klägerin mit
einer -
an sich möglichen
-
Fristverlängerung bis 19. Juli 2017 nicht geholfen gewesen wäre.
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2017 -
3 C 817/14 (2) -
LG [X.], Entscheidung
vom 18.08.2017 -
3 S 52/17 -
Meta
16.01.2018
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. VIII ZB 61/17 (REWIS RS 2018, 15586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15586
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 61/17 (Bundesgerichtshof)
Anforderungen an ein faires Verfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat nach erfolgter …
VII ZB 32/08 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 69/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die Gewährung der wegen Arbeitsüberlastung beantragten Fristverlängerung
III ZB 46/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 10/23 (Bundesgerichtshof)
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