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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:160720BIIIZB15.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 15/20
vom
16. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. Juli
2020
durch
den Vorsitzen[X.] Herrmann, [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Böttcher sowie [X.] Herr
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkam-mer des [X.] vom 7. April 2020 -
21 [X.] -
wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz verschie-dener Aufwendungen geltend. Das Amtsgericht hat seine
Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger persönlich "soweit möglich"
Berufung eingelegt und für deren "formaljuristisch korrekte"
Einlegung und Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das [X.] hat die Berufung mit Beschluss vom 4.
Mai 2018 als unzulässig verworfen und den [X.] zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 26.
Mai 2018 unter anderem "sofortige Beschwerde"
eingelegt sowie einen [X.] auf "Rücksetzung in den vorigen Stand"
gestellt. Mit Hinweisbeschluss vom 6.
September 2018 hat die Kammer ausgeführt, sie werde die "sofortige Be-schwerde"
als [X.] behandeln und die Erfolgsaussicht des Prozesskos-tenhilfegesuchs prüfen sowie gegebenenfalls
-
nach Bewilligung von Prozess-kostenhilfe
-
auch das erstinstanzliche Urteil überprüfen. Mit Beschluss vom 1
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9.
April 2019 hat das Berufungsgericht die [X.] des [X.] zurückge-wiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 7.
April 2020 hat das [X.] sowohl den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] als auch einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der [X.] auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Frist für die Einlegung der Berufung durch einen postulationsfähigen Anwalt sei unzulässig. Der Kläger habe die versäumte [X.] nicht binnen der [X.] gemäß §
234 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 ZPO nachgeholt.
Dagegen wendet sich der Kläger
mit seiner Eingabe.
II.
Der Senat legt das
Schreiben des [X.] vom 13. Mai 2020, das
auf ein bereits beim [X.] eingegangenes Schriftstück Bezug nimmt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das allein statthafte Rechtsmittel
-
eine Rechtsbeschwerde nach § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
-
gegen den vorbezeichneten Beschluss aus, soweit darin sein
[X.] auf Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen worden ist.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s wäre gemäß § 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an einem Zulassungsgrund im Sinne von §
574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und 2
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weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Kläger nicht den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus [X.] nicht
mehr zu rechtfertigender Weise er-schwert und auch nicht dessen Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf recht-liches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG)
verletzt.
1.
Das [X.] hat den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) zu Recht zurückge-wiesen.
Der Kläger hat es nach Zustellung des seine
[X.] zurückwei-senden Beschlusses des
[X.]s
versäumt, durch einen Rechtsanwalt rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen zu lassen.
a) Zwar ist eine Partei, die -
wie vorliegend der Kläger für die Berufung
gegen das Urteil des Amtsgerichts
-
um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtig-tes Rechtsmittel nachsucht, während des laufenden [X.] schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen
(vgl. zB Senat, Beschluss vom 24. Mai 2018 -
III ZA 30/17, BeckRS 2018, 12857 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 20. Januar 2009 -
VIII ZA
21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 mwN). Nach der Bekanntgabe der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfege-such ist sie -
im Falle einer Ablehnung nach einer gewissen Überlegungsfrist von
höchstens drei oder vier Tagen
-
jedoch gehalten, (gegebenenfalls auf ei-gene Kosten)
einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Rechtsmittels zu beauftragen, der dann innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des 6
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-
§
234 Abs. 1 Satz 1 ZPO
nicht nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, sondern auch das versäumte -
im vorliegenden Fall unzu-lässig eingelegte -
Rechtsmittel nachholen
muss
(vgl. zB Senat, Beschlüsse
vom
30.
November
2011 -
III ZB 34/11, BeckRS 2011, 29056 Rn. 8
und vom 3. Juli 2008 -
III ZA 8/08, BeckRS 2008, 14057 Rn. 14; jew. mwN).
b) In Anbetracht der Ankündigung des [X.]s gemäß [X.] vom 6. September 2018,
auf die
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zutreffend als [X.] gemäß §
321a ZPO ausgelegte -
"sofortige Beschwerde"
seinen
Prozesskostenhilfean-trag
trotz der bereits mit Beschluss vom 4. Mai 2018 erfolgten Zurückweisung in dem Rügeverfahren erneut zu prüfen und sodann
gegebenenfalls das Beru-fungsverfahren doch noch durchzuführen, durfte der Kläger trotz der bereits ergangenen Entscheidung zunächst weiter darauf vertrauen, dass er an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels schuldlos verhindert war.
Dieses Hindernis entfiel aber mit der Entscheidung über die [X.] gemäß Beschluss des Berufungsgerichts vom 9.
April 2019. Nach Zustellung dieses Beschlusses -
am 18. April 2019 -
wäre der Kläger daher gehalten ge-wesen, sich binnen drei bis vier Tagen zu überlegen, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen wollte. Sodann fing die zweiwöchige Frist an zu [X.] (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO), binnen derer er durch einen Rechts-anwalt das Wiedereinsetzungsgesuch hätte stellen sowie das versäumte
Rechtsmittel hätte nachholen lassen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). All dies ist unterblieben, obgleich die Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit dem Hinweisbeschluss vom 6. September 2018 zutreffend darauf hingewiesen hatte, eine Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] könne nur ge-währt werden, wenn diese während der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO durch einen Rechtsanwalt nachgeholt werde.
Der bereits am 26. Mai 2018 8
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durch den Kläger persönlich gestellte "[X.]"
genügte daher
-
für ihn erkennbar -
nicht.
2.
Die Möglichkeit, nach dieser -
nicht mehr anfechtbaren -
Entscheidung des Berufungsgerichts vom 9. April 2019 erneut um Prozesskostenhilfe nach-zusuchen, bestand für den Kläger -
wovon er irrtümlich ausgeht -
nicht mehr. Gegenteiliges ist auch dem Senatsbeschluss vom 8. August 2019, der sich ausschließlich mit dem [X.] des [X.] für ein Rechtsmit-tel gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des [X.]s vom 4. Mai 2018 befasste, nicht zu entnehmen.
Herrmann
[X.]
[X.]
Böttcher
Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2018 -
24 C 576/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 07.04.2020 -
21 [X.] -
10
Meta
16.07.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. III ZB 15/20 (REWIS RS 2020, 11429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11429
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