Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. IX ZR 357/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3767

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:22. Februar 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.] §§ 14 Abs. 4, 9 Abs. 2; [X.] §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3; BGB§§ 134, 652Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Be-rufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge überGrundstücke schließen; verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sindnichtig.[X.], [X.]eil vom 22. Februar 2001 - [X.] -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Januar 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 7. Oktober1999 wird auf Kosten des [X.]n in Höhe von 2.155,66 DM alsunzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückge-wiesen.Von Rechts [X.] Kläger interessierte sich für den Erwerb von bebauten Gewerbeflä-chen in [X.]/[X.]. Die Grundstücke gehörten einer [X.], die sie an einen Dritten verpachtet hatte. Die [X.], eine Teilfläche an den Kläger oder einen anderen Interessen-ten zu veräußern, und kündigten den Pachtvertrag zum 1. Januar 1991. [X.] den Rechtsanwalt Dr. S., ihre Interessen in der [X.] mit dem Pächter wahrzunehmen. Rechtsanwalt Dr. S. bezog den [X.] Rechtsanwalt mit Billigung der Erbengemeinschaft in die Bearbeitung des- 3 -Mandates ein. Die Erben erhoben gegen den Pächter Klage auf Räumung [X.] und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.Im Jahre 1991 nahmen die Parteien an einer Besprechung im Büro [X.] teil. Dabei ging es um die Beseitigung der rechtlichenHindernisse, die dem Verkauf an den Kläger noch im Wege standen. [X.] war klar, daß die Erben in der weiteren Auseinandersetzung mitdem Pächter von Rechtsanwalt Dr. S. und dem [X.]n vertreten werdenwürden. Nach der Behauptung des [X.]n vereinbarte er bei dieser Gele-genheit mit dem Kläger ein Honorar von 100.000 DM zuzüglich [X.] eine erfolgreiche Vermittlung des [X.].Am 10. August 1992 schloss der Kläger mit den Erben eine notarielleVereinbarung, in der er sich verpflichtete, die Erben von einer Entschädigungs-zahlung in Höhe von 977.000 DM freizustellen, welche sie nach dem [X.] mit der [X.] an diese zur Abgeltung der [X.] zu leisten hatten. Die Erben hatten als Gegenleistung nach Erhaltder Grundstücke eine noch zu vermessende Teilfläche mit den dort [X.] an den Kläger zu einem Preis von 384.000 DM zu verkaufen. [X.] wurde am 17. September 1992 durch einen Notar aus der Sozietät,der der [X.] angehört, beurkundet.Die vom Kläger aufgrund beider Verträge geleisteten Zahlungen [X.] [X.]n über ein Geschäftskonto der Anwaltssozietät abgewickelt.Der [X.] nahm gegenüber der [X.] Abzüge in Höhe [X.] DM wegen Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüchen vor und- 4 -erteilte dem Kläger eine Abrechnung, in die er auch das angebliche [X.] von 100.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer einstellte.Der Kläger bestreitet die Honorarvereinbarung und hat den [X.]nauf Rückzahlung von 133.840 DM verklagt. Dieser hat mit Ansprüchen [X.] in Höhe von 114.000 DM (inkl. Mehrwertsteuer) sowie auf dieseForderung entfallende Stundungszinsen von [X.] und einer Anwalts-gebührenforderung von 3.223,29 DM aufgerechnet. Das [X.] hat ledig-lich die zuletzt genannte Forderung in Höhe von 977,80 DM für begründet er-achtet und der Klage im übrigen stattgegeben. Die Berufung des [X.]nwurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch auf [X.] weiter.[X.] Revision bleibt erfolglos.[X.] Revision ist unzulässig, soweit sie das Berufungsurteil über den [X.] von 130.706,54 DM hinaus angreift. Auf diesen Betrag, in dem Stundungs-zinsen von [X.] enthalten sind, beläuft sich das vom [X.]n [X.]. Die Differenz zu dem dem Kläger zuerkannten Betrag- 5 -von 132.862,20 DM ergibt sich daraus, daß die Tatrichter die anwaltliche Ge-bührenrechnung des [X.]n gekürzt haben. In diesem Punkt fehlen die ge-mäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gebotenen Revisionsgründe.I[X.] Revision greift das Berufungsurteil nicht an, soweit dieses den [X.] bejaht hat. Es geht daher nunmehr allein darum, ob dem [X.]ndas zur Aufrechnung gestellte Maklerhonorar zusteht.[X.] hat einen solchen Anspruch mit der [X.], zwischen den Parteien sei kein Maklervertrag, sondern ein Anwalts-dienstvertrag zustande gekommen. Das begegnet durchgreifenden rechtlichenBedenken.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es [X.] nicht generell untersagt, als Makler tätig zu werden und sich fürdie erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts eine Provision versprechen zulassen. Zwar ist die ständige Ausübung des Maklerberufs mit dem [X.] Rechtsanwalts unvereinbar. Im Einzelfall kann jedoch ein Maklergeschäftmit einem Dritten rechtswirksam vereinbart werden ([X.]Z 133, 90, 95; [X.],[X.]. v. 31. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 681, 682).- 6 -2. Ob der erteilte Auftrag eine vertragliche Anwaltstätigkeit mit der dafürtypischen Rechtsbeistandspflicht zum Gegenstand hatte, richtet sich nach [X.] der Vereinbarung im Einzelfall. Hatte der Rechtsanwalt im Rahmen dervon ihm geschuldeten Leistungen in nicht unerheblichem Umfang seinen Auf-traggeber rechtlich zu beraten, ist von einem Anwaltsdienstvertrag auszugehen([X.], [X.]. v. 31. Oktober 1991, aaO; v. 2. Juli 1998 - [X.], [X.], 2244; v. 8. Juli 1999 - [X.], [X.], 1846, 1848). Das [X.] meint, der [X.] sei verpflichtet gewesen, im [X.] dem Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Kläger in [X.] Maße typisch anwaltliche Tätigkeit zu erbringen. Diese Würdigunggreift die Revision mit Erfolg als rechts- und verfahrensfehlerhaft an.a) Das Berufungsgericht verweist darauf, daß die Durchführung [X.] vom Ausgang der Verhandlungen abhängig gewesen sei, dieder [X.] und Rechtsanwalt Dr. S. für die Erbengemeinschaft mit der Treu-hand geführt habe. Über diese Verhandlungen und über die Voraussetzungen,die Ansprüche für die Erbengemeinschaft durchsetzen zu können, habe der[X.] den Kläger zwangsläufig belehren müssen.Der [X.] hatte damals die Interessen der Erbengemeinschaft ge-genüber der Treuhand als Anwalt durchzusetzen. Daß er den Kläger [X.] hat, welche Hindernisse auf dem Weg zu einem Kaufvertrag mit [X.] zunächst noch zu beseitigen waren, rechtfertigt nicht dieFolgerung, zwischen den Parteien sei ein Anwaltsvertrag zustande gekommen.Auch ein Makler mit den Tatsachenkenntnissen des [X.]n mußte aufgrundder ihm obliegenden Verpflichtung, die Interessen seines Auftraggebers zu be-- 7 -achten, auf alle Umstände hinweisen, die für dessen Entschließung von [X.] sein konnten (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 1981 - [X.], NJW1981, 2685, 2686). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Klägerden [X.]n darüber hinaus beauftragt hatte, für die rechtlichen Vorausset-zungen zu sorgen, die erforderlich waren, damit der Kaufvertrag geschlossenwerden konnte. Vielmehr ist nach der unter Beweis gestellten Behauptung des[X.]n dem Kläger gegenüber von Anfang an klargestellt worden, es [X.] anwaltliche Dienstleistung, sondern nur eine maklertypische Vermitt-lungstätigkeit übernommen.b) Als darüber verhandelt wurde, daß der Kläger nach dem Erwerb [X.] den Prozeß der Erbengemeinschaft gegen die [X.], war nach dem Vorbringen des [X.]n für den Kläger klar ersichtlich,daß der Anwalt insoweit nur die Interessen der Erbengemeinschaft vertrat.Dem entgegenstehende Tatsachen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.c) Schließlich verweist das Berufungsgericht darauf, der [X.] habedie Abwicklung des Kaufvertrages übernommen, indem er den vom Kläger zuentrichtenden Kaufpreis auf einem Anwaltskonto entgegengenommen und ent-sprechend dem Kaufvertrag verwendet habe.Dabei bleibt unbeachtet, daß mit Abschluß des Kaufvertrages die Mak-lertätigkeit beendet war und der Provisionsanspruch fällig wurde. Eine an-schließende anwaltliche Dienstleistung des [X.]n ist daher nicht geeignet,einer Honorarvereinbarung für die Vermittlung des Kaufvertrages den Charak-ter eines [X.] zu nehmen. Im übrigen will der Kläger nur dem No-tar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, nicht dagegen dem mit dem Notar zu- 8 -gemeinsamer Berufsausübung verbundenen [X.]n einen [X.] Abwicklung des Kaufvertrages erteilt haben. Wie der [X.] in den [X.] gelangt ist, haben die Tatrichter nicht aufgeklärt.[X.] die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daßdie Parteien einen Maklervertrag geschlossen haben. In einer Hilfsbegründunghat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, ein solcher Maklervertragsei nichtig (§ 134 BGB), weil Notaren gemäß § 14 Abs. 4 [X.] die Vermitt-lung von Grundstücksgeschäften verboten sei und dieses Verbot auch für dieanwaltlichen Sozien des Notars gelte. Das hält der rechtlichen Nachprüfungstand.1. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist es dem Notar verboten, Grund-stücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von [X.] zu beteiligen. Diese für Nurnotare und Anwaltsnotare in glei-cher Weise geltende Vorschrift dient dem Zweck, die unparteiische Amtsfüh-rung zu sichern ([X.], [X.]. v. 22. März 1990 - [X.], NJW-RR 1990,948, 949). Die gesetzliche Regelung soll verhindern, daß der Notar an demZustandekommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funktion unabhängigund unparteilich zu führen hat, ein eigenes persönliches oder [X.] besitzt ([X.], [X.]. v. 31. Juli 2000 - [X.] 13/00, [X.], 437,439; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 14 Rn. 203). Ob die Vermittlungzum Abschluß eines Vertrages führt, ist unerheblich. § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]- 9 -mißbilligt die bloße Tätigkeit, nicht erst den Erfolg ([X.]/[X.]/[X.],aaO Rn. 206). Schon die abstrakte Gefahr, daß der Anschein der Parteilichkeitentstehen könnte, soll auf diese Weise vermieden werden ([X.], [X.]. v.31. Juli 2000, aaO). Notare dürfen daher generell keine auf die Anbahnung [X.] ausgerichtete Maklertätigkeit ausüben.2. Der in derselben Sozietät wie der [X.] tätige Notar ist zugleichals Anwalt zugelassen. Nur Anwaltsnotare dürfen sich mit anderen Mitgliederneiner Rechtsanwaltskammer zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden (§ 9Abs. 1 und 2 [X.]). In diesen Fällen ist es den mit dem Notar sozietätsmäßigverbundenen Rechtsanwälten von Rechts wegen untersagt, [X.] betreffende Maklerverträge abzuschließen.a) Zwar kennt die Bundesnotarordnung keine Vorschrift, die ausdrück-lich die Frage behandelt, inwieweit die den Notar treffenden [X.] für die mit ihm gemeinsam tätigen Angehörigen anderer Berufe gelten.Jedoch folgt aus dem Gesamtzusammenhang der in der [X.] Regeln, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf Inhalt und Aufgabedes dem Notar übertragenen Amtes eine solche Ausdehnung des [X.] für notwendig gehalten hat. Die Unabhängigkeit des Notars wird auchin §§ 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 16 [X.] besonders herausgestellt. Eine unpartei-liche Amtsausübung soll insbesondere dadurch gesichert werden, daß sie vonder Beeinflussung durch eigene wirtschaftliche Interessen freigehalten wird.Daher hat der Notar auch dafür zu sorgen, daß sich die bei ihm beschäftigtenPersonen nicht mit Geschäften befassen, die ihm selbst verboten sind, und [X.] der Mitwirkungsverbote durch geeignete Vorkehrungen sicherzu-stellen (§§ 14 Abs. 4 Satz 2, 28 [X.]). Somit entspricht es dem Willen des- 10 -Gesetzgebers, die für den Notar geltenden Mitwirkungsverbote auf dessen ge-samten Geschäftsbereich auszudehnen.Deshalb sind ihnen auch die Rechtsanwälte unterworfen, mit denen [X.] sich zu gemeinsamer Tätigkeit zusammengeschlossen hat (ebensoMihm, Berufsrechtliche Kollisionsprobleme beim Anwaltsnotar, 2000, [X.] diese Rechtsanwälte Grundstücksgeschäfte vermitteln, wäre der [X.] in der Regel aufgrund des zwischen ihm und den Partnern [X.] an diesen Honoraren beteiligt und hätte [X.] eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß solcher Geschäfte, was [X.] des § 14 Abs. 4 [X.] gerade ausschließen soll. Darüber hinauswäre der Notar leicht in der Lage, die dort normierten Verbote zu umgehen,indem jeweils nach außen nur ein Rechtsanwalt als Vermittler des [X.]. Die für den Rechtsanwalt aus der gemeinsamen Be-rufsausübung folgende Einschränkung seiner Tätigkeit findet also ihre Recht-fertigung in der Sicherung der Unparteilichkeit des Notars, einem Gemeinwohl-belang von wesentlichem Rang (vgl. [X.] ZIP 1997, 1455, 1457).b) Diese Auslegung wird durch die Vorschriften der §§ 45 Abs. 3, 46Abs. 3 [X.] bestätigt, die ein für den einzelnen Rechtsanwalt geltendes Tä-tigkeitsverbot auf alle Personen erstrecken, die sich mit ihm zur gemeinschaft-lichen Berufsausübung verbunden haben. Ihnen sind alle Tätigkeiten [X.], von denen der Rechtsanwalt nach §§ 45, 46 [X.] ausgeschlossen ist.Diese gesetzlichen Verbote sind Ausdruck des im anwaltlichen Berufsrecht all-gemein geltenden Grundsatzes, daß kein Sozius die Tätigkeiten wahrnehmendarf, die auch nur einem der zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenenPartner untersagt sind (Feuerich/[X.], [X.] 5. Aufl. § 45 Rdnr. 34; [X.] 11 -rungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsan-wälte und der Patentanwälte vom 19. Mai 1993, Begründung zu § 45, BT-Drucks. 12/4993, [X.]). Der Gesetzgeber ist danach auch im Zuge der [X.] des Berufsrechts davon ausgegangen, daß die gemeinsame Berufs-ausübung zwangsläufig zu einer Erstreckung der für einzelne Personen ausberuflichen Gründen bestehenden Verbote auf alle führt. Dies beruht ersichtlichauf der Erwägung, daß individuell begrenzte Tätigkeitsverbote durch Verlage-rung des Auftrags auf ein anderes Mitglied der [X.] leicht umgangenwerden könnten und sie damit praktisch wirkungslos blieben.c) Rechtsanwälte, die ihren Beruf zusammen mit einem Anwaltsnotarausüben, dürfen somit keine Maklerverträge schließen. Nur über die [X.] solcher außerhalb des Bereichs anwaltlicher Berufsausübung im Sinne des§ 3 [X.] liegender Vereinbarungen ist im Streitfall zu entscheiden. Da [X.] vom [X.]n behauptete Honorarvereinbarung nicht in enger rechtlicherund wirtschaftlicher Beziehung zu den Aufgaben aus einem Anwaltsdienstver-trag mit Rechtsbeistandsverpflichtung steht, braucht nicht erörtert zu werden,wie sich in solchen Fällen das für den Notar geltende Tätigkeitsverbot auf [X.] seiner anwaltlichen Sozien auswirkt.3. Der auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des [X.]n ver-botswidrig geschlossene Maklervertrag ist gemäß § 134 Abs. 1 BGB unwirk-sam.Da sich die gesetzliche Regelung schon gegen die bloße Tätigkeit rich-tet, also nicht erfolgsbezogen ist, erfüllt bereits die Vereinbarung selbst [X.]. Zwar handelt nur ein Partner des Rechtsgeschäfts, der die- 12 -Maklerdienste versprechende Rechtsanwalt, verbotswidrig. Nach der ständigenRechtsprechung des [X.] ist der Vertrag jedoch auch in [X.] Fällen nichtig, wenn dies dem Schutzzweck der verletzten Rechtsnormentspricht ([X.]Z 71, 358, 361 f; 110, 235, 240; [X.], [X.]. v. 22. März 1990,aaO S. 948 f; v. 22. Dezember 2000 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z). Die [X.] der §§ 14 Abs. 4 [X.], 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 [X.] haben nichtlediglich ordnungsrechtlichen Charakter. Sie dienen vornehmlich dem [X.] rechtsuchenden Publikums. Wie der [X.] bereits entschieden hat, führtein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Nich-tigkeit des betreffenden Anwaltsvertrages, weil die gesetzliche Regelung weit-gehend wirkungslos bliebe, wenn der Rechtsanwalt aus einer ihm untersagtenTätigkeit einen Honoraranspruch erwerben könnte ([X.]Z 141, 69, 79). [X.] greifen für eine verbotswidrig ausgeübte Maklertätigkeit in glei-cher Weise [X.] Die Gesetzesauslegung des [X.]s steht nicht in Widerspruch zudem Rechtssatzvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; denn eine hinreichendbestimmte gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor,wenn zwar eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, das entsprechende Ergebnissich jedoch im Wege herkömmlicher richterlicher Rechtsfindung gewinnen läßt([X.]E 80, 269, 279). Hier ergibt es sich aus einer entsprechenden Anwen-dung der die Berufsausübung einschränkenden Vorschriften der §§ 14 Abs. 4[X.], 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 [X.]. Das zum Schutz der Neutralität des [X.]s für die mit ihm assoziierten Rechtsanwälte geltende Verbot belastetdiese schon deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es nur um eine Tätigkeitaußerhalb der von § 3 Abs. 1 [X.] beschriebenen Aufgaben als Berater [X.] in Rechtsangelegenheiten geht und Rechtsanwälte allgemein nur in- 13 -sehr eingeschränktem Maße wirksame Maklervereinbarungen treffen können(vgl. [X.]Z 133, 90, 95; [X.], [X.]. v. 31. Oktober 1991, [X.] Forderung des [X.]n kommt auch nicht aus an-deren Rechtsgründen in Betracht. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-rung (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 1342,1345) scheiden schon deshalb aus, weil der [X.] nicht behauptet hat, [X.] habe infolge des [X.] anderweitige Aufwendungen erspart.Daher ist die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, zurückzuwei-sen.[X.]

Meta

IX ZR 357/99

25.01.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. IX ZR 357/99 (REWIS RS 2001, 3767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3767

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