Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotSt (B) 6/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 4039

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[X.] ([X.]) 6/01vom18. März 2002in dem [X.]: ja[X.]GHZ: nein_____________________[X.]NotO §§ 54 Abs. 2, 110 Abs. 1Ist gemäß § 110 [X.]NotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsge-richtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in [X.] nach § 54 Abs. 2 [X.]NotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben,wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der [X.] (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO) oder die Verhängung eines [X.]erufs- oder Vertre-tungsverbots (§ 150 [X.]RAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivil-rechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO) zu erwarten i[X.] Dies gilt jedenfalls dann, wenn [X.] allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwaltzum Gegenstand hat.[X.]GH, [X.]eschluß vom 18. März 2002 - [X.] ([X.]) 6/01 - OLG Cellewegen vorläufiger Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 [X.]NotO- 2 -- 3 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. [X.] und Euleam 18. März 2002beschlossen:Die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten gegen den [X.]eschluß des[X.]s für Notarsachen bei dem [X.] 19. Oktober 2000 (richtig: 2001) wird [X.].Das [X.] hat die dem Notar im [X.]eschwer-deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zuerstatten.Gründe:[X.] Gegen den Notar, der seit Oktober 1978 Rechtsanwalt im [X.] und seit Februar 1983 Notar mit dem Amtssitz in [X.] ist,läuft ein anwaltsgerichtliches Verfahren.[X.]ereits früher waren gegen ihn berufsrechtliche Verfahren vor [X.] bzw. Anwaltsgericht für den [X.]ezirk der Rechtsanwaltskammer O.- 4 -anhängig. Außerdem wurden gegen ihn Disziplinarmaßnahmen wegenVerletzung seiner Dienstpflichten als Notar ergriffen. Gegenstand [X.] war mehrfach der Vorwurf anwaltlicher Untätigkeit und [X.] gegen Mitwirkungspflichten. Als Sanktionen wurden in denanwaltsgerichtlichen Verfahren und den Disziplinarverfahren gegen [X.] Geldbußen zwischen 1.000 DM und 20.000 DM verhängt und inden meisten Fällen daneben Verweise ausgesprochen. Wegen der [X.] wird auf die Darstellung in dem angefochtenen [X.]eschluß [X.] verwiesen.Das derzeit laufende anwaltsgerichtliche Verfahren ist durch [X.] der Generalstaatsanwaltschaft O. vom [X.] eingeleitet worden. Darin wird dem Notar zur Last gelegt, er habeseit Februar 1996 seinen [X.]eruf als Rechtsanwalt nicht gewissenhaftausgeübt und seine [X.]erufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme,Wahrnehmung und [X.]eendigung eines Zwangsvollstreckungsmandats,seine Pflicht zur Herausgabe der Handakten, seine Grundpflicht zursachlichen [X.]erufsausübung sowie seine Pflicht zur Auskunftserteilunggegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer verletzt. Wegen [X.] wird auf die Anschuldigungsschrift und deren auszugsweiseWiedergabe im angefochtenen [X.]eschluß [X.]ezug genommen.Das Anwaltsgericht für den [X.]ezirk der [X.] durch [X.]eschluß vom 14. September 2001 die Anschuldigung [X.] zugelassen und das Hauptverfahren [X.] 5 -Der [X.]eteiligte hat als Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1[X.]NotO beantragt, den Notar vorläufig seines Amtes zu entheben, weilseine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten und [X.] zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschafts-güter geboten sei.Das [X.] hat den Antrag durch [X.]eschluß vom19. Oktober 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.]eteiligtemit seiner [X.]eschwerde.Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat das Anwaltsgericht durchUrteil vom 20. Februar 2002 auf die Maßnahmen eines Verweises undeiner Geldbuße von 6.000 [X.] O., die die Ausschließung aus der [X.] beantragt hatte, vorsorglich [X.]erufung eingelegt.I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 [X.]NotO i.[X.] mit § 79 [X.]DO),hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat den [X.] auf vorläufige Amtsenthebung zu Recht zurückgewiesen.1. Die vorläufige Amtsenthebung setzt nach den vom [X.] im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts entwik-kelten Grundsätzen voraus, daß die endgültige, wenn auch nur [X.] zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr [X.] für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie [X.] der Verhältnismäßigkeit entspricht ([X.]sbeschluß vom- 6 -26. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 3/00 - [X.] 2001, 567 ff., [X.] Rspr.). [X.] § 110 [X.]NotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im an-waltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungenfür eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 [X.]NotO zulässige vorläufigeAmtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahrendie Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5[X.]RAO mit der Folge des Erlöschens der Zulassung zur [X.] nach § 13 [X.]RAO und des [X.] nach § 47 Nr. 3 [X.]NotO)oder die Verhängung eines [X.]erufs- oder Vertretungsverbots nach § 150[X.]RAO oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach§ 114 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO (wodurch die Wirkungen der vorläufigen Amts-enthebung nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 [X.]NotO kraft Gesetzes eintreten) zuerwarten i[X.] Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier -allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsan-walt zum Gegenstand hat.2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlan-desgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der [X.] nimmtdarauf [X.]ezug. Diese Einschätzung wird durch das Urteil des [X.] bestätigt, durch das lediglich ein Verweis und eine Geldbuße von6.000 %Das [X.]eschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung.Der [X.]eteiligte vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, daß die vom [X.] aufgrund einer Hauptverhandlung vorgenommene Würdi-gung fehlerhaft oder gar unvertretbar i[X.] Die Pflichtverletzungen [X.] im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag E. im Jahre- 7 -1998 sind schon deshalb nicht geeignet, die vorläufige [X.] stützen, weil sich der Notar im ganz überwiegenden Zeitraum diesesJahres in ambulanter psychotherapeutischer [X.]ehandlung befunden hat-te, der sich auf Anraten seines Arztes Anfang 1999 eine fünf Wochendauernde stationäre [X.]ehandlung anschloß. Daß der bloße Verdachtweiterer unentdeckter Pflichtverletzungen nicht ausreicht, dürfte auf [X.] liegen.[X.] [X.] [X.] [X.] Eule

Meta

NotSt (B) 6/01

18.03.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotSt (B) 6/01 (REWIS RS 2002, 4039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4039

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