Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2013, Az. NotSt (Brfg) 1/12

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 7718

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.]St([X.]) 1/12

Verkündet gemäß §
111d Satz
2

[X.][X.]O [X.]. §
125 Abs.
1 Satz
1,

§
116 Abs.
3 VwGO ersetzt durch

Zustellung

an Kläger am
19. März 2013

an [X.]eklagten am
22. März 2013

in dem Verfahren

wegen einer Disziplinarverfügung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
ja
[X.]GHR:
ja

[X.][X.]O § 110 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 45 Abs. 1 Nr. 1

Zur Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines [X.]s gegen das [X.] nach §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] und damit einhergehender Verletzung der Neutralitätspflicht nach §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.]O.

[X.]GH, Urteil vom 4. März 2013 -
[X.]St([X.]) 1/12 -
OLG [X.] am Main
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richter
Dr. [X.] und [X.], den [X.]ar Dr. Strzyz und die [X.]arin
Dr. [X.] im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren am 4. März 2013

für Recht erkannt:

Auf die [X.]erufung des [X.] wird das Urteil des 2. Senats für
[X.]arsachen des [X.] [X.] am Main vom 18.
April 2012 abgeändert.

Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des [X.] vom 16.
August 2011 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des [X.] [X.] am Main vom 10.
Januar 2012 werden aufgehoben.

Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der [X.]eklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:

Der Kläger ist [X.].

Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist folgender Sach-verhalt:

Die Geschwister G.

und H.

A.

sowie M.

Sch.

wa-ren als ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer des ehemaligen Gärtnerei-grundstücks W.

Straße 1 in [X.].

. Am 22.
Oktober 1999 beurkun-dete der Kläger als [X.]ar unter seiner [X.] eine Teil-erbauseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft hinsichtlich dieses Grund-stücks, wonach M.

Sch.

einen noch zu vermessenden Teil von ca. 2.041
m² als Eigentum unter Anrechnung auf ihren Erbteil erhielt. M.

Sch.

verpflichtete sich zur Durchführung von diversen Arbeiten auf dem [X.], insbesondere an dem Wohnhaus. Der Aufwand für diese
Arbeiten sollte wiederum von dem anzurechnenden [X.]etrag hinsichtlich des rest-lichen Erbteils abgezogen werden.

Die Arbeiten wurden von dem Ehemann der M.

Sch.

, dem Hei-zungs-Sanitär-Installateur-
und Schlossermeister W.

G.

Sch.

, durchge-führt. Für diesen erhob der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 beim [X.]

Klage gegen G.

und H.

A.

auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 16.808,76

der von M.

Sch.

im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung geschulde-ten Arbeiten weitere Arbeiten von der Erbengemeinschaft durch die [X.]eklagten
des Zivilprozesses in Auftrag gegeben worden seien. Diese
verkündeten der 1
2
3
4
-
4
-

[X.] M.

Sch.

den Streit. Der Rechtsstreit endete mit einem Ver-gleich. Darin verpflichteten sich die dortigen [X.]eklagten zur Zahlung von 5.000

Wegen dieses [X.]etrages sollte Frau M.

Sch.

im Innenausgleich aus der Erbengemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden. Die Abwicklung sollte dergestalt geschehen, dass aus dem Konto der Erbengemeinschaft 5.000

jeden Erben ausgezahlt werden, damit die [X.]eklagten
des Zivilprozesses
aus den ihnen zustehenden [X.]eträgen die Vergleichssumme bezahlen könnten.

Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Miterben
H.

A.

befasste sich zunächst die Rechtsanwaltskammer mit
der Rüge, dass der Kläger, der als [X.]ar die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hin-sichtlich dieses Grundstücks beurkundet habe, nicht als Rechtsanwalt des Ehemanns einer der Miterben habe auftreten dürfen. Die [X.] wies mit [X.]escheid vom 11.
Juli 2007 die gegen den Kläger erhobene [X.]e-schwerde zurück.

Mit Disziplinarverfügung vom 16.
August 2011 erteilte der Präsident des [X.] als zuständige Dienstaufsichtsbehörde dem Kläger einen Verweis wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot nach §
14 Abs.
1 [X.][X.]O [X.]. §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Der Präsident des [X.] hat [X.] darauf gestützt, dass der Kläger in dem Rechtsstreit nicht für den Ehemann einer [X.] habe tätig werden dürfen. Im Rahmen des geführten Rechtsstreits gegen die [X.] sei es um die Frage gegangen, welche Tätigkeiten seitens
der Ehefrau des dortigen [X.] zu [X.] gewesen seien. Dies hänge damit zusammen, dass ausweislich der Ur-kunde des [X.] vom 22.
Oktober 1999 ein Teil der Werkleistung allein von der [X.] Sch.

zu tragen gewesen wäre, der aber gerade nicht eingeklagt gewesen sei. Dass sich die Sachverhalte entgegen der Ansicht des [X.] 5
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-
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-

nicht trennen ließen, ergebe sich auch daraus, dass der Rechtsstreit durch ei-nen Vergleich beendet worden sei, in dem durch einen Vertrag zugunsten [X.] auch M.

Sch.

als
[X.] einbezogen worden sei. Tatsächlich habe sich der erhobene Anspruch von vornherein gegen die Erbengemeinschaft und
damit auch gegen M.

Sch.

als
Mitglied dieser Erbengemeinschaft ge-richtet. Nachdem der Kläger für die Erbengemeinschaft als [X.]ar tätig gewor-den sei, habe er als Rechtsanwalt keine Ansprüche gegen diese Erbengemein-schaft als Klägervertreter verfolgen dürfen, bei der die Frage zu klären gewesen sei, welche Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft oder einzelne Mitglieder bestünden, wenn dazu eine Abgrenzung zu den Arbeiten notwendig gewesen sei, die Gegenstand der [X.]eurkundung gewesen seien. Dass die Rechtsan-waltskammer [X.] am Main das Verhalten des [X.] ebenfalls geprüft und darin keine anwaltliche Pflichtverletzung gesehen habe, könne den Kläger nicht entlasten, da vorliegend eine notarielle Amtspflicht zu beurteilen sei. [X.] hielt der Präsident des [X.] einen Verweis für tat-
und schuld-angemessen.

Der gegen die Disziplinarverfügung erhobene Widerspruch des [X.] ist vom Präsidenten des [X.] zurückgewiesen worden.

Die gegen die Disziplinarverfügung in
der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids erhobene Klage ist vor dem [X.] [X.] erfolglos ge-blieben. Das [X.] hat die Anfechtungsklage für nicht begründet erachtet. Der Kläger habe durch Verstoß gegen das anwaltliche Tätigkeitsver-bot nach §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zugleich die nachwirkende notarielle Neutrali-tätspflicht nach §
14 Abs.
1 Satz 1 [X.][X.]O verletzt. Der Entscheidung im notari-ellen Disziplinarverfahren stehe im vorliegenden Fall die Entscheidung der [X.] Rechtsanwaltskammer nicht entgegen, da das Gericht an die vor-7
8
-
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-

angegangene Entscheidung der [X.]erufskammer
und der Staatsanwaltschaft nicht gebunden sei. Der Kläger habe als Rechtsanwalt wegen §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht tätig werden dürfen.

Mit der vom Senat zugelassenen [X.]erufung verfolgt der Kläger die An-fechtung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids weiter. Er macht geltend, das [X.] habe zu Unrecht
die Dienst-aufsicht der [X.]are als zuständig für die Ahndung des angenommenen
[X.] angesehen
und zugleich verkannt, dass kein Verstoß gegen §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] vorliege.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung des [X.] ist begründet. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des [X.] und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des [X.] [X.] am Main sind rechtswidrig und verletzen
den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben
(§ 109 [X.][X.]O, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 3 [X.]DG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da eine Ahndung der dem Kläger als [X.]ar vorgeworfenen Verfehlung im [X.] nicht in [X.]etracht kommt, ist das Verfahren einzustellen
(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 [X.]DG analog).

1.
Eine disziplinarrechtliche Ahndung scheitert bereits an §
110 Abs.
1 [X.][X.]O. Maßgebend für die
Zuständigkeit zur Ahndung einer Pflichtverletzung ist danach, ob der
Pflichtenverstoß des
[X.]s vorwiegend mit dem Amt als [X.]ar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. Ist dies zweifelhaft ober besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist im anwaltsge-9
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-
7
-

richtlichen Verfahren, andernfalls im Disziplinarverfahren
zu entscheiden. Das bedeutet, nur ein nicht zweifelhafter
Zusammenhang des [X.] mit dem Amt als [X.]ar
begründet die Disziplinargewalt der Dienstaufsicht über
die [X.]are.

a) Hier hat das [X.] einen
Verstoß gegen das [X.] nach §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] angenommen. Dies würde
zugleich einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht nach §
14 Abs.
1 [X.][X.]O
darstellen. [X.] gesehen hätte
der
Kläger als [X.]
jedoch
zunächst einmal seine anwaltlichen Pflichten verletzt, da er die hier in Rede stehende Handlung in [X.] Funktion als Rechtsanwalt wahrgenommen hat. Inhaltlich stellt die Verlet-zung der [X.]e nach §
45 [X.] eine
Verletzung der
anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar. Diese Standespflicht fordert in den in §
45 Abs.
1 [X.] aufgeführten Fällen einen Verzicht auf die Vertretung z.[X.]. in einem Zivilprozess. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ist in dem Fall, dass der [X.]ar eine von §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] erfasste [X.]eurkun-dung vorgenommen hat, von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverlet-zung
im Verhältnis zum gleichzeitig verwirklichten
Amtspflichtenverstoß als [X.]ar auszugehen (vgl. [X.]GHSt 22, 157, 163
f.
zu dem vergleichbaren Fall des §
45 Nr.
4 [X.] a.F.,
dessen Regelungsgehalt nunmehr in §
45 Abs.
1 Nr.
2 [X.] erfasst ist. § 45 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist seinerseits
lex specialis zu §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] anzusehen, weil mit der Verwirklichung des §
45 Abs.
1 Nr.
2 [X.] stets zugleich ein Verstoß gegen §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] vorliegt [[X.]/Weyland-[X.]öhnlein, [X.], 8.
Aufl. §
45 Rn.
12]; siehe auch [X.]/
[X.]/Sandkühler-Sandkühler, [X.][X.]O, 3.
Aufl., §
110 Rn.
15; [X.]/Wey-land-[X.], [X.], 8.
Aufl. §
118a Rz.
35; [X.]/Wolf/Göcken-Johnigk, [X.] [X.]erufsrecht, §
118a [X.] Rn.
8), wenn nicht besondere Anhalts-punkte eine andere Wertung erfordern.
12
-
8
-

Dem steht der [X.]eschluss
des Senats vom 9.
Dezember 1991 ([X.] 26/90 -
D[X.] 1992, 455) nicht entgegen. Dort war bereits in der Vorinstanz ([X.], Urteil vom 7.
November 1990 -
2
VA ([X.]) 14/90) der Vorwurf einer Verletzung von §
45 Nr.
4 [X.] a.F. verneint worden. Gegenstand des Verfah-rens vor dem Senat war deshalb allein eine davon unabhängige Verletzung der notariellen Neutralitätspflicht durch mangelnde organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Mandatsannahmen durch in der Anwaltssozietät tätige Anwälte in Fällen, in denen über Inhalte von vom [X.]ar beurkundeten Urkunden gestritten wurde. Der
Senat hatte in der oben genannten
Entscheidung keinen Anlass, sich zu den Voraussetzungen des §
110 [X.][X.]O zu äußern. Daher
kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden,
der
Verstoß eines Anwaltsno-tars gegen seine Neutralitätspflicht aus §
14 Abs.
1 [X.][X.]O überwiege einen anwaltlichen Verstoß gegen das Vertretungsverbot aus §
45 [X.] (so
aber [X.]/[X.]/Sandkühler-Sandkühler, [X.][X.]O, 7.
Aufl., §
110 Rn.
23; sich [X.] anschließend [X.]/Vaasen-Lohmann, [X.][X.]O/[X.]eurkG,
3.
Aufl., §
110 [X.][X.]O Rn.
14).

b) Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltpunkte vor, die ein Überge-wicht eines
notariellen [X.] begründen
würden. Dies gilt schon deshalb, weil der Inhalt der vom Kläger beurkundeten [X.] allenfalls wirtschaftliche [X.]edeutung für den anschließenden Zivilprozess hatte und besondere Informationen aus dem [X.]eurkundungsverfahren nicht von [X.]edeutung
für die Erfolgsaussicht der
von ihm als Prozessbevollmächtigter er-hobenen
Klage waren.
Der Kläger
des Zivilprozesses
hatte seine Klage auf [X.] gestützt, die die Erbengemeinschaft ihm erteilt habe. Die Frage, wie das Grundstück im Innenverhältnis der Miterben aufgeteilt wurde, war ohne rechtli-che Relevanz für die [X.]egründetheit der [X.]. Ferner
war es 13
14
-
9
-

rechtlich unerheblich, ob im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft die Ehefrau des dortigen [X.] gewisse Arbeiten zu übernehmen hatte. Sollten diese [X.] durch die Erbengemeinschaft dem Kläger
des Zivilprozesses als [X.] übertragen worden sein, würde die [X.]egründetheit seiner Klage durch [X.], welche dieser Tätigkeiten im Innenverhältnis von welchem der Miterben zu tragen war, nicht berührt.

Unentschieden bleiben kann, ob ein Übergewicht eines
anwaltlichen [X.] anzunehmen wäre. Nach §
110 Abs.
1 [X.][X.]O, §
118a Abs.
1 [X.] ist bereits
dann
eine Ahndung im notariellen Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn kein Übergewicht des notariellen Amtspflichtenversto-ßes festzustellen ist.

2.
Dahinstehen kann deshalb, ob überhaupt ein Verstoß gegen §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] vorliegt, woran Zweifel bestehen.
Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ist es erforderlich, dass die vorangegangene Tätigkeit und der insoweit anvertraute [X.] in dem neuen Auftragsverhältnis eine rechtliche [X.]edeutung erlangen kann (vgl.
-
zu § 356 StG[X.] -
[X.]GH, Urteil vom 16.
November 1962 -
4
StR 344/62, [X.]GHSt 18, 192, 193; Urteil vom 7.
Oktober 1986 -
1
StR 519/86, [X.]GHSt 34, 190, 191), um von derselben Rechtssache nach §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ausgehen zu können.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da die beurkundete Teilerbauseinandersetzung -
wie ausgeführt
-
keine rechtliche [X.]edeutung für die vom Kläger als Prozessbevoll-mächtigter erhobene Zivilklage hatte.

3.
Da eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht in [X.]etracht kommt, ist neben der Aufhebung der angefochtenen [X.]escheide die Einstellung des [X.]s auszusprechen.
15
16
17
-
10
-

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
109 [X.][X.]O, §
77 Abs.
1 [X.]DG, §
154 Abs.
1
VwGO und die [X.] auf §
109 [X.][X.]O, §
78 Satz
2 [X.]DG, §
52 Abs.
2 GKG.

Galke

[X.]

[X.]

Strzyz
[X.]
Vorinstanz:
OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 18.04.2012 -
2 [X.] 2/12 -

18

Meta

NotSt (Brfg) 1/12

04.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2013, Az. NotSt (Brfg) 1/12 (REWIS RS 2013, 7718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7718

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