Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.03.2017, Az. B 2 U 181/16 B

2. Senat | REWIS RS 2017, 13104

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler: Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht gem § 103 SGG - Ablehnung eines Beweisantrags mit "hinreichender" Begründung - objektive Sicht - weiterer Aufklärungsbedarf - Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zur haftungsausfüllenden Kausalität)


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache (noch) darüber, ob die dissoziative Bewegungsstörung der Finger [X.] - [X.] der linken Hand und die mittelgradige depressive Episode des [X.] Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom [X.] sind, deswegen Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit über den 11.11.2008 hinaus besteht und die [X.] ihm über den [X.] hinaus Verletztenrente nach einer MdE von [X.] gewähren muss.

2

Am Unfalltag geriet der Kläger mit der linken Hand in eine Sägevorrichtung und zog sich dabei eine lange Schnittwunde mit [X.] - [X.] zu (Primärschaden). Im Verwaltungsverfahren zog die [X.] ua ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters [X.] vom [X.] bei, wonach das verbliebene Streckdefizit der [X.] bis IV auf einer dissoziativen Bewegungsstörung beruhe. Diese müsse als allenfalls indirekte Unfallfolge iS einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens eingestuft werden. Ein direkter ursächlicher Zusammenhang werde schwerlich nachzuweisen sein. Eine eindeutig unfallbedingte MdE auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liege nicht vor. Die [X.] gewährte dem Kläger ab dem 12.11.2008 (angenommener Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) bis zum [X.] Verletztenrente nach einer MdE von [X.] und verneinte einen Anspruch auf Rente für die anschließende [X.]. Als Unfallfolgen erkannte sie an: "Nach Rissverletzung der linken Hand operativ versorgter [X.] - [X.] auf [X.] und knöcherner Beteiligung: Einschränkung der Beweglichkeit des 3. und 4. Fingers, Muskelminderung des Armes, Herabsetzung [X.] der Hand, Narbenbildung im Bereich des Handrückens, Minderbeschwielung der Hohlhand, Kalksalzminderung der Hand, subjektive Beschwerden". Als Unfallfolgen lehnte sie ab: "Dissoziative Störung, depressive Verstimmungen" (Bescheid über Rente für zurückliegende [X.] vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 20.8.2010).

3

Das [X.] hat von Amts wegen ua ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie [X.]. aus [X.] vom 16.7.2012 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom [X.] und 7.3.2014 eingeholt. Der Sachverständige hat eine dissoziative Bewegungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und ausgeführt, der Unfall sei für diese Gesundheitsstörungen zumindest als wesentliche Teilursache anzusehen; die MdE betrage seit dem 12.11.2008 bis auf Weiteres 30 vH. Hierzu hat die [X.] beratungsärztliche Stellungnahmen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Psych. [X.] vom 3.11.2012 und 20.6.2013 vorgelegt, wonach der Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine psychotraumatologische Störung hervorzurufen und deshalb lediglich als [X.] zu werten sei. Das [X.] hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 17.9.2014).

4

Nachdem die [X.] im Berufungsverfahren eine "beratungsärztliche nervenärztliche Stellungnahme" des Arztes für Neurologie und Nervenheilkunde Prof. Dr. T., Direktor der Neurologischen Universitätsklinik der [X.], vom 17.12.2014 vorgelegt hatte, hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.6.2016): "Letztlich" sei "das Gutachten von [X.]. im Ergebnis insgesamt nicht überzeugend" und "nach Auffassung des [X.]s nicht geeignet, … eine wesentliche Mitursächlichkeit des [X.]" für "die festgestellten Gesundheitsstörungen 'dissoziative Bewegungsstörungen [X.] bis [X.] links' sowie 'mittelgradige depressive Episode' einschließlich der zugrunde liegenden Symptomatik" … "zu begründen". Hingegen sei "unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Erkenntnisstandes nach wie vor schlüssig das Ergebnis des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten [X.], wonach sich gemäß den Maßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang zwischen den psychoreaktiven Gesundheitsstörungen und dem Unfallereignis hier gerade nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen" lasse. Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, "ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitsunfall … vom 24.08.2007 die wesentliche Ursache für das bei ihm jetzt vorliegende psychische Krankheitsbild" sei, habe der [X.] nicht nachkommen müssen. Denn der medizinische Sachverhalt sei hinreichend geklärt und für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs kein neues Gutachten erforderlich. Die Schlüssigkeit der Argumentation des Sachverständigen [X.]. habe der [X.] auch unter Zuhilfenahme der beratungsärztlichen Stellungnahmen des [X.] und des Prof. Dr. T. sowie unter Auswertung des vorprozessual eingeholten Gutachtens des [X.] überprüfen können.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] vom 23.6.2016 rügt der Kläger ua die Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G).

6

II. Die zulässige Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] ist begründet. Die formgerecht (§ 103 iVm § 160 Abs 2 [X.] 2 Halbs 2 [X.]G) gerügte Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht liegt vor.

7

Dem zu Protokoll erklärten und damit bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag des [X.] ist das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dabei ist unerheblich, ob das L[X.] die Ablehnung des Beweisantrags hinreichend begründet hat, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit B[X.] Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - [X.] 1500 § 160 [X.] 5; vgl zuletzt zB B[X.] Beschlüsse vom 7.4.2011 - [X.] SB 47/10 B - Juris Rd[X.] 4 und vom 19.10.2011 - [X.] R 290/11 B - Juris Rd[X.] 12). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 48/08 B - Juris Rd[X.] 8), insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt (wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist), wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl B[X.] Beschlüsse vom [X.] - B 8 KN 16/05 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 12 Rd[X.] 10; vom 27.11.2007 - [X.]/5 R 406/06 B - Juris Rd[X.] 8; vom 20.10.2010 - [X.] R 511/09 B - Juris Rd[X.] 14; vom 7.4.2011 - [X.] [X.]/10 B - Juris Rd[X.] 4; vom 6.10.2011 - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 9 und vom 24.4.2014 - [X.] R 325/13 B - Juris Rd[X.] 13).

8

Ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung hätte sich das L[X.] aus objektiver Sicht gedrängt fühlen müssen, ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Primär- und psychischen Sekundärschäden einzuholen. Das Berufungsgericht hat der [X.] Kausalität von Primär- und Sekundärschäden für die Feststellung von Unfallfolgen, ihrer Behandlungsbedürftigkeit und Entschädigung prozessentscheidende Bedeutung beigemessen, das nervenärztliche Sachverständigengutachten des [X.]."unter Zuhilfenahme der beratungsärztlichen Stellungnahmen des [X.] und des Prof. Dr. T." als Entscheidungsgrundlage verworfen und den Beweisantrag abgelehnt, weil das Fehlen des Ursachenzusammenhangs aufgrund des Verwaltungsgutachtens des Neurologen und Psychiaters [X.] vom [X.] bereits erwiesen sei. Dies genügte nicht, um die fehlende Zuziehung eines weiteren Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet zu rechtfertigen.

9

Zwar können Verwaltungsgutachten im Wege des [X.] verwertet werden (§ 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 415 ff ZPO) und auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein ([X.]surteil vom 8.12.1988 - 2/9b [X.] - Juris Rd[X.] 17 sowie [X.]sbeschlüsse vom 31.5.1963 - 2 [X.] 231/62 - [X.] [X.] 66 zu § 128 [X.]G und vom [X.] - Rd[X.] 6; BVerwG Urteil vom [X.] - [X.] - BVerwGE 18, 216 = [X.] 310 § 188 [X.] 1). Dies setzt allerdings voraus, dass das Verwaltungsgutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht (vgl dazu exemplarisch [X.] Kammerbeschluss vom [X.] 2 BvR 983/04 - [X.]K 5, 40 - Juris Rd[X.] 16; [X.] Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - [X.]St 45, 164, 178 ff), die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind (B[X.] Urteil vom 1.3.1984 - 9a [X.] - Juris Rd[X.] 12), was das [X.] bei der Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 [X.] [X.]G), zu erörtern und festzustellen hat. Ferner muss das L[X.] im Rahmen von § 128 Abs 1 [X.] [X.]G erkennen lassen, dass es das Verwaltungsgutachten gerade nicht als Sachverständigengutachten verwertet hat und ihm die Besonderheiten des [X.] (§ 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 415 ZPO) bewusst gewesen sind, zu denen beispielsweise die fehlende Verantwortlichkeit des Verwaltungsgutachters gegenüber dem Gericht (§ 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 404a, 407a ZPO), die fehlende Strafandrohung der §§ 153 ff StGB und die fehlende Möglichkeit der Beeidigung (§ 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 410 ZPO), das fehlende Ablehnungsrecht (§ 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 406 ZPO) und insbesondere das fehlende Fragerecht (§§ 116 [X.], 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; § 62 [X.]G) zählen. Das L[X.] geht jedoch weder auf die Frage ein, ob das Verwaltungsgutachten des Neurologen und Psychiaters [X.] den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten entspricht noch lässt es erkennen, dass es sich bei dessen Verwertung über die Unterschiede zwischen Sachverständigen- und [X.] im Klaren gewesen ist. Ungeachtet dessen wird das L[X.] zu erwägen haben, ob ihm das Verwaltungsgutachten die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen bzw Nichtvorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität vermitteln kann. Auch wenn nach Ansicht des Verwaltungsgutachters ein "direkter ursächlicher Zusammenhang … schwerlich nachzuweisen" ist, so bezeichnet er doch die psychischen Erkrankungen immerhin "als allenfalls indirekte Unfallfolgen", zu denen aber gerade die hier in Rede stehenden Sekundärschäden zählen.

Schließlich schied auch das Gerichtsgutachten des Sachverständigen [X.]. als Entscheidungsgrundlage aus, weil es aus der maßgeblichen Sicht des L[X.] "im Ergebnis insgesamt nicht überzeugend" sei und damit iS von § 118 Abs 1 S 1 iVm § 412 Abs 1 ZPO "für ungenügend erachtet" wurde. Fehlte damit aber überhaupt eine verwertbare sachverständige Aussage über das Vorliegen bzw Nichtvorliegen des Ursachenzusammenhangs zwischen Primär- und Sekundärschäden, wandelte sich das dem [X.] in § 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 412 Abs 1 ZPO grundsätzlich eingeräumte Ermessen ausnahmsweise in die Rechtspflicht, eine neue Begutachtung anzuordnen.

Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des [X.] auch nicht auszuschließen, dass die beantragte Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet überzeugende Gesichtspunkte für die hinreichende Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Ursachenzusammenhangs erbracht hätten, die zu einer Feststellung der dissoziativen Bewegungsstörung der Finger [X.] - [X.] links und der mittelgradigen depressiven Episode als Unfallfolgen, zur Anerkennung von Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit über den 11.11.2008 hinaus und zur Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von [X.] über den [X.] hinaus geführt hätten.

Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G liegen somit vor. Der [X.] hebt gemäß § 160a Abs 5 [X.]G die angefochtene Berufungsentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurück.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 181/16 B

30.03.2017

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Osnabrück, 17. September 2014, Az: S 17 U 219/10

§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 Halbs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.03.2017, Az. B 2 U 181/16 B (REWIS RS 2017, 13104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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