Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2022, Az. B 5 R 21/22 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 2967

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - prozessordnungsgemäßer Beweisantrag im Rentenverfahren - Verwertung ärztlicher Gutachten aus dem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die 1964 geborene [X.]lägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 18.12.2017 ab, nachdem sie das Leistungsvermögen der [X.]lägerin durch den Orthopäden und Unfallchirurgen L (Gutachten vom [X.]), den Internisten [X.] (Gutachten vom 29.6.2018) sowie - im Widerspruchsverfahren - durch den Orthopäden und Unfallchirurgen [X.] (Gutachten vom 22.7.2019) und den Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten [X.] hatte begutachten lassen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die [X.]lage nach Einholung von [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.9.2020). Das L[X.] hat im dagegen von der [X.]lägerin angestrengten Berufungsverfahren einen Befundbericht beim behandelnden [X.]chmerztherapeuten [X.] eingeholt und auf Antrag der [X.]lägerin eine Begutachtung beim Neurologen und Psychiater [X.] veranlasst (Gutachten vom 8.11.2021). Mit Urteil vom [X.] hat es die Berufung zurückgewiesen. Nach schlüssiger Einschätzung von L, [X.] und [X.] seien die bestehenden orthopädischen und psychischen Leiden mit qualitativen Leistungseinschränkungen angemessen berücksichtigt. Der [X.]achverständige [X.] habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen der [X.]lägerin bestätigt. Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer [X.]achverhaltsermittlungen bestünden nicht.

3

Die [X.]lägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum B[X.] eingelegt.

4

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]lägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.]atz 3 [X.]G gebotenen Form begründet wird. [X.]ie ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.]atz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 [X.]atz 2 und 3 [X.]G zu verwerfen. Die [X.]lägerin bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.]atz 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 25.2.2022 nicht gerecht.

6

Die [X.]lägerin rügt, das L[X.] sei der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des [X.]achverhalts von Amts wegen (§ 103 [X.]atz 1 [X.]albsatz 1 [X.]G) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von der Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet und eines weiteren Gutachtens auf [X.] Fachgebiet abgesehen habe. Wird eine solche [X.]achaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum [X.]chluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das L[X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des L[X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer [X.]achaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) [X.]childerung, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei [X.]enntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 14.4.2020 - [X.] R[X.] 13/19 B - juris Rd[X.] 11). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die [X.]lägerin bezieht sich auf die zuletzt im [X.]chriftsatz vom 5.1.2022 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom [X.] aufrechterhaltenen Anträge, zum Beweis der Tatsache, dass ihr zeitliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als sechs [X.]tunden täglich gesunken sei, ein [X.]achverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet sowie eines auf [X.] Fachgebiet einzuholen. [X.]ie legt nicht ausreichend dar, damit prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt zu haben. [X.]ierfür muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G iVm § 403 bzw § 373 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich bei dem Vorbringen seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 159/18 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Der Beweisantrag im Rentenverfahren muss sich möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. Im Rahmen eines Rentenverfahrens darf es dabei nicht nur auf eine Diagnosestellung ankommen, es muss vielmehr der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden (vgl zB B[X.] Beschluss vom 5.11.2019 - [X.] R 40/18 B - juris Rd[X.] 7 mwN; B[X.] Beschluss vom 12.12.2003 - [X.] RJ 179/03 B - [X.]ozR 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6). Die [X.]lägerin zeigt nicht auf, derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen gegenüber dem L[X.] beschrieben zu haben, die sich aus einem weiteren Gutachten ergeben können. Wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt, hat sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht. Ungeachtet dessen ist jedenfalls nicht ausreichend dargetan, inwiefern für das L[X.] zwingende Veranlassung für weitere [X.]achverhaltsermittlungen bestanden haben könnte.

8

Das L[X.] hat im Berufungsurteil hinsichtlich der orthopädischen Erkrankungen der [X.]lägerin ausgeführt, die von [X.] erhobenen Untersuchungsbefunde würden nur zu gering ausgeprägten Funktionseinschränkungen führen. Diese seien mit den anerkannten qualitativen Einschränkungen angemessen berücksichtigt. Gleiches gelte für die von der [X.]lägerin zuletzt vorgebrachten Einschränkungen (sie könne ua nicht längere [X.] am [X.] arbeiten; keine längeren handschriftlichen Ausführungen machen oder längere [X.] Gegenstände tragen; keine Drehbewegungen des [X.]andgelenks und keine monotonen Bewegungsabläufe durchführen; nicht längere [X.] sitzen). Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine seit der Begutachtung durch [X.] eingetretene Verschlechterung. Im Befundbericht von [X.] seine keine wesentlich abweichenden Befunde oder Diagnosen angegeben; danach konnte sogar punktuell eine Beschwerdeverbesserung erreicht werden. Befundberichte über aktuelle fachorthopädische Vorstellungen seien nicht vorgelegt worden. Der [X.]achverständige [X.] habe weitere Begutachtungen für entbehrlich gehalten und mitgeteilt, es seien keine nennenswerte Bewegungsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, der großen Gelenke oder des [X.] erkennbar gewesen. In Bezug auf die seelischen Leiden der [X.]lägerin hat das L[X.] ausgeführt, [X.] habe die gutachterliche Einschätzung des [X.] ausdrücklich bestätigt. Eine regelmäßige fachpsychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolge nicht. Die Beschwerde zeigt nicht hinreichend auf, dass sich das L[X.] bei diesem [X.]achstand zur Einholung eines orthopädischen und eines weiteren neurologisch-psychiatrischen [X.]achverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen.

9

a) Die [X.]lägerin bringt in Bezug auf beide Beweisanträge vor, weitere [X.]achverhaltsermittlungen seien nicht erst dann gerechtfertigt, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nachgewiesen sei. Vielmehr müsse auch unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustands eine Minderung des quantitativen Leitungsvermögens geprüft werden. [X.]ieraus erschließt sich nicht, aufgrund welcher konkreten Umstände weiterhin klärungsbedürftig gewesen sein könnte, wie sich die orthopädischen Erkrankungen und seelischen Leiden der [X.]lägerin auf ihr Leistungsvermögen auswirken.

[X.]olche Umstände zeigt die [X.]lägerin auch nicht ausreichend auf, indem sie hervorhebt, sowohl [X.] als auch [X.] hätten ihre [X.]tellungnahmen im Auftrag der Beklagten erstellt. Ärztliche Gutachten aus dem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren können grundsätzlich als Urkunden i[X.] des § 118 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G iVm § 415 ff ZPO verwertet werden (grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] - 9a RV 29/83 - [X.]ozR 1500 § 128 [X.] 24, [X.] 19; aus jüngerer [X.] zB B[X.] Beschluss vom 13.8.2018 - [X.] R 397/16 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom 6.10.2020 - B 2 U 94/20 B - juris Rd[X.] 10 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 175/21 B - juris Rd[X.] 7). Ein Tatsachengericht kann ein solches Verwaltungsgutachten zur alleinigen Entscheidungsgrundlage machen (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.]ozR 4-2700 § 200 [X.] 5, Rd[X.] 14; B[X.] Urteil vom 3.9.2020 - B 14 A[X.] 34/19 R - B[X.]E 131, 10 = [X.]ozR 4-4200 § 22 [X.] 110, Rd[X.] 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es bestimmten Mindestanforderungen entspricht (B[X.] Urteil vom 1.3.1984 - 9a [X.] - juris Rd[X.] 12; vgl zu den aktuellen wissenschaftlichen [X.]tandards AWMF-Leitlinie "Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung", Überarbeitungsstand: 01/2019) und dem Gericht der besondere Beweiswert des Gutachtens bewusst ist (vgl B[X.] Beschluss vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - juris Rd[X.] 6). Ungeachtet der Frage, inwiefern dies im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden kann, macht die [X.]lägerin schon nicht geltend, die gutachterlichen [X.]tellungnahmen von [X.] bzw [X.] hätten nicht dem wissenschaftlichen [X.]tandard entsprochen. Ihre Ausführungen, wonach Verwaltungsgutachten grundsätzlich keine ausreichend objektive und neutrale Basis für eine richterliche Entscheidung seien, vermögen konkretes Vorbringen zu den hier vorliegenden gutachtlichen [X.]tellungnahmen nicht zu ersetzen. Ebenso wenig wird von der [X.]lägerin gerügt, das L[X.] habe in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend dargestellt, die Verwaltungsgutachten im Wege des [X.] zu verwerten (vgl hierzu B[X.] Beschluss vom [X.] U 181/16 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.]ozR 4-2700 § 200 [X.] 5, Rd[X.] 14).

Die [X.]lägerin zeigt auch keinen fortbestehenden [X.]lärungsbedarf auf, indem sie auf das Alter der gutachterlichen [X.]tellungnahmen von [X.] und [X.] abstellt und vorbringt, ein rund zweieinhalb bzw fast zweieinhalb Jahre altes Gutachten sei keine Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. [X.]ie legt nicht hinreichend dar, inwiefern sich dem L[X.] allein angesichts des Alters der Verwaltungsgutachten weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, wenn die [X.]lägerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht hat. [X.]insichtlich der damaligen Leistungseinschätzung durch [X.] tritt hinzu, dass der [X.]achverständige [X.] diese zwei Monate vor dem Berufungsurteil im Wesentlichen bestätigt hat.

b) [X.]peziell in Bezug auf die beantragte Einholung eines [X.]achverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet bringt die [X.]lägerin vor, erst mit einem von Amts wegen eingeholten Gutachten könne geprüft werden, welche Auswirkungen die in den [X.] beschriebenen Gesundheitsstörungen auf ihr quantitatives Leistungsvermögen hätten, zumal die behandelnden Ärzte hierzu nicht befragt worden seien und weder [X.] noch [X.] sich zu den für sie fachfremden Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Gebiet haben äußern können. Damit wendet sie sich letztlich gegen die Beweiswürdigung durch das L[X.]. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch von vornherein nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Das Gleiche gilt für das Vorbringen, die Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen [X.]achverständigengutachten sei geboten gewesen, weil das Gutachten des [X.]achverständigen [X.] nicht ausreichend plausibel sei und Gutachten nach § 109 [X.]G in der Praxis geringere Bedeutung beigemessen werde.

c) [X.]oweit die [X.]lägerin ihre bereits im Berufungsverfahren geäußerten Einwände insbesondere gegen das [X.]achverständigengutachten von [X.] wiederholt, setzt sie sich zudem nicht ausreichend damit auseinander, dass das L[X.] hierauf eingegangen ist. Es hat im Berufungsurteil ua ausgeführt, die [X.]ritik an der vom [X.]achverständigen angenommenen Aggravation vermöge vor dem [X.]intergrund des objektiven Ergebnisses des Beschwerdevalidierungsfragebogens nicht zu überzeugen; dass die [X.]lägerin trotz der nach eigenem Vortrag seit vielen Jahren bestehenden ausgeprägten Beschwerden keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begonnen habe, sei auch eingedenk der üblichen längeren Wartezeiten nicht nachvollziehbar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 [X.]atz 2 [X.]albsatz 2 [X.]G).

2. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

                [X.]

Meta

B 5 R 21/22 B

17.05.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mannheim, 30. September 2020, Az: S 8 R 3668/19, Gerichtsbescheid

§ 103 S 1 Halbs 1 SGG, § 109 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 373 ZPO, § 403 ZPO, § 415 ZPO, §§ 415ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2022, Az. B 5 R 21/22 B (REWIS RS 2022, 2967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2967

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