Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2021, Az. B 5 R 175/21 B

5. Senat | REWIS RS 2021, 85

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwaltungsgutachten als alleinige Entscheidungsgrundlage des Tatsachengerichts


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 9.5.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab, nachdem sie Gutachten der [X.] vom 25.4.2018 und des Neurologen und Psychiaters [X.] vom 23.10.2018 eingeholt hatte. Die dagegen gerichtete Klage hat das [X.] nach Einholung eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet beim [X.] vom 26.5.2020 abgewiesen (Urteil vom 8.10.2020). Das [X.][X.] hat in dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme beim [X.] vom 16.3.2021 eingeholt. Mit Urteil vom 12.5.2021 hat es die Berufung zurückgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente hätten letztmals am 5.12.2017 vorgelegen. Ein spätestens zu diesem [X.]punkt eingetretener Versicherungsfall lasse sich nicht nachweisen. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen F und des Sachverständigen [X.], die im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im Wege des [X.] verwertbar seien, habe die Klägerin bezogen auf den jeweiligen Begutachtungszeitpunkt noch über ein [X.]eistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt. Es könne offenbleiben, ob ihr [X.]eistungsvermögen seit Mai 2019 vollständig aufgehoben sei, wie der Sachverständige B annehme. Bezogen auf diesen [X.]punkt fehle es jedenfalls an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Annahme des [X.] in seiner ergänzenden Stellungnahme, teilweise Erwerbsminderung sei bereits im Jahr 2017 eingetreten, lasse sich anhand der seinerzeit erhobenen Befunde nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen. Weitere Ermittlungen zum [X.]punkt des Eintritts des [X.]eistungsfalls seien nicht veranlasst.

3

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum B[X.] eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom [X.] begründet hat.

4

II. 1. Nach Schließung des 13. Senats zum [X.] durch Erlass des [X.] vom [X.] (vgl § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan nunmehr der 5. Senat des B[X.] zuständig.

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G zu verwerfen. Die Klägerin bezeichnet die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des [X.][X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.][X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

a) Die Klägerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 [X.]G und § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G), indem das [X.][X.] sich auf die Gutachten von [X.] und Herrn [X.] gestützt habe, ohne hinreichend zu erörtern, dass diese die Mindestanforderungen an wissenschaftliche Gutachten erfüllen und im Wege des [X.] herangezogen würden. Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, ausdrücklich abhandeln. Aus den Entscheidungsgründen muss aber ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris Rd[X.] 9 mwN). Bezüglich ärztlicher Gutachten aus dem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren gilt, dass diese grundsätzlich als Urkunden iS des § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 415 ff ZPO verwertet werden können (grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] - 9a RV 29/83 - [X.] 1500 § 128 [X.] 24 S 19; aus jüngerer [X.] zB B[X.] Beschluss vom [X.] R 397/16 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom 6.10.2020 - [X.] U 94/20 B - juris Rd[X.] 10 mwN). Ein Tatsachengericht kann ein solches Verwaltungsgutachten zur alleinigen Entscheidungsgrundlage machen (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 5, Rd[X.] 14; B[X.] Urteil vom 3.9.2020 - B 14 [X.]/19 R - B[X.]E 131, 10 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 110, Rd[X.] 24) und ihm entgegen einem Gerichtsgutachten folgen (vgl zB B[X.] Beschluss vom 26.5.2000 - [X.] U 90/00 B - juris Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - juris Rd[X.] 6). Dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten bestimmten Mindestanforderungen entspricht (B[X.] Urteil vom 1.3.1984 - 9a [X.] - juris Rd[X.] 12; vgl zu den aktuellen wissenschaftlichen Standards AWMF-[X.]eitlinie "Allgemeine Grundlagen der medizinischen Gutachtung"; Überarbeitungsstand: 01/2019). Zudem muss dem Gericht der besondere Beweiswert des Gutachtens bewusst sein (vgl B[X.] Beschluss vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - juris Rd[X.] 6). Hieraus wird für die Begründungspflicht des § 128 Abs 1 Satz 2 [X.]G abgeleitet, das Gericht habe in seiner Entscheidung zu erörtern und festzustellen, dass das Verwaltungsgutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspreche, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind. Zudem müsse es erkennen lassen, dass es das Verwaltungsgutachten gerade nicht als Sachverständigengutachten verwertet habe und ihm die Besonderheiten des [X.] bewusst gewesen seien (so B[X.] Beschluss vom [X.] U 181/16 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 5, Rd[X.] 14; vgl auch [X.] in Meyer-[X.]adewig/[X.]/[X.]eitherer/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 128 Rd[X.] 7f). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass es hieran im angegriffenen Urteil fehlen könne.

8

Es ist nicht hinreichend dargetan, dass das [X.][X.] den Beweiswert der Verwaltungsgutachten verkannt haben könne. Die Klägerin behauptet zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des B[X.] vom [X.] (B 2 U 25/17 R), das [X.][X.] habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass es die Verwaltungsgutachten im Wege des [X.] werte und ihm dessen Besonderheiten bewusst seien. Wie sie selbst mitteilt, hat das [X.][X.] jedoch in den Entscheidungsgründen festgehalten, die Gutachten von [X.] und Herrn [X.] seien im Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren eingeholt worden und würden im Wege des [X.] verwertet. Hiermit setzt die Klägerin sich nicht auseinander. Soweit sie darauf abstellt, das [X.][X.] habe die von der [X.] beauftragten Ärzte unzutreffend als "Sachverständige" bezeichnet, zeigt sie nicht auf, inwiefern allein dies Ausdruck eines vom [X.][X.] verkannten Beweiswerts der herangezogenen Gutachten sein könne, trotz seiner Ausführungen zum [X.] und der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 415 ff ZPO. Hierbei hätte es nahegelegen darauf einzugehen, dass der Begriff "Sachverständiger" weder im [X.]G noch in der ZPO definiert wird (zur Abgrenzung vom Zeugen vgl zB [X.] in [X.]/[X.] , Zivilprozessordnung, 79. Aufl 2021, Vor § 402 Rd[X.] 4 mwN). Es hätte auch erwogen werden können, ob die Formulierung "gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholte(s) Sachverständigengutachten" in § 411a ZPO nicht dafür spricht, dass der Begriff "Sachverständiger" auch andere als die vom Gericht bestellten Experten umfasst.

9

Ebenso wenig ist mit der Beschwerdebegründung das Fehlen von Ausführungen im [X.][X.]-Urteil zu Form und Inhalt der Verwaltungsgutachten hinreichend dargetan. Die Klägerin bezieht sich auch insoweit auf das Urteil des B[X.] vom [X.] (B 2 U 25/17 R). Im dort zugrundeliegenden Rechtsstreits war ein Verwertungsverbot bezüglich eines möglicherweise verfahrensfehlerhaft erstellten Verwaltungsgutachtens zu prüfen. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit eine vergleichbare Situation vorliegen könnte. Sie trägt nichts zu einer etwaigen Unverwertbarkeit der Gutachten von [X.] und Herrn [X.] vor. Ungeachtet dessen bringt sie zwar vor, das [X.][X.] habe an keiner Stelle - ausdrücklich - ausgeführt, warum die herangezogenen Verwaltungsgutachten den Anforderungen an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten entsprechen würden. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass das [X.][X.], wie sie selbst darstellt, sich auf knapp zwei Seiten mit den von [X.] bzw Herrn [X.] erhobenen Befunden befasst und dazu ausgeführt, die darauf gestützten Beurteilungen seien jeweils schlüssig und nachvollziehbar.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das [X.][X.] habe nach ihrem Dafürhalten der Einschätzung des [X.] folgen müssen, wendet sie sich letztlich gegen die vorgenommene Beweiswürdigung. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch wie ausgeführt nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

b) Die Klägerin rügt zudem eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G), indem das [X.][X.] ihrem in der Berufungsverhandlung "hilfsweise" gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob ihre Erwerbsminderung spätestens am 31.12.2017 eingetreten sei, nicht gefolgt sei. Auch den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen [X.] (vgl dazu zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 SB 71/19 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 248/20 B - juris Rd[X.] 7 mwN) wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin zeigt jedenfalls nicht auf, aus welchen Gründen sich das [X.][X.] insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.

Die Klägerin wiederholt insoweit ihren Vorwurf, das [X.][X.] habe im Berufungsurteil nicht hinreichend dargestellt, dass die Gutachten von [X.] und Herrn [X.] die Mindestanforderungen an wissenschaftliche Gutachten erfüllen und im Wege des [X.] herangezogen würden. Damit macht sie letztlich geltend, das [X.][X.] habe sich nicht auf die Verwaltungsgutachten stützen dürfen, und wendet sich wiederum unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des [X.][X.]. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, es habe lediglich ein Sachverständigengutachten vorgelegen, sodass die Ausführungen des [X.][X.] zur Beurteilung divergierender Sachverständigengutachten und der Nichterforderlichkeit eines sog [X.] verfehlt seien. Soweit die Klägerin die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen mit den Ausführungen in verschiedenen medizinischen Unterlagen begründet (Gutachten des Jobcenters vom 20.5.2014; Arztbrief des [X.]. N vom 7.3.2014; Arztbrief der Neurologin E) setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das [X.][X.] im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch hierauf eingegangen ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 5 R 175/21 B

22.12.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 8. Oktober 2020, Az: S 11 R 56/19, Urteil

§ 103 S 1 Halbs 1 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 411a ZPO, § 415 ZPO, §§ 415ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2021, Az. B 5 R 175/21 B (REWIS RS 2021, 85)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 85

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 21/22 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - prozessordnungsgemäßer Beweisantrag im Rentenverfahren - Verwertung …


B 13 R 397/16 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Mängel bei der Bewertung der Fachkunde eines Sachverständigen …


B 2 U 91/21 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - nicht ordnungsgemäße Bezeichnung gem § 160a Abs …


B 2 U 94/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Entscheidung durch Urteil …


B 9 V 45/14 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - freie Beweiswürdigung - unterschiedlicher Beweiswert von Verwaltungsgutachten und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 25/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.