Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2012, Az. 4 StR 541/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9564

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Gegenstand

Revisionsverfahren in Strafsachen: Voraussetzungen für die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers


Tenor

Der Antrag des Angeklagten [X.], ihm Rechtsanwalt [X.]als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung zweier jugendgerichtlicher Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Anordnungen gemäß §§ 69, 69a StGB getroffen.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte [X.]durch den ihm ursprünglich als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt [X.].   rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge und der im Einzelnen nicht begründeten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Nach Widerruf der anwaltlichen Zulassung von Rechtsanwalt [X.].   , die am 14. Oktober 2011 bestandskräftig wurde, ist Rechtsanwältin [X.]durch Anordnung des Vorsitzenden der [X.] vom 14. November 2011 dem Angeklagten als neue Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 20. November 2011 hat Rechtsanwalt [X.]unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten beantragt, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet zu werden und für den Fall der Beiordnung die Niederlegung des [X.] angekündigt. Ferner hat er um Akteneinsicht nachgesucht. Rechtsanwältin [X.]hat daraufhin auf Anfrage mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr gegenüber in einem Telefonat im [X.] an ihren Besuch bei ihm in der Untersuchungshaft mitgeteilt, er wolle „im Weiteren“ von Rechtsanwalt [X.]vertreten werden.

3

Die Frist zur Begründung der Revision ist am 6. Oktober 2011 abgelaufen.

II.

4

1. Für die Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt [X.]ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständigen Strafsenats des [X.] zuständig.

5

Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist ([X.], [X.], 55. Aufl., § 141 Rn. 6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. [X.] in KK-[X.], 6. Aufl., § 350 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt [X.]seinen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisionsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung von Rechtsanwältin [X.]als Pflichtverteidigerin durch das [X.] aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen.

6

2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]als weiteren Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren gegen den Angeklagten liegen nicht vor.

7

a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet und damit in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats gestellt worden. Die Frist zur Begründung der Revision ist seit dem 6. Oktober 2011 abgelaufen; für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 [X.] kein Raum. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten ungewöhnlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufgeworfen werden. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens, die die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers notwendig machen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

8

b) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der ohne nähere Begründung geäußerte Wunsch des Angeklagten, nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt im Revisionsverfahren vertreten zu werden, eine Rücknahme der vom Vorsitzenden der [X.] angeordneten Bestellung von Rechtsanwältin [X.]nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf den in [X.] besonders zu beachtenden Grundsatz der Beschleunigung ist dem Verfahren nunmehr durch baldige Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten Fortgang zu geben.

[X.]

Meta

4 StR 541/11

02.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 29. Juli 2011, Az: 4 KLs 709 Js 3815/11 (3/11)

§ 141 StPO, § 345 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2012, Az. 4 StR 541/11 (REWIS RS 2012, 9564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9564

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