Aktenzeichen 4 StR 268/11

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.07.2011

Rücktritt vom Versuch der besonders schweren Brandstiftung: Verhinderung der Tatvollendung durch Nichtausschöpfen der letzten Verwirklichungsmöglichkeit; Abgrenzung zum fehlgeschlagenen Versuch

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