Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. 4 StR 541/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9544

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 541/11

vom
2. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung

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Der Vorsitzende des 4. Strafsenats
des [X.] hat am 2. Februar
2012
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten
S.

, ihm Rechtsanwalt

F.

als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen versuchter beson-ders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung zweier jugendge-richtlicher Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Anordnungen gemäß §§
69, 69a StGB getroffen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S.

durch den ihm ur-sprünglich als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt Fi.

rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge und der im Einzelnen nicht begründeten Rüge der Verletzung formel-len Rechts begründet. Nach Widerruf der anwaltlichen
Zulassung von [X.].

, die am 14. Oktober 2011 bestandskräftig wurde, ist Rechtsan-wältin R.

durch Anordnung des Vorsitzenden der [X.] vom 14. No-vember 2011 dem Angeklagten als neue Pflichtverteidigerin beigeordnet [X.]. Mit Schriftsatz vom 20. November 2011 hat Rechtsanwalt

F.

unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten beantragt, gemäß §
140 Abs.
1 Nr.
1 [X.] als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet zu werden und für den
Fall
der Beiordnung die Niederlegung des [X.] angekün-1
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digt. Ferner hat er um Akteneinsicht nachgesucht. Rechtsanwältin R.

hat daraufhin auf Anfrage mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr gegenüber in einem Telefonat im [X.] an ihren Besuch bei ihm in der Untersuchungshaft mit-F.

vertreten werden.
Die Frist zur Begründung der Revision ist am 6. Oktober 2011 abgelau-fen.
II.
1. Für die Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt F.

ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zu-ständigen Strafsenats des [X.] zuständig.
Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm
nach Erlass des erstin-stanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger
beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist ([X.], [X.], 55. Aufl., §
141 Rn.
6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. [X.] in KK-[X.], 6. Aufl., §
350 Rn.
11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt F.

sei-nen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisi-onsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung von Rechtsanwältin R.

als Pflichtverteidigerin
durch das [X.] aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen.

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2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt

F.

als weiteren Pflichtverteidiger
im Revisionsverfahren gegen den Angeklag-ten liegen nicht vor.
a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Ange-klagten rechtzeitig mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge [X.] und damit in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats gestellt [X.]. Die Frist zur Begründung der Revision ist seit dem 6. Oktober 2011 abge-laufen; für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des §
345 Abs.
1 Satz
1 [X.] kein Raum. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Ange-klagten ungewöhnlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufgewor-fen werden. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens,
die die Bestel-lung eines weiteren Pflichtverteidigers notwendig machen könnten, sind [X.] weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der ohne nähere Be-gründung geäußerte Wunsch des Angeklagten, nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt im Revisionsverfahren vertreten zu werden, eine
Rücknahme der vom Vorsitzenden der [X.] angeordneten Bestellung von [X.] R.

nicht rechtfertigt.
Im Hinblick auf den in [X.] besonders zu beachtenden Grundsatz der Beschleunigung ist dem Verfahren nunmehr durch

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baldige Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten Fortgang zu ge-ben.
[X.]

Meta

4 StR 541/11

02.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. 4 StR 541/11 (REWIS RS 2012, 9544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9544

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