Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 31/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 5964

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 - Leistungsausschluss gem § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12 - Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Ermessensreduzierung auf Null - verfassungskonforme Auslegung)


Leitsatz

Von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige EU-Ausländer haben Zugang zu Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII, soweit sie nicht auch hiervon ausgeschlossen sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2016 geändert.

Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 Leistungen nach dem [X.] zu gewähren.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Ansonsten haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind existenzsichernde Leistungen für eine Unionsbürgerin vom 1.1. bis 30.6.2015.

2

Die 1979 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie besuchte in [X.] acht Jahre eine Grundschule und nahm vier Jahre an einer Ausbildung in Business Communication teil, ohne sie abzuschließen. Danach war die Klägerin in [X.] und zeitweilig in [X.] erwerbstätig, unterbrochen durch kürzere [X.]en der Arbeitslosigkeit. Ende Februar 2014 oder spätestens am [X.] reiste die Klägerin in die [X.] ein. Sie meldete ihren Wohnsitz bei der [X.] an. Vom 6.3. bis 30.6.2014 war die Klägerin als Verpackerin erwerbstätig. Im [X.] hieran bezog sie bis 31.12.2014 vom beklagten Jobcenter [X.] Ab 1.7.2015 war die Klägerin wieder erwerbstätig und bezog aufstockendes [X.] vom Beklagten. Ein ausländerbehördliches Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fand nicht statt.

3

Den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 14.11.2014 für die [X.] ab 1.1.2015 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 3.12.2014; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Klägerin sei nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] (§ 7 Abs 1 [X.] in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung - aF) von Leistungen ausgeschlossen, da sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht als unverschuldet arbeitslose Arbeitnehmerin habe nur bis 31.12.2014 bestanden (§ 2 Abs 3 Satz 2 [X.]/[X.]).

4

Die gegen die Ablehnung von Leistungen ab 1.1.2015 erhobene Klage hat das SG nach Beiladung der [X.] als örtlichen Träger der Sozialhilfe abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 12.9.2016). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe für die streitige [X.] vom 1.1. bis 30.6.2015 weder einen Anspruch auf Leistungen gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene. Zwar seien die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] aF erfüllt. Jedoch greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] aF ein, der auch für Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht Anwendung finde. Die Klägerin habe im streitigen [X.]raum ein Aufenthaltsrecht allein (oder nicht einmal) aus dem Zweck der Arbeitsuche innegehabt. Dem Leistungsausschluss stehe weder das [X.] Fürsorgeabkommen ([X.]) noch das Recht der [X.]n Union ([X.]) entgegen. Die Klägerin habe entgegen der Rechtsprechung des 4. und 14. Senats des [X.] seit den Urteilen vom 3.12.2015 auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] gegen die Beigeladene, was mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sei. Die nicht vertretbare Auslegung von § 21 [X.] und § 23 [X.] (§ 23 Abs 3 [X.] in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung - aF) durch das [X.] sei ihrerseits wegen Verletzung von Art 100 und Art 101 Abs 1 Satz 2 [X.] verfassungswidrig.

5

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung von Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] habe sie zumindest einen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.].

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 12. September 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 Leistungen nach dem [X.] zu gewähren,
hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 Leistungen nach dem [X.] zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Klägerin sei von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen.

9

Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.]. Dies sei mit dem [X.] vereinbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision ist teils unbegründet, teils begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] zwar die Klage gegen den Beklagten abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.]B II hat. Jedoch ist die Klage nicht insgesamt abzuweisen, sondern es ist als anderer leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 [X.]G die Beigeladene als Sozialhilfeträger zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem [X.]B XII zu gewähren.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des [X.], durch das die Klage gegen den Beklagten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II, die dieser durch Bescheid vom 3.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abgelehnt hatte, und die hilfsweise Klage gegen die Beigeladene auf Leistungen nach dem [X.]B XII abgewiesen worden ist, und das Begehren der Klägerin nach existenzsichernden Leistungen vom 1.1. bis 30.6.2015.

2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom [X.] im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 [X.]G ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Das [X.] hat die Sprungrevision im Urteil vom 12.9.2016 zugelassen. Die schriftliche Zustimmung des Beklagten und auch der Beigeladenen vom 28.10.2016 zur Einlegung der Sprungrevision unter Übergehung der Berufungsinstanz hat die Klägerin der Revisionsschrift beigefügt. An die Zulassung der Sprungrevision ist der Senat gebunden (§ 161 Abs 2 Satz 2 [X.]G).

3. Richtiger Beklagter ist das Kommunale Jobcenter H, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, dem die [X.] die ihr als zugelassener kommunaler Träger (§ 6a [X.]B II iVm § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung) obliegenden Aufgaben - auf der Grundlage von § 6a Abs 5 [X.]B II iVm § 3 Abs 1 Satz 1, [X.] zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch für das [X.] iVm § 114a Gemeindeordnung für das [X.] iVm § 2 Abs 1 der Satzung der [X.] über die kommunale Einrichtung "Kommunales Jobcenter H" in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts vom 18.6.2013 - zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen hat und welches daher im Außenverhältnis verpflichtet ist (zur Wahrnehmungszuständigkeit vgl B[X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 117, 186 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 9).

4. Zutreffende Klageart für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G). Zulässig ist auch der - bereits im Klageverfahren - gestellte Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen (vgl B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]3). Weder diesem Antrag noch dem mit dem Hauptantrag weiterverfolgten Leistungsantrag gegen den Beklagten steht entgegen, dass die Klägerin von diesem für Teilzeiträume des streitigen [X.]raums bereits aufgrund einer ausgeführten stattgebenden Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen erhalten hat (vgl B[X.], aaO, Rd[X.]4).

5. Die Klägerin hat im streitigen [X.]raum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf [X.], wie das [X.] zu Recht entschieden hat. Sie erfüllte nach dem damals geltenden und hier anwendbaren Recht (dazu 6.) zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF (dazu 7.), unterlag jedoch dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF (dazu 8.). Diesem Leistungsausschluss stehen weder [X.] (dazu 9.) noch das [X.] (dazu 10.) oder das [X.] (dazu 11.) entgegen.

Doch sind der Klägerin von der Beigeladenen Leistungen nach dem [X.]B XII zu gewähren. Der Anwendbarkeit des [X.]B XII auf sie steht § 21 Satz 1 [X.]B XII nicht entgegen (dazu 12.). Zwar unterlag die Klägerin nach dem damals geltenden und hier anwendbaren Recht dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF und dieser ist mit dem [X.] und dem [X.] vereinbar (dazu 13.), doch schließt dies nicht Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII aus (dazu 14.). Aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sind der Klägerin Leistungen zu gewähren (dazu 15.).

6. Für den von der Klägerin für Januar bis Juni 2015 geltend gemachten Anspruch ist das in diesem [X.]raum geltende Recht anzuwenden, weil es an einer hiervon abweichenden Regelung fehlt ([X.], vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Insbesondere lässt sich dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] und in der Sozialhilfe nach dem [X.] ([X.] 3155, nachfolgend: [X.]) nicht entnehmen, dass es sich Geltung für die [X.] vor seinem Inkrafttreten am 29.12.2016 beimisst (vgl B[X.] vom 23.2.2017 - [X.] [X.]/16 R - juris, Rd[X.] 33).

7. Die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF erfüllte die 1979 geborene Klägerin in der streitigen [X.] nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G).

Sie war erwerbsfähig nach § 8 Abs 1 [X.]B II und die fehlende [X.] Staatsangehörigkeit stand ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs 2 [X.]B II nicht entgegen, weil für sie als [X.] Staatsangehörige die Möglichkeit, dass eine Beschäftigung erlaubt werden könnte, bestand und ausreicht (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 60 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]3 ff). Sie war auch hilfebedürftig nach §§ 9, 11 ff [X.]B II, weil sie selbst nicht über zur Bedarfsdeckung ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen verfügte und mit niemandem eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Die spätestens am [X.] in [X.] eingereiste Klägerin hatte hier auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] im streitigen [X.]raum ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I).

8. Die Klägerin war indes nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF von Leistungen nach dem [X.]B II ausgeschlossen.

a) Nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF sind "ausgenommen" - also keine leistungsberechtigten Personen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF und ohne Leistungsberechtigung nach dem [X.]B II - Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Von diesem Leistungsausschluss umfasst sind erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der [X.], die keine [X.] Staatsangehörigkeit besitzen ([X.]-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem [X.]/[X.] oder ein Aufenthaltsrecht nach dem [X.] verfügen (B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]9 ff; B[X.] vom 16.12.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]8 ff; B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 24; so seit 29.12.2016 auch § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B II). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Von den materiellen Freizügigkeitsberechtigungen nach dem [X.]/[X.] zu unterscheiden ist die generelle Freizügigkeitsvermutung für [X.]-Ausländer, für deren rechtmäßige Einreise nach [X.] ein gültiger Pass genügt (§ 2 Abs 5 [X.]/[X.]). Aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung muss der Aufenthalt eines [X.]-Ausländers zumindest solange als rechtmäßig angesehen werden, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs 4 [X.]/[X.] bzw der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs 7 [X.]/[X.] festgestellt und damit nach § 7 Abs 1 [X.]/[X.] die sofortige Ausreisepflicht begründet hat (B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 25). Diese generelle Freizügigkeitsvermutung allein eröffnet indes weder einen Zugang zu Leistungen nach dem [X.]B II noch steht sie dem Ausschluss von Leistungen nach dem [X.]B II entgegen.

b) Auf eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem [X.]/[X.], die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, oder ein Aufenthaltsrecht nach dem [X.], das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag, konnte sich die Klägerin im streitigen [X.]raum nicht berufen.

Eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin oder als Selbstständige nach § 2 Abs 2 [X.] oder 2 [X.]/[X.] scheidet nach den Feststellungen des [X.] aus. Das Gleiche gilt für eine über den 31.12.2014 hinaus nachwirkende Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin oder selbstständige Erwerbstätige nach § 2 Abs 3 [X.]/[X.]. [X.] kann, ob die Klägerin ab 1.1.2015 über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche nach § 2 Abs 2 [X.]a [X.]/[X.] oder über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung mehr verfügte, denn in beiden Fällen ist sie vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF erfasst (vgl oben a). Die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs 2 [X.]/[X.] nach der [X.] 3 oder 4 (Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen) sowie [X.] 7 (Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts) oder als Familienangehörige nach § 2 Abs 2 [X.] 6, § 3 [X.]/[X.] sind den Feststellungen des [X.] nicht zu entnehmen. Aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B II aF scheidet auch eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin als nicht Erwerbstätige nach § 2 Abs 2 [X.] 5, § 4 [X.]/[X.] aus.

Ein Aufenthaltsrecht der Klägerin nach dem [X.], insbesondere vermittels der Günstigkeitsregelung in § 11 Abs 1 Satz 11 [X.]/[X.], das eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF zu rechtfertigen vermag, ist aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht ersichtlich.

9. Mit [X.] ist dieser Leistungsausschluss vereinbar, wie sich aus den Entscheidungen des [X.] vom 11.11.2014 ([X.]/13 - [X.], NJW 2015, 145) und vom 15.9.2015 ([X.]/14 - [X.], [X.], 555) ergibt (vgl auch [X.] vom 25.2.2016 - [X.]/14 - [X.], [X.], 1145; zur Kritik an dieser Rechtsprechung des [X.] vgl [X.], [X.], 109, und [X.], [X.] 2016, 349, der sich der Senat nicht anschließt).

10. Das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 [X.] steht dem Leistungsausschluss der Klägerin als [X.]r Staatsangehörige nicht entgegen, denn das [X.] ist schon nach seinem persönlichen Anwendungsbereich nicht einschlägig, weil [X.] kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist (B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 30).

11. Auch Verfassungsrecht steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF nicht entgegen.

Dieser ist vorliegend schon deshalb mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 [X.] iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 [X.] vereinbar, weil der Klägerin existenzsichernde Leistungen durch die Beigeladene nach § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII zu gewähren sind. Aufgrund dieses Zugangs zu existenzsichernden Leistungen scheidet eine Vorlage des [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF an das [X.] nach Art 100 Abs 1 Satz 1 [X.] aus.

An der Nichtvorlage dieses [X.] ist auch in Kenntnis der hieran geübten Kritik festzuhalten (vgl zu dieser [X.], [X.]b 2016, 665, 671 f). Da gesetzlich der Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B XII für die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF erfassten Personen grundsätzlich eröffnet ist, weil sie im [X.]B XII aufgrund dessen vom [X.]B II abweichender normativer Struktur nicht von allen Leistungen ausgeschlossen sind (dazu sogleich), kann sich der Senat angesichts der strukturellen Gleichwertigkeit der Existenzsicherungssysteme nach dem [X.]B II, [X.]B XII und [X.] in einer verfassungsrechtlichen Perspektive und ungeachtet deren unterschiedlicher gesetzlicher Ausgestaltung im Einzelnen (vgl dazu B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 22 Rd[X.] 50; B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] [X.]7/14 R - B[X.]E 119, 164 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 73, Rd[X.]8 ff; vgl auch B[X.] vom 9.3.2016 - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.], wonach aus Art 3 Abs 1 [X.] keine weiteren Maßstäbe folgen) die Überzeugung von einer Verfassungswidrigkeit des [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF nicht bilden. Eine isolierte Betrachtung nur dieses [X.] wird dem gesetzlichen System existenzsichernder Leistungen nicht gerecht, das insgesamt der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu dienen bestimmt ist.

12. Der Anwendbarkeit des [X.]B XII auf die Klägerin steht § 21 Satz 1 [X.]B XII nicht entgegen.

Die erwerbsfähige Klägerin war nicht von Leistungen nach dem [X.]B XII ausgeschlossen, weil die "Systemabgrenzung" zwischen [X.]B II und [X.]B XII zwar grundsätzlich an das Kriterium der Erwerbsfähigkeit anknüpft, jedoch hierauf nicht reduziert werden kann, sondern differenzierter ist (B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 40 ff; B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] ff). Im Sinne der Abgrenzungsregelung des § 21 Satz 1 [X.]B XII, die nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern mit § 5 Abs 2 Satz 1 [X.]B II korrespondiert, sind nach dem [X.]B II "als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt" grundsätzlich die Personen nicht, die auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen von Leistungen nach dem [X.]B II ausgeschlossen sind. Diese Personen können Leistungen nach dem [X.]B XII erhalten, wenn sie nicht auch durch das [X.]B XII von Leistungen ausgeschlossen sind (wie zB durch § 22 [X.]B XII, der § 7 Abs 5 und 6 [X.]B II entspricht, oder durch § 23 Abs 2 [X.]B XII, der § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B II entspricht).

An diesem Verständnis des § 21 Satz 1 [X.]B XII ist auch in Kenntnis der hieran geübten Kritik festzuhalten (vgl [X.], NVwZ 2016, 633, 634 f; [X.], NZ[X.]017, 201, 206; jeweils ohne Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]). Denn schon der Wortlaut des § 21 Satz 1 [X.]B XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als [X.] ab, sondern auf eine Leistungsberechtigung von Personen nach dem [X.]B II als Erwerbsfähige dem Grunde nach, während nach § 5 Abs 2 Satz 1 [X.]B II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des [X.]B XII ausschließt. Dieser unterschiedliche Wortlaut der miteinander korrespondierenden Abgrenzungsregelungen verlangt eine aufeinander abgestimmte Auslegung unter Berücksichtigung des Normzwecks (zu entsprechenden Konkretisierungsbemühungen noch vor den Urteilen des B[X.] seit dem 3.12.2015 vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 21 Rd[X.] 2 f, 5, 8; [X.][X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 5 Rd[X.]6 ff).

§ 21 Satz 1 [X.]B XII und § 5 Abs 2 Satz 1 [X.]B II sollen (ergänzende) Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.]B XII für Leistungsberechtigte nach dem [X.]B II ausschließen. Existenzsichernde Leistungen können nur nach dem einen oder dem anderen der beiden [X.] beansprucht werden (zum Ausschließlichkeitsverhältnis vgl bereits B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 22 Rd[X.] 50 f). Von den leistungsberechtigten Personen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF sind die in § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF genannten Personen indes "ausgenommen". Sie sind keine Leistungsberechtigten nach dem [X.]B II iS des § 21 Satz 1 [X.]B XII und nicht nach dem [X.]B II dem Grunde nach leistungsberechtigt. Ihren Zugang zu Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.]B XII sperrt deshalb nicht die Regelung des § 21 Satz 1 [X.]B XII, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob die betreffenden Personen erwerbsfähig nach § 8 [X.]B II sind.

Gegen dieses Verständnis der Abgrenzungsregelung in § 21 Satz 1 [X.]B XII spricht nicht, dass in den Gesetzesmaterialien abweichende Regelungsvorstellungen zum Ausdruck gelangt sind. Denn soweit § 21 [X.]B XII ausweislich der Materialien noch aus dem [X.] durch die Anknüpfung an die Eigenschaft als Erwerbsfähige oder deren Angehörige nach dem [X.]B II eine eindeutige Abgrenzung leisten sollte (vgl insbesondere die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], BT-Drucks 15/1514 [X.]; vgl auch BT-Drucks 16/688 S 13 vom 15.2.2006), ist diese allein auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit abstellende Abgrenzung der existenzsichernden [X.] in den gesetzlichen Abgrenzungsregelungen des [X.]B II und des [X.]B XII so schon in deren Ursprungsfassungen nicht verwirklicht worden. Zudem sind diese Abgrenzungsregelungen und die mit ihnen in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Regelungen insbesondere in § 7 Abs 1 Satz 2 ff und Abs 4 [X.]B II sowie in § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.2005 mehrfach geändert worden, ohne dass diese Änderungen eine Abgrenzung der [X.] allein nach der Erwerbsfähigkeit normativ verwirklicht haben (vgl nur zu § 21 Satz 1 [X.]B XII: Art 3 des Gesetzes zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558; zu § 7 Abs 1 Satz 2 ff [X.]B II: Art 6 Abs 9 [X.] 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007, [X.] 1970; zu § 7 Abs 4 [X.]B II: Art 1 [X.] 7 Buchst c des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706; zu § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII: Art 1 [X.] 4 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2670).

Die Systemabgrenzung zwischen den existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B II und [X.]B XII ist auch durch die Rechtsprechung des B[X.] nach und nach ausdifferenziert worden, ohne hierbei allein an die Erwerbsfähigkeit als Differenzierungsmerkmal anzuknüpfen (vgl nur zu § 7 Abs 1 Satz 2 ff [X.]B II: B[X.] vom 13.11.2008 - [X.] A[X.]4/07 R - B[X.]E 102, 60 = [X.] 4-4200 § 7 [X.]0; B[X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 40/07 R - juris; B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] A[X.]3/10 R - B[X.]E 107, 66 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 21; B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 60 = [X.] 4-4200 § 7 [X.]; B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.] R - B[X.]E 117, 297 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 41; zu § 7 Abs 4 [X.]B II: B[X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 5; B[X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 9/08 R - juris; B[X.] vom 24.2.2011 - [X.] AS 81/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 24; B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]05/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 30; B[X.] vom 5.6.2014 - [X.] AS 32/13 R - B[X.]E 116, 112 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 36; B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 117, 303 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 42; B[X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 119, 271 = [X.] 4-4200 § 12a [X.]; B[X.] vom 12.11.2015 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 45; zu § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII: B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.] 9/13 R - B[X.]E 117, 261 = [X.] 4-3500 § 25 [X.] 5).

Diese Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung findet in der maßgeblich auf ältere Gesetzesmaterialien Bezug nehmenden Kritik am aufgezeigten Verständnis des B[X.] keine genügende Beachtung. Soweit in dieser Kritik zudem als erweiterndes [X.] eine über die Erwerbsfähigkeit iS des § 8 [X.]B II hinausgreifende, sog fingierte Erwerbsunfähigkeit formuliert wird (vgl L[X.] Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2016 - L 12 [X.] 79/16 [X.] - juris Rd[X.]8, 23), beruhen weder § 21 Satz 1 [X.]B XII und § 5 Abs 2 Satz 1 [X.]B II noch die mit ihnen in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Regelungen auf einem solchen in ihnen verwirklichten einheitlichen normativen Konzept (vgl zwar noch im Zusammenhang mit § 7 Abs 4 [X.]B II und dem sog funktionalen Einrichtungsbegriff B[X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.]6/07 R - B[X.]E 99, 88 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 7, Rd[X.]3; anders aber nachfolgend B[X.] vom 5.6.2014 - [X.] AS 32/13 R - B[X.]E 116, 112 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 36, Rd[X.] 23 ff; B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - juris, Rd[X.]9 f).

Eine Bestätigung des hier dargelegten Verständnisses des § 21 Satz 1 [X.]B XII ist zuletzt den Neuregelungen durch das [X.] ([X.] 3155) zu entnehmen, denn durch dieses sind weder § 5 Abs 2 Satz 1 [X.]B II noch § 21 Satz 1 [X.]B XII geändert, indes im [X.]B XII Leistungsansprüche für die grundsätzlich von existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B II und [X.]B XII ausgeschlossenen Personen geregelt worden (vgl § 23 Abs 3 Satz 3 ff, Abs 3a [X.]B XII und BT-Drucks 18/10211 [X.] und 11). Damit ist vom Gesetzgeber anerkannt, was Ergebnis der Systemabgrenzung nach dem Verständnis des B[X.] ist: Eine Personengruppe, die sich tatsächlich in [X.] aufhält, kann bei Hilfebedürftigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht schlechterdings vom Zugang zu gesetzlichen existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen werden - ungeachtet deren Ausgestaltung im Einzelnen.

13. Die Klägerin unterlag im [X.]B XII dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF.

Danach haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Für den von der Klägerin für Januar bis Juni 2015 geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII noch in dieser, im streitigen [X.]raum geltenden Fassung anzuwenden, weil es an einer hiervon abweichenden Regelung fehlt ([X.], vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Insbesondere lässt sich auch insoweit dem [X.] ([X.] 3155) nicht entnehmen, dass es sich Geltung für die [X.] vor seinem Inkrafttreten am 29.12.2016 beimisst.

a) Zwar ist die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] nicht eingereist, um iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Alt 1 [X.]B XII aF Sozialhilfe zu erlangen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 45). Ein solcher finaler Zusammenhang ist hier nicht gegeben, zumal die Klägerin kurz nach ihrer Einreise eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Doch sind ebenso wie nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF nach § 23 Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]B XII aF [X.]-Ausländer, die weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem [X.]/[X.], die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, noch ein Aufenthaltsrecht nach dem [X.] verfügen, vom Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen (B[X.], aaO, Rd[X.] ff).

b) Auch dieser Ausschluss vom Anspruch auf Sozialhilfe ist mit dem [X.] vereinbar; hier gilt nichts anderes wie zum Leistungsausschluss im [X.]B II. Das [X.] steht diesem Leistungsausschluss schon deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin [X.] Staatsangehörige und [X.] kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist (B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]).

14. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF führt indes nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII.

§ 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF beinhaltet, wie schon dem Wortlaut entnommen werden kann, nur einen Ausschluss von einem Anspruch auf Sozialhilfe iS des § 23 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII, nicht aber von im Wege des Ermessens zu leistender Sozialhilfe, wie sie § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII vorsieht. Aufgrund dieser Ermessensregelung in § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII kommen für vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF erfasste Personen auch die Leistungen nach dem [X.]B XII in Betracht, auf die für nicht vom Leistungsausschluss erfasste Personen ein Anspruch nach § 23 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII besteht (B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 51 f; B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 41).

Hieran ist in Kenntnis der an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik festzuhalten (vgl [X.], NVwZ 2016, 633, 635; [X.], NZ[X.]016, 441, 444, in seiner Besprechung - nur - von B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.]). Hierfür spricht bereits der unterschiedliche Sprachgebrauch innerhalb des § 23 [X.]B XII. Während nach § 23 Abs 2 [X.]B XII Leistungsberechtigte nach § 1 [X.] keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten, haben die von § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF erfassten Ausländer keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Anhaltspunkte dafür, diesen [X.] nicht beim Wort zu nehmen, lassen sich § 23 [X.]B XII in der hier anzuwendenden Fassung nicht entnehmen. Die von § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF erfassten Ausländer sind danach nicht schlechterdings vom Erhalt von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen, sondern nur vom Anspruch auf Sozialhilfe. § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII regelt indes keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern im Wege des Ermessens zu leistende Sozialhilfe.

Diesen unterschiedlichen Sprachgebrauch des § 23 [X.]B XII, den § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF nicht kennt und der für den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B XII die normative Grundlage bildet, hat der Gesetzgeber erst durch das [X.] aufgegeben, denn nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII erhalten seither die von dieser Ausschlussregelung erfassten Ausländer keine Leistungen nach § 23 Abs 1 [X.]B XII oder nach dem Vierten Kapitel des [X.]B XII. Erst hierdurch sind die Wortlaute der Ausschlussregelungen in § 23 Abs 2 und 3 [X.]B XII angeglichen worden.

Dieser Auslegung des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF steht trotz entsprechender Kritik an ihr Rechtsprechung des [X.] noch zu § 120 [X.] nicht entgegen (zur Bezugnahme auf diese Rspr vgl B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 51 f; auf diese Bezugnahme des 4. Senats indes nur noch hinweisend, ohne sie aufzugreifen, B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 41). Denn diese Auslegung folgt nicht, was die Kritik übersieht ([X.], NVwZ 2016, 633, 635), aus Rechtsprechung des [X.] zu § 120 [X.] in einer bestimmten normativen Struktur dieser Regelung zu einem bestimmten [X.]punkt. Das aufgezeigte Verständnis des systematischen Verhältnisses von § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF zu § 23 Abs 1 Satz 1 und 3 [X.]B XII, das den Zugang zu den Leistungen nach dem [X.]B XII, insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt, eröffnet, wird getragen und ist angezeigt vielmehr in einer verfassungsrechtlichen Perspektive durch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.] bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in [X.], gegen den ausländerbehördliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet wird (so B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 41 mit Hinweisen auf die Rspr des [X.]). Mit diesem Grundrecht wäre ein durch den Wortlaut des § 23 [X.]B XII in der hier anzuwendenden Fassung nicht vorgegebener vollständiger Ausschluss vom Zugang zu jeglichen existenzsichernden Leistungen für die von § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II aF erfassten Personen sowohl im [X.]B II als auch im [X.]B XII nicht zu vereinbaren (vgl zu dieser verfassungsrechtlichen Perspektive auch bereits [X.], NZ[X.]015, 1, 4). Einen solchen Ausschluss sieht - ungeachtet der Ausgestaltung der Ansprüche im Detail, über die hier nicht zu entscheiden ist - auch nicht das auf die Rechtsprechung des B[X.] reagierende [X.] vor.

Darauf, ob die Möglichkeit einer Heimkehr des vom Leistungsausschluss erfassten [X.]-Ausländers in sein Herkunftsland besteht, kommt es in dieser verfassungsrechtlichen Perspektive nicht an, wie der Senat für das vorliegend noch anzuwendende Recht bereits entschieden hat (B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 42) und woran festgehalten wird.

Schließlich steht dem aufgezeigten Verständnis des Verhältnisses von § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aF zu § 23 Abs 1 Satz 1 und 3 [X.]B XII nicht entgegen, dass es den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B XII als Ermessensleistungen eröffnet. Selbst wenn aus der Rechtsprechung des [X.] der Schluss zu ziehen sein sollte, dass ausschließlich Ansprüche auf gesetzlich gebundene Leistungen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums genügen könnten (so [X.], [X.]b 2016, 665, 671), die hier anzuwendende Fassung des § 23 [X.]B XII aufgrund ihrer normativen Struktur aber nur den Zugang zu Ermessensleistungen ermöglicht, verpflichtete dies den Senat nicht zu einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 [X.] an das [X.]. Denn auf die Differenz von Ansprüchen auf gesetzlich gebundene existenzsichernde Leistungen zu Ansprüchen auf [X.], ermessensfehlerfreie Entscheidung über existenzsichernde Ermessensleistungen käme es nicht entscheidungserheblich an, weil der Klägerin im Wege der Ermessenreduzierung auf Null existenzsichernde Leistungen so zu gewähren sind, wie sie den gebundenen Leistungsansprüchen entsprechen (dazu sogleich).

Anders als es im Vorabentscheidungsverfahren zum [X.] nach Art 267 A[X.]V möglich ist, lässt es das [X.] zum [X.] nach Art 100 Abs 1 [X.] allein unter den engen Voraussetzungen der Überzeugung [X.] von der Verfassungswidrigkeit und der Entscheidungserheblichkeit zu, verfassungsrechtliche Auslegungsfragen zur Klärung zu bringen (bloße Fragen formuliert [X.], NVwZ 2016, 633, 636 ff). Kann - wie hier - einer grundrechtlichen Rechtsposition durch Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts seitens der [X.] Geltung verschafft werden, scheidet eine Vorlage an das [X.] aus. Diese Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts durch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] ist nicht die Einräumung eines richterrechtlichen Sozialhilfeanspruchs ohne Beachtung des Gesetzesrechts (so die Kritik bei [X.], NZ[X.]017, 201, 205 f).

15. Auf der Grundlage des § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beigeladene auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem [X.]B XII im streitigen [X.]raum. Dabei ist das Ermessen der Beigeladenen dem Grunde und der Höhe nach auf Null reduziert, weil sich der Aufenthalt der Klägerin nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in [X.] so verfestigt hat, dass die Erbringung existenzsichernder Leistungen nur im Einzelfall nach Ermessen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt.

Die typisierende Annahme einer Aufenthaltsverfestigung von [X.]-Ausländern nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in [X.], der von der Ausländerbehörde faktisch geduldet wird, hat als normative Anknüpfungspunkte § 23 Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]B XII aF und § 2 Abs 2 [X.]a [X.]/[X.], die sich auf die Arbeitsuche und die hieraus folgende Freizügigkeitsberechtigung für sechs Monate beziehen (B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 53 ff; B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 44 ff). Hieran ist festzuhalten, denn es ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu erkennen, dass für die Gruppe der generell freizügigkeitsberechtigten [X.]-Ausländer an andere, längere Aufenthaltszeiten in vergleichbarer Weise sachgerecht normativ angeknüpft werden könnte (aA [X.], NZ[X.]016, 441, 444 f, im Rahmen einer europarechtlichen Perspektive und unter Betonung einer Privatisierung der Unionsbürgerfreiheit).

Tatsachen, die vorliegend abweichend vom Regelfall gegen eine Verfestigung des tatsächlichen Aufenthalts der Klägerin in [X.] nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Einreise Ende Februar/Anfang März 2014 und damit gegen eine Ermessensreduzierung auf Null im streitigen [X.]raum vom 1.1. bis 30.6.2015 sprechen könnten, hat das [X.] nicht festgestellt. Vielmehr ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Klägerin bereits kurz nach ihrer Einreise eine Erwerbstätigkeit aufnahm und diese bis 30.6.2014 ausübte, anschließend wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit vom Beklagten [X.] bis zum Ende der nachwirkenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs 3 [X.]/[X.] am 31.12.2014 bezog, im streitigen [X.]raum aufgrund einer Verpflichtung des Beklagten im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig [X.] erhielt und schließlich, dass der streitige [X.]raum deshalb am 30.6.2015 endete, weil die Klägerin erneut eine Erwerbstätigkeit aufnahm und ab [X.] vom Beklagten aufstockendes [X.] bezog.

Der Klägerin stehen danach im streitigen [X.]raum dem Grunde und der Höhe nach die gesetzlichen existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B XII zu. Insbesondere erfüllte sie die Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs 1, § 27 Abs 1 [X.]B XII nach den Feststellungen des [X.] zu den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF. Hinsichtlich der nach § 18 Abs 1 [X.]B XII erforderlichen Kenntnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers ist auf die Kenntnis des beklagten Jobcenters zu verweisen (B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 31/16 R

30.08.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 12. September 2016, Az: S 32 AS 190/16 WA, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 21 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12 vom 02.12.2006, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 31/16 R (REWIS RS 2017, 5964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5964

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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