Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2021, Az. II ZR 206/20

2. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4339

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit der Gerichte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: Gerichtsstand des Erfüllungsorts für  Ansprüche aus einer harten Patronatserklärung


Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ü[X.]er das Vermögen der Flughafengesellschaft [X.] (im Folgenden: Schuldnerin), das am 18. August 2016 eröffnet wurde.

2

Die Beklagte, eine Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in [X.], war seit 2010 Alleingesellschafterin der Schuldnerin. Im Januar 2014 [X.]eschloss die Gesellschafterversammlung der [X.], weiterhin zu ihrem Beschluss vom 14. Fe[X.]ruar 2013 zu stehen, jegliche Verluste der Schuldnerin vorerst [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2016 mittels Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnlicher Instrumente auszugleichen. Die Schuldnerin legte den ihr von der [X.] ü[X.]erlassenen Beschluss der Luftaufsichts[X.]ehörde zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Erhalt ihrer luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen vor.

3

Im Januar 2016 wurde auf Antrag der Schuldnerin die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Sachwalter [X.]estellt. "Zur A[X.]sicherung des Investorenprozesses und zur Beseitigung der unverändert anhaltenden Genehmigungsprozesse" [X.]eschloss die Gesellschafterversammlung der [X.] im Fe[X.]ruar 2016, weiterhin zu ihren Beschlüssen aus Fe[X.]ruar 2013 und Januar 2014 zu stehen und jegliche Verluste der Schuldnerin vorerst [X.]is 31. Mai 2016 auszugleichen. Diesen Beschluss legte die Beklagte e[X.]enfalls der Luftaufsichts[X.]ehörde vor.

4

Der Kläger verlangt unter Berufung auf die von der Gesellschafterversammlung der [X.] gefassten Beschlüsse Zahlung von zuletzt 500.000 € ne[X.]st Zinsen, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das international zuständige [X.] Gericht und weiter hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das See- und Handelsgericht [X.], [X.]. Die Beklagte hat sich auf das Verfahren nicht eingelassen und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das [X.] hat die Klage als unzulässig a[X.]gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

5

II. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

6

1. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 206) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt [X.]egründet:

7

Die Klage sei unzulässig, da die [X.]n Gerichte für den Rechtsstreit international nicht zuständig seien. Die Beklagte mit Sitz in [X.] sei nach Art. 4 A[X.]s. 1, Art. 5 A[X.]s. 1, Art. 63 A[X.]s. 1 [X.] vor den Gerichten [X.]s zu verklagen. Der Gerichtsstand des [X.] nach Art. 7 Nr. 1 [X.] sei in [X.] nicht eröffnet. Es handele sich una[X.]hängig vom Beginn des Eigenverwaltungs- und schließlich des Regelinsolvenzverfahrens um einen vertraglichen Anspruch. Sowohl der autonom [X.]estimmte Erfüllungsort einer Dienstleistung als auch der nach nationalem Recht [X.]estimmte Erfüllungsort einer schlichten Zahlungspflicht führten zum Gerichtsstand vor den Gerichten [X.]s.

8

2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fort[X.]ildung des Rechts (§ 543 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ge[X.]oten.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit das Revisionsgericht sel[X.]st entscheiden kann, o[X.] es die Rechtsprechung des [X.] zu den entscheidungserhe[X.]lichen Fragen für vollständig hält. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich unter diesem Gesichtspunkt weder zur Auslegung von Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] der Verordnung ([X.]) 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezem[X.]er 2012 ü[X.]er die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, [X.]. [X.] 2012, [X.], [X.] ([X.]) noch von Art. 7 Nr. 1 [X.]. Die A[X.]grenzung des Anwendungs[X.]ereichs der [X.] vom Anwendungs[X.]ereich der Verordnung ([X.]) 2015/848 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 ü[X.]er Insolvenzverfahren, [X.]. 2015, [X.], [X.]9 (EuInsVO) ist, soweit es um die Inanspruchnahme aus internen [X.] geht, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens a[X.]gege[X.]en wurden, durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt ([X.], Beschluss von 15. Juni 2021 - [X.]/20, juris Rn. 37 ff.). Entsprechendes gilt für die Grundsätze, nach denen im vorliegenden Fall zu [X.]estimmen ist, o[X.] ein [X.]esonderer Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 [X.] in [X.] eröffnet ist.

3. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig a[X.]gewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Rechtsstreit in den Anwendungs[X.]ereich der [X.] fällt und die Bereichsausnahme nach Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] für Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht greift.

Der Senat hat nach dem Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass der auf eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens a[X.]gege[X.]ene Zusage eines Gesellschafters gegenü[X.]er der Gesellschaft gestützte Anspruch, ihr die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer in a[X.]seh[X.]arer Zeit fällig werdenden Verpflichtungen zukommen zu lassen, den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts und nicht a[X.]weichenden Regeln für das Insolvenzverfahren entspringt ([X.], Beschluss von 15. Juni 2021 - [X.]/20, juris Rn. 24 ff.). Für den hier vom Kläger verfolgten Anspruch gilt nichts anderes.

Der Kläger [X.]egründet seinen Zahlungsanspruch mit der von der [X.] gegenü[X.]er der Schuldnerin a[X.]gege[X.]enen Erklärung, deren Verluste mittels Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnlicher Instrumente auszugleichen, sog. interne harte Patronatserklärung (vgl. [X.], Urteil vom 20. Septem[X.]er 2010 - [X.], [X.]Z 187, 69 Rn. 17; Urteil vom 19. Mai 2011 - [X.], [X.], 1111 Rn. 17). Die Erklärung diente zwar dem Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin gegenü[X.]er der Luftaufsichts[X.]ehörde, damit diese nicht ihre luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen verliert, und damit letztlich der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens. Dieser Zweck schafft a[X.]er eine [X.]loß wirtschaftliche Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren, die nach der Rechtsprechung des [X.] für die Anwendung der EuInsVO nicht genügt ([X.], Beschluss von 15. Juni 2021 - [X.]/20, juris Rn. 26).

Die Revision [X.]eruft sich zu Unrecht darauf, jedenfalls die im Fe[X.]ruar 2016 [X.]eschlossene Verlängerung der ursprünglichen Patronatserklärung ha[X.]e nach dem Willen der Beteiligten als insolvenzrechtliches Mittel dienen sollen. Zum einen handelt es sich [X.]ei dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der [X.] im Fe[X.]ruar 2016 nicht um eine Verlängerung der ursprünglich zugesagten Unterstützung, sondern - im Gegenteil - um deren Einschränkung, da diese zunächst [X.]is zum Ende des Jahres 2016 zugesagt worden war und nach dem Gesellschafter[X.]eschluss im Fe[X.]ruar 2016 nur noch [X.]is zum 31. Mai 2016 gelten soll. Zum anderen verändert sich die Rechtsnatur der Verpflichtung nicht, wenn die Gesellschafterversammlung der [X.] nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung [X.]eschließt, an ihren zuvor gege[X.]enen Zusagen [X.]is zu einem neu [X.]estimmten Zeitpunkt festzuhalten.

[X.]) Aus Rechtsgründen nicht zu [X.]eanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass für die Klage nach der [X.] keine internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gege[X.]en ist. Für den der Klage zugrundeliegenden Anspruch eröffnet die [X.] keinen [X.]esonderen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 [X.], der es erlau[X.]en würde, die Beklagte a[X.]weichend von der Grundregel der Art. 4 A[X.]s. 1, Art. 63 A[X.]s. 1 Buchst. a [X.] vor den [X.]n Gerichten zu verklagen.

aa) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsge[X.]iet eines Mitgliedstaates ha[X.]en, sind nach Art. 4 A[X.]s. 1 [X.] vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Juristische Personen ha[X.]en ihren Wohnsitz in diesem Sinne an ihrem satzungsmäßigen Sitz, Art. 63 A[X.]s. 1 Buchst. a [X.]. Danach ist für Klagen gegen die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat, kein allgemeiner internationaler Gerichtsstand in [X.] eröffnet.

[X.][X.]) Ein [X.]esonderer Gerichtsstand in [X.] nach Art. 5 A[X.]s. 1, Art. 7 Nr. 1 [X.] ist für den vom Kläger verfolgten Anspruch nicht [X.]egründet.

(1) Gegenstand des Verfahrens [X.]ilden allerdings Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a [X.]. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen, um eine einheitliche Anwendung der [X.] in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen ([X.], Urteil vom 14. März 2013 - [X.]/11, [X.]:[X.]:[X.] = [X.] 2013, 292 Rn. 45 - [X.]). Danach setzt die Anwendung der [X.]esonderen Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a [X.] voraus, dass eine von einer Person gegenü[X.]er einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung [X.]estimmt werden kann, auf die sich die [X.]etreffende Klage stützt ([X.], Urteil vom 14. März 2013 - [X.]/11, [X.]:[X.]:[X.] = [X.] 2013, 292 Rn. 47- [X.]). Der Kläger stützt seine Klage auf die von der [X.] mit ihren Erklärungen ü[X.]ernommene Verpflichtung, die Verluste der Schuldnerin auszugleichen.

(2) Die Verpflichtung, auf die der Kläger seine Klage stützt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Okto[X.]er 1976 - [X.], Slg. 1976, 1497 Rn. 13/14 - de Bloos; [X.], Urteil vom 16. Dezem[X.]er 2003 - [X.], [X.]Z 157, 224, 230 f.; Urteil vom 27. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 241 Rn. 24), wäre nicht in [X.] zu erfüllen.

(a) Die verfahrensgegenständliche Erklärung [X.]egründet, wovon die Revision e[X.]enfalls ausgeht, keine Verpflichtung für die Er[X.]ringung von Dienstleistungen nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. [X.] zweiter Spiegelstrich [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Septem[X.]er 2015 - [X.]/14, [X.]:[X.]:C:2015:574 = ZIP 2015, 2340 Rn. 57 - Holtermann Ferho Exploitatie).

([X.]) Fällt die charakteristische Verpflichtung nicht unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. [X.] [X.], [X.]estimmt sich der Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und c [X.]. Maßge[X.]lich ist danach der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dies [X.]estimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit [X.]efassten Gerichts anwend[X.]ar ist (lex causae; [X.], Urteil vom 6. Okto[X.]er 1976 - [X.]/76,[X.]:[X.]:[X.] Rn. 13 - Industrie [X.]; [X.], Urteil vom 16. Dezem[X.]er 2003 - [X.], [X.]Z 157, 224, 231; Urteil vom 27. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 241 Rn. 15). Davon ausgehend ist das Berufungsgericht rechtfehlerfrei zu dem Erge[X.]nis gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung aus der Erklärung nicht in [X.] zu erfüllen wäre.

(aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das anwend[X.]are materielle Recht der Rechtswahl der Beteiligten unterlag. Dies gilt una[X.]hängig davon, o[X.] Art. 3 A[X.]s. 1 der Verordnung ([X.]) 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 ü[X.]er das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]), [X.]. 2008, [X.], [X.] (Rom-I-VO) oder Art. 3 A[X.]s. 1 des Ü[X.]ereinkommens ü[X.]er das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwend[X.]are Recht, [X.]. 1998, [X.], [X.] ([X.]) zur Anwendung ge[X.]racht wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neu[X.]ear[X.]. 2016, Art. 24 Rom-I-VO Rn. 5 f.; [X.]/Wegen in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 15. Aufl., Art. 25 [X.] Rn. 2).

([X.][X.]) Rechtsfehlerfrei und von der Revision e[X.]enfalls nicht angegriffen ist die sich daran anschließende Annahme des Berufungsgerichts, aus den Umständen des Falls erge[X.]e sich die Wahl [X.]n Rechts.

([X.]) Nach [X.]m Recht ist der Erfüllungsort des vom Kläger verfolgten Zahlungsanspruchs gemäß § 269 A[X.]s. 1 und 2, § 270 A[X.]s. 4 [X.] am Sitz der [X.] in [X.]. Die Parteien ha[X.]en keinen anderen Erfüllungsort [X.]estimmt und entgegen der Sicht der Revision ergi[X.]t sich ein solcher auch nicht aus den Umständen, ins[X.]esondere der Natur des Schuldverhältnisses.

Erfüllungsort für die aus einer harten Patronatserklärung typischerweise folgende Pflicht zur finanziellen Ausstattung der Gesellschaft ist nach der Grundregel des § 269 [X.] der Sitz des Patrons ([X.], [X.] 2005, 629, 630; [X.][X.], 5. Aufl., Art. 7 [X.] Ia-VO Rn. 34; Mecklen[X.]rauck, [X.] 2005, 630, 632).

Soweit die Revision meint, die Verpflichtung der [X.] sei in [X.] zu erfüllen gewesen, weil das Ziel der Patronatserklärung, die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverantwortung gemäß §§ 270 ff. [X.] zu sichern, was an die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Erlau[X.]nis nach §§ 40 ff. [X.] gekoppelt gewesen sei, nur in [X.] hätte erreicht werden können, ü[X.]erzeugt das nicht. Die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen mag der Grund für die Patronatserklärung gewesen sein, ist a[X.]er nicht Gegenstand der von der [X.] ü[X.]ernommenen Verpflichtung. Im Ü[X.]rigen ist der Erfüllungsort, an dem die [X.] vorzunehmen ist, von dem Ort zu unterscheiden, an dem der Leistungserfolg eintreten soll. Auch insofern lässt der Umstand, dass der [X.]n Luftaufsichts[X.]ehörde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin mit Hilfe der Patronatserklärung nachzuweisen war, keinen Rückschluss darauf zu, an welchem Ort die Beklagte ihren Verpflichtungen daraus nachzukommen hatte.

Bei der vom Kläger geltend gemachten Verpflichtung handelt es sich auch nicht um eine Pflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, die am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen wäre. Zwar hat die Beklagte die Patronatserklärung als Alleingesellschafterin der Schuldnerin im Hin[X.]lick auf ihre Mitgliedschaft (causa societatis) a[X.]gege[X.]en ([X.], Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], [X.], 1199 Rn. 11). Sie war dazu a[X.]er nicht aufgrund des [X.] verpflichtet. Vielmehr hat sie es freiwillig ü[X.]ernommen, die Verluste der Schuldnerin durch Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnliche Instrumente auszugleichen.

c) E[X.]enfalls nicht zu [X.]eanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die A[X.]weisung der Hilfsanträge des Klägers.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

B. Grüne[X.]erg     

        

V. Sander     

        

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 206/20

06.07.2021

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. November 2020, Az: 7 U 147/19, Urteil

§ 269 BGB, Art 7 Nr 1 Buchst a EUV 1215/2012

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2021, Az. II ZR 206/20 (REWIS RS 2021, 4339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4339

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